Ausgabe 
11.2.1876
 
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Freitag, den 11 Februar.

Mo. 35

Deutschland.

®Cro'%ünct>en, 8. Februar. Der Landtag ist auf den 21. Februar wieder einbcriiftn wor geBruar_ Abend ist Landes-Directious-Rath Klvsfler

dahier zum zweiten Bürgermeister für Kassel gewählt worden.

^Jn^der Ladung ist den Parteien für den Fall bei Ausbleiben- im Ter­min dn Rechtsnachtheil der Abweisung der Klage bezw. deS anzunehmenden Zugeständnisse« der in der Klag- behaupteten Thatsachen und d s Ausschlusses mit Einreden anzudroheu. Auch ist den Parteien. d.e Auflage u machen all zum Beweise ihres Vorbringens dienliche Beweismittel in dem Termin zur

kann nur unter der Voraussetzung, daß ein unabwendbare« Htnderniß bescheinigt wird, auf weitere 24 Stunden »streckt ""d'"'

Art. 24. In dem Termin wird mündlich Protokoll verhandelt. Schriftliche Anträge der Parteien oder Dictate zu Protokoll sind ausgeschlossen.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Expeditionr Schulstraße, Lit. B. Nr. 18

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zu g Februar. DieProvinzial'Correspondenz" gibt ein Resi.

der Reichstags-Verhandlung über die Vorlage, betreffend das Jnvalidenfonds- Geseb Sie hebt dabei hervor, daß durch die Darlegungen und Erklärungen der Finanzvcrwaltung über ihr Verhalten für Jedermann überzeugend nachge- wiefen fei, daß alle gegen die Verwaltung des Jnvalidenfonds und die Finanz« Verwaltung überhaupt in gehässigster Weise gerichteten Verdächtigungen alles und jedes thatsächlichen Grundes entbehren. DiePro».-Corr. bemerkt Wetter, die Klarlegung der Schritte der Reichs-Finanzverwaltuug bezüglich des PN- »alidenfonds werde dazu beigetragcn haben, das öffentliche Urtheü aber Charakter und Werth der betreffeden Partei-Manöver überhaupt aufzuklären.

Breslau, 8. Februar. Wie hiesig- Blätter melden, l^g - in der Absicht, daß der Kronprinz seinen ältesten Sohn, den Prinzen Friedrich Wil Helm, hierher schicke. Ob d-rselbe hierorts Universtttts-Studlen obliegen, oder zum zweiten Schles. Grenadier-Regiment Nr. 11 versetzt werden wird, oder ob Beide« vereinigt werden soll, darüber verlautet vor der Hand noch ,i,chts

Wien 8. Februar. DiePollt. Corresp." meldet aus KonstantiiiopP den bevorstehende» Rücktritt des Kriegsministers Riza Pascha. Der der,e>ligi Marincminister Derwisch Pascha dürfte denselben ersetzen. - - Dieselbe (Sow.= sponden er ährt aus Athen, daß der Minister des Aeußern, Kontortavws zum Gesandten in London dcsignirt ist. Kumunduros werde die Leitung des Mmi- llertums des Aeußern übernehmen.

«Kien 8. Februar. Das Abgeordnetenhaus hat bic ganze Ehe-G-sitz Novelle nach dem Antrag- des Ausschusses in zweiter Lesnug angenommen.

Darmstadt, 9. Februar. Sicherem Vernehmen nach findet in Hessen demnächst -ine Einberufung von circa 3000 b,s 4000 Mann Landwehr behufs Einübung mit dem neuen Mausergenuhr statt. Osficiere und Unterofficiere, von weich' letzteren 8 pEt. cinb. ordert werden, treten eine» Tag früher wie die Mannschaften in Dienst. Von der deutschen Landwehr überhaupt sollen circa 145,000 Mann einberufen werben. - _

Bertil,, 7. Februar. Herr v. Arnim-Schlagenthin, der sohn des Gra­fe» äaarrv v. Arnim, der sich seines Vaters in so musterhafter Weise ange­nommen hat, ist an einer Rippenfell-Entzündung lebensgefährlich erkrankt. Sem Vater hat aus Florenz teleqraphirt, er werde sofort nach Berlin kommen^ un­bekümmert um die zu gewärtigende Verhaftung, denn er müsse feinen ^ohir sehen. Man hat ihm zurücktelegraphirt, er möge noch 24 Stunden warten, da so eben eine leichte Wendung rum Bessern im Befinden des jungen Armin einaetreten ist. Man erzählt, daß die Familie v. Arnim vor etwa 10 ^agen eine Bittschrift, mit gegen 60 Unterschriften versehen, an den hat|er gerichtet habe, um Se. Majestät zu bitten, in Anbetracht aller Umstände dem Grafen Harry v. Arnim eine volle Begnadigung zu gewähren. Unter diesen Umstän­den ist ein sehr gewichtiger der, daß auch die Krankheit des Grafen Harry v. Arnim bedenklicher Natur ist.

Berlin, 8. Februar. Ju dem am Samstag abgehaltenen Muusterrathe find derNordd. Allg. Ztg." zufolge die Gese^Entwürfe betreffs der Svuodal- Ordnuna und der Verwaltung des katholischen Diöcesan- Vermögens zur Be- rathuna gekommen. Der beabsichtigte Gesetz-Entwurf über die Abtretung der preußischen Staats-Eisenbahnen au das Reich soll dagegen noch nicht zur Er- örteru^^ekommen s DerNordd. Allg. Ztg." gilt es als wahr­

scheinlich, daß eine Vorlage über die Eisenbahn-Frage von Seiten des Staats- Ministeriums dem Könige unterbreitet wird. Es handle sich zunächst um die Ermächtigung, mit dem Reiche wegen Uebergabe der preußischen Staatsbahnen und des Aufsichtsraths über die Privatbahnen an das Reich in Verhandlungen

Das Gericht hat dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Thatsachen sich vollständig erklären und die sachdienlichen Anträge stellen.

Art. 25. Nach bis zum Schlüsse gepflogener Verhandlung hat das Ge­richt regelsweise .rlsbald im Termin Endurtheil zu erlassen und den Parteien, bezw. ihren Vertretern, zu publiciren.

Erachtet das Gericht eine besondere Beweiserbebung für ersorderliw, dann hat eS zum Behufe der Beweisaufnahme, sowie der Verhandlungen über den geführten Beweis, weiteren Termin innerhalb der nächsten 8 Tage anzuberaumen. (Schluß folgt.)

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Stirbt ein Dienstbote, so können die Erben den Lohn nur für die Zeit ' bi« zum Eintritt der durch die Erkrankung veranlaßten Dtenstunfähigkeit fordern. .

Zweiter Abschnitt.

Das Verfahren in Gesindesachen.

Art. 22. Das Verfahren in Gesindesachen, d. h. in solchen Streitigkei­ten »wischen Dienstherrschaften und Dienstboten, welche Antritt, Fortsetzung und »» Hebung des Dienstverhältniffes, sowie di. gegenseitigen Leistungen und die nach Maßgabe der Art. 17, 18 und 19 zu gewährenden i» ihrem Betrage zum Voraus festgesetzten Entschädigungen betreffen, richtet sich nach den Bestun- mungen der folgenden Artikel.

a) In den Provinzen Starkenburg und Oberheffen.

Art. 23. Die Klagen der Dienstherrschaften oder Dienstboten sind schrift­lich oder mündlich zu Protokoll zu erheben. ~ .

Das Gericht hat innerhalb 24 Stunden nach Erhebung der Klage Termin zur Verhandlung anzuberaume». Zu diesem Termine sind die Parteien 8» laden, der Beklagte unter abschriftlicher Mittheilung der Klage so zeitig, d ß zwischen der Zustellung der Klage und dem Verhandlungstermine eine Frist von

Wenn Dienstboten für landwirthschaftliche Geschäfte in der Zeit vom - Oktober bis einschließlich Februar vertragswidrig oder unbesngter Weise von der Dienstherrschaft nicht angenommen oder entlaffen werden oder aus Ver­schulden der Dienstherrschaft in Gemäßheitt des Art. 14 ^"»Austritt nehme», fo erhöbt sieb die von den Dienstherrschaften zu leistende Entschädigung aus den °i'rt^n°Dwnstb^enr^bl°echt^ es vorbehalren, in den Fällen dieses Artikels

di.ung auf den Betrag des Lohnes für einen halben Monat.

8 Art. 20. Der Dienstherrschaft steht zur Sicherung ihrer Entschädigungs- Forderungen gegen die Dienstboten an der in ihrer Wohnung emg-brachten Habe derselben, mit Ausnahme der zum täglichen Gebrauche unentbehrlichen Kleidungsstücke, ein Zurückbehaltungsrecht zu. ,

Das Zurückbehaltungsrecht erlischt, wenn die Dienstherrschaft nicht inner- halb 6 Tagen ihre Entschädigungsk'.age gegen den Dienstboten bei dem zustan- dig.n Richter anhängig macht oder nicht innerhalb 8 Tagen nach Erwirkung eines rechtskräftigen, obsiegenden Urtheils die Ex-cutt°n beantragt.

Art 21 Stirbt die Dienstherrschaft nach Ablauf der Anfkündigungsfrist, so sind die Erben, wenn der Dienstbote keine G-l-g-nheit findet, m einen an­deren Dienst einzutreten, verpflichtet, dem Dienstboten den Lohn für das fol.

Gesinde-Ordnung.

(Fortsetzung.)

Art. 18. Wird ein Dienstbote von der Dienstherrschaft vertragswidrig »Ilbt i» Dienst genommen oder vor Ablauf der Dienstzeit entlassen, io kain er entweder gerichtliche Klage auf Erfüllung d-s Vertrages erheben oder das Ein­schreiten der Ortspoli,cibehörde gegen die Dienstherrschaft in Anspruch nehme

Zm letzteren Falle hat die Ortspvlizeibchörde auf Antrag des Dienstboten die Dienstherrschaft zur Annahme, bezw. Wiederannahme in den Dienst inner­halb 24 Stunden unter Androhung einer im Nichtzabluugsfalle in Haft zu verwandelnden Geldstrafe von 10 bis 40 Mark aufzufordern.

Der Dienstbole ist indessen berechtigt, wenn er weder auf Erfüllung des Vertrages gerichtliche Klag- erheben, noch das Einschr-'tenderOrtspo^ Hörde in Anspruch nehmen will oder wenn letzteres ohne Erfolg stattgefunden hat, bas empfangene Miethgelv zu behalten und, statt der Erfüllungj de- Ler- traaeS außer dem Lohn für die abverdiente Zeit, von der Dienstherrschaft eine Entschädigung zu verlangen, welche sich ans die Hälfte des alisbedungenen Vi-rt-ljal,r-slohes beläuft, ohne daß -S in solchem Falle einer ger.chtli^n Auf­lösung des Vertrages, einer Verzugsetzung oder eines Beweises des Eintritts und Betrages des Schadens bedarf. . .

' Der Anspruch aus Entschädigung ist in gleicher We.se begründet we m der Dienstbote aus Verschulde» der Dienstherrschaft in Gemäßheit des Art. 14

Emlasik, für welche v'rd. Derselbe würbe nehmen unb eventuell, ncbts mit übernehmen. Vogel, Archilect, Wik-dabencr Bau- vcrkscdvle.

lunaen Uionn mit bm tmflen versehen wirb tn Comptoir in Mßeki bereit bem Principal^ S rin Ealair zn geben, t man an dir l^ped. b. zugeben._______________

ilieti-Logis, einige Räumlichkeit ir Comptoir pr. 1.

der Erped. d. Bl. (872 _

ge Anjeige.

ctn zu störten Gebrauchs mit Mdftan, um baS cntn, (in /knikteloers- ftifoiraienb, auf einen tn, mit einem

i'Amoitn A sich M itn zu sammeln, bantjt al5 erste Jnsasten taJ r neuen Jrrenheilanstalt glicht werben kann.

stille Tbeilnahme^ fne Exemplare von 4 des Gießener An­bei der Spedition ^Stückstlrü^gekaust. Jo,* liffillrt

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