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Expedition r Schulstraße, Lit. B. Nr. 18. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
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auf den Giestener> Anzeiger werden noch fortwährend ange- uominen. —Die Erpeditinn.
Amtlicher T h e i t.
Bekannt in a ch u n g.
Da seit Anfang des vorigen Monats Erkrankungen an Menschenblattern an verschiedenen Orten des Großherzogthums, insbesondere auch des Kreises Gießen, vorgekommen sind und die Befürchtung einer weiteren Verbreitung dieser Seuche nahe liegt, so werden zufolge Anordnung Großherzoglichen Ministeriums des Innern hiermit die nachstehenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften eingeschärft.
Gießen, 6. Januar 1876.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Röder.
Gesetzliche Bestimmungen und Bnrschriflrn in Bring aus dir tUdtteniliidiililjrit.
Gesetzliche Bestimmungen:
a. -cs Ueichsstrafgesehcs.
§. 327. Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit ungeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefäugnißstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.
b. des Polffeistrasgcsetzks für das Arohherzoglhurn Hessen.
Artikel 349. Wer die von der Polizeiverwalmngsbehörde gegen den drohenden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen ungeordneten Sperr- und Sicherungsanstalteu verletzt, wird mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefänguiß bis zu 8 Tagen bestraft
Artikel 350. Wer die beim wirklichen Ausbruche einer ansteckenden Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur Abwendung der Gefahren
und gegen Verbreitung der Krankheiten angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird mit einer Geldbuße von 5 bis 30 fl oder Gefängniß von 3 bis 14 Tagen bestraft.
Artikel 351. Wenn bei einem Menschen die Menschen-Blatternkrankheit zum Äusbrucye kommt, so ist derjenige, welchem dessen Pflege obliegt, ober, wenn ein solcher nicht vorhanden, der Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter, bei Vermeidung einer Strafe von 1 bis 10 fl., verpflichtet, davon der Polizeiverwaltungsbehörde oder einem inländischen zur Praxis ermächtigten Arzte die Anzeige zu machen, sobald er von der ansteckenden und gefährlichen Natur der Krankheit Kenntniß erhält
Artikel 352. Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk oder anderen Geräthschaften, welche von Personen gebraucht worden sind, die an einer ansteckenden Krankheit darniedergelegen, ertheilten Vorschriften nicht befolgt, wird mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegenstände confiscirt.
II. Aufsichtsmaßregeln.
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Strafgesetzes, folgende Vorschriften: . o
1) Werkte, zu deren Kenntniß das Vorkommen eines Falles von Blatternkrankheiten leichterer oder schwerer Form oder von Wafferblattern bei Er- wachfenen gelangt, haben innerhalb 12 Stunden dem betreffenden Kreis- medicinalanile hiervon in jedem Eiuzelfalle unter Angabe von Namen und Wohnung des Kranken, Anzeige zu machen und außerdem, wo die Umstände Beschleunigung erfordern, sich diescrhalb mit der Orlspolizer in Benehmen zu setzen. v m ,
2) c>cbe Wohnung eines Blatternkranken ist verschloffeu zu halten, der Art, daß der Zutritt zu dem Krauken nur dem Pfleger des Kranken mog-
31 TUe 'm-ger selbst haben sich bis zur Reinigung ihrer Kleider und ihres Körpers von Ansteckungsstoff gänzlich des Verkehrs mit Aiideren zu cnt-
Die Wohnungen Blatternkranker sind diirch eine in weithin sichtbarer Weise an der Thüre angebrachte Tafel zu bezeichnen. In den Land- gemeinde» ist außerdem durch das Ausschellcn vor dem Betrete» der be- Das^Verbot^des Verkehrs mit den Wohnungen Blatternkranker schließt Verbot des Besuches von Kirche, Schiile, Wirthshäuserir, Versammlungen, Fabriken, Benutzung von Post und Eisenbahn, für die Mitbewohner -.»er Wohnung i» welcher die Krankheit ausgcbrocheii ist. em.
Wen» die besonderen Umstände die Durchführung der Absonderung eines Kranken i» seiner Wohnung nicht erlauben, so ,st dieselbe entweder von den Mitbewohnern zu räumen oder der Kranke in. ein geeignetes ,oca
Als Absperrungs-, Aufsichts-Maßregeln und Einfuhrverbote zur Verhütung Einführeiis und Verbreitens der Blntternkrankheit nn Slime des 327 deutschen Strafgesetzbuchs gelten, außer de» Bestimmungen des Polizei-
7) Di?Änsheb»ng der Abspcrrungsmaßregeln geschieht nur aus Antrag des ' Kreisar s und nach gehörig durchgeführtcr Reinigung der Wohnung und
steckungsstoff, von welcher sich in sedem Eiuzelfalle die O Polizeibehörde muß überzeugt haben. ... -
zogene Revaccination ober Ueberstehung ber Blatternkrankheit vor Ansteckung gesichertes Personal zur Verfügung stehen.
9) Es hat ein täglicher polizeilicher Besuch ber Häuser Blatternkranker, jeboch nicht ber Krankenzimmer selbst, stattzufinben, um Ungehörigkeiten zu verhüten nnb Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften zur Anzeige zu bringen, sowie um Herbeischaffuug ber Lebensmittel unb Arzueieen uöthigeu Falles zu vermitteln.
10) Zur Reinigung von Ansteckungsstoff wirb in ben Krankenzimmern bei verschlossenen Thüren nnb Fenstern i/2 Pfuub Schwefel verbrannt nnb bas Zimmer minbestens 3 Stnnben lang bent sich hierbei bilbenben Schwefelbampf ausgesetzt, später grüublich ausgelüftet. In betn Krankenzimmern bcsinbliche werthlose Gegenstänbe, wie Bettstroh, werben verbrannt, Bettzeug, Vorhänge, Kleiber u. s. w. entweber sofort in siebenbes Wasser eiugetancht unb gebleicht ober in einem engen Behälter beni Dampf von brennenbcm Schwefel minbestens eine Stuube lang ausgesetzt. Auch halbstüubige Einwirkung einer Hitze von mehr als 60 Graben ist hierbei zulässig.
11) Bei Todesfällen, namentlich bei B eerbigung an Blattern Verstorbener ist nur ber Zutritt ber mit ber Beerbigung Beauftragten unb Krankenpfleger zulässig Ein verpichtcr, fest verschlossener unb Chlorkalk enthal- teuber Sarg ist anzuwenben, ein vor Ansteckung gesichertes Personal zum Leichentransport zu verwenben.
Nach bem Zuschütten bes Grabes unb Entfernen aller mit ber Leiche in Berührung gewesener Personen unb Gegenstänbe sinb an ber Grabstätte Beerbigungsfeierlichfeiten erlaubt.
12) Die Anschaffung bei 'Desinfektionsmittel geschieht nötigenfalls durch bie Ortspolizei, unb in Fällen ber Vermögenslosigkeit, auf Gemeinbekosten.
13) Wo bie Durchführung ber Absperrungsmaßregeln es erheischt, tritt Erhaltung ber verbienstlos Geworbenen auf Gemeinbekosten ein
14) Bei bem Auftreten ber Blatternkrankheit in einer Gemeinde hat die Orts- polizeibehörbe sofort zur Impfung vorhanbener ungeimpfter Kinder, sowie zur Wiederimpfung (Revaccination) ber Erwachsenen, als bem einzigen Mittel sich gegen Blatternanfteckung unempfänglich zu machen, öffentlich anfzuforbern, Exemplare bie,er Vorschriften öffentlich anzuschlagen unb ben Nächstbetheiligten zu behändigen.


