io. 156. Samstag, den 8. Juli 1826.
Mchener Anzeiger
, ■ Meige- mL KmisblM für den Kreis Gießen.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringer lohn.
Mmä Expeditionr Schukstraße, Lit. L. Nr. 18. • Drrrch die Post bezogen vierteljährlich» Mark»2 Pf.
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Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur. öffentlichen Kenntniß.
Gießen, den 26. Juni 1876.
Großberzogliches Kreisamt Gießen, v. Röder.
Sg*® Bekanntmachung.
-—Betreffend: Den einjährig Freiwilligen Militärdienst.
mLÄ qrl : Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach §. 23 und
Ersatz-Ordnung vom 28. Septbr. 1875 (Reg.-Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werden auf die in den §§ 89 und 90 der Ersatz- Drduung enthaltenen, nachstehend im Auszuge mitgetheilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Aufügen, daß die Bestimmungen über die Pflichten
b allem^ubetörzii der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den §§ 93 und 94 1. c. enthalten sind. L't. iL Nr. z Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche, kann die Zulassung zu der nächsten Prü-
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spätestens bis zum 1. August 1876
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Eine specielle Ladung erfolgt nicht.
Darmstadt, den 23. Juni 1876.
Großherzogliche Prüfungs - Commission für einjährig Freiwillige.
der von Frau M- Tung nicht stattfinden, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden.
t!ogis ist anbtmi Die vorstehenden Bestimmungen, sowie die Bestimmungen des nachstehend abgedruckten § 89 gelten sowohl für diejenigen, welche sich der Prüfung :—-—M“! Mrziehen wollen, als auch für diejenigen, welche auf Grund eines Schulzeugnisses den Berechtigungsschein nachsuchen.
'tm vintcrhoule Für die im nächsten Herbst stattfindende Prüfung sind die Gesuche um Zulaffung
mber beziehbar. ^pareirens ors zum L. ^rugu^t 1®7O
Flick L Krs Lei der unterzeichneten Prüfungs-Commissiirn einzureichen. Ueber die Anforderungen, welche an d.ie zu Prüfenden gestellt werden ic. gibt die Prüfungs-Ordnung (Anlage 2 zur
1 srs.-Ord.) Aufschluß.
' ia91,elei Bezüglich des Prüfungs-Termins, sowie des Locals, worin dir ^Prüfung stattfindßt, erfolgt weitere Bekanntmachung.
itobot Echmidi,
Der Vorsitzende:
1.
Uer, Schwieger-
4.
2.
1.
2.
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Röder.
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FreuDde zu seinem
Dieser Meldung sind beizufügen:
a) ein Geburts-Zeug n iß,
b) ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen activen Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen,
c) ein Unbes chp ltie.-t.h e itszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
Sümmtliche Papiere sind im Original einzureichen.
Außerdem bleibt die wis s en sch a ftl i ch e B es äh i g u n g für den einjährig freiwilligen Dienst noch nachzuweisen. Dies kann entweder durch
Tir hiermit w- (3597
Mbenen.
von Marquard, Reg.-Rath.
89. Naehsuchung der Berechtigung.
Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahres (§. 20,2) zu erbringen. Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungs-Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. (§. 23 u. 24.) Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres schriftlich zu melden.
2.
3.
Beibringung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commission geschehen.
5. Der Meldung Bei" der Prüfungs - Commission sind daher entweder die Schulzeugnisse, durch welche die wissenschaftliche Befähigung nachgewieseu werden kann (§. 90) beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen.
Die Einreichung der Zeugpjsse ^a-rf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Termin ausgesetzt werden.
In dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will §. 1). Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen.
§. 91. Nachweis -er wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.
Wer die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst durch eine Prüfung Nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs- Commission persönlich im Prüfungstermin einzufiuden.
Alljährlich finden 2 Prüfungen statt, die eine im Frühjahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulaffung zur Prüfung muß für die Frühjahrsprüfung svätestens bis zum 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden-
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Gefundene Gegenftande:
«in Vack Taveten 1 Baar weiße wildlederne Handschuhe, zwei goldene Ringe, 1 Loupe, 1 carrirtes seidenes Halstüchelchcn, 1 braunes Kinderhütchen, 1 schwarzer Fleier, 1 Tabakspfeife, 1 Paar schwarze Glacehandschuhe, 1 Portemonnaie, 1 Messer, 1 schwarze Schürze, 1 braun- und wejßgeftreifte Schürze.
Die Eigenthümer werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückgegeben oder zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.
Gießen, am 6. Juli 1876. Großherzogltche Polizei-Verwaltung Gießen.
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n FaMMMhWx: alsbald zu beM/e g Par, Neum.i-
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Bekanntmachung.
Der Bundesrath bat in seiner 12. Sitzung d. d. Berlin den 24. März l. I. bezüglich der Behandlung beschädigter und unbrauchbar gewordener Reichskassenscheine sMossen daß sämmtliche Reichs- und Landeskassen die ihnen bei Zahlungen angebotenen oder unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten und der beschmutzten) liiictskassenscheine, deren Umtauschfähigkelt (vergl. $ 6 Abth. 2 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen vom 30. April 1874, Reichsgesitzblatt S. 40) Mellos ist anzunehmen, aber nicht wieder auszugeben, sondern an Sammelstellen (die Reichshauptkasse und die Oberpostkasse, für Preußen die Generalstamskasse und die DgierungS- bezw. Bezirkshauptkassen, für die übrigen Bundesstaaten die Landescentralkassen) abzuführen haben.
Solche Reichskassenschetne sind, außer von der Reichshauptkasse auch von den vorbezeichneten übrigen Sammelstellen, gegen umlaufsfähige Reichskassenscheine oder (3k Ares er Beschluß wird zur Kenntniß des inländischen Publikums unter dem Bemerken gebracht, daß als Sammelstellen für das Großherzogthum die Groß-
^ogltche Hauptstaatskasse und die Großherzogliche Staatsschuldentilgungskasse bestellt worden sind.
«i-b-n, d-n 1. Juli 1876. Gr°ßherz°glich°s Kreisamt Gietzen.


