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Donnerstag, den 7. Decemver

Kiekeuer Mmemer

AuM- ul AmtsM fit iti Kreis Gießen._______

- -------------" " gi-ßia vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

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Expedition r S ch u l st r e, Lit. 8. Nr. 18. n| .......... i i ---1

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Deutschland.

Darmstadt, 3. Deccmber. In Betreff der Entscheidungen in Gewerb- streitiakciten a»;f Grund des § 108 dc. Gewerbeordnung hat das Großh. Mun- perium des Innern am 24. v. Mts. folgendes Ausschreiben an die Großh.

,ub-raum-n. Mn bjt Parteien schriftlich zu laben und zwar der

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Me Klage au 8 iw n tm Termin abgewiesen werde.

Klage auf o^una ist zugleich die Aufforderung an die Parteien zu ver-

Äita'iS d><»-» S-»«-" n"b digen durch die Bürgermeisterei zu^->^^>1. Verhandlung aus weitere

unabwendbaren Hindernisses hierauf angetragen wird. -- - -

iUfeiti6)nffomn,t ein Vergleich nicht zu Stande, so sind die mündlichen Erklä­rungen beider Theile über das Streitverhalimß zu erfragen, und ist letzteres, io weit uötbiq. durch Beweisaufnahme, wo möglich in demselben Termine auf. .Hären. Tie Bürgermeisterei hat sodann unter Berücksichtigung des gesamm- teu Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der etwa stattgebabten Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung entweder sofort über den Strerrall zu entscheiden oder den Parteien einen nahen Termin zu bezeichnen, in welchem die Eröffnung der Entscheidung erfolgen soll. ,

7) Mit d,r En'scheidung bat die Bürgermeisterei den Parteien zedesmal ..leich >u eröffnen daN ihnen nach § 108 der Gewerbeordnung eine Berufung ÄL RechiTe7b.E.71O Tagen präelusivischer Frist offen stehe wodurch jedoch die vorläufige Vollstreckung der Entscheidung lischt aufgehalten werde, und baß diejenige Partei, welche von dieser Befugmß Gebrauch machen wolle, binnen der bemerkten 10 Tage bei Meidung des Ausschluffes dies der Burger^ meisteret anzeigen müffe, und daß es sich empfehle, innerhalb denelbeu Frist auch durch Vermittlung des zuständigen Gerichts bezugsweise durch Geria tsvo - : zArsakt dio Gegenpartei zu benachrichtigen, daß förmliche germtliche Ent- ' sckeiduna der Streitsache verlangt werde. _

1 Sobald jene Anzeige bei der Bürgermerfterer erfolgt, hat dieselbe Proto­koll hierüber aufzunedmen, den Gegner hiervon zu benachrichtigen und den Kla­ger zur Erhebung einer neuen förmlichen Klage bei dem zuständigen Gerichte

der geladenen Parteien sind nur aus besonderen Gründen ausnahmsweise zu- lässig. Dagegen können sich Minderjährige durch ihre Eltern oder Vormünder vertreten oder verbelstanden lasten. , , .

5) In dem Termin hat die Bürgermeisterei tu mündlicher Verhandlung zu versuchen, den Streitgegenstand durch einen Vergleich unter den Parteien zu erledigen. "Kommt ein Verglesch zu Stande, so ,st solcher von der Bürgermei­sterei zu protokollireu und von den Parteien zu unterschreiben, «»ch jeder der- eiben auf Perlaugeu eine beglaubigte Abschrift des Vergleichs - Protokolls zu-

Wenn die Anzeige von dem Beklagten ausgegangen ist, so hat die Bür­germeisterei überdies auf dessen Antrag dem Kläger eine ganz kurze' Frist vor- zusetzeu, um Bescheinigung darüber beizubringen daß er die gerichtliche Klage wirklich erhoben habe, unter dem Androhen, daß ansonsten die vorläufige Voll­streckung eingestellt, bezw. aufgehoben werde» würde.

8) Den gesummten Inhalt der Entscheidung, sowie den Tag ihrer Eröffnung an die Parteien hat die Bürgermeisterei m ihren Akten zu bemerken und den Parteien auf deren Verlangen beglaubigte Abschrift dieser Bemerkun-

Kreisämter erlaffen: , . ,

Nach § 108 der Gewerbeordnung vom 21. June 1869, Bundesgesetz­blatt für 1869, Seite 270, hat die Entscheidung von Streitigkeiten der selbst­ständigen Gewerbttetbenden mit ihren Gesellen, Geholfen oder Lehrlingen, tie sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Lehrverhältnisses, auf die aeaenjeitiaen Leistungen während der Dauer desselben oder auf die Etthei- luna oder den Inhalt der in den §§ 113 u. 124 erwähnten Zeugnisse beziehen, durch die Gemeindebehörde zu erfolgen, da besondere Behörden für diese An- aeleaenheiten im Großherzogthum nicht bestehen und von der den Gememdebe- börden im letzten Absatz des $ 108 der Gewerbeordnung erthellten Befugmß, durch Ortsstatut an stelle solcher Behörden Schiedsgerichte mit der Entscher- duna äu betrauen, biö jetzt in keiner Gemeinde Gebrauch gemacht worden ist.

Die hiernach der Gemeindebehörde übertragenen Functionen zur Entschei­dung gewerblicher Streitigkeiten der erwähnten Art stehen im Großherzogthum nach dem vorletzten Absatz der unserem Ausschreiben vom 2. Januar 1871

3 des Amtsblatts) beigefüHfen Anweisung zur Ausführung der Gewerbe- ordnuna der Bürgermeisterei zu. ' r r¥A ,

sr-ür das Verfahren, welches die Gemeindebehörde:^ resp. Bürgermeistereien, in gewerblichen Streitigkeiten, die zu ihrer Entscheidung gebracht werden em- ruhalten haben, bestehen indessen zur Zeit kerne näheren Vorscyrrsten, und wir finden uns deshalb, um diesem Maiigel einstweilen für fo- lange abzuheffcki, bis diele Angelegenheit die im Wege der Reichsgesetzgebung beabsichtigte Regelung finden wird, veranlaßt, den Großh. Bürgermeistereien folgende Anleitung für das bei Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten von ihnen einzuhaltende V

n Wird von einem selbstständigen Gewerbtreibenden oder von einem Ge- kellen Gehülsen oder Lehrling die Bürgermeisterei zur Entscheidung erner aewer'blichen Streitigkeit angerusen, so hat dieselbe zunächst zu prüfen, ob d Stteitgegenstand zu denjenigen Fällen gehört deren Entscheidung tm 8 108 Gewerbeordnung den Gemeindebehörden übertragen und hiernach d.e Sur.

nir Entscheidung des ihr vorgetragenen Falles zuständig ist.

^"°Ld>eser Prüsüug ist indessen nicht iu^berieben, ta6 nach § 122 bet zu u AThmmn die Bestimmungen des § 108 dieses Gesetzes auch auf Fabrik- SSXXhSä >.«-.*>». <« - bu «nf Otreitiafetten zwischen Dem selbstständigen Gewerbtreibenden (R-ei-

rc 7 ukd Gesellen Ge Ülsen und Lehrlingen selbst, mithin nicht auf EreSteiten mit bem Vater ober Vormunb ans Grunb ber von diesen ab- cklofiene» Verträge, und nur wegen Streitigkeiten welche tm § 108 der Grwerb orbnung aufgezählt sind, Mithin nicht auf Schadenersatz klagen.

Ferner ist in Erwägung zu ziehen, baß b.ejeuige Bürgermeisterei zur . .4 iiiftAnbin ift in deren Bezirk der streitige Arbeits- oder v,ehrver-

Hag7einen ^Erfüllungsort' bat, mithin nicht etwa ber Ort, an welchem ber ^^"^Erachte" sich°bie Bürgermeisterei in Folge biefer Prtifung zur Eutschei- duna der Streitigkeit nicht für zuständig, so ist der Antragsteller in einem den S reitaeaenstaud genau bezeichnende,, schriftlichen Erlaß unter Angabe des Grmt- des aus welchem sich bie Bürgermeisterei zur Entscheidung besselben nicht für zuständig erachtet, abzuweisen. Demselben bleibt al-oann uberlaffen, bte Ent- f Jpibuna des Gerichts Über den streitigen Fall zu veranlassen.

fd) 2? Findet die Bürgermeisterei ihre Zuständigkeit zur Ent chetbung des ßparünbet so hat sie die Klage, wenn dieselbe nicht schriftlich em- worden äh Protokoll zu nehmen und sofort einen möglichst nahen TeÄn zur mündlichen Verhandlung der beiden Theile in Selbstperson an-

8Cr Wir^beauftragen Sie hierach, die Großh. Bürgermeistereien unter Mit­theilung dieses Ausschreibens geeignet zu instruiren.

v. S t a r ck. R a u t e n b u s ch."

Lauterback, 4. December. In einer gestern hier veranstalteten zahl­reich besuchten Versammlung liberaler, Männer des bach Schotten würbe einstimmig beschloffen, Den Wählern bteses Wahlbezirks den Landtags-Abgeorbneten Wadsack zu Alsfeld zum Reichstags-Abgeordneten vorzuschlagen und mit allen gesetzlichen Mitteln für dessen Wahl zu wirken. An einem günstigen Erfolg ist wohl nicht zu zweifeln. . n

Berlin, 5. December. Sitzung des Reichstages. Auf die Interpellation des Abgeordneten Richter über die Erhebung der russische» Eingangs-Zolle tu Gold antwortete Fürst Bismarck iDa der Vorredner das politische Geb et berührt habe, so übernehme er die Beantwortung der Jnterpella ion. Er hatte , fast Lust, den Interpellanten zu fragen, was hier auf wirtyschaftlichem Gebrete . tbun wäre: er zweifle aber, daß der Vorrebner ,m Stande war^ einen Vor­schlag zn machen. Er sei mit dem Interpellanten der Ansicht, baß Rußland nut einer Zoll-Politik auf einem Irrwege fei; er fei aber außer Stanbe, baiauf einzuwirken, daß andere Wege eingefchlagen werden. Die Motivirung der

Interpellation fei nicht geeignet, die handelspolitische Acüou der Regierung zu erleichtern Mit ist biese Interpellation im höchsten Grabe unbequem; sie

chäbigt meine bisherigen Bemühungen zur Erhaltung des Friebens^ Man mt, wenn ^man glaubt, Rußlanb verlange von uns augenblicklich große Gefälligkeiten. Das ist durchaus nicht der Fall. Rußland geht nicht auf groß- Eroberungen aus. Kaiser Alexander war uns stets ein treuer Bundesgenosse. Rußland ver­langt von uns nur die Mitwirkung an der Conferenz zur Verbefferuiig der Stellung der Christen in der Türkei, wozu unser Kaiser und unsere Nation gern die Hand bieten. Unsere Unterstützung dafür ist außer aller Frage, sie wird durch die Sympathie für unsere Glaubens-Genossen und die Zwecke der Civilisation gerechtfertigt. Verläuft die Conferenz resulta los, » ist em kriegerisches Vorgehe» Rußlands wahrscheinlich. Auch dazu verlangt Rußland mikre Hülse nicht. Niemand wird aber verlangen, daß wir ein Veto dagegen ptnlpfipn bn es sick um Zwecke handelt, die wir selbst anstreben. Eine Ver- lntCSS$ statt m'schuug der wirihschafilichen und politischen Zwecke in diesem Punkte würde