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Wo. Samstag, den 4. November 1876.
Anreigt- iü AmlsdlM für ten Kreis Siehe«.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.
Expeditionr Schulstraße, Lit. B. Nr. 18. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
Amtlicher Hheik.
Nr. 22 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 28. v. M., enthält: (Nr. 1147.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrath. Vom 24. October 1876. Gießen, den 2. November 1876.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Röder.
Lehrer-Conferenzen
des Bezirkes Großen-Linden:
Montag den 6. November, Anfang 10 Uhr, in Großen-Linden,
des Bezirkes Großerr-Buseck:
Donnerstag den 9. November, Anfang 10 Uhr, in GroHen-Bufeck.
Gießen, den 1. November 1876.
Büchner, Kreisschulinspector.
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politisch
Darmstadt. (Fortsetzung der Motive zu dem Gesetzentwurf, die Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken auf der Landesunioersität betr.)
Es können indessen Fälle vorkommen, in denen, obwohl der im Lande Verstorbene unbekannt ist und auf öffentliche Kosten beerdigt wird, — es doch nicht als angemessen erachtet werden kann, die Leiche an die Landesunioersität abzuliefern, z. B- wenn ein Reisender notorisch bei einem E'senbahnunfall verunglückt und die Beerdigung auf öffentliche Kosten nur deshalb stattfindet, weil nicht rasch genug die Persönlichkeit des Verstorbenen feftgeftellt werden konnte. Aus diesem Grunde ist in Fällen der vorliegenden Art dem betreffenden Kretsamt nach dem Schlußsätze noch eine Prüfung, resp. Entscheidung zugewtesen und wird in den Ausfübrungsbestimmungen in dieser Hinsicht nähere Instruktion zu ertheilen sein.
Zu Pos. 8. Es wird keinem Zweifel unterliegen, daß bezüglich der Leichen erklärter öffentlicher Dirnen kein Bedenken gegen die Ueberweisung an die Anatomie bestehen kann. Diese Bestimmung wurde im Jahre 1863 von beiden Kammern der Stände der Regierung zur Aufnahme in den erbetenen Gesetzentwurf empfohlen und in den Gesetzentwurf von 1864 ausgenommen.
Zu Pes. 9. Sehr schwierig ist die Entscheidung der Frage, ob und in wieweit das Leichenmaterial der Hospitäler für den wissenschaftlichen Unterricht in Anspruch genommen werde» soll. Die anatomischen Institute in Paris, Berlin, in Oesterreich, Boyern, Württemberg, Baden und andern Ländern erhalten die Leichen der Krankenanstalten, die auf öffentliche Kosten beerdigt werden müssen, zum Theil noch weiter gehend, die Leichen derjenigen, welche während ihrer Lebzeit aus öffentlichen Fonds, gleichviel ob aus öffentlichen Staats- oder Gemeindemitteln, verpflegt oder unterhalten wurden und deren Beerdigungskosten aus den bezeichneten Mitteln bestritten werden mußten- In Folge davon sind die anatomischen Institute dieser Städte und Länder reichlich oder doch wenigstens genügend mit dem erforderlichen Leichenmatertal versehen. Eine ähnliche Bestimmung würde auch bet uns dem Nothstand der medtcinischen Fakultät sofort ein Ende machen. Gleichwohl hat die Regierung nicht geglaubt, bevor mit der Ausführung des jetzt proponirten Gesetzes Erfahrungen gemacht sind, soweit gehen zu dürfen. Die im Jahre 1864 erhobenen Berichte der Kreisämter haben gezeigt, welchem Widerwillen in der Bevölkerung die Ablieferung der Leichen der in den Hospitälern unentgeltlich Verpflegten an die Universität begegnet. Auch läßt sich nicht verkennen, daß in Großstädten, wo in den Hospitälern eine Menge von Personen ausgenommen wird, um die sich Niemand bekümmert, eine solche Bestimmung sehr viel leichter durchzuführen ist, als in kleineren Verhältnissen. Auf der anderen Seite ist aber gewiß, daß auch in unfern Hospitälern in Folge der erleichterten Möglichkeit des Reisens eine nicht gerade geringe Zahl von Personen Aufnahme findet, welche keine Angehörige an Ort und Stelle haben und welche in Folge davon auf öffentliche Kosten im Fall ihres Ablebens beerdigt werden müssen. Da in solchem Fall eben keine Angehörige da sind, so wird auch durch die Verwendung der Leiche für die Anatomie vor der Beerdigung aus öffentliche Kosten Niemandes Gefühl verletzt. Es ergibt sich hieraus die Nothwendigkett zu unterscheiden. Demgemäß hat der Gesetzentwurf von den in öffentlichen Krankenanstalten Gestorbenen, die auf öffentliche Kosten beerdigt werden müssen, ausgeschieden.'
1) Diejenigen, welche auf Grund von Stiftungen Anspruch auf freie Beerdigung haben. Man kann hier einerseits sagen, daß für ihre Beerdigung im Voraus von dem Stifter Bezahlung geleistet sei. Andrerseits werden solche Stiftungen fast ausnahmslos für Orttzangehörige gemocht sein und wie die wetteren Bestimmungen zeiaen, hält die Regierung dafür, daß die nahen Beziehungen, die in unseren Verhältnissen die Angehörigen eines OrtS unter einander verbinden, es läthlich machen, überhaupt die Orts- angehörigen von der fraglichen Maßregel auszunehmen.
2) Sollen ausgeschieden werden diejenigen, welche auf Grund der von ihnen an die Hospitalkosse geleisteten Zahlungen Anspruch auf freie Beerdigung haben. Es bezieht sich dteß vorzugsweise auf die im Großherzogthum häufig bestehende Einrichtung, wonach Dienstboten und Gewerbsgehülfen regelmäßige Beiträge an die Hospital- kasse bezahlen, um dafür im Fall der Erkrankung Verpflegung, im Fall des Ablebens Beerdigung zu erhalten. Man kann in diesem Falle kaum sagen, daß die Beerdigung auf öffentliche Kosten erfolgen müffe, indessen ist es zweckmäßig erschienen, zur Ab schneidung von Befürchtungen und Zweifeln den Fall ausdrücklich hervorzuheben, da Immerhin die Beerdigungskosten nicht direct aus Privatmitteln bestritten werden.
3) Sollen ausgeschieden werden alle diejenigen, welche auf Grund des ihnen an dem Ort des Hospitals zustehenden UnterstützungswohnsitzeS den Anspruch auf freie Beerdigung haben, und darf zur Begründung wohl auf die zur ersten Ausnahme gemachte Bemerkung bezüglich der Ortsangehörtgen Bezug genommen werden. Es bleiben darnach von den in öffentlichen Krankenanstalten Gestorbenen zur Ablieferung an die Anatomie nur Ortsfremde übrig, welche auf öffentliche Kosten beerdigt werden müssen, weil weder ihr Nachlaß noch eigene frühere Zahlungen, noch die etwa in der Nahe befindlichen Angehörigen die Mittel zur Deckung der Beerdigunskosten gewähren. Man darf sich wohl mit Recht der Erwartung htngeben, daß in dieser weit gehenden Be-
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schränkung die Verwendung der Leichen von in Hospitälern Gestorbenen für den Unterricht ein berechtigtes Gefühl nicht verletzen werde.
Dazu treten noch einige weitere Beschränkungen, die ihren Grund in dem Charakter der betreffenden Anstalten haben. Es hat in Folge der von 1844 bis 1856 gemachten Erfahrungen anerkannt werden müssen, daß auf Geisteskranke die Kenntniß der im Fall ihres Ablebens erfolgenden Ablieferung ihrer Leiche zur Anatomie einen so ungünstigen aufregenden Eindruck macht, daß dadurch der Heilzweck und die Ordnung der Anstalten wesentlich beeinträchtigt wird. Die Irrenanstalten sind deßholb ausdrücklich ausgenommen worden. Aehnlich kann es im Interesse von Kliniken liegen, zur Vermehrung des Krankenmaterials und der Gelegenheit für die Studirenden, klinische Fälle *.u beobachten, eine Anzahl von Personen unentgeltlich aufzunehmen. Solche Personen würden aber nicht leicht zu bekommen sein, wenn die Ablieferung der Leiche zur Anatomie im Fall des Ablebens zu erwarten ist. In diesem Fall wird daher den Interessen des wissenschaftlichen Unterrichts besser gedient, wenn die Ablieferung solcher Leichen unterbleiben kann. Ueberdieß können die Leichen aus solchen Anstalten, wenn sie secirt werden, zu pathologischen Demonstrationen benutzt werden. Da es aber von den Umständen abhärgt, auf welche Anstalten der fraglichen Art und in welchem Umfang die vorstehenden Bemerkungen Anwendung finden, so muß die Exekution von dem Ermessen der obersten Verwaltungsbehörden abhängig gemacht werden.
(Schluß folgt.)
Aus dem Grotzherzogthuur Hessen, 1. November. Die namentlich in Heffen sehr stark hervortretende Tendenz der Gewerbtreibenden, den sog. Wander-Lagern entgegenznarbeiten, wird in der den Ständen zugegangenen Gesetz-Vorlage über die Besteuerung der Händler im Umherziehen mit vorübergehenden Verkaufs-Niederlagen, sobald sie von den Ständen acceptirt sein wird, eine' sehr wesentliche Unterstützung erhalten. Danach sollen nämlich solche Händ- 'er für jeden Ort des Betriebs sowohl, als jedes einzelne Verkanfs-Local je für eine Woche oder den Theil einer Woche in den Städten Darmstadt mit Bessungen und Mainz 40 Mk., in den Städten Offenbach, Gießen, Worms und Bmgen 30 Mk., in allen übrigen Städten und Dörfern des Großherzog- thums 20 Mk. Gewerbesteuer entrichten. Gelangen ausschließlich gebrauchte Gegenstände (Trödel-Waaren) zum Verkauf, so soll die Abgabe die Hälfte betragen. Soll das Gewerbe mit Gehülfen betrieben werden, so wird für jeden Gehülfen die Hälfte der genannten Beträge zugefetzt. Es will uns scheinen, als wenn diese von Staatswegen angeordnete höhere Besteuerung eine viel richtigere Ordnung des Verhältnisses herbeiführe, als die anderseits vielfach empfohlene Entziehung von Verkaufs-Localen, Inserat-Verweigerung und ähnliche, mit den heutigen Verkehrs- und Preß-Verhältniffen nicht im Einklänge stehende Maßnahmen.
Berlin, 1. November. Die „Prov.-Corresp." schreibt: „Unser Kaiser hat sich aus dem Ausfluge zu den Hofjagden bei Ludwigslust, von welchen er am Samstag (28. Oktober) zurückgekehrt ist, eine Erkältung zugezogen, in Folge deren er das Zimmer hüten muß und daher auch die feierliche Eröffnung der Reichstags-Session nicht, wie seine Absicht gewesen war, persönlich vollziehen konnte. Doch ist das Allgemeinbefinden glücklicher Weise durchaus nicht besorg- nißerregend und der Kaiser hat auch die Vorträge des Civil- und Militär- Cabinets, sowie des Staatssecretärs im Auswärtigen Amte entgcnriehmen können. Ueber eine beabsichtigte Reise nach Hannover zur Theilnahme an den Tauffeierlichkeiten beim Prinzen Albrecht konnten unter den obwaltenden Ver- hältniffen weitere Bestimmungen noch nicht getroffen werden.
Köln, 1. November, Abends. Eine Meldung der „Köln. Ztg." aus Pera bestätigt, daß die Pforte den Botschaftern der Mächte in Konstantinopel ihren Beschluß in der Waffenstillstands-Frage notificirt hat. Darnach erklärte sich die Pforte, wie die „Köln. Ztg." übereinstimmend mit der anderweitigeir früheren Nachricht meldet, zu der Annahme eines zweimonatlichen Waffenstillstandes mit zweimaliger fakultativer Verlängerung von je sechs Wochen be reit. Die „Köln. Ztg." will weiter wiffen, Jgnatieff hätte sich am Montag mit diesen Beschlüssen einverstanden erklärt.
Augsburg, 1. November. Wegen theilweisen Abdrucks der Arnim'- schen Anklageschrift ist gegen die „Allg. Ztg." Untersuchung eingeleitet worden.


