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Io. 199. Sonntag, den 4. Juni 1876«

Kießener 'Anzeiger

ANM- uni AmtsW für irn Kreis Gießen.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brinaevlohn.

Expedition: Gchulstraße, Lit. B. Nr. 18. Durch die Post bezogen vierteljährlich » Mark HO Pf.

Des Pfingstfestes wegen erscheint die nächste Nummer am Donnerstag früh.

A o r i t i s ch e r T h e i r.

unb Verwalter des Kriegsministeriums. 1869 wurde Hussein Kriegsminister

nifd) aus und brachte durch die Schaffung eines fachmännisch gebildeten Osfi-

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unter dem Großvezir Aali Pascha, mußte aber 1871 zurücktreten, als nach des letzten Tode Mahmud Pascha Großvezir wurde. Nach dessen Fall wurde Huffein abermals Kriegsminister und entfaltete nunmehr seine verdienstvolle Thätigkeit burd) Verbesserung des Systems der Truppenaushebung und des Dienstes und btr militärischen Strafgerichtsbarkeit, die Gehaltsregulirung und Gründung tlnes Pensionsfonds für die Militärbeamten. Huffein bildete das Heer tech-

ibci er sollte mit einem Male das Reich gleichsam umgestalten. Aus diese Art Drängt, vermochte er sich keinen Boden zu verschaffen und mußte schon am October 1872 dem Mehemed Ruschdi Pascha weichen.

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siabs-Chef in Kleinasien. Hier erklärte er, im Widerspruch mit dem englischen General Williams, Kars für strategisch unhaltbar. Der englische Botschafter

entschied für Williams und Kars konnte sich in der That nicht halten. Hier­nach wurde er Generalstabs-Chef Omar Paschas in der Krim und aus deffen Feldzüge in Mingrelien. Nach dem Pariser Frieden wurde er zum Commiffar btt den Grenzregulirungen gegen Rußland und zwischen Bosnien und Monte­negro bestellt, dann übernahm er die oberste Leitung der Militärschulen, in die er neues Leben brachte. Nachdem er als Divisions-General den Feldzug gegen Montenegro mitgemacht, wurde er in Konstantinopel Präsident des Kriegsraths

hin, als der Großvezir Ruschdi Schwirwani Zade zurücktrat, am 13. Januar 1874 das Großvezirat unter Beibehaltung des Kriegsministeriums übertragen »urbe, ein äußerst selten vorgekommeuer Fall. Auch in bieser Stellung erfüllte ii alle auf ihn gesetzten Erwartungen. Man rühmte seinen praktischen Sinn in der obersten Leitung. Am 25. April 1875 mußte Hussein jedoch zurücktre- En, da durch den Constict mit Oesterreich-Ungarn in der Frage des Eisenbahn- Ünschlusses seine Stellung erschüttert war. Er wurde Generalstatthalter in kmyrna. Von da jüngst durch Abdul Aziz wieder in's Kriegsministerium be­rufen, unternahm er mit Mithad Pascha die Staatsrettung durch Entthronung iks Sultans.

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Heber die Theilnehnier an der letzten Revolution in Konstantinopel

gehen derPost" aus guter Quelle noch folgende Daten zu:

Bezüglich der den türkischen Thronwechsel betreffenden Personalverhäld nisie ist Folgendes zu bemerken: Dem Sultan Abdul Aziz war vor seiner Thronbesteigung von seinem Bruder, dem Sultan Abdul Medschid, gestattet, eine: Ehe gegen das Hausgesetz einzugehen. Aus dieser entsprang ein Sohn, bei am 9. October 1857 geborene gnffuf Jzzedin. Dieser war nicht blos nicht der ordnungsmäßig berufene Nachfolger Abdul Aziz's, sondern er ist, als nicht im großherrlichen Harem geboren, überhaupt nicht successionsfähig. Gleich­wohl war jein Vater bestrebt, ihm die Thronfolge zu verschaffen. Als vorbe­reitender Schritt hierzu sollte das am 8. Juli 1873 dem Khedive ertheilte Erstgeburts- und Erbfolgerecht, sowie die seinem Neffen, dem nunmehrigen Eultan Mehemed Murad ertheilte Ermächtigung zur Begründung eines eigenen Hausstandes dienen.

Als die Urheber des Thronwechsels und die augenblicklich die Lage be­herrschenden Persönlichkeiten werden Hussein Avni Pascha und Mithad Pascha genannt. Ersterer ist 1820 als Sohn eines Pächters bei Sparta geboren, kam mit 15 Jahren in die Militärschule nach Konstantinopel, wurde 1841 öieu.tenant und 1851 Oberst-Lieutenant in Schumla, bald darauf Generalstabs- Chif einer Division in Widdin. Im orientalischen Kriege leitete er die Ver- theidigungsarbeiten bei Kalafat und Silistria und zeichnete sich im Gefecht von Thetate aus. Nach dem Ende des Krieges an der Donau wurde er General-

Darmstadt. Bekanntmachung, die Außercourssetzung der Scheidemün- i'n der Thalerwährung betreffend.

Aus Grund des Art. 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichsge- Matt Seite 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Bestimmungen Proffen.

§ 1. Die i/2 Groschenstücke der Thalerwährung, die V30, V15, V12 ^n*eT< und alle übrigen, auf nicht mehr als V12 Thaler lautenden Silberschetde- Münzen der Thalerwährung, welcke noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel to, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel.

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Mithad Pascha war General-Gouverneur von Adrianopel, als er am 1. August 1872 an Stelle Mahmud Paschas Großvezir wurde, worüber die Öffentliche Meinung sich damals sehr befriedigt zeigte. Man stellte aber zu tzoße Anforderungen an ihn; er war zwar der Reorganisator Bulgariens;

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____ii-cieriorps einen völligen Umschwung im Heere hervor. Durch ihn wurde das ?tn ^hferfabren!^ Heer von den fremden Unterofficieren befreit und der militärische Geist zu s.T,!nrÄ Eintritt fl neuem Bewußtsein geweckt. Husseins Ansehen im Staate war so gestiegen, daß

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Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlösung be­auftragten Kaffen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.

§ 2. Die im Umlauf befindlichen, in dem § 1 bezeichneten Münzen werden in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kaffen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zah­lungsmittel sind, nach dem in Art. 15 Nr. 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhältnisse für Rechnung des deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt.

Nach dem 31. August 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kaffen weder in Zahlung noch zur Umwechselung genommen.

§ 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, iugleichen aus verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

Mit Bezug aus vorstehende Bekanntmachung wird zur öffentlichen Kennt- niß gebracht, daß die Einlösung bezw. Umwechselung der fraglichen Münzen, mit Ausnahme der durchlöcherten und anders, als durch den gewöhnlichen Um­lauf im Gewicht verringerten, imgleichen auch verfälschten Münzstücke, zu ihrem gesetzlichen Werthe bei den Großherzoglichen Hauptsteuerämtern zu Mainz, Bingen und Gießen innerhalb der Monate Juni, Juli und August l. I. statt- finden kann.

Darmstadt, den 29. Mat 1876.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

In Verhinderung des Ministerial - Präsidenten : gez. Meis en zahl.

Hahn.

Darmstadt, 31. Mai. Als Staatszuschnß für das Polytechnikum zu Darmstadt verlangt die Regierung für die Finanzperiode 1876/78 einen Staatszuschuß von 137,000 Mk., also 21,051 Mk. 15 Pfg. mehr, als vorher verwilligt. Dem Ausschußberichte zweiter Kammer ist bezüglich dieses Punktes, der bekanntlich vor Kurzem in der Presse viel Staub aufgewirbelt, zu ent­nehmen, daß der Finanzausschuß es für geboten hielt, nachdem pro 1873/75 alle zur Förderung und Hebung der Anstalt gefordert gewesenen Summen voll und ohne irgend einen Abstrich bewilligt worden waren, dem fortwährenden Steigen der Ausgaben, welche von der Finanzperiode 1869/71 bis jetzt sich von 30,554 fl. aus 79,917 fl. erhöht haben, soweit dies nur irgend ohne wesentliche Schädigung der Anstalt geschehen kann, entgegenzutreten. Da bei den in diesem Sinne stattgehabten gemeinschaftlichen Verhandlungen des Aus- schuffes mit der Negierung Herr Ministerialpräsident von Starck erklärte, daß allerdings die Ausgaben für die Landesuniversität sowohl, wie für das Poly­technikum, um beide Anstalten in einem gedeihlichen, den Anforderungen der Zeit entsprechenden Zustand erhalten z«u können, nothwendig fortschreitend sich steigern würden, zumal namentlich das Polytechnikum noch mancher nothwendi- gen Ausstattung entbehre, so sehen sich einzelne Mitglieder des Ausschusses zu der Aeußerung veranlaßt, daß unter diesen Umständen die Erhaltung der beiden Anstalten nebeneinander die Finanzkräfte des Landes wohl übersteigen würde und daß es daher und in Betracht der in Darmstadt sowohl, wie in Gießen erforderlich werdenden Neubauten an der Zeit sein dürfte, einen Ausweg zur Beseitigung der mißlichen Lage zu suchen. Als hierauf ein Mitglied des Aus­schusses als einen vielleicht möglichen Ausweg die Verlegung beider Anstalten an eil en und denselben Ort bezeichnete und zugleich die Frage an die Regierung richtete, welche Ansicht sie hierüber hege, erwiederte Herr von Starck, die Re­gierung habe noch keine Veranlassung gehabt, diese Frage in nähere Erwägung zu ziehen, allein er für seine Person glaube allerdings, daß eine Zusammen­legung ausführbar sei und Ersparniffe zur Folge haben würde; doch bedürfe die Sache der gründlichen Erwägung. Im Ausschuß entschloß man sich schließ­lich, für diese Finanzperiode nur diejenigen Mehrforderungen, welche ohne wesentlichen Schaden für die Anstalt eine Minderung zulaffen, geeignet zu er­mäßigen. Die Majorität des Ausschusses (Kugler, Möllinger, Schroeder und Königer) beantragten die Verwill>gung von 123,840 Mrk.. womit sich auch der Außschuß erster Kammer einverstanden erklärt, und weiter das Ersuchen an die Regierung, zu erwägen, wie der die Steuerkräfte des Landes naturgemäß in immer wachsendem Maße belastende Aufwand für die beiden Hochschulen ver­mindert werden kann, nöthigenfalls durch Aufhebung des Polytechnikums- Der Ausschuß erster Kammer erklärte sich mit diesem Ersuchen in seiner jetzigen Fassung nicht einverstanden und würde der ersten Kammer den Beitritt nur empfeblen, wenn die letzten Worte desselben lauteten:nöthigenfalls durch Verringerung beider Anstalten." Die Minorität des Ausschuffes (Martin, Osann, Theobald) beantragen die Verwilligung von 128,810 Mrk-

Mainz, 2. Juni. Bischof Ketteler ist heute vom hiesigen Bezirksgerichte von der Anklage bezüglich Besetzung des Decanats Heppenheim freigesprochen, wegen der Pastorirung der Pfarrei Castel aber zu 300 Mk. Geldbuße, der Caplan Schaider zu 15 Mk. Geldbuße verurtheilt worden.