Freitag, den 3. November
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die Regierung alle Corrigenden, die eine Strafe von zwei Jahren oder mehr zu verbüßen hatten, im Fall ihres Ablebens während der Strafverbüßung der Universität zuweisen wollte, beabsichttgten die ständischen Beschlüsse, diese Anordnung auf die wegen gew sser für entehrend erachteten Verbrechen Verurtheilten zu beschränken, bezüglich dieser dagegen schon eine Strafe von einem Jahre oder mehr für genügend zu erklären. Bei Ausarbeitung des vorliegenden Gesetzentwurfs mußten natürlich die BestimmMigen des jetzt geltenden Strafgesctzbuches zu Grund gelegt werden. Darnach konnte die bloße Dauer einer Gefängnißstrafe nicht als genügendes Moment, um den Angehörigen die Verfügung über die Leiche zu entziehen, erachtet werden, rind es erschien dem Gedanken, welcher die Stände bet der Beratbung des Gesetzentwurfs von 1860 geleitet hatte, am entsprechendsten, wenn die Ablieferung an die Anatomie auf die Leichen olcher Gefängliißsträftinge beschränkt wurde, welche neben der Freiheits- auch noch zu einer Ehrenstrafe verurtheilt worden sind.
Daneben wird es keinem Bedenken unterliegen, ebenso wie in allen seitherigen, in dieser Beziehung auch von den Ständen gebilligten Entwürfen vorzuschreiben, daß die Leichen solcher Geiängnißsträflinge, welche auf öffentliche Kosten beerdigt werden müssen, vorher dem öffentlichen Zweck des Unterrichts zu dienen haben.
Zu Pos. 4. Schon in der Verordnung von 1812 werden die Körper der Vagabunden, fremden Bettler und ähnlichen herumstreichenden Gesindels der Anatomie überwiesen. Was damals dem administrativen Ermessen überlassen war, kann nach den heutigen Anschauungen nur auf Grund eines gerichtlichen Urtbeils, welches eine solche geme'nschädlichc Begsngenschasl constattrt, erfolgen. Nach dem hessischen Strafgesetzbuch wurden Lai di>reicherei und Bettelei im Rückfall mit langdauernden Correc- tionSstrafen geahndet, und die Leichen von Landstreichern und Bettlern sollten deshalb nach den Entwürfen von 1860 und 1864 an die Anatomie gelangen in Folge ihrer Eigenschaft als Cotrectionssträflinge. Noch dem deutschen Strafgesetzbuch sind diese Be- gangcnschaften nur Übertretungen und werden daher nur mit Hast von sechs Wochen bestraft Dagegen kann zugleich erkanitt werden, daß die verurtheilte Person noch verbüßter Strafe der Landespolizeibehörde zu überweisen sei, welche dadurch die Besugniß erhält, die verurtheilte Person bis zu zwei Jahren in einem Arbeitshaus unterzubringen. Bezüglich d^r Bettler ist dies nur dann zulässig, wenn der Verurtheilte in den letzten drei Jahren wegen dieser Uebertretung mehrmals rechtskräftig verurtheilt worden ist oder wenn derselbe unter Drohungen oder mit Waffen gebettelt hat. Die Jnsaffen des Arbeitshauses sind daher Landstreicher oder Bettler im Rückfall oder ähnlicher verächtlich machender Begangeirschaften schuldig, wie sie im §• 361 Pos. 3 bis 8 deS Stras- gesetzbuchs aufgezählt werden.
Zu Pos. 5. Denen, die sich bereits im Arbeitshaus befinden, müssen selbstoer* stündlich diejenigen gleich behandelt werden, welche sich zwar noch nicht daselbst befinden, aber aus den gleichen Gründen (§. 361 Pos. 3 dis 8 des Strafgesetzbuchs) eine Haftstrafe verbüßen und neben derselben zur Ueberweisung an die Landespolizeibehörde behufs der Aufnahme tn das Arbeitshaus nach verbüßter Strafe verurtheilt find. Wenn aber auch eine Ueberweisung an die Landespolizeibehörde nicht ausgesprochen worden ist, so wird es schwerlich einem Bedenken unterliegen, die Leichen von Personen, welche auf Grund des §. 361 Pos. 3—8 des Strafgesetzbuches verurtheilt worden sind, wenigstens dann der Universität zu überweisen, wenn sie auf öffentliche Kosten beerdigt
zu verfügen^ ^faen Bestimmungen des Gesetzentwurfs ist noch das Folgende ac bemerken^. und 2. Die Leichen der zum Tod Verurtheilten und der
Sträflinge des Landeszuchthauses gehörten von jeher der Anatomie an ""b in diese Beziehung ist niemals eine Einwendung gemacht worden. Ihre Wiederaufnahme wirr daher einer Rechtfertigung nicht bedürfen.
Au Pos. 3. Daß auch Sträflinge der Correctionshauser unter gewissen Voraussetzungen zur Versorgung des anatomischen Unterrichts mit Leichen heranzuziehen seien, ist bd den fixeren ständischen Verhandlungen nicht bestritten worden Nur Wer den Umfang, in dem dies zu gefchehcn Hobe, bestanden MetnungSberschiedenheilen. Wahrend
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Darmstadt, (Fortsetzung der Motive zu dem Gesetzentwurf, die Benutzung ; von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken auf der -Landesuniversität betr.)
Die erste Kammer trat dem Hauptantrag und den von der zweiten Kammer s unter 1. 2. 3. 5. 7. bezeichneten Kategorien bei. Kategorie 4 nahm sie nur in der , Fassung an: „der Selbstmord nicht einer Krankheit zuzumessen ist " Die Kategorie 6 । Itbnte sie ab, weil die Ablieferung von Leichen aus dem Hospital Hofheim, der afabe- , mischen Klinik und dem Entbindungshaus aus höheren Gründen unmöglich sei, und । was die übrigen Hospitäler und Arbeitshäuser betreffe, erst nähere Ermittelungen nach । deren Beschaffenheit und darnach nöthig seien, ob dieselben auf Stiftungen beruhen uno ob diese Stiftungen eine Einmischung der Gesetzgebung in der hier fraglichen Beziehung gestatten. In dieser Lage der Sache wurden die ständischen Verhandlungen durch gemeinschaftliche Adresse zur Allerhöchsten Kenntniß gebracht.
Es wurden nun zunächst die von der ersten Kammer gewünschten Etmittclungen ; bezüglich der Hospitäler angestellt. Es ergab sich dabei, daß viele der im Lande be- ■ stehenden Hospitäler gleichzeitig theils Armen-, therls Krankenanstalten sind, daß sehr viele davon auf Stiftungen zu Gunsten armer Ortsangehörigen beruhen, daß mit Dielen Einrichtungen zur Verpflegung kranker Dienstboten und Gewerbsgehülfen verbunden sind, welche durch Zahlung von Beiträgen zur Hospilalkasse Anspruch auf freie U tipflcgung in Krankheitsfällen und auf freie Beerdlgung erworben haben. Die meisten Ortsvehörden und Kreitzämter haben sich sehr entschieden gegen Ablieferung der Leichen aus den Hospitälern ausgesprochen, bauptsächlich aus dem häufig wiederholten Motiv, daß bann Niemand mehr das Hospital werde benutzen wollen.
Hiernach wurde seitens der Großh. Staatsregierung ein neuer Gesetzentwurf unterm 27. Mai 1864 den Ständen vorgelegt.
Nach demselben sollten an die Landerunioer silät abgeliefert werden die Lerchen:
1) der zum Tod Verurtheilten;
2) der Sträflinge des Landeszuchthauses:
3) der Sträflinge der Correctionshöuser, wenn ihre Strafzeit mtndestens zwet Jahre beträgt ober wenn sie auf öffentliche Kosten zu beerdigen sind;
4) der Selbstmörder, wenn der Selbstmord nicht einer Geisteskrankheit zuzu messen ist, ober wenn sie auf öffentliche Kosten zu beerdigen sind:
5) der im Lande gestorbenen ober tobt autgefunbencn Unbekannten, rotnn sie aus öffentliche Kosten zu beerbten sind;
6) der öffentlichen Dirnen.
Gegen bie in dieser Gesetzvorlage unter 4 enthaltene Bestimmung wegen bei Selbstmörder er tstand alsbald eine lebhafte Agitation in der Tagespresse und liefen zahlreiche Petitisnen von Einwohnern der Stadt Darmstadt ein. Es wurde der zweiten Kammer im Juli 1864 ein zustimmender Aussckußbericht erstattet, welcher noch als Wunsch einen weiteren Zusatz dohin beantragte: „bie Leichen ?^r Personen, die au öffentliche Kosten zu beerdigen sind." Dieser Gegenstand wurde tedoch erst am 28. April 186b auf die Tagesordnung gesetzt und auch dort nicht erledigt, fonbern Zurückverweisung an ben Ausschuß beschlossen. Der bald darauf erfolgende Schluß des Landtags machte bie Erlebigung der Sache unmöglich- . v v M ( ..
Auf bem folgenden Lsnbtag würbe der Gegenstand zwar wieder durch Anträge deS Abgeordneten Thubichum und des Abgeordneten Geh. Justizraths Hofmann in Anregung gebracht, auch Seitens der Regierung bie von bem Au-schußreferenten gewünschte Äußerung ertheilt. Eine Verhandlung über jene Anträge ist aber, wohl mit Rücksicht auf bie eii getretene Kriegsgefahr nickt erfolgt-
Inzwischen ist aber die bem anatomischen Unterricht zu Gießen zur Verfügung ftehenbe ^ahl von Leichen nicht gewachsen, sondern gesunken , so b^ßbie Möglichkeit der Fortsetzung dieses Unterrichts ernsthaft bedroht erscheint. Eine Heberfrebt der feit Ostern 1844 bis Ende September 1875 an die Anatomie zu Gießen gelangten Leichen, gesondert nach den verschiedenen Kategorien bei Verorbnung von 1812, ist hier beigefügt. Neuerliche Eingaben des betreffenden Jnstttutsvorstandes und eines anderen Mitgliedes der medicinrschen Fakultät stellen bie Nothwenbipkeit einer Einstellung bes anatomischen Unterrichts und bamit bas Aushören der medicinischen Fakultät und der Universität als solcher in nahe Aussicht, wenn dem Leichenmangel nicht bald abgeholfen werden könne. Darauf wurde von der Großh. Regierung auf de« Ankauf von Leichen als dasjenige Mittel zugewiefen, welches vielleicht am raschesten einige Vermehrung des Materials zu verschaffen geeignet sein werde. Es wurde jedoch erwidert, daß auch käuflich keine Leichen zu haben seien und nur vielleicht in einzelnen Fallen mit dem, ber über eine Leiche zu verfügen berechtigt sei, deren Ueberlassung zur Zergliederung gegen Geld und die Zusicherung der Rückgabe zur Beerdigung zu vereinbaren möglich sein werde. Aus eine Vermehrung des Materials durch solche Vereinbarungen wird allerdings auch in dem Falle Bedacht genommen werden müssen, wenn der vor liegende Gesetzentwurf Gesetzeskratt erlangt haben und zur Ausführung gekommen fein wird, da eine vollständige Befriedigung be« Bedürfnisses von demselben schwerlich erwartet werden kann. Es ist aber unmöglich, die Provinz Oberhessen langer allein zur Versorgung der Anatomie mit Leichen heranzuziehen, da der Zustan^ der Verkehrsmittel den Grund dieser Beschränkung längst in Wegfall gebracht hat- Bei der Heranziehung der beiden anderen Provinzen wird man die Uebertragung von Bestimmungen vermeiden müssen, gegen welche die Anschauung be§ $olfe§ nun einmal sehr entschieden gerichtet ist. Aus der andenn Seite wird man sich aber auch genötigt sehen, alle solche Kategorien von Personen aufzusuchen und gesetzlich zu formuliren, welche durch ihre eigenen Handlungen bin Anspruch aus besondere Rücksichtnahme verwirkt haben, vamenttich dann, wenn sie auf öffentliche Kosten zu beerdigen sind, und dadurch bar; gethan wirb, baß keine Angehörigen zur Stelle sinb, welche sich um sie bekümmern. Unter gewissen Umstünden wird dieser letztere Moment sür sich allein genügen um> die Benutzung der Leiche für die Anatomie vor ihrer Beerdigung auf öffentliche Kosten
enlwmfs von 1860 nicht beanstandet worden.
Zu Pos- 7- Die Kategorie, „der im Lande gestorbenen ober Tod aufgefundenen Unbekannten, wenn sie auf öffentliche Kosten zu beerdigen sind" entspricht ungefähr der Pos. 2 der Verordnung von 1812: „die Körper der Ertrunkenen und Erfrorenen oder durch sollst einen Zufall ums Leben Gekommenen, deren Hcimath unbekannt und von denen nicht ausfindig zu machen ist, ob sie durch Zufall ober au8 Vorsatz um das Leben gekommen sinb "
Sie ist in ber oben bemerkten Fassung in den Jahren 1860 und 1863 von beiden Kammern der Stände und im Jahr 1864 von dem der zweiten Kammer erstatteten Ausschußbericht gebilligt worden.
(Schluß folgt.)
Berlin, 31. October. Der Reichstag war heute, da der Namens- Ausruf nur 196 anwesende Mitglieder ergab, abermals nicht beschlußfähig. Nächste Sitzung Donnerstag 2 Uhr.
Karlsruhe, 31. October. Die General-Svnode wurde heute geschlossen; der Großherzog empfing die Mitglieder derselben und zog sie nebst mehreren höheren Staatsbeamten zur Tafel.
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Wien, 31. October. Aus Petersburg schreibt man der „Polit. Corresp." : Mit der länger in Aussicht gestandenen und nun am 25. d. Mts. erfolgten Abreise des Ober-Commandirenden der Gardecorps-Truppen und der Truppen des Petersburger Militärbezirks, des Großfürsten Nikolaus Nikolajewitsch des toteren, nach Lividia ist in den hiesigen Militärkreisen den weit-
werden müssen.
Zu Pos. 6. Diese Bestimmung, wonach die Leichen von Selbstmördern nur bann cbgeltefert werden sollen, wenn sie auf öffentliche Kosten zu beerdigen sind, ist die für bas Jntereffe ber Universität bebenklichste des Entwurfs.
Nach der Verordnung von 1812 sind Leichen von Selbstmördern aus der Provinz Obe, Hessen nicht nur in bem bezeichneten Fall, fonbern auch, wenn die Familie zur Beerdigung auf ihre Kosten bereit ist, bann abzvliefern, wenn nicht Geisteskrankheit als Ursache des Selbstmordes angesehen werden kann. Die beiliegende Tabelle ergibt, daß aus dieser Quelle seither bei weitem bie Mehrheit ber Leichen zur Anatomie ge* langt ist. Demungeachtet ist bie Regierung ber Ansicht, baS sich eine solche der VolkS- anschauung entschieden zuwiderlaufenbe Bestimmung allenfalls in einem Lanbestheil, wo man dieselbe seit vielen Decenvien in Kraft gesehen hat, erhalten, aber nicht auf andere Lanbestheile, wo nv.n sie nicht kennt, übertragen läßt. Dagegen hat es nach Ansicht ber Regierung fein Bebenken, bie Ablieferung der Leichen von Selbstmördern allgemein bann vorzuschreiben, wenn dieselben von der Familie nicht behufs der Beerdigung reflamiit werden.
Muß bie Beerdigung auf öffentliche Kosten erfolgen, so muß es auch dem Staate frei stehen, vorher von der Leiche einen an sich nicht unebrbaren Gebrauch zu öffentlichen Zwecken zu machen. In dieser Beschränkung ist deshalb die Ablieferung ber Leichen der Selbstmörder auch von ber ersten Kammer bei Berathung des Gesetz-


