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Gießener Anzeiger.
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• Anzeige- unb Amtsblatt für den Kreis Hießen.
]\o. ap/j Freitag den 31, December 6^75.
t^r (Einlahung )iim Abonnement
auf den
Gießener Anzeiger.
Derselbe erscheint in den Vormittagsstunden täglich, mit Ausnahme Montags, und kostet für die Abonnenten innrer Stadt Gießen vierteljährlich 2 Mark 20 Pfg., frei in S Haus geliefert.
Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blallpancd im I. Quartal 1876 rufenden und den Abonnementsbetrag durch Quittung erheben lassen.
Die Abonnenten, welche den Anzeiger abholen, erhalten denselben zu 2 Vtark.
Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abonnenten beträgt der vierteljährige AbonnemcntsprciS 2 Mark 50 Pfg. excl. Bestellgeld. Dieselben können nur bei der Post ober den Landpostbotcu abonnircn. —
Damit wir nun in den Stand gesetzt sind, die Auflage des Blattes vestimmen zu können, ersuchen wir Alle, welche auf den Gießener Anzeiger abonniren wollen, dies sofort bei der ihnen zunächst telegenen Poftanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir unS sonst nicht verbindlich machen können, vollständige Exemplare zu liefern. Die Acdactiou.
Amtlicher Theil.
B e k a n u t m a ch u n g-
Betreffend den Einjahrig-Freiwilligen Militärdienst.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Gross herzogthum Hessen nach § 23 und, 24 ter Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 (Reg -Bl. Nr. 55 von 1875) gestellungspflichtig sind, werten auf die in den § 89 und 91 der Srsatz-Ordnung enthaltenen, nachstebend im Auszüge rnilgeth'ilten Bestimmungen aufmerksam gemacht, mit dem Anfügen, daß die Bistimmungen über die Pflichten der zum einjährig freiwilligen Dienst Berechtigten und die Meldung zum Dienstantritt in den $ 93 und 91 I. c. enthalten sind.
lieber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden rc. gibt die Prüflings Ordnung (Anlage 2 zur Ersatz-Oidnung) Aufschluß.
Bei Nichtbeachtung der bestehenden Vorschriften oder verspäteter Einreichung der Gesuche kann die Zulasiung zu der nächsten Prüfung nicht statt siuden, bezw. der Berechtigungsschein nicht verliehen werden.
fiür die im nächsten Frühjahr stattfiudende Prüfung sind die Gesuche um Zulasiung
spätestens bis zum 1. Februar 1870
bei der unterzeichneten Prüfungs-Commission eiuzureichen.
Bezüglich des PrüfnngSterminS, sowie des Lokals, worin die Prüfung stattfiudet, erfolgt weitere Bekanntmachung.
Eine specielle Ladung erfolgt nicht.
Darmstadt, den 14. December 1875.
Großherzogliche Prüfungs-Commission für emzähng Freiwillige.
V. Marquard, Reg.-Rath.
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Veulschtaiw.
SJli.d Neffen 29 December. Auf Anordnung des Ober-Cousistonuins und ceui|uen jetzt lelbft in deniemgen gut unterrichteten jirerfen, die ditder von . . Ak!!, „chtsrbeinischen Provinzen am NeujahrStagc von ter Ran einer derartigen Eventualität nicht- wisien wollten. In diesen Rreijen wirb
wtfTb,m « fei (Scmeinbeii verleien werten, welche den Standpunkt jetzt nicht nur die Möglichkeit des Rücktritts des Herrn Camphausen zugegeben,
zel eine Ansprache an Zivilehe-Gesetz gegenüber darlegt. Tie sende-n man erzäblt sich sogar beute schon, daß eine Persönlichkeit alk dessen
w!m7indeal !derwerän'hierin aufgefordert. die kirchliche Trauung und Taufe Ersatz in Aussicht genommen sei, welche sich der vollen Svmpathieen de- Kai- (Bemcmbeglieter irerD aifthruna ter Tauf-, Trauunqs- und Beer- fers und des Reichskanzlers erfreut.
nicht zu versäumen. B z g ® « — Außer der Roftenforberung im Betrage von 100,000 Mark (b. h.
— Außer der Rostenforderung im Betrage von 100,000 Mark (d. h.
digungs-Reglster ist ein neues Reglement ertheilt worden.
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Berlin, 29. December. Die Gerüchte, welche von einem Rücktritt des Finanzministers Earuphausen sprechen, gewinnen immer mehr au Konsistenz und coursiren jetzt selbst in denjenigen gut unterrichteten Steifen, die bisher von
§ 89. Nachfuchung der Berechtigung.
Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr nachgesucht werden. Der Nachweis derselben »st bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April deS ersten Militärpflichtsjahres ($ 20,2) zu erbringen.
Die Berichtigung wird bei derjenigen Prüfuugs- K. Commission nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. (§ 23 u. 24. Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich bei der unter Nr. 2 bezeichneten Prüfungs-Commission spätestens bis zum 1. «zebruar des ersten Militärpflichtsjahres schriftlich zu melden.
Dieser Meldung sind beizufügen:
b) e?n ^invilligmigs Attest des Vaters ober Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auSzurüsten und zu verpflegen.
c) ein Unbescholtenheitö Zeugniß. welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gumnasien, Realschulen, Progymnasien unb höheren Bürgerschulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustelleii »ft.
Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen.
Außerdem bleibt d,e wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen Dienst noch uachzuwe.sen. Dies kann entweder durch Beibringung von Schul-Zeuguisien oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfung- Co.nmisston geschehen
D.r Meldung bei der Prüfungs.Comnilssiou sind dabei entweder die Schulzeugnisse, durch welche die wisienschaftliche Befähigung nadveroiefeii werden kann (§ 90), beizufügen, oder es ist in der Meldung das Gesuch um Zulasiung zur Prüfung auszusprechen.
Die Einreichuua der Heuqmsie darf bis zu dem unter Nr. 1 genannten äußersten Term», ausgesetzt werden.
o,n dem Gesuche um Zulasiung zur Prüfung ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft fein will. I Anlage 2 \ n Auch hat der sich Meldende einen selbst geschriebenen Lebenslauf beizufügen.
' 9 § 91. Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durch Prüfung.
Wer die wisienschaftliche Befähigung für den einjährig freiwillige., Dienst durch eine Prüfung nachweisen will, hat sich auf Vorladung der Prüfungs-Commission persönlich im Prüfungstermin einzusinden. . , T .,
afliübrlid) finden 2 Prüfungen statt, die eine im Frühjabr, die andere im yerbste. Das Gesuch um Zulasiung zur Prüfung muß für die Fruh- jahrsprüfung spätestens bis znm 1. Februar, für die Herbstprüfung spätestens bis zum 1. August angebracht werden.


