Ausgabe 
1.1.1875
 
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PrrlS vintrljährlich 2 Mark 20Pf. mit Drmgtrlohn Du,ä> bit Post brzogcn vltneljähittch 2 Mark 50 Pfennig.

Gitßmtr Alycigtr.

örfdirint L'iahA, mit AuS- nastme McntagS.

Sxprdition: «anzleiberg, Lit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.

GNSS

»Mcitflfl heu 1. Juni'ar

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Des orHnäbrStägS we«e>Hird Vic iiactifte ?ruttimcrLonntn«, 0o 3. Januar oiigßcflcbcn..

efl?!!!?!S!!!e!55!^^ 'Brobprfife vom 1. bte 8. ^cinuar 1875

nacv eiaener Erklärunft der gacker

2 «jl» gemischtes Brod 60 W, < Kilo gemischtes Brod SO Pfg.. 2 Silo Roggenbrod: erste Sorte 52 Pfg, I Kilo d°. 26 Pfg., 2 Mo zweite Sorte 43 Pfg,

1 Mo t0 ....

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flmtsicher TheiL

auf die allgemein vorgcsckriebcnen

Pfennige, in größeren Orten

20

500 Einwohnern auf

solche vom Schuldner verlangt wird, auf 25 Pfennige.

als 5 Mark betragt aber nicht mehr "als

40 Pfennige; wenn sie mehr Mark betragt, auf 1 Mark;

als 5 Mark, aber nicht mebr als wenn sie über 40 Mark betragt,

auf 40

auf 1 Mark 20 Pfennige;

3) die Versteigerungsgebühren und zwar:

a) Taggeldcr für den Kreisboten auf 2 Mark;

b) Taggelder für jeden Zeugen auf 1 Mark; , in beiden Fallen für halbe Tage nur die Hälfte;

c) für Pnblicauon der Versteigerung in Orten unter

Publicationsgcbührcn;

d) für Abschrift des Vcrstcigerungsprotokolls, wenn Diese Bestimmungen werden zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gießen, den 23. December 1874. Großherzogliches Krcrsamt Gteßen.

p v. Röder.

Bekannt m a ch u u g-

Die i^inführuna der Reichsmarkrechnung, hier die Gebühren bei Einbringung der Communallntraden.

eWi"!" nlim W3«. ha. durch Dnisblat, Nr. 24 »om 11. 1874 die Gebühren des Bettretbungspersonals be. Em-

bnugnng der Communalintraden mit Wirkung vom 1. Jamnr 1875 an folgendermaßen festgesetzt.

1) die Mahngebühr auf 10 Pfennige;^

2) die Pfändungsgebühren, wenn die Schuld nicht mehr

20 Mark beträgt, auf 60 Pfennige; wenn sic mehr als 20 Mark,

Nr. 29 des Reichs > Gesetzblatts, anoqeqebeu den 17. December 1874, enthält:

ÄS He LM'n^r'L^SL'un^^Lr Lk'e.?m7^n.! I ch Mng der W.chfelstempi,steuer. Pom 13.

December 1874.

©itfeen, den 29. December 18/1. , Großherzogliches Kretsamd Gießen.

v. R ö d e r.

DeulfcfjCanö.

gen,

auf die Schule entscheidend war.

Darmstadt, 28. December. Mit dem 1- Januar k. Meistbetrag der Postanweisungen (seither 50 Thaler) auf 300 eine Maßregel, die im Publikum lebhaften Anklang finden wird.

Mainz, 28. December. Auch der Bischof von Mainz

Ter heutigeReichs-An;." schreibt: Tie un- durch welche die gerichtliche Verfolgung des wirklichen

nicht beabsichtigt war, , Communion nur aus wichtigen Gründen vor .. werden. Diese seitl>erige Uebung tvirb jetzt vom Grundsätzen der Kirche" nicht entsprechend erklärt.

Gefundene Gegenstände:

Ein brauner Schleier. 1 desgleichen. 1 weißes Taschentuch (6e,. L. S. «), 1 großes Faß. 1 Ba.anisirbüchse, 1 Stickscheerchen. 1 goldene Broche. mehrere Schlüssel, warunier ^^egichUlst-l. ^u,gefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigensalls diese Gegenstände aus »erlangen an die Finder zurückgegeben oder

später zu und 1 weißgelber s her Provinzial - Hauptstadt Gießen.

Giev'.'n, den 2. December 1874. 0 ° Nover.

- .. ui mi iwiiHMimimrnR jrjr ~TrmnTLTrrT7r. - - fssc. tesxwktä

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nligiousfeil'dlichcn Schule" zu besitzen, während äußerlich die Kirche jene Schul-Schranke niederreißt. Es unterliegt trotz dem salbungsvollen Ton der

I. wird derWorte zur Belehrung" keinem Zweifel, daß daS neue Volksfchulgesetz ihre Mark erhöht, Veranlasiuug ist, und daß Couflicte nicht auSbleiben, vielleicht sogar gesucht werden. (grfftr. Journ.)

hat sich gleich Berlin, 29. December. Der Ausfall des Urtheils im Processe Arnim iviuiiij, -v. rur ersten Communion soll, wie man demTagebl." mittheilt, nicht unwesentlich mitbedingt worden

dem von Speyer veranlaßt gesehen, über dre Zulassung * «en Co i cu/tuld) emcn Brief des Reichskanzlers a» den Botschafter, dessen Verles^, u.'d die Vorbereaung z" °rftben W°.eder }« «^imen Sitzung des Ger.ch.rbofes stattfand. Tiefes ale Private,gen-

an bie chnstUchen Eltern ^r ^u.cese zu - 1 < obidion der tbum des Grasen anerkannte Schriftstück enthielt in viel cmincntercm- LMne

innere Angelegeuhett der Ktrchc betreffenden W , 11 politische Informationen, als irgend einer der bekannt gewordenen Erlaffe.

Bischof den betreffenden Punkt >'urs-hrv°Y.g En^nn desÄk ^ars Anb7kasMcht-reollegt..m den Schluß ziehen müssen, daß, wenn

darüber daß man nm Hn bück auf dne bevorstehende Emfubrung m E^s^r-.g »^^rrageude rem amri/cke Mittheil,n.gen im Weg- des Privatbrieses Schulgesetzes äußerlich zwar das Band zu lose», l ö g. . , der Diplomatie erfolgen können, gs in der That unmöglich sei, genaue

Belehrnng" -ber ganzj'' 3wi' 6ill e t Jst-,, heil.^Commu- Normen für d,e An.tl.chkcit resp. Richtamtlichkeit eines derartigen Schriftstückes

d,e Kindererst nut der Entlastung aus de --ch , 1 festzustellen. Es könne daher in dem vorliegenden §alle auch von einem Bei-

ÄÄÄfcÄÄ. S Ä* tJÄJÄ»- ** - D. 4

0f dre Schule °uNch°'d-nd war. S wenn d r L d A fj.f ,nadlell würde, wogegen die volle und ganze Kundwerdung allerdings zu

' «Z I, Z u v-b-nsiabre gestattet andern aber zu minder schwer wiegenden Bedenken Anlaß bot. Die Richtigkeit

wichtigen Grunde,. °°r dem lP Äben-fahre stch-Mt - j-tzt'bezüglich der secretirten Acten ihre Bestät,-

t Es kann also nur daslgung. Tas königl. Stadtgericht zu Berlm hat bekanntlich eine Reihe von

»"""'y;' wk.V CtX .hircinhfr vor dem Austritt au* der Lchule, Tocumentc» ausgeschieden und der c-ffentlichk-tt vorenthalten, weil nach An- Gegentheil setzt entsprechend fein, die Knd v a id,t ^ls die'sicht des Gerichtshofes von dem Bekanntwerden derselben eine Gefährdung des

8u confirmiren und st- dann noch zwei Jahre r c-r zu besorgen fei. Tiefe Secreti.ung und der-» Beweggrund dient

^möglicher W^eis^einen^gewissVn Zusammenhang mit der ^ntchtistl.chnng der schon einer mehr nnd mehr um sich greifenden Verdächtigung als Anhalt. Mit"