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tfrltbdnt ti'irtl icfi, mit Aus» nehmt Montags.
Sx^edition CfahiftlbtTg.
Lit. v Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.
Voe 2M, Sonntaq den 31. October MW.
fl m t (i dj e r Theis.
Gießen, am 29. October 1875.
Betreffend: Da» Landgestüt, nunmehr die Untersuchung der al» Beschäler zu benutzenden Hengste von Privatpersonen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grostberzoglichen Buraermeistereien des Kreises.
Fall- Angehörige Ihrer Gemeinden Hengste besitzen, welche sie im nächsten Jahre zum Bedecken von Stuten verwenden und der deSfallS anzuordnenden Untersuchung unterwerfen wallen: so wollen Sie unS dieß bis zum 15. k M unfehlbar anzeigen.
Sind solche Hengste nicht vorhanden, dann kann die Anzeige unterbleiben.
v. Röder
Betreffend: Die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen.
Das Großherzvgliche Kreisamt Gieße»
an die Groscherzoqlichen Bürgermeistereien des Kreises.
Mit Bezug auf unser AuSschreiben Nr. 9 vom 12. August 1867 fordern wir Sie auf, die GrenzbegehungSprotocolle der Feldgeschworenen baldigst an un- etniu- (erben. Sie wollen sich hierbei zugleich nach Vernehmung Ihrer resp. Gemeinderätbe und — wo es sich um gemeinschaftliche Gemarkungsgrenzstetne handelt — nach Benehmen mit den betreffenden Ort-- bezw. Gemarkungsvorständen über die Wahl desjenigen Geometers L Klasse äußern, welchem die Wiederherstellung der fehlenden Grenzsteine zu übertragen fei.
_________________________v. Röder.__
Polizcilichc Bckaiiiitmachnng.
Dos Reinigen der Schornsteine betreffend.
Da» Graßherzogliche Ministerium de« Innern bat unternM26. Januar d. I. ein neue- Regulativ, betreffend: die Reinigung der Schornsteine — erlaffen, au« mir hie das Publicum besonder« tnteressirenden Stellen zur allgemeinen Kenntniß bringen. .. . • t
1DtI4rai M,nn stch die HauseigenthÜmer und die Inhaber von Wohnungen den Abdruck dieses Blattes aufbewahren und wenn sie sich die Tage, an welchen der Kammfeger oefegt hat, notiren wollten, würden die häufig wiederkehrenden Streitigkeiten fast gänzlich beseitigt werden.
Gießen, den 22. Oetober 1875. Grohherzogliche Polizei Verwaltung
N o o e r.
s. 6.
s. v.
r ii tz. 12.
S» 18.
tz. 23.
tz. 21
§ 26.
§ 27.
wird, für
Die und
, fünf
und W^:iVlÄnnV|Ud,rC<tOu^n8b?mr fa*Ä ^nem^bÄ Schornstein bet Nauch ... .ergebenen |toto,rfm eW wirb ,ur einfa» in anre<bnung gebracht werben bürfen, gelten fowobl für bo« Steinigen btr weiten c chornstcine mit Scharre unb Seien, al« auch für ba8 Reinigen ber engen i^^,n"ein'ch?iehUch8ber"nachdp!gen»en Fettung berfelben, können b>- Schornsteinfeger ba« Doppelte der eben bestimmten
tir.ngd??n »nioruch nedmen Für bte Reinigung von Schornsteinen für größere Feuerungen ,u gewerblichen unb äLnltchen Zwecken, welche gewödulich n
Löd. aan, ober thellwelfe fretftehen. stob, wenn nicht jwifdien bem Schornsteinfeger unb bem Besitzer eine anbere Vergütung vereinbart wirb, für Bei'«Rechnung b^^Fegnlo^n« wirb"ba^Stöckwe?k. ’n wekb^ber Schornstein anfängt, sei bieg über ober unter bem natürlichen Terrain unb mag batin eine si^b^fi^n^er^ntchl,^ met^ezöbst^^ wel4em die Rüche befinblich ist, al« betonterer Stock gerechnet, unb e! muß dafür auch ber Rauch-
fong, Ä"in Manfarben,Dächern (gebrochenen Dächern, ober gewöhnlichen Dächern befinden --erben olü Siocktoerk
nereckin^ Be^olchm Daches, welche stockwerkanige Eintheilung hoben, ist b,e (ktnthetlung der Berechnung de« Fegerlohn« zu Grund ,u legen. Ber Schorn, leinen, in Dächern ohne |ol*<^^rilungniWne$8».HlLb ba« Maß der Gebühren Der
Pe" e&i'ber^en^^aeben^0 b"er3%on wenige?rn« 3,5 Meters Höhe übrig bleibt, für biefe« Stück kein Fegerlohn ,u
AuSzua aus dem Regierungsblatt vom 22. Februar 1875»
Nr. 7, S. 85-96.
«n, Sckromsteinc müffen — vorausgesetzt, daß die in dieselben mündenden Feuerungen im Gebrauch sind — wenigsten« alle drei MonM» in gleichen «wisch enräumenge?egt werden. Schornsteine, in welche nur im Winter (15. October bis 15- April) im Gebrauch befindliche Feuerungen münden, müffen »«linftma dreimal im lahre, in der Regel in den Monaten October, Januar und April gelegt werden. w ~ r
Di- Reinioung der Schornsteine darf ohne Zustimmung deS HauSeigenthümer« und der dabei betheiligten Hausbewohner tn den Monaten Mai, Juni, Jul und August nicht vor 6 Uhr Morgens, in den Übrigen Monaten nicht vor 7 Uhr Morgen« vorgenommen werden.
N MHauses zu besten Aufnahme zu stellende Gesäß zu bringe. " Wenn^AuSstetg öffimngen" in? Dach an^ebrach'l'sind',^ urn^an bic Schornsteinöffnungen gelangen zu können, so hat der Schornsteinfeger diese zu benutzen darf nicht über die Dachflächen von einem Schornstein zum andern geben. mArfl,
35ie enoen foaenannten russischen Schornsteine müssen oon ihrer oberen Mündung au<S oon bem darin angesammelten stocktgm Ruß mit einer Bürste ober rinem 6dÄ S«Snt«r ©"»ie welche an einem Seil befestigt unb bur» eine ei'erne kugel hinretchenb befchwert stnb, 0eretni8t werten.
Der in d,n engen, sogenanntin ruf stich en Schornsteinen sich bilbenbe Glaoziuß ist von ben Schornsternfegern durch auSbrennen Weise tu beseitigen, ba« eine Sedon mit bem Brennmaterial (welche- von bem Hau-cif,enthümer ober dessen Stellvertreter ,u stellen oder mit 20 Pfennigen ju vergüten ist) unten aniönbrt und der Schornsteinfeger auf dem Dache an der Mündung der Rohre d,e Flamme überwacht. A k k
^n ?e! Regel genügt in jedem Jahre ein einmalige« Ansbrennen der russischen Schornsteine selbst wenn die Art der in dieselben mündenden Feuerungen und insbesondere da« in letzteren zur Verwendung kommende Brennmaterial der Bildung von Glanzruß forderlich ist.
Die Gedübren der Schornsteinfeger betragen für da« Reinigen
eines ein Stockwerk durchlaufenden Schornsteins 10 Pfennige,
, zwei , w • 1® •
■ drei ,e . 20 ,
vier , , * 25 •
30
. seaer babfn ft<6 bie .um Reinigen der Schornsteine nöthigen Besen rc. selbst anzuschaff n und können daher solche -on den Hausbewohrern bürfen nur rür dieicniaen Schornsteine Bezahlung fordern, welche sie ordnungsmäßrg w'.rtllch gelegt haben und sich ebmso wenig Ü8 Lhm? von i^d ^ Ll!iK l-ff-n di^egung «ne«. Schornstein« zu unterlassen. Trinkgelder, Reuja^rsgeschenke u. dgl. dürfen von den Elhornftnnfegmr^^n^^kftges^ten^Gebührrn' werben nach S- 1«. 8 ber Gewerbeorbnnng mit Gelbstrose bi« ju 150 Mark unb im Falle be« ^"er^üdflembüm^obn Sfr'n"S®ttoatTrte“ bat ben Fegerlohn für sämmiltche gefegte unb ausgebrannte Schornsteine feine« Hause« an den Schornstein- feger i^b^ahUn.^^^^ Miet her am Fegerlohn ist al« Privatsache ber Uebeteinfunft zwischen ben Hau-eigentbümern ober beten Stellvertretern unb ben
Mieth em überlassen.


