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Expedition S anzleiberg, Lit. B. Rr. 1.
"Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.
Donnerstag den 28. October
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lsteriums des Innen üerzeicdnelen öodev ©emeinbe', ftintw ffen zugelaffen.
ir für die Provinz
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Betreffend: DaS (Einhalten der Tauben zur Saatzeit.
Die Taubenbesitzer werden aufgcforbert, ihre Tauben 4 Wochen lang, von heute an gerechnet, in den Schlägen einzuhalten bei Vermeidung der im Art. 79 deS Fcldstrafgesetze- angedroblen Strafe von 1 st. für jeden einzelnen Fall.
Gietzen, am 2ti. October 1876.
l^roßherzogliche Polizei-Verwaltung.
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Aus dem Grofiherrogthum .Hessen, 21. Cctober, wird dem Katholcken ,ur «uflcbnnng gegen, bie Staat- Gesetze, wegen fortgesetzter herab- Rb Slour ' geschrieben - gelt einigen Taren circuiirt eine Petition an das ^Würdigung der Lia-t-- und R ickr-Regierung nnt wegen seiner Gefabr bergen. rar06h Aeü Geiammt.Ministerium in den Städten des Landes, welche bereits den Bestrebungen, das deutsch. Reich im Znnern zu entzweien und nach Außen D v -* -- — -- " *- - Wunsch GiiSipTidjt: Das in Kriege v verwickeln, aus seinem Amte entfernt werde."
zeitgemäße Versasiung der' Berlin, 24. October In Folge eingetretener Veränderungen in den i Kirchen -Gemeinden mir -oerrryrrguug ver das Kirchen - Ver-Mcrtlwerhältniffen der deutschen Retckswährung zur niererländiicken Gulden- mögen zu verwalten und die Geistlichen zn wählen, eingeführt, auch der derzei- Währung wird, laut Verfügung des General-Postamts d. d. 19. d. Mts. vom
Bei dieser Gelegenheit glauben wir sodann noch das Nachstehende zur Sprache bringen zu müssen.
1. Nach § 3 der Ortsgerickls-Instructlvn müssen bei Aufnahme von Protvcollcn die handelnden Peisoncn vor dem Ortsgerichtsvorsteher erscheinen, vor solchem ihre Erklärung abgeben und sodann das anfgenommene Protocoll unterschreiben, und wenn ein Detheiligter, dissen Mitwirken bei Abfassung deo Protocolls erforderlich ist," bei Aufnahme deffelben nicht zugleich mit den übrigen zugegen war, so muß, wenn dieser seine Einwilligung später crtheilt, dieses nebst Beifügung des Tages, an welchem es geschehen, unter dem Protocoll bemerkt, und nachdem solches von dem Einwilligenden unterschrieben, erwähnt werden, daß er diesen Nachtrag nach geschehener Verlesung und Genehmigung des ganzen Protocolls unterschrieben habe. Gegen diese Vorschrift wird, namentlich bei Aufnahme von Kaufnotuln häufig gefehlt. Auch wenn nicht alle ^etheiligten zugleich bei der Protocollirung zugegen sind, werden dieselben doch im Eingang des Protocolls als anwesend aufgeführt, das Protocoll auch nicht alsbald abgeschlossen und erfolgt der Abschluß erst alsdann, wann der ausgeblichene Detheiligte später erscheint und die Kaufnotuln ebenfalls unterschreibt. Dies ist nach Vorschrift des § 3 unzulässig und wir erwarten darum von Ihnen, daß Sie in Zukunft streng nach der erwähnten Vorschrift verfahren Wie wir sodann schon von verschiedenen Seiten vernommen, lasten sich sogar Ortsgerichts-Vorsteher beigeheu, anfgenommene Protokolle, wie namentlich Kaufnotul und Versteigerungs-Protocolle durch deu Ortsgerichtsdiener zum Behufe deren Unterschrift den Bctheiligten in deren Wohnung zu senden. Ein solches Verfahren ist durchaus ungesetzlich und sollten wir erfahren, daß es aiich ferner von dem einen oder dem andern eingehalten würde, dann würden wir uns genöthigt sehen, mit strenger Strafe gegen solchen vorzugehen.
II. Der § 12 der Ortsgerichts-Justruction schreibt vor, daß die Unterschriften, welche von den Ortsgerichtsvorstkhern beglaubigt werden sollen, von den betreffenden Personen in Gegenwart der Ortsgerichtö-Vorsteher selbst eigenhändig vollzogen werden oder doch wenigstens die Personen, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, vor dem Ortsgerichtsvorsteher erscheinen und ihre Unterschrift anerkennen. Dieser Vorschrift wird nicht überall nachgelebt, denii es kommt vor, daß die OrtsgerichtS Vorsteher, die Urkunden die unterschrieben werden sollen, durch die Ortsgerichtsdiener zum Behufe der Einholung der Unterschrift in deren Wohnung senden und alsdann auf Grund der Versicherung des letzteren die Unterschrift beglanbigen, es kommt aber auch ebenso vor, daß die Personen, deren Unterschrift beglaubigt werden soll, den Ortsgericktsvorftehern die betreffende Urkunde durch dritte Personen übersenden und daß diese sodann auf Grund der Versicherung dieses dritten die Unterschrift beglaubigen. Beide Verfahrungsweisen sind ungesetzlich und unzulässig und benehmen der Beglaubigung jede Glaubwürdigkeit. Sic werden darum anfgefordert, unter keinen Umständen eine Unterschrift zu beglanbigen, die nicht in Ihrer Gegenwart vollzogen worden ist oder bezüglich welcher die betreffende Person nicht in Ihrer Gegenwart die bereits vollzogene Unterschrift als recht, d. h. von ihm herrührend anerkannt hat. Jeder Beglaubigung haben Sie sodann das Datum der Beglaubigung beizufügen und in der Beglaubigung ganz bestimmt den Namen derjenigen Personen anzugeben, deren Unterschrift beglaubigt wird. Eine Beglaubigung in der Weise, daß gesagt wird: „Vorstehende Unterschriften beglaubigt" : ist unzureichend und schon darum unzulässig, weil bei einer solchen noch Unterschriften zugefügt werden können, die nicht in Gegenwart des beglaubigenden Beamten vollzogen worden sind. Wir werden streng auf Befolgung der betreffenden Vorschriften sehen, alle Beglaubigungen, welche denselben nicht entsprechen, als ungenügend zurückgeben und nöthigenfalls disciplinär vorgehen.
HI jedem Falle, in welchem ein Immobile in den öffentlichen Büchern von einer Person auf einer andern überschrieben werden soll, also nicht allein bei Verkäufen und Gülertheilungen, sondern anch bei Berichtigung des Namens des Besitzers, bei Ueberschreibungen von Jinmobilien auf der^ einzigen Erben u. s. w. müsten überall die Steuerzetkel-Nummern der Personen, auf deren Namen die betreffenden Immobilien im Grundbuche eingetragen worden find und derjenigen, aus deren Namen sie überschrieben werden sollen, genau angegeben werden und versteht es sich dabei von selbst, daß wenn mehrere Immobilien überschrieben werden sollen, die in verschiedenen Gemarkungen gelegen sind, die Steuerzettel-Nummern der verschiedenen Gemarkungen angegeben werden müffen Die deßfalls bestebenden Vorschriften werden sehr häufig außer Äckt gelaffen und kommt es auch nickt selten vor, daß unrichtige Steuerzettel-Num- mern angegeben werden. Dadurch entstehen nicht allein viele unnöthize Schreibereien, sondern solch' unrichtige Steuerzettel-Nummern geben auch die Veran- t lassuna daß Immobilien auf unricktige Namen überschrieben werden.
<er W Um hier jede Unrichtigkeit zn vermeiden werden Sie die Jntereffenten anbalteu, daß sie nicht allein bei Protocollirung von Kaufverträgen wie sonsti-
aen die Uebcrsckreibung eines Grundstücks betreffende Erklärungen, sondern auch bei öffentlicken Versteigerungen ihre Steucrzettel mitbringen und vorlegen und iW citr’S ebenso werden Sie in allen Fällen, in welchen die Kaufnotul, daS Verfteigerungs-Protocoll und überbaupt das Äcteustück, welches die Uebcrsckreibung eines Grundstücks ans einen anderen Namen veranlaffen soll, aus einem anderen Jabre berrübrt, als in welchem die Acten zur Vorlage kommen, in diesen letzteren genau angeben, irelcßem Jahrgange die angemerkten Steueriettel-Rummern angeboren.
nlvh;, ' Auf Beobachtung dieser Vorschriften wird strengstens geseben und überall mit Ltrase vorgegangen, wo die Angabe der Lteuerzettel-Numrnern unter-
ift. Bötticher.
Gießen, am 26. October 1875.
Uelreffend: Die Instruction für die Großh. Ortsgerichte.
Das Großherzvgliche Stadtgericht Gießeil
an die Groüberzoqlichen Ortöqerichte des Bezirks.
Nach § 36 der Ortsgerichts-Jnstruction haben die Großhcrzoglichen Oitsgerichts-Voisteher die Grundbuchsauszüge auszusertigen und werden sie verpflichtet, diestlben ganz genau mit dem Inhalte des Grundbuchs in Ueberelnstimmung zu bringen. Schon vielfach haben wir Gelegenheit gehabt, wahr- zunehmen. daß dieser Verpflichtung nicht überall nachgekommcn wird; es sind schon öfter Auszüge zur Vorlage gekommen, in welchen der Flächeninhalt, die Gewann-Bezeichnung, die Bezeichnung der Flur und Nummer, ja sogar der Name des Eigenthümers mit Angabe des Grundbuchs nicht übereinstimmte. Durch solche unrichtig ausgcsertigte Auszüge entstehen für die Jntereffenten Weiterungen und dilse müffen vermitdcn werden. Wir sehen uns darum genöthigt, Ihnen die größte Aufmerksamkeit bei Anfertigung von Auszügen zu impfehlen und bemerken Ihnen, daß wenn ferner Auszüge zur Vorlage kommen, die mit den Angaben des Grundbuchs nicht übereinstimmcn, wir uns veranlaßt seh<n werden mit Strafen gegen den belrtffkndcn Ortkgcrichls-Vorstcber vorzugchen. Als einen Mangel in den Auszügen haben wir auch schon häufig wahrgenommen, daß bei Parccllen, die noch mit Grundrente, behaftet waren, dieser letzteren im Auszug keiner Erwähnung geschah und empfehlen wir Ihnen darum noch insbesondere, bei Ansfertignug von Auszügen auch darauf zu achten, ob die betreffende Parcelle nach dem Grundbuche noch mit Rente belastet ist und bei noch bestehender Belastung die Rente jidesmal in den Auszug aufzunchmen-
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16 mit zahlreichen Unterschriften verleben ist und den Wunsch ausiyrttitj 2» Sp Großb- Ministerium möge dabin wirken, daß eine leitgemäße Verfasst
*6 17- katholischen Kirchen-Gemeinden mit Berechtigtmg der Laien
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55,074,075. _ rsicherungen auf d« Antheil am Gevinn 1 Renten- und AuJ -stehen der Policenj ' welche hierzu be-| eh dreijährigem und »en redncirle Polict n en sind.
l» Fecht,
mheim.
erlheilt von der Kthum Hessen i । Darmstadt,
Seltblatt) u. tn. »■
Politischer Theis
»n ffrfir a t'ge Bischof W E Ketteler zu Mainz wegen vielfacher Gesetzes-Verletzungen,
lirUlluJinnO. -wegeii fein r unter dem Deckmantel der Religion betriebenen Aufreizung der


