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Gießener Anzeiger.
öt i trf t.inlfd), mit «u«- vü'.mt DkontagS.
Expedition (5 anzleiberg, tz»t. v. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.
No, W. Diknfttiq bcn 26. October
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Amt fiel tt Theit. Nr. 29 des Ncichs-Gescßblattö, ausgcgcbrn den la. o. Mts., enthalt: (Nr. 1089) Bekanntmachung, betreffend die Außercourtzsetzung der Dreipsennigstücke deutschen Gepräges- Vom 17. October 1875«
Gießen, den 22 Oktober 1875. GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen. I- V ve. H o f f m a n n. Neaterungsrath.
B e k ti n n rmach n n g.
B etreffend: Die Einführung der ReichsInarkrechnung hier die Bestimmung über Staatsgeld und Banknoten der Gulden- und Ihalerwährung.
Nachstehende Verfügung der Großherzoglichen Haupt-Staats Kasse-Direction an die fiscaliscken Kasten bringt man hiermit, um datz Publikum vor Nachthetl zu bewahren, lur öffentlichen Kenntntß.
Gießen, den 11. Oktober 1875.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Röder.
Welle bei Herrn lat),
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iyer.
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geschäft habe mir t, welches meinen erung reeller Vo )en bestens besergt am firi'iij.
reichhaltig^ Lazn Spitzen, Bandm, hingenken 2lrtifeln. > Meier-
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Darmstadt, den 25. September 1875.
Die Grofiherzoglicbe Haupt-Staats-Kaffe-Direction
an sämMtkiche fiskalische Kassen im Großherzogthurn.
Zur gleichmäßigen Durchführung der auf die Einziehung des Staattzpapiergeldes und dec Banknoten erlassenen Anordnungen theilen wir, auf die mehrfach an unS gerichteten Anfragen, die wesentlichen B<stimmunaen über die Einziehung d.r bisher bet den siscalischen Kassen im Großhcrzogthum zulässigen Staatspapiergcldscheine und Banknoten der Gulden und Thalerwähruna mit und setzen dabei test, daß jeder Endtermin für die Gültigkeit im öffentlichen Verkehr oder bei den öffentlichen Localkasten der betr. Länder, auch der Endtermin für die Annahme bei den hessischen fitzcalischeu KLsseu sehr foU:
1) Nach Bekanntmachung deo Königlich bayerischen Staatsministeiiuins der h*l0Iien VMfchrn vom 15. Juni 1875 hören die auf fünfzig, Fünf und Zwei Gulden lautenden Kassenanweisungen voin 5 September l^nv mit dein 31. D.ccinbe' t. I au» gesetzliches Zahlungsmittel zu sein.
2) Nach Beifügung des Königlichen Finanzministeriums zu Stuttgart vom 7. 1875 verliert das aut Grund der Gesetze vom 1. Juli 1849, 10. Mat
1850, 16. Juli 1871 ausgegebene Staatspapnrgrld mit bau 31. December 1. I fitne Gülkigkeit
3) )/ach landesherrlicher Verordnung vvm 20. Mar 1875 verliert d?s aus Grund dec (Ves.tze vom 3. März 1849, 20 April 1854 und 21. April 1866 auSge-
gebeue Großherzoglich Badische Staatsoapicrgrld mit den» 31. Decembr l. I seine Gültigkeit.
4) 9tach Bekanntmachung des Königlich Pieußitcben FinanzminiUeriums zu Berlin uo i 21. Juni 1874 perligen btt Kassen.Anweisungen vom 2. Januar 1835, die Darlehntzkassenscheine von 1849. 1866, 1868 am 31 Decanbcr ihre ' 'ültigkat unp »ft eS rgtbsam, diese Scheine bei den Grobherzoglichen Kassen nur bis zum 1. December b. I anzunehmeu und solche länc.slcus bis zum 15. December an uns abzuliescrn.
5) Nach Bskanntmachung des Königlich Sächsischen Finanz Ministeriums zu Dresden ndm 12 Jun- 1875 find die auf Grund des Gesetzes vom 2. März 1867 ausgegebenen Königlich Sächsischen Kassenbillets für den öffentlichen Verkehr und die Local-Landeskassen nur vis zum 31. December d. I. gesetzliches Zahlungsmittel
Etz ist Geboten, daß außer dem unter 1 bis 5 genannten Staatspapicrgeld und der nicht unter 4 genannten Königlich Preußischen Staatspapiergeldscheinc anderer Jahrgänge, jetzt schon kein son st rgetz deutsches Staattzpapiergeld der Gulden- osb c v Thaler Währung von den Grobherzoglichen fiskalischen Kosten mehr angenomucn werden darf.
Durch unsere Verfügung vom 17. September zu Nr. H St. K D. 4620 ist bereits die Annahme der Preußischen Banknoten k 10 Thaler und 25 Thaler verboten. Mii sehen uns veranlaßt, nun in gleicher Weise auch die Annah ne der B a n k n o t e n : 1) bei Badischen Bank, 2) der Bayerischen Hypothek- und Wechselbank, 3) der WÜrttembergischen Notenbank, 4) der Frankfurter Bank ä 10 ulden, von welchen nach einer Bekanntmachung der Bankdirection Nachahmungen im Verkehr Vorkommen, 5) der Hessen-Homburger-Landesbank, 6) der Nassauer-Landesbank, 7' der sächnichcn Banken, mit dem wetteren Bemerken zu verbieten, baß Noten anderer als der unter 1—7 genannten Banken mit Ausnahme der Banknoten der Preußischen Bank ä 50, 100 und 5iX) Thaler, und der Bank für Südbeutschland in Darmstadt, auf Gulden und Thaler lautend, bei unS überhaupt nicht mehr zur Ünxabme gelangen können.
WaS nun die auf Gulden und Thaler lautenden Noten der Bank für Südbeutschland und die Noten der Franksurrer Bank, mit Ausnahme der Scheine ü sl. 10. anbelangt, so können solche noch bis zum 1. December l. I. an allen Grobherzoglichen fiscaltschen Kassen angenommen und bis längstens 15. December an uns einge- sendet werden.
Die Annahme der Preußischen Banknoten fr 50 Thlr, 100 Thlr und 500 Thlr. unterliegt vorerst und bis auf Weitere- keinem Anstand.
Sie wollen sich hiernach bemessen.
__'__F e i d e l. _______________________________________________________________________________Michell.
D i e L e h r e r c o n f e r e n z
für den Eonfcrenzbezirk Groß-Linden findet:
Montag, den I. November, Anfang 10 Uhr,
in Groß-Linden statt.
______________________Bückner, Kreissämlinspector.__
D i e e h r e l c 0 ll f e r e n z
für den Conferenzbezirk Lollar findet:
Dienstag, de» 2. November, Anfang 10 Uhr,
in fiolljar statt.
______________________Buchner, Kreisschulinspector.__________________________________________________________
Polizelliche BcküllntMtlch^lst.
Das Reinigen der Schornsteine betreffend.
Dos Grrßherzopliche Ministerium detz Innern hat unfemi 26. Januar b. I. ein neues Regulativ, betreffend: die Reinigung der Schornsteine — erlassen, aus welchem wir die das Publicum besonders interefftrenben Stellen zur allaemeinen Kenutniß biinßen.
Wenn sich die HauSeigentbümer und die Inhaber von Wohnungen den Abdruck bieics Blatte, aufbcwahren und wenn sie sich die Tage, an welchen der Kaminfeger gefegt hat, notiren wollten, würden bk häufig wiebcrkehrenden Streitigkeiten fast gänzlich besetttgt werden.
G ie ß en, den 22. October 1875.
Großherzogliche Polizei Derwalmng
Nover.
Auszug aus dem Regierungsblatt vom 22. Februar 1875.
Nr. 7, S. 85—96.
§. 6. Alle Schornsteine müssen — vorausgesetzt, daß die in dieselben mündenden Feuerungen im Gebrauch sind — wenigsten? alle drei Monate in gleichen
Zwischenräumcn gefegt werden. Schornsteine, in welche nur im Winter (15. October bis 15. Avril im Gebrauch bKindliche Feuerungen münden, müssen,
wenigstens dreimal im Jahre, in der Regel in den Monaten October. Januar unb Avril ge-egt werden
§. 9. Die Reinigung der Schori'steinc darf ohne Zustimmung des Hautzeigemi ü - <r j und der dabei betheiligten Hausbewohner in den Mo.iatcn Mai, Juni, Juli
und August nickt vor 6 Ubr Morgens, in den übrigen Monaten mch! vor 7 Ubr Morgens vorgenommen werden.
Das AuSbrennen der Schornsteine während der Dunkelheit ist überhaupt unzulässig.
Den Ruß hat der Schornsteinfeger in das von dem Hauseigenthümer oder Bewohner >e5 Hauses zu besten Ausnahme zu stellende Gefäß zu bringen- Die weitere Beseitigung des Rußes liegt dem Eigentbümer des Hauses ob
Wenn Aussteigöffnungen im Dach angebracht sind, um an die Schornsteinöffnungen gelangen zu können, so hat der Schornsteinkger diese zu benutzen und darf nickt über die Dachflächen von einem Schornstein zum andern geben.
s ii. Die engen, sogenannten rnssischcn Schornsteine müsten von ihrer ob ren Mündung aus van dem darin angesammelten flockigen Ruß mit einer Bürste ober einem Besen von entsprechender Große, welche an einem Seil befestigt und durch eine eiserne Kugel hinreichend beschwert sind, gereinigt werden.
12. Der in den engen, sogenannten russischen Schornsteinen sich bildende (Ha ; uß ist von den Schornsteinfegern d.rch Ausbrennen in der Weise zu beseitigen, das eine Perfon mit dem Brennmaterial (welches von dem Hauseigenthümer oder besten Stellvertreter zu stellen ober mit 20 Pfennigen zu vergüten ist), das Feuer unten anzündet und der Schornsteinfeger auf dem Dache an der Mündung der Rohre die Flamme überwacht.


