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Prel« vierkellährliL 2 Ma,k 20Pf.m«tBringkrlchn. Durch -ir Post bezogen vterkellährltch 2 Katt 60 Pfennig.

Gitßtmr Anzeigtr.

ttrfd'fint t- .Utcti, mit lul» nahmt Montag-.

Expedition: Ean-letberg, 2tt «. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.

fto.40. Sonntlilt Ben 24-. ^flniini

ivrodpreife vom 2 1. bis 30. Januar 1875

nach eigener Erklärung der ^tec:

Amtlicher Theit.

Bahn an die neu zu erbauende Bahn Wünschenswerth erscheinen lasten, soweit

mit

Die Bausrist für die Bahn unter 1 ist auf 4 Jahre, für die Bahnen

20. die

(frinc weitere hessische Eisenbahn-Vorlage.

Unter diesem Titel bringt daSFranks. Journal" folgenden für die Stadt

Darmstadt, Großh. Negierung an

ib 18 kr.

WM Wchcr nMnto

hat zur Bestimmung geführt, daß die Festsetzung über Tarife, Fahrpläne rc. ausschließlich Preußen zukommt. Eine wichtige Abmachung ist im Art. 12 oes Vertrags insofern getroffen, als die hessische Regierung sich verpflichtet, so lange die Bahnen im Eigenthum und Betrieb Preußens sich besiuden, den Betrieb weder mit einer Gewerbesteuer, noch einer anderen Staatsabgabe zu belegen und von den Bahnen mit allem Zubehör nur diejenige Grundsteuer erheben zu lasten, welche den zeitweiligen gesetzlichen Bestimmungen gemäß sich für die zu den Bahnen verwendeten Immobilien ohne Rücksicht auf diese Verwendung nach ihrer bisherigen Benutzungsart berechnet. Der preußischen und Reichs- Regierung ist die Anlage ober- und unterirdischer Telegraphen gestattet.

In Art. 14 ist bestimmt, daß die preußische Regierung ohne Zustimmung Hessens die betreffenden Bahnstrecken nicht veräußern darf, und im Scklußpro- lokoll heißt es, daß die AuSwechlung der beiderseitigen Ratifications Urkunden längstens binnen vier Wochen nach erfolgter Zustimmung der hessischen Landes-

tilgt sein sollte, m 15 Jahresraten zurückzuzahlen.

Die Erbauung und der Betrieb der Linie unter 2 und 3 sind von der Hest. Regierung zu übernehmen, welche jedoch berechnzt ist, die ihr diescrhalb obliegenden Verbindlichkeiten der Hess Ludwizc'Eisenbahngesellschaft zu übertra­gen und sich das Recht Vorbehalten hat, die Ratification des Vertrags von dem Zustandekommen der mit genannter Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung

abhängig zu machen.

Mit der Hest. Ludwigs - Eisenbahngesellschaft ist sich unterm 2. v. Mts. dahin vereinbart, daß dieselbe fich verbindlich macht, in die von Hessen durch den Vertrag vom 19. Februar v. Js. Baden gegenüber bezüglich der Linien Erbach-Eberbach, und Worms-Mannheim eingegangcnen Verbindlichkeiten einzu- treten und in welcher Vereinbarung gegen Zusicherung der Concession zum Bau

nach Jaxtfeld (Neckarbahn);

2) einer Eisenbahn von Eberbach nach Erbach und

3) einer Eisenbahn von Mannheim über tzampcrtheim biiect nach Wormö birectem Anschluß an die Riedbahu bei Biblis verabredet.

unter 2 und 3 auf 3 Jahre bestimmt.

Tic Erbauung der Neckarbahu übernimmt die Großh. Badische Regie­rung, welcher eine nach der Betriebs-Eröffnung, bezw. nach 4 Jahren, 10 Jahre hindurch mit 3y2 pCt, später mir 4 pEt. zu verzinsender Donchuß mit 2J/2

ren

i1- lllft Hut $ zu Th«!

Deutschlaiid.

Januar. In diesen Tagen ist eine Vorlage der

nenen Schwierigkeiten,

den Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. Die Angehörigen des einen Staats, welche im Gebiete des andern an- gestellt werden, scheiden dadurch aus dem UnterthanewVerbande des Heimath. landes nicht aus und sind während ihres dienstlichen Aufenthalts daselbst nur denjenigen Steuern und Personal-Lasten unterworfen, welche nach den dortigen Landesgesetzen unter gleichen Verhältnissen für alle Fremden zur Anwendung gelangen. Die Bahnbeamteii sind rücksichtlich der Tisciplinarbehandlimg aus schließlich der preußischen Regierung, im Uebrigen aber den Gesetzen des Staat» unterworfen, in welchen sie ihren Wohnsitz haben.

Der Umstand, daß die fragliche Bahn auf alleinige Kosten Preußens her­

gestellt, und das hessische Gebiet nur auf einer kurzen Strecke berührt wird, und Betrieb der Bahnen:

setzungcn verschiedener . . ,, . _ , .

den desfalls mit der Großh. Badischen Regierung und mit der Hess Ludwigs- Eisenbahngeselljchast abgeschlossenen Verträge verlangt. Mit der Großh. Badi­schen Regierung ist durch Vertrag vom 19. Februar lb74 vorbehältlich des Zustandekommens einer Vereinbarung mit der Hess. Ludwigs-Eisenbahngesellschast über Herstellung der von Heffen zu erbauenden Bahnlinie und der Genehmigung der Stände der contrahirenden Staaten die Anlage:

1) einer Eisenbahn von Neckargemünd-Hirschhorn-Eberbach und Neckarelz

so wird man es begrüßen, daß endlich auch die manchmal unbesiegbar erschir- die sich dem Abschluß entgegenstellten, beseitigt sind.

zweite Kammer der Stände gelaugt, welche die Fcn- Eiseiibahnen betrifft und die ständische Genehmigung zu

Polizeiliche Bekanntmachung.

Herrenlose Hunde. Ein röthlicher Pinscher und ein schwarzer Spitz werden als herrnlos aufbewahrt. Wer Ansprüche an diese Hunde machen will, hat fid) binnen 3 Tagen zu melden. Rach Ablauf dieser Frist werden dieselben dem Wasenmeister übergeben.

Gießen, den 23. Januar 1875.

Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

Nover.

, Hilf

thunlich zu wahren.

Sowohl die Feststelliing des gelammten Ban-Projecls für die den Ge­genstand dieses Vertrags bildendeNjEisenbabnen, als auch die Prüfung der anzu- wendenden Fahrzeuge einschließlich der Dampfwagen soll lediglich Preußeii zu- stehen. Im Uebrigen entsprechen die Vertrags-Bestimmungen im Wesentlichen den bei solchen Vereinbarungen üblichen Festsetzungen. Insbesondere bleibt der hessischen Regierung in Ansehung der auf ihrem Gebiet gelegenen Bahnstrecken die LandeS'Hoheit Vorbehalten, und es sollen auf diesen Strecken nur hessische Hoheitszeichen angewendet, und von den daselbst stationirten Bahnbeamten, so­fern sie hessische Unterthanen sind, die hessische Kokarde getragen werden. Tie preußische Elsenbahnverwaltnng hat wegen aller Entschädigungs-Ansprüche, welche auS Anlaß der Anlage oder des Betriebs der im hessischen Gebiet gelegenen Bahnstrecken gegen sie erhoben werden möchten, sich der hessischen Gerichtsbar­keit und den hessischen Gesetzen zii unterwerfen und zu diesem Behufe in Gießen Domicil zu nehmen: Tie hessische Regierung bestellt zur Handhabung dcS ihr über die im Greßhirzogthuni gelegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheits- und Aussichtsrecht einen beständigen Commissär, welcher die Beziehungen ;ur prcuß. Eisenbahn-Verwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum birecten gerichtlichen oder polizeilichen Eilischreiten der Behördeii geeignet sind. Die Handhabung der Bahnpolizei auf den hcssischeii Bahnstrecken erfolgt durch das preußische Eisenbahn-Personal, welches auf Präsentation der preu . .. - , -

ßjschen Betriebs-Verwaltung von den hessischen Behörden in Pflicht zu nehmen' Millionen Gulden in 4 Jahresrate und .außerdem als Ausgleichung der ist. Tie Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser' Mehrkosten für die diesseits gewünschte Abkürzung der zwischen Württemberg Bahnstrecken den hessischen Organen ob. Tie Anstellung und Beaufsichtigung iind Baden vertragsmäßig festgesetzten Dausrist für die Strecke Eberbach Zan­der Beamten für die auf hessischem Gebiete gelegenen Bahnstrecken erfolgt ledig- feld, em einmaliger Zuschuß von 100,000 fl. °zli leisten.

lich durch die zuständigen preußischen Behörden. Bei der Anstellung von Bahn-. 9tad) Ablauf von 25 Jahren ist die Großh^ Badische Regierung verdui»- wärtern, .Weichensteller ', und Unterbeamten ähnlicher Art soll auf Angehörige den, den Vorschuß von Millionen.^"tden,, falls derselbe iiicht s.uher ge- des hessischen Staats vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls qualisicirte Militär-Anwärter, unter melden hessische Staats- und Contuigeiits Angebörige

Gießen höchst mtcrcffanten Artikel:

Rasch ist zu den neulich in diesem Blatte ausführlich besprochenen Eisen­bahn-Vorlagen noch eine weitere gekommen, die wegen ihrer gleichmäßigen Wich­tigkeit gleichfalls eine nähere Besprechung verdient. Sie besteht aus einem zwischen Hesseii und Preußen abgeschloffeuen Staats-Vertrag vom 27. Tecember v. I., einem, Schlußprotokoll vom gleichen Datum, einer darauf bezüglichen Proposition des hessischen Gesammt-Ministeriums an die zweite Kammer vom 16. d. M. und handelt von der Führung der Berlin-Wetzlarer Bahn durch hessisches Gebiet und über die Anlage einer Zweigbahn von Kinzenbach in das Bieber-Thal. Wir entnehmen derselben das 9iZichtigste t« Folgendem:

Die hessische Regierung gestattet der preußischen, die durch das preußische

»'!» »» «- « zu führen, auch von Kinzenbach ans eine Zweigbahn zu den im Bieberthal ge- ! Monaten, vom 27. v. M. gerechnet, erfolgt, beide Regierungen an tci. ver ig legenen Erz-Fundstätten entweder selbst anzulegen und zu betreiben oder durch nicht mehr gebunden sn.v. rnnrnr-

Private anlegen und betreiben zu lassen. Bei Lollar und Kinzenbach lolleu . Wenn man sich erinnert, mie lange ^on, nam ntl.ch wegen der concur-

Stationen für den Personen- und Güter-Verkehr angelegt und die betreffenden nrenden Interessen ter Ltadt Gichen über die Nlchtung der B.rli- Hnlagen bei Lollar nn. der Main-We,«-Bahn m Sch^n-Verbindung gebracht ^ahn, He dur-h^hesMeS Geb«t werden. Tie letztere Bestimmung hat namentlich die Bedeutung, die Jnteieffen der Stadt Gießen, welche einen möglichst direkten Anschluß der Main-Weser-