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Gießener Anzeiger

PretS vierteljährlich 2 Matt 20 Pf. mit Dringcrlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 60 Pfennig.

Grfd'cint täglich, mit Aus­nahme Montags.

Expedition: Canzlciberg, 8it B. Nr. 1.

Ulni 'dnblcr Carl 'lbkiibs

Musik

"Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.

Slimftag den 9. Januar

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Gießen, am 5. Januar 1875.

Betreffend: Die Voranschläge der Gemeinden des Kreise? Gießen für 1875.

Das Grotzherzo gliche Kreisaml Gießen

an die Grosiherwgtichrn Bürgermeistereien des Kreises.

Nachdem nun in bcn meisten Gemeinden die Diensteinweisang der neu gewählten Ortsvorstände erfolgt ist, so unterliegt die Stellung der Gemeinde- voranschläge von 1875 keinem Anstande msbr.

2öir beauftragen Sie daher, diese alsbald zu beginnen und unter Beobachtung der Jnstructionsbestimmungen möglichst rasch zu vollenden, so daß die Einsendung baldigst stattfinden kann.

Von selbst versteht sich, daß bezüglich derjenigen Gemeinden, in welchen, die neuen Vorstände noch nicht in Thätigkeit sind, die Berathung der Vor­anschläge noch ausgesetzt bleiben muß.

v. Röder.

en

ßgusse 258,

Darmstadt, den 4. Decembcr 1874.

v. Gagern.

Gießen, den 7. Januar 1875.

Bemerkungen.

Art der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen.

1. Wegen MajestätSbelelbigung

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8.

thetls bestraft, theils bis zur eingetretenen Nüchternheit eingesteckt.

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NB.

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Fremde, meist Handwerksbursche und Vagabunden.

10 Fremde, 3 hiesige.

Fremde.

ein Fremder.

(Preuße).

Fremde.

8 aus Gießen, 60 Fremde.

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rofte engaS'rt-

und Ch. I » ofeen Pariser ersten Dnges: t) u- m- A- für

Großherzogliches Bezirks - Commando Gießen. Franck,

Major z. D- rmd Bezirks-Commandeur.

Großherzogliches Gesammt-Ministerium. v. S t a r ck- K e m p f f. S ch l e i e r m a ch e r.

ib Reisebüchcr, irifirten Preisen, ohne Berechnung Haltnisse, Kosten- :o.

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B e k a n n t in a ch u n g.

Die tm Jahr 1874 in der Stadt Gießen angezeigten Verbrechen und Vergehen betreffend.

Nachstehende Ucbcrsicht wird hiermit veröffentlicht:

Die Lokal-Polizei der Stadt Gießen hat im Jahr 1874 zur Bestrafung angezeigt, beziehungsweise verhaftet oder ermittelt:

Desertion............

Widersetzung und Verletzung der Amts- und Dienstehre . Falschmünzerei...........

Körperverletzung . . ,

Diebstahls ...

Betrugs, Unterschlagung, Fälschung, Führung falscher Legittmalions vop-crc Beschädigung fremden Etgenthums und unbefugten Löschens der Straßen Internen............

Bettelns Landstreicherei

Eindringens in fremde Gebäude und Obdachlosigkert Coneubinats Thierquälerei gewerbsmäßiger Unzuckt Hazardipiels Störung der Sonntagsfeier .... ...

Völlerei.............

Übertretung der Feierabendstunde unterlassener Fleischbeschau und Hetzen des Schlachtviehs Verfälschung der Lebensmittel (Milck, Butter rc.) .... Führung falscher Maaße und Gewickte Übertretung der Marktordnung .....

Uebertretung der baupolizeilichen Vorschriften . - -

Ueberlretung der Feuerorbnung und verbotenen Schießens Rubestörung . . . ......

unterlassene- Verwahrung bissiger Hunde . .

Slraßenpolrzeioergehen (Nichtreinigen, Veiunrermgen und Versperren de Straßen, schnellem Fahren, Werfen, Nichtbeleuchren der Fubrwerke) unterlassener Fremdenanmeldung und umerlassener Wohnungsanzerge Tödtung von Singvögeln . - .

unerlaubten Gewerbsbettiebs (Gewerbesteuer-Dettaudation) - Hundesteuer Defraudation.........

Octroi Defraudation - ......

verschiedener sonstiger Vergehen .....

Bekannt m a ch n n g.

Alle Theilnehmer des Feldzuges 1870/71 , welche auf Grund eiue^ in diesem Feldzuge entstandenen Dienstbeschädigung sich berechtigt glauben Ansprüche auf Invaliden - Versorgung erheben zu können, werden hiermit aufgefordert, diese Ansprüche alsbald bei dem betreffenden Bezirksfeldwebel anzu- melden. Die Frist zur Anmeldung von Versorgungsansprüchen erlischt am 20. Mai 1875 und müssen spätere Anmeldungen unberücksichtigt bleiben.

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B e k a u u t in a ch u n g.

Die Berechnung Der Dienstzeit der nach dem t^dict vom 12. April 1820 pensionsberechtigten Civilbeamten betreffend.

Nach Art. 6 des Gesetzes vom 27. November d. I., betreffend die Revision der Bestimmungen über Versetzung der Civilbeamten in den Ruhestand, kann, mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, bei Beamten, welche aus dem Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienste in den Staatsdienst übertreten, die im Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienste zugebrachte Zeit bei Berechnung ihrer Dienstzeit in Anrechnung gebracht werden. Für diejenigen activen Beamten, welche bis jetzt ans dem Gemeinde-, Kirchen- oder Schuldienst in den Staatsdienst übergetreten sind, kann nach Art. 12, Absatz 3 des angeführten Gesetzes die endgültige Entsä^ießung über Anrechnung der in ihrem früheren Dienstverhältniß zugebrachten Zeit innerhalb drei Monaten nach dem Eintritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes erfolgen.

Zn diesem Behufe werden diejenigen Beamten, auf welche vorstehende Bestimmungen Anwendung leiden, aufgesordert, ihre deßfallsigen Gesuche unter näherer Begründung bis spätestens Ende Januar 187 5 bei dem vorgesetzten Ministerium stempelsrei einzureichen.

Tife auf 9?e auif it ion der Gerichte vorgenommenen Verhaftungen sind hierunter nicht begriffen.

®ie§m dm 4 Januar 1875 Grotzherzogliche Polizei - Verwaltung^der Provinzial - Hauptstadt Gießen.

Per­sonen.

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2435 Personen.