5157) Ctncn Posten ganz besonder- schöner
Univ.- Tanz- und Fechtmeister.
5137)
5153)
und
b.
Krikger-Vkrein
c.
den
5160)
Meter
a.
150
Mark.
Meter
b.
80
Meier
66
Meter
d.
50
iro
Ar-
vorge« an die
Gene
Montag Tage-ordnung:
gefertigt.
Xie Preste der Erbbegräbnisse betragen:
für ein Eibbegräbniß erster Elaste von 3.75
Länge iind 3,325 Meter Breite
für ein Erbbegräbnis zweiter Elaste von 3,75
Länge und 3 Meter Breite
für ein Erbbegräbnis dritter Elaste von 2,812
Länge und 3 Meter Breite
für ein Erbbegräbniß vierter Elaste vou 1,875
unter Beobachtung nachstehender Vorschriften angelegt werden
Jedes Erbbegräbniß ist voii deii angrenzenden der Lange der Särge nach durch eine Maner zu trennen
Die Mauer darf nicht böber al- zur Oberfläche des Begräbuikplatzes aufgrsührt, kann indessen dazn benutzt werden. um eiserne durchbrochene Einfastungen und Geländer daraus zu fetzen.
Die Beerdigung in solche Erbbegräbniste geschieht aus die nämliche Weise wie in den Gräbern in der Reibe 3 und 4) jedoch dür feil Särge der Kinder zur Aanmbenutzung quer gegen die Särge der Erivachsenen gestellt werden.
10. Wer ein Erbbegräbniß zu erwerben wünscht, hat sich de-fall- air
Großhrrzo.zliche Bürgermeisterei (ließen. A Bramm.
Nachstehend bringen wir die von Großherzoglichem Ministerium deS Innern durch Verfügung vom 10. d. Mts. genehmigte neue Friedhossordnung zur Kenntniß des Publicum-.
Gießen, am 29 September 1875.
Großherzoglichc Bürgermeisterei Gießen.
A. Bramm.
r a I t> e r f a tu ui 1 u n ß
den 4. Oktober im Bra m m'schen Saal.
1) Geschäftsbericht,
2) Üastenbericht,
3) Anträge zu Statutenänderungen,
4) Neuwahl veö Vorstandes.
Der Vorstand.
S- nur
o.
für die
Stadt Gießen.
§. 1. Der Stadtvorstand von Gießen als Vertreter der Gemeinde, führt die obere Aussicht über den städtischen Friedhof und leitet, die bezüglichen Angelegenheiten innerhalb der Grenzen der Friedhossordnung.
Derselbe überträgt diese Aussicht einer Eommisston, welche aus dem Bür- germeister imt den auf Srmch des Art. 53 ter Städteordmmg gewählten Mitgliedern der Bau-Deputation besteht und sich, wo sie es für zweckmäßig erachtet, der Beihilfe des städtischen Baumeisters bedieneii kann. Die Friedhofs Eommisston hat alle den städtischen Friedhof betreffenden Angelegenheiten vorzubereiten, die Beschlußfastung des Stadtvorstandes hierüber zu erwirken und dessen Beschlüsse auszusühren.
§. 2. Der Fnedhof ist in 15 durch breite Wege von einander getrennte Vierecke eingetheilt. Außerdem ist der ebenfalls durch einen breiten Weg von den Vierecken getrennte 3,325 Meter breite Raum längs der Umsangmauer zur Begräblußstätts und zwar für die Erbbegräbniste I Elaste ($. 9) bestimmt Die Vierecke dienen mit Ausnahme eines 3 Meter breiten Raumes an ihren Umfangsgrenzen, welcher für Erbbegräbniste II III und IV. Elaste resirvirt »st, zu Reidenbegräbnisten.
In den westlich vom Leichenbause liegenden Vierecken (Nr. 1 biS 6. incl.) werden neue Erbbegräbniste nicht mehr abgegeben.
Der israelitische Friedhof bildet einen Theil des siebenten Vierecks.
Foribildungs-Schule.
Der Unterricht beginnt Montag den 4. Oktober, Anmeldungen zum Besuche dieser Schule können bei dem Unterzeichneten gemacht werden.
Jung, Vfbrrr
§. 8. Nach Ablauf von dreißig Jahren, von der Zeit der Beerdigung an gerechnet, muffen sämmtliche Grabdenkmäler, Emfastmigeu und Gesträuche in derjenigen Ordnung und Reihenfolge entfernt werden, in welcher die alten Bcgräbnißstellen zu neuen Beerdigungen verwendet werden.
I Eine Belastung derselben auf weitere dreißig Jahre ist jedoch ausnahmsweise gegen Entrichtung einer Summe von 10 M- zur Stadtcaffe gestattet.
9 Erbbegräbniste dürfen nur auf den in S- 2 bezeichneten Räumen
Erwachsenen, von der ander« SaUe her diejenigen der Sinder unter 14 Jabren in der nämlichen mmnterbrot'enen Neidenfolge beerdigt und em anderes Viereck barf erst dann zn Begräbnissen benutzt werden, wenn das früder benutzte keinen Raum zur Beerdig»', g mehr darbietet.
$ 4 Vor Ablauf von dreißig Jibreu tut kn, Grab neber geöffnet und zu einem anderen Degräbniffe verwendet werden
Wenn fick iniierbalb dieser Zen bei einem Erbbegräbniste ergeben sollte, daß dasselbe, welches nur für höchst,ns sechs Särge Raum bat, bereits mit einer solchen Zahl besetzt ist, io kann dem Eigentbümer nicht gestattet werden, uoä' mehr Leichen darin zu beerdigen. Vielmehr bat derselbe. wenn er nicht ein neues Erbbegräbniß erwerben will, in den Reihenbegräbniffen beerdigen zu lasten.
$. 5 Alle Gräber der Erwachs.neu, sowohl in der Reibe, als in den Erbbegräbnissen, ei ballen eine riefe von 1,75 Meier. Ihre Breite und Länge richtet nch nach der Beschaffenheit des Sarges; die Gräber d-r Rinder dage- gen werden nur 1,25 Meter tief angelegt. Das Tieferlegeu der L.ichen in Erbbegräbnissen, in der etwaigen Absicht um dckmrch Raum zu einer größeren Anzahl Särge zu gewinnen, ist verboten.
6 Das Anfertigen der Gräber auf dem Friedhöfe darf lediglich mir von dem dazn bestellten städtischen Todteugräber geschehen, der sich genau nach den desfalls vorliegenden Bestimmungen zu richten, und über die Reihen folge, sowie über Tag und Datum der Beerdigung ein genaues V.rzeichuitz zu führen hat.
7. Tas Bepflanzen der Gräber nut Blumen und kurzen Zlerfträu« eben ist erlaubt, mißständige Pflanzen von größerem Gebölz und von Bäumen dagegen sind untersaßt und hat der Stadtvorstrnd das Recht, solche Pflanzun. gen entfernen zu lasten, wenn die wegen deren Entfernung von der Friedhofs» Eommission erlastene Aufforderung unbeachtet gelasten wird.
Ebenso ist die Errich'ung anständiger Denkmäler, (Epitaphien) und das Umgeben der Gräber mit feststehenden Einfassungen gestattet. Die letzteren dürfen aber die Höhe von 0,65 Meter und in ihrem Umfange die Größe der Giäber nicht überschieiten und muffen stets sorgfältig unterhalten werden. Ge» schiebt dies nicht, so ist auch hier der Stadtvorstand befugt, dergleichen Ein» fastuugen entfernen zu lasten, wenn auf vordergegangene Ermahnung der Fried« Hofs-Commission die Herstellung solcher Einfafiungen in der vorbestimmten Frist nicht erfolgt.
In beiden Fällen geschieht die Entfernung auf Kosten der Eigentbümer. Das Äusmauern oder Ueberwülben der Gräber ist verboten.
(Ldm-Untcrrid)t.
Der Tanzcours des Unterzeichneten beginnt
Montag, den IS. Oktober.
Diejenigen welche daran Theil chmen wollen, weiden gebeten, sich möglich 'n Gesellschaft von 12-16 Personen zu vereinigen und wegen rangement der Stunden sich vorher mit dem Unterzeichneten zu besprechen.
Länge und 3 Meter Breite
Für die Legitimation-urkunde, sowie für die m $ 8 derselben schriebene Wahrung des Eigentbumsivechsels ist eine Gebühr von 2 M-
Tanzunterricht.
Hiermit die ergebene Anzeige, daß
Montag, den II. October
mein Tauzunterricht wieder beginnt. Anmelduiigen beiübe man in meiner Wohnung: Wetzfteingaste A. 40 abzugeben.
£. S ch m i d t.
Stadtcaffe zu entrichten.
§. 11. Von den anzubringenden Einfaffungen der Erbbegräbniste oder von den zu errichtenden Denkmälern u. s. w., ist jedesmal eine vollständige Zeich» nung der städtischen Behörde Behufs der Genehmigung einzureichen.
§ 12. Daß Ausstellen von Leiche« ohne polizeiliche Erlaubniß ist verboten.
13. Die Schleifung der Grabbügel zum Zwecke deren Verzierung mit Pflanzungen darf erst nach Ablauf von drei Monaten nach der Deerdigimg stattsindeu.
14. Das Verlegen einer Leiche von einem Grab in das andere hängt von der Genehmigung der Samtätsbed-rde und der Friedhofs.Eom« Mission ab.
15. Das Mitbringen von Hunden, sowie da- Rauchen aus dem Friedhof während einer Beerdigung ist bei einer Strafe bis zu 6 M. verboten. $. 16. Das Betreten des Fried-bofs ist Ämtern unter 12 Jahren nur unter Aufsicht Erwachsener gestattet.
DaS unbefugte Betreten fremder Begräbnißstätten ist bei einer Strafe von 3 M. verboten.
$ 17. Die unmittelbare Aufsicht über den Friedhof führt der auf besten Schutz verpflichtete Friedhofsaufseher.
18. Die F»iedbofsordnung findet mit den sich von selbst ergebenden Modifikationen auch auf den israelitischen Friedhof ($- 2) Anwendung- Gießen, im April 1S75.
Stadtbaumeister zu wenden. II«5er den Erwerb wird ihm eine die näheren Beflimmungeii eiithaltende Legitimation-urkunde durch den Stadvorstand zn«
lj. 3. Die Reihenfolge der Beerdigungen in den Vierecken darf in keiner Weise unterbrochen werden. Von der einen Seite her werden die Leichen ders___
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Gkschäiis Lmpseylung.
5159) Einem verehrten Publikum hiermit die ergebene Anzeige, daß ich mich hier als Drechsler etablirt habe. Unter Zusicherung reeller und billigster Bedienung bitte um gefl Zuspruch. Meine Werkstätte besindet sich aus dem Neuenweg im Hause der Geschwister Heerz.
Achtungsvoll
(Sbr. Brückcl, Treidler


