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Mnzeige- und Mmtsbtall für den Kreis Kiessen.

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Nr. 9«. Montag Den 27. April

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Bekanntmach n u g.

Der Maschinenfabrikant Georg Renzel dahier beabsichtigt in seiner Fabrik noch einen Dampfkessel aufstellen zu lassen.

Tie Grund- und Gcbändcbcsitzer der Nachbarschaft werden aufgefvrdert, etwaige Einwendungen dagegen binnen 8 Tagen bei uns vorzubringen. oiqnA bcn 25' 1874 Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

l2ldu) Nover.

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Gefundene G e f, e n st ander

_ Ein Fischkasten, 1 goldene Broche, 1 weißes Taschentuch F. L- 5 gezeichnet, 1 dunkelroihes Schößchen zu einem Kinderkleidchen, 1 gestreiftes Taschentuch, 1 Eiaar- Ime2U 8 r«nb 4 5laaVenpl??- lm 1 Lachtaube, 1 große Bmdkette, 1 Bleistifthalter, 1 grünes Käppchen, 1 blaues Käppchen, 1 Atolle Glaspapier, 1 Regenschirm (bei Metzger Ga- Sack stehen geblieben). ° v

Zug elaufen : 1 ^gelblich weißer Rattenpinscher, 1 brauner Spitzhund.

, Die Eigenthümer werden aufgesordert, sich binnen 3 Wochen bet uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückaeaeben oder spater zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden. 0 0 ö

(Äiefivn, den 29. März 1874. Großherzogliche Polizei - Verwaltung der Provinzial - Hauptstadt Gießen.

N o o e r.

pofitifdjer Sfjeif.

Zorfiand

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Ucbergewicbt über die weltliche Seite;

weil der

c Abkodmtrlhol- J ©arten f-. n B. Sd)ft.

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Wahl dkr ß

, , - y_. ..... ......Hierdurch wird indessen der Ehe ihr religiöser Charakter nicht benommen.

Donicapitular Dr. Moufang aus Mainz, vorgebrachr wurden, etwas näher Tenn die Brautleute werden nicht gehindtrl, die kirchliche Weihe ihres Ehe- in's Auge zu fassen. , Fundes zu erhalten, und wenn es wahr ist, daß das deutsche Volk von tiefer

Ij Der Haupteinwurf war, daß die Civilehe gegen die katholische Glau^Neligiösttät durchdrungen ist, so wird es gewiß von dieser frommen Sitte nie- ' ' v nrn r ..... ~ ' imalg abkommen.

betislehre von dem Wesen der Ehe als einem Sacramcnte verstoße, daß her j Contract sich vom Sacramente nicht trennen lasse, und daß der Papst in auto­ritativer Weise die Civilehe für unzulässig erklärt habe. ^.u.o...

einfach erwidern, daß, wenn die Civilehe mit der katholischen'Glaubenslehre kirchlichen Form der Eingehung der Ehe.' Uiivereinbar wäre, dann in all' denjenigen Ländern, wo die erstere besteht, letz- tere abgeschafft worden sein müßte, was bekanntlich nicht der Fall ist; daß ferner nach der katholischeii Glaubenslehre die bloße Willenseinigung der Braut leute (also der Contract) schon das Sacrament bildet, die sacramentalen Wir­kungen folglich nicht von der Person des dieselbe bezeugenden kirchlichen Beam­ten abhängen; daß endlich die Vorschrift des Trientiner Concils über die Ehe- sckließung vor dem Pfarrer und zwei Zeugen gar kein Glaubenssatz, sondern eine bloße Disciplinar - Vorschrift ist, und daß eine entgegengesetzte Acußerung was ihr beliebt.

Staat nur seine eigenen Crgaiie mit der Beurkundung des * Es ist daher nur ein durch die

r . ri. . _____ . 3" den gesellschastlicheii Sitten liegt ferner auch die einzige Gewährschaft

Hiegegen läßt sich ftn die Reinhaltung der Ehe und der ihelichen Pstichttn, nicht dagegen in der

... - v , M ßs ergibt sich dies schon jetzt ans

sausenden von Beispielen bei uns wie in anderen Ländertt, wo theils die Civil­ehe besteht, theils Nicht.

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Die Gegner der Civilehe Wenn nun jetzt, wo die Staaten als die selbstständigen Rechtsordnungen

haben in den Reichstagesitzungen vom 24. und 26. März I. I. in der Wuth entwickelt sind, dieselben auch die Ehe in ihr Gebiet ziehen, so handeln sie der Verzweiflung den ganzen Vorraih ihrer Vertheidigungs Waffen spielen lassen, dem Bewußtsein der Völker gemäß, in welchem die Scheidung von Staat und Es verlohnt sich daher wohl der Mühe, die Einwendungen, welche von den immer mehr sich vollzieht.

Hauptrednern, Pfarier und getstl. Rath Dr. Westermayer aus München und!

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2 und 128 vx )orden und W

3) Weiter wurde eingewendet, die Regelung des Eherechts durch die staat­liche Gesetzgebung verletze die Giwissenssreiheit. Hiegegen ist zu erwidern, daß dte Gewistenssrelheit nur darin bestehl, daß der einzelne Staatsangehörige nicht zu religiösen Handlungen gezwungeii, uich daß ihm seine Hansandacht nicht ver- mehlt werden darf; nicht aber darin, daß eine Rcligionsgesellschast thun darf, k Q3 n Ä IV r k £ ' - r VEs würde zur Auflösung jeder staatlichen Ordnung führen,

des Papstes Pins LX. gar keine autoritative Kraft für die gesetzgebenden Fac- wenn jebe ltirche die äußeren Lebenseiurichtungen der Menschen beliebig fest- toren in Deutschland, ja nicht einmal eine moralische selbst für die Papstgläu- stellen könnte. Eben deshalb gehört die Gesetzgebung über die Ehe und die bigen haben kann, weil das aiigerufeiie Lchreibeii deö Papstes an König Victor Gerichtsbarkeit über dieselbe dem Staate, weil die Ehe mit ihren Wirkungen Emanuel vom 19. September 1852 keineswegs die Merkmale einer lehramtlichen für die persönliche Freiheit, das Vermögen, die Familie, Verwandtschaft, Erb- Entscheidilng an sich trägt. schäft ein Rechtsinstitut im höchsten Sinne des Wortes ist. Die Staaten'haben

2) Es wurde behauptet, daß die Civilehe ein Scandal sei, daß sie gegen auch bisher schon die Angelegenheiten der Ehe, wenn auch im Anjchlusse an die fromme Sitte des deutschen Volkes verstoße, daß sie die Heilighaltung die kirchliche Gesetzgebung, m ihren Gesetzbüchern behandelt (z. B. bayerisches des ehelichen Lebens und die Hochachtung der ehelichen Pflichten abschwächen Landrecht von 1756, preußisches Landrecht von 1794) und selbst wo das kirch- n'erfce* f c« -i , . .. v liche (sogenannte canomiche) Eherecht gilt und von den geistlichen Gerichten ge-

In dieser Beziehung muß emgeraumt werden, daß die Eingehung eines handhabt wird, geschieht dies mir mit Genehmigung der Staatsgewalt Allein Bundes zur dauernden Lebensgemeinschaft und zur Begründung einer Familie das Bcdürfniß des Volkslebens drängt zu einer Revision des ganzen Eherechts allerdings für die Auffasinng und Empfindung eines gesitteten Menschen etwas ui.d zwar durch die Reichsgesetzgebung. Denn nach allgemeiner Einführung der ganz Anderes ist, als der Abschluß eines Kaufvertrages. Allein aus dcr Um Gewisjenssre.heit muß der Staat die Möglichkeit gewähren, daß seine Augehö-

glcickchkil der Bedeutung der beiden Handlm.gen folgt noch nicht, daß die Ehe rigen auch ohne kirchliche Vermittlung eine Ehe jchlußen können: die Vmchie-

em Vertrag sei. Bildet nicht vielmchk jedes Rechtsgeschäft zugleich eine fitt denheit der Kirchen im Staate und die häufige eheliche Verbindung verschiedei>er

liche Handlung welche Pflichten sur, das Gewlffen begründet? Selbst nach KtrchemAnhäuger läßt ferner die Anwendung des Eherechts der einen Kirche

der christlichen Weltanlchauung ist ja der Staat mit feiner Rechtsordnung als ungerecht erscheinen; eine Menge canonischer Bestimmungen, wie z. B. eme Einrichtung Gottes. Rur btm irreligiösen Ultramontaniemus konnte cS^über das Ehehinderniß der entfernten Verwandtschaft Schwägerschast, der geist- einfallen, den Staat als das Gebille der menschlichen Willkür und Sündecklchen Verwandtschaft paßt ferner nicht mehr in unsere Zeit; endlich hat die darzustellen. !Erholung der Ehedispensationen aus Rom eine ganz ungehörige Besteuerung

Als eine der wichtigsten sittlichen Handlungen erscheint nun allerdings die des Volkes und vielfache Störungen der Eheschließung zur Folge, und vollends Ehe, hauptsächlich deshalb, weil sie in ihren Folgen weit über alle menschliche bildet die ganz willkürliche Rechtsprechung der geistlicheii Ehegerichte einen mit Birechnung und über das Schicksal des Haiidklnden hinausreicht. Darum 'der Rechtsordnung unverträglichen Zustand. Alle duse Uebel lassen sich nur hoben alle Völker dieselbe unter den Schutz ter Gottheit gestellt und mit reli- dadurch heilen, daß der Staat die Ehegesetzgebung gründlich in die Hand !giöser Weihe umgeben. Die katholische Kirche insbesondere hat dieselbe zum nimmt, und zwar für die ganze deutsche Ration gemeinsam, weil das Bedürf- gehelmmßvolleii Gnadenwerke eines Sacramentes erhoben. allerwärtö besteht und weil der aeaenwärtiae Verkehr der Brautleute so

niß allerwärtö besteht und weil der gegenwärtige Verkehr der Brautleute so

Diese religiöse Seite der Ehe erlangte im Mittelalter dadurch, daß d>e häufig aus den verschiedensten Gegenden des Vaterlai^des zusammenführt Wird »Ordnung der menschlichen Gesellschaft fast ganz von der Kirche ausging, das nun aber das materielle Eherecht vom Staate geregelt, so versteht sich, wie h. tV// Übergewicht über die wc.'tl.ckc Seite; das Eherecht wurde von den Päpsten tie ^bschaffiuig ter geistlichen Gerichte, auch die Einführung der Civilehe von .rp. > geregelt^ und endlich wurde durch das Trienter Concil vorgesckrieben, daß die selbst, weit ter ..... O----- * <

Slbschließung der Ehe vor dem kirchlichen Beamten geschehen müsse. Tie welt rechtlichen Abichlusjes der Ehe betrauen kann. C, ... ..... Vlll w vlv

Obrigkeit aber ließ diesen kirchlichen Act auch für sich gelten und knüpfte kirchlichen Wirren in Preußen unb das gegenwärtige Vedürfnlß der Altkatho- ^cht- 9111 W fllJe ^kchtlichen Wirkungeli. lifen hervorgerufener Zufall, daß noch vor vollständiger Regelung des Ehe-