der üblichen Einrückungs - Gebühren in eines der beiden nächsten Stücke des Blattes aufzunehmen.
§11. Der verantwortliche Nedacteur einer periodischen Druckschrift ist verpflichtet, eine Berichtigung der in letzterer mitgetheilten Thatsachen auf Verlangen einer betheiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Einschaltungen oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Berichtigung von dem Einsender unterzeichnet ist und keinen strafbaren Inhalt hat. Der Abdruck muß in der nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer, und zwar in demselben Theile der Druckschrift und mit derselben Schrift, wie der Abdruck des zu berichtigenden Artikels, geschehen. Die Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum des zu berichtigenden Artikels übersteigt. Für die über dieses Maß hinausgehenden Zeilen sind die üblichen Insertions-Gebühren zu entrichten.
§ 12. Auf die von den deutschen Reichs-, Staats- und Gemeinde-Behörden, von dem Reichstage oder von der Landes-Vertretung eines deutschen Bundesstaates ausgehenden amtlichen Druckschriften finden die Vorschriften der §§ 5—11 keine Anwendung.
§ 13. Die auf mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten periodischen Mittheilungen (lithographirte, authographirte, metallographirte, durch- schriebene Correspondenzen) unterliegen, sofern sie ausschließlich an Zeitungs- Redactiouen verbreitet werden, den in diesem Gesetze für periodische Druckschriften getroffenen Bestimmungen nicht.
§ 14. Bekanntmachungen, Plakate und Aufrufe dürfen nicht öffentlich angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt oder aus öffentlichen Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten unentgeltlich vertheilt werden. Ausgenommen hiervon sind die amtlichen Bekanntmachungen von Reichs-, Staats- und Gemeinde-Behörden, sowie solche Bekanntmachungen, Plakate und Ausrufe, welche keinen andern Inhalt haben, als Ankündigungen über gesetzlich nicht verbotene Versammlungen, über gestohlene, verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe, Vermiethungen oder andere Nachrichten für- häusliche Zwecke und für den gewerblichen Verkehr. Das Recht zum Erlasse polizeilicher Vorschriften und Anordnungen, bezw. der Art und des Ortes der Auheftung öffentlicher Ausstellung und Vertheilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 15. Ist gegen eine Nummer (Stück, jpeft) einer im Auslande erscheinenden periodischen Druckschrift binnen Jahresfrist zweimal eine Veru'rthei- lung auf Grund der §§ 41 und 42 des Strafgesetzbuches für das deutsche Reich erfolgt, so kanu der Reichskanzler innerhalb zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Erkenntnisses das Verbot der ferneren Verbreitung dieser Druckschrift bis auf zwei Jahre durch öffentliche Bekanntmachung aussprechen. Die in den einzelnen Bundesstaaten auf Gruud der Bundes-Gesetzgebung bisher erlaffenen Verbote ausländischer periodischer Druckschriften treten außer Wirksamkeit.
§ 16. In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Veröffent- lichungen über Truppenbewegungen oder Vertheidigungsmittel durch deu Reichskanzler mittels öffentlicher Bekanntmachung verboten werden.
§ 17. Oeffentliche Aufforderungen mittels der Presse zur Ausbringung erkannter Geldstrafen und Kosten eines Strafverfahrens sind verboten. Das zufolge solcher Aufforderungen Empfangene oder der Werth desselben ist dem Staate für verfallen zu erklären.
§ 18 Die Namen der Geschworenen und Schöffen dürfen in Zeitungen nur bei der Mittheilung über die Zusammensetzung des Gerichts genannt werden. Die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafprocesses dürfen durch die Presse nicht eher veröffentlicht werden, als bis dieselben in öffentlicher Verhandlung kundgegeben worden sind, oder das Verfahren sein Ende erreicht hat.
§ 19. Mit Geldstrafe von 50 bis 1000 Mark Neichsmünze oder mit Gefängniß von 1 bis zu 6 Monaten werden bestraft:
1) Zuwiderhandlungen gegen die in den 15, 16, 17 Abs. 1 und 18 bezeichneten Verbote;
2) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 8, 10 und 11;
3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 5 und 6, welche durch falsche Angaben mit Kcnntniß der Unrichtigkeit begangen werden. Die Strafe trifft den Eigenthümer und den Verleger einer periodischen Druckschrift auch dann, wenn er wissentlich geschehen läßt, daß auf derselben eine Person fälschlich alS verantwortlicher Redacteur genannt wird, während in Wirklichkeit ein Anderer die Redaction leitet. Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 5, 6, 9 und 14 werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
§ 20. Wer mittels der Presse den Ungehorsam gegen das Gesetz oder die Verletzung von Gesetzen als etwas Erlaubtes oder Verdienstliches darstettt, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Geldstrafe bis zu 600 Mark Reichs- münze ein.
111. Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen st r a s b a r e n Handlungen.
§ 21. Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestaud einer strafbaren Handlung, so sind:
1) der Verfasser,
2) der Redacteur oder Herausgeber,
3) der Verleger oder Commissions-Verleger,
4) der Drucker,
5) der Verbreiter mit der^Strafe des Thäters zu belegen, ohne daß es eines Beweises ihrer Mitschuld bedarf. Ist die Veröffentlichung ohne deu Willen des Verfassers geschehen, so trifft statt seiner den Redacteur oder Her ausgeber die Verantwortlichkeit. Es kann jedoch jede der in obiger Reihenfolge nachstehenden Personen die Strafverfolgung von sich abwenden, wenn sie eine der ihr in der Reihenfolge vorgehenden Personen bei ihrer ersten gerichtlichen Vernehmung oder innerhalb 24 Stunden nach derselben nachwcist und der Nachgewiesene in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaates ist. Diese Vestiuuuuug steht der gleichzeitigen Verfolgung Derjenigen nicht entgegen, in Ansehung derer aus der bloßen Handlung der Herausgabe, des Verlags oder der Ucbcrnahme der Commission, des Druckes oder der Verbreitung noch andere Thatsachen vorliegen, welche nach allgemeinen strafrechtlichen
Grundsätzen eine Theilnahme an der durch die Druckschrift begangenen strafbaren Handlung begründen.
IV. Verjährung.
§ 22. Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druchchrisren strafbaren Inhalts begangen worden, owie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe bedroht sind, verjährt in sechs Monaten.
V. Beschlagnahme.
8 23. Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche Anordnung findet nur statt:
1) Wenn eine Druckschrift den Vorschriften der §§ 5 und 6 nicht ent» pricht oder dem § 15 zuwider verbreitet wird;
2) wenu der Inhalt einer verbreiteten Druckschrift ben Thatbestaud eines Verbrechens oder Vergehens begründet. Sofern im Falle der Nr. 2 die strafbare Handlung nur auf Antrag eines Betheiligten zu verfolgeu ist, setzt auch die Beschlagnahme einen besonderen Antrag desselben voraus. Die Beschlagnahme trifft die Exemplare nur da, wo dergleichen zum Zwecke der Verbreitung sich befinden. Sie kann sich auf die zur Vervielfältigung dieuenden Plat- teu und Formen erfinden ; bei Druckschriften im engeren Sinne kann, bei Beschlagnahme des Satzes, das Auseinanderwerfen des letzteren geschehen. Bei der Beschlagnahme sind dieselben veranlassenden Stellen der Schrift unter Au» führuug des verletzenden Gesetzes zu bezeichnen. Trennbare Theile der Druckschrift (Beilagen einer Zeitung 2C.), welche nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen.
§ 24. lieber die Bestätigung oder Aufhebung der Beschlagnahme hat das zuständige Gericht zu entscheiden. Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen 24 Stunden nach Anordnung der Beschlagnahme beantragt und von dem Gerichte binnen 24 Stunden nach Empfang des Antrags erlassen werden. Hat die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft angeorduet, so muß sie die Absendung der Verhandlungen an die letztere ohne Verzug und spätestens binnen 12 Stunden bewirken. Die Staatsanwaltschaft hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlagnahme mittels einer sofort vollstreckbaren Verfügung anzuordnen, oder die gerichtliche Bestätigung binnen 12 Stunden nach Empfang der Verhaudlnngeu zu beantragen. Soweit in einzelnen Bundesstaaten eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft bei den Gerichten unterster Instanz nicht vorgeschrieben ist, sind die Acten dem Gericht unmittelbar vorzulegen. Wenn nicht bis zum Ablaufe des fünften Tages nach Anordnung der Beschlagnahme der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde, welche die Beschlagnahme angeordnet hat, zugegangen ist, erlischt die letztere und muß die Freigabe der einzelnen Stücke erfolgen.
§ 25. Gegen den Beschluß des Gerichtes, welcher die vorläufige Bc- schlaguahme aufhebt, findet ein Rechtsmittel nicht statt.
§ 26. Die vom Gerichte bestätigte vorlänfige Beschlagnahme ist wieder aufzuheben, wenn nicht binnen 2 Wochen nach der Bestätigung die Strafverfolgung in der Hauptsache eingeleitet worden ist.
§ 27. Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitliug der von derselben betroffenen Druckschrift oder der Wiederabdruck der die Beschlagnahme veranlaffenden Stellen unstatthaft. Wer mit Kenntniß der verfügten Beschlagnahme dieser Besttmmung entgegenhandelt, wird mit Geldstrafe bis 900 Mark Neichsmünze oder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten bestraft.
VI. Schluß - Bestimmunge n.
§ 28. Die für Zeiten der Kriegsgefahr, des Krieges, des erklärten Kriegs- (Belagerungs-) Zustandes oder inneren Unruhen (Aufruhrs) in Bezug auf die Presse bestehendeu besoudereu gesetzlichen Bestimmungen bleiben auch diesem Gesetze gegenüber bis auf Weiteres in Kraft. Ebenso werden durch dieses Gesetz die Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von Frei-Exemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen nicht berührt. Vorbehaltlich der auf den Landesgesetzeu beruhenden allgemeinen Gewerbesteuer findet eine besondere Besteuerung der Presse und der einzelnen Preß-Erzeugnisse (Zeitungsund Kalender-Stempel, Abgaben von Inseraten k.) nicht statt.
§ 29. Dieses Gesetz tritt am 1 Juli 1874 in Kraft.
Deutschland.
Berlin, 9. Februar. Im Reichstage hat man sich Seitens der verschiedenen Fractionen bereits mit der Frage beschäftigt, wie man sich den etwaigen Protest-Anträgen der Elsaß-Lothringer gegeliüber zu verhalten haben möchte. Nach den neuesten aus ten Neichslanden eingegaugeuen Nachrichten wollen die Elsaß - Lothringer eine Volksabstimmung über die Frage der Zugehörigkeit zu Frankreich oder zu Deutschland in den Neichslanden beantragen. Es wird von der Form des Antrages abhängen, ob derselbe nicht ohne Weiteres von dem Präsidenten als unzulässig abgelehut oder, was das Wahrscheinlichere ist, an die Geschäftsordnungs-Commission verwiesen wird. — Die Absicht, bet dem Reichstage einen Antrag auf Befreiung der Abgeordneten Bebel und Liebknecht aus der Festungshaft einzubringen, scheiterte an dem Mangel der hierzu erforderlichen Zustimmung der Fortschrittspartei oder des Centrums; die Ablehnung wurde durch das Verfassuugswidrige des Antrages notirt. In Folge dessen soll jetzt der Antrag auf Abänderung des Artikels 31, Alinea 3 der Verfassung gerichtet und diese Bestimmung, wie folgt, gefaßt werden: „Ans Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Unttrsuchungs- oder Civil- „oder Straf- Haft" für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben " Es werden also die Worte „oder Strafhaft" eingeschoben.
Berlin, 10. Februar. Reichstag. Der Präsident zeigt an, daß Weigel, Unruhe-Bomst, Herz, Minnigerode, Lieber, Wölfel, Dernburg und Pult- kamer (Fraustadt) zu Schriftführern gewählt sind. Der deutsck>-brasilische Postvertrag, welchen General-Postmeister Stephan empfiehlt, wird in erster und zweiter Lesung nach unerheblicher Debatte genehmigt. Es folgt die erste Lesung des Gesetz-Entwurfs über die Gewährung der nachträglichen Vergütnngen für die Kriegsleistungen der Gemeinden, sowie des Auslieferungs-Vertrags mit der Schweiz, die zur zweiten Berathung im Plenum gestellt werden. Nächste Sitzung Donnerstag.
Berlin, 10. Februar. Die „Nordd. Allg. Ztg." bespricht bei Gelegenheit einer Betrachtung darüber, daß die ultramontanen Abgeordneten und
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