Ausgabe 
12.2.1874
 
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Prri- virrtiljährig 1 fL 12 fr., mit Brtngerlohn. Durch di«

Post bezogen vierteljährig

1 fl. 29 fr.

Gießener Anzeiger.

Erscheint täglich, «U Slu»- n-shme Sonntag-.

Expedition: Canzleiberg, . B. Nr. 1.

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Stück 6 fr. 9 fr E Holz gesaßz, z>,. Stmgekfr.u. 12fr.

18 tr. u. 21 fr., u. 36 fr.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.

Str». £G» Donnerstag den 12. Februar «87«.

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«Stt. S c f a n ii t in a ch u n g.

und Pinsel, liutG Betreffend: Das Kreis - Ersatz - Geschäft für 1874t, hier die Zurückstellung der Reservisten, Land-

36 kr. u 54 h.; j wehrlcute und Ersatz-Reservisten hinter den ältesten Jahrgang ihrer Klaffe.

e nie wieder ausgeht,i Diejenigen Reservisten und Wehrleute, welche auf Grund häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse eine Zurückstellung hinter den

, , ältesten Jahrgang ihrer Klaffe beanspruchen zu können glauben, haben ihre bezüglichen Gesuche alsbald, jedenfalls vor dem 1. März l.

i lia) i arm mir beulen bei den Großherzoglichen Bürgermeistereien vorzubringen.

Datum, Mimeroteiim Gleiches gilt von den Ersatzreservistett I. Klaffe, bezw. denjenigen im 3. Concurrenzjahre stehenden Militärpflichtigen, welche beim Ersatz- reud, x. ic. Muße! gesclMe des laufenden Jahres voraussichtlich der Ersatzreserve 1. Klasse zugetheilt werden, indem diesen Personen zufolge höchsten Orts getroffener neuerer Anordnungen die Theilnahme an dem für Reservisten und Landwehrleute vorgeschriebenen Klassificationsverfahren gestattet worden ist.

x t Zur Beachtung bei Vorbringung solcher Gesuche wird bemerkt, daß eine Berücksichtigung derselben nur dann zulässig ist: ,

'11 1) wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter, mit denen er die nämliche Feuerstelle bewohnt,

em Karton, 18 fr. zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die den Familien der Reserven- und Landwehrmann-

u. s. w. schäften ic. zu gewährenden Unterstützungen der dauernde Ruin des elterlichen Hausstands bei der Entfernung des Sohnes nickt zu be-

ä Entnahme größere« 2) Wenn eii^ Mann, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, als Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbtreibender, oder als Ernährer einer

zahlreichen Familie, selbst bei dem Genüsse der gesetzlichen Unterstützung, seinen Hausstand und seine Ungehörigen durch die Entkernung dem gänzlichen Verfall und dem Elende Preis geben würde.

3) Wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur und der National Oekouomie für unabweislich nothwendig erachtet wird.

Mannschaften, welche wegen Comrol-Entziebung nachdienen müssen, haben auch in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Berücksichtigung. Begründete Anträge finden jedoch stets nur Ein Jahr Berücksichtigung und sind eintretenden Falls zu erneuern.

b Gießen, den 7. Februar 1874.

Der Civilvorsitzende Großherzoglicher Kreis-Ersatz-Commission Gießen.

L---- I V.:

Gros, Kreisassessor.

Darmstadt, den 21. Januar 1874.

Großherzogliches Divistonsgericht.

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E d i c t a l l a d u n g.

Nachdem wider den Rekruten Ludwig Wilhelm Matthias des 2. Großherzoglich Hessischen Infanterie-Regiments Nr. 116 aus Gießen, Kreis Gießen aebürtia, der Desertionsprozeß eröffnet 'ist, wird derselbe hiermit aufgefordert, zu seinem Truppentheile zurückzukehren, spätestens aber in dem auf:

Montag den IS. Juni 1874, Vormittags 9 Uhr, vor denr unterzeichneten Gericht anberaumten Termin sich zu gestellen, widrigenfalls die wider ihn eingeleitete Untersuchung geschloffen, er in contumaciam für einen Deserteur erklärt und in eine Geldbuße von 50 bis 1000 Thaler verurtheilt werden wird.

enthalten.

§ 6. Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzeren, wenn auch unregelmäßigen, Fristen im deutschen Reich erscheinen (periodische Druckschriften im Sinne dieses Gesetzes), müssen außerdem auf jeder Nummer, jedem Stück oder Heft deu Namen und Wohnort des verantwortlichen Nedac- teurs enthalten. Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche Redac­teure ist nur dann zulässig, wenn dieselbe in einer Form bewirkt wird, aus welcher mit Bestimmtheit zu ersehen ist, für welchen Theil der Druckschrift jede der benannten Personen die Redaction besorgt.

§ 7. Die Verbreitung von Druckschriften, welche vor dem Inkraft­treten dieses Gesetzes in einem deutschen Bundesstaat erschienen sind, ist ge­stattet, wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche daselbst zur Zeit ihres Erscheinens bestanden. ,,

§ 8. Verantwortliche Nedactenre periodischer Druckschriften dürfen nur Personen sein, welche verfügungsfähig, im Besitze der bürgerlichen Ehren- Rechte sind, und im deutschen Reich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent­halt haben. ,

§ 9. Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druckschrift muß der Verleger, sobald die Anstheilung oder Versendung beginnt, ein Exem­plar gegen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung an die Polizei-Behörde des Ausgabeorts unentgeltlich abliefern. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen.

§ 10. Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mitgetheilten'amtlichen Bekanntmachnngew auf deren Verlangen gegen Zahlung

Das künftige Reichs-Pveffgefetz. sDruckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handels-Register ein-

Nachstehendes ist der Wortlaut des Entwurfs, nach den Berathungen getragenen Firma. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den 1 Zecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens die­

nenden Druckschriften, als Formulare, Preis-Zettel, Visitenkarten u. dergl., sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und den Namen der zu wählenden Personen

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Bundesraths:

I. Einleitende Bestimmungen.

§ 1. Die rechtliche Stellung der Presse im deutschen Reiche wird durch gegenwärtige Gesetz geregelt und unterliegt nur denjenigen Beschränkungen, welche durch dasselbe vorgeschricben oder zugelassen sind.

§ 2. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Erzeugnisse der Buchdrucker-Presse, sowie auf alle ai.deren durch mechanische und chemische Mittel bewirkten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften oder bildlichen Darstellungen, mit oder ohne Schrift, und von Musikalien mit Text oder Erläuterungen. Was im Folgenden vonDruckschriften" verordnet ist, gilt für alle vorstehend bezeichneten Erzeugniffe.

§ 3. Für den Betrieb der Preß-Gewerbe sind die Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung maßgebend. Von anderen als den hiernach berechtigten Per- |onen dürfen Druckschriften, auch dann, wenn ein Gewerbs-Betrieb nicht beab- <^efu|tu sichtigt ist, ohne besondere polizeiliche Erlaubniß weder auf Straßen, öffent- ilisbursV lichen Plätzen und anderen öffentlichen Orten verkauft, vertheilr oder ausge-

streut werden. Vorstehende Bestimmung findet auf Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und Namen friere 3elt ber zu wählenden Personen enthalten, keine Anwendung. Die im dritten Ab- b<r .. 9331,satz des § 143 dieser Gewerbe-Ordnung erwähnten Vorschriften der

Gesetze treten außer Kraft.

em § 4. Als Verbreitung einer Druckschrift im Sinne des Gesetzes grlt

das Anschlägen, Ausstellen oder Auslegen derselben an Orten, wo sie der n1 *nid) a Keuntnißnabme durch das Publikum zugäugig ist.

itflt w II. Ordnung der Presse.

§ 5. Auf jeder im deutschen Reich erscheinenden Druckschrift muß der Name und Wohnort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel oder ;fT 3tlr$ sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers, ^egh). Commissions-Verlegers oder beim Selbst-Vertrube der Druckschrift ÄhnlichenVerfassers oder Herausgebers genannt sein. A'-i Stelle des Namens des

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