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Aeil'age zu Ar. 280 des chietzener Anzeigers.

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Die Interpellation des Abg. Oncken in der Kammersitzung vom 12. November über Erlaß eines Berggesetzes lautet nach dem stenographischen Protokoll folgendermaßen:

Abg. Oncken: M. H-, in Folge unserer Interpellation vom 2. Juli d. I., die Herr Buff Ihnen damals näher begründet hat, ist eine große An­zahl Zuschriften von Bergwerksbesitzern und Bergbau - Unternehmern bei uns eingegangen. Aus diesen Zuschriften geht hervor, einmal, daß der Bergbali in Oberhessen in den letzten Jahren ganz überraschende Fortschritte gemacht hat, und ferner, daß die Klagen über die Unzuträglichkeiten der bisherigen Rechts­verhältnisse des Bergbaues und der Bergbau-Unternehmung in stetem Wachsen begriffen sind, Eine lebhafte Ungeduld macht sich in diesen Kreisen geltend und in der That kann sich der Unbefangene des Eindrucks nicht entschlagen, daß eine längere Fortdauer des gegenwärtigen Zustandes nicht möglich ist, ohne schwere Schädigung sehr vieler hier in Rede stehender Interessen.

Um Ihnen die Bedeutung des Objektes, das in Frage steht, klar zu machen, will ich Ihnen ein paar Ziffern miltheilen, die noch nicht öffentlich bekannt sind.

Von dem Aufschwung des Bergbaues in den letzten zehn Jahren können die Ziffern ein Bild geben, die über das Ober-Noßbacher Bergwerk in meiner Hand sind. Dort sind im Jahre 1862 12,600 Ctr. Brauneisenstein ge­fördert worden und seitdem ist in stetiger Progression die Förderung an Braun­eisenstein gestiegen bis 1872 auf 541,000 Ctr., die an Braunstein ans 1,381 Ctr. Die Gesammtbeförderung an ersterem hat in, den letzten zehn Jahren 2,591,000 Ctr., die an letzterem 18,402 Ctr. betragen. Das Fernie'sche Bergwerk fördert an Eisenstein 1,184,698 Ctr. und an Braunstein 88,404 Ctr. Zu diesen beiden älteren Werken kommt eine ganze Anzahl jüngerer Gesellschaft ten, die, obgleich ihre Arbeiten bis jetzt nur vorbereitender Natur sind, gleich­falls sehr erhebliche Ziffern aufweijen. Vier darunter (Bünger & Comp., Germania, Gutehoffnuugshütte, Buderus eiuschl. Buderus dc Jung) haben im Jahre 1872 zusammen eine Gesammtförderuug von 1,093,190 Ctr. erzielt, trotzdem, wie ausdrücklich hervorgehoben wird, die Arbeiten bis jetzt nur einen vorbereitenden Charakter gehabt haben. Zwei andere: der Schalter Gruben- nnd Hütten-Verein und die Preußische Bergwerks- und Hütten-Gesell- schaft, die bisher 60,000, beziehungsweise 51,000 Ctr. jährlich gefördert haben, haben sich darauf eingerichtet, im nächsten Jahre 200,000, beziehungsweise 360,000 Ctr. zu fördern. Sie sehen also, es handelt sich um ein erhebliches Objekt, insbesondere um Gewinnung der unterirdischen Reichthümer eines Lan- destheils, der im Allgemeinen eben nicht mit verschwenderischer Gunst ausge­stattet ist.

Allgemein wird nun als eine große Erschwerung dieses Aufschwungs, als ein entschiedenes Hemmniß einer im frischen Aufblühen begriffenen Industrie bezeichnet der Mangel eines Berggesetzes. Insbesondere wird geklagt und hier benutze ich eine Petition der Betheiligteu vom Februar d. I. erstens darüber, daß es fehle an einer gesetzlichen Norm, auf welche Mineralien sich die Bergbaufreiheit erstrecken soll und unter welchen Voraussetzungen die Ver­leihung auf ein entdecktes Mineral zu beanspruchen und welches Feld zu ge­währen sei.

Dann wird geklagt, es fehle an jeder Rechtssicherheir, an jedem Rechts­schutz , wenn ein Bergwerkseigenthum erworben ist. Die Erwerbung und Ent­ziehung des Bergwerkseigenthums solle nicht mehr in das Ermessen der Ver waltrmgsbehörde ausschließlich gelegt sein. Dann wird geklagt über den lang­samen Gang des Expropriationsversahrens bei Erwerbung des für den Bergbau erforderlichen Grund und Bodens und über den Mangel einer festen Bestimmung über die Befugniffe der Bergwerksverwaltungsbehörden und über den In- stanzenztlg.

Das sind die Klagen der Betheiligten und als ein Radikalmittel wird ebenso einstimmig bezeichnet die einfache Einführung des preußischen Bergge­setzes vom 24. Juni 1865. Wir sind von dem Geltungsbereiche dieses Bergge­setzes auf allen Grenzen unseres Landes umgeben und in einem ehemals Hessen-T armstädtischen Landestheil (dem 1866 abgetretenen Hinterland) ist reits mit glänzendem Erfolg der Versuch gemacht worden, dieses Gesetz Sans phrase zu übertragen, woraus hervorgeht, daß die Schwierigkeiten, worauf man sich lange Zeit berief, um von der Annahme des preußischen Berggesetzes abznrathen, wesentlich überschätzt worden sind.

Das Verfahren der königl. württembergischen Regierung, die eben jetzt einen Entwurf an die Stände hat ergehen lasten, ist nun ein Beispiel, das Nachahmung verdient. Das württembergische Berggesetz beginnt in Art. 1 mit der Bestimmung:die §§. 1 26, 28 80, 93 96, 98 140, 148 164, 165, 167 - 186, 196 209 und 242 des allgemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865, wie solche unter theilweiser Abänderung in der Anlage zusammengestellt sind, erhalten unter folgenden besonderen Bestimmungen für Württemberg Gesetzeskraft." In den Motiven ist dann entwickelt, dieses Verfahren sei eingeschlagen worden, weil dieses preußische Berggesetz eben ein ausgezeichnetes Stück Arbeit sei, bereits im größten Theil von Deutschland als gesetzliche Norm für dieses sehr schwie­rige Rechtsgebiet herrsche und weil dieses Gesetz seine in den Motiven aus­gesprochene Absicht,der Bergwerksindustrie unter Aufhebung staatlicher Be­vormundung volle Selbstständigkeit unter Wahrung ihrer Privatinteresten zu gewähren, dagegen die Berg-Behörde auf die Ueberwachung konkurrirender öffentlicher Interessen zu beschränken," glänzend erreicht habe

Alle Klagen" heißt es in den Motiven weiterÜber die Mangel­haftigkeit der in den verschiedenen Theilen von Preußen bestandenen Berggesetze haben seit seinem Erscheinen aufgehört und die Bergindustrie dieses Landes befindet sich in fortschreitender gedeihlicher Entwickelung." Die Uebertragnng aber des preußischen Berggesetzes auf die anderen deutschen Länder wird nun ausdrücklich bezeichnet als eine überaus wohlthätigc Förderung dieser gcfammten; Industrie, beim einmal sei es für die Rechtsanwendung eine wesentliche Er-! leichternng, daß es über das preußische Gesetz eine umfassende Literatur gibt/ theils in systematischen Bearbeitungen, sowie in Kommentaren, theils in fort-

.laufenden Mittheilungen aus der Rechtsprechung in der Zeitschrift für Berg­recht.Die Nutzbarmachung dieser Literatur ist umsomehr erleichtert," heißt es weiterals hierdurch auch die Gesetzesauslegung berechtigt wird, nach der wirklichen Absicht des Gesetzgebers bei Erlassung des preußischen Gesetzes direct zu suchen, während andernfalls das Ergebniß hierüber nur einem Schluß auf die wahrscheinliche Absicht des Württembergischen Gesetzgebers zum Ausgangspunkt dienen könnte." Demgemäß geht denn auch das einstimmige Verlangen der betheiligteu Kreise dahin, daß das in Vorbereitung begriffene hessische Berggesetz sich möglichst eng an das preußische Berggesetz anschließe, falls nicht die Absicht vorliegen sollte, in ähnlicher Weise wie in Württemberg unter besonderen, den localen Verhältnissen angepaßten Veränderungen das ganze Gesetz hier einzuführen.

Ich sehe der Antwort der Großherzogl. Regierung mit Spannung ent­gegen und schließe mit einer allgemeinen Bemerkiing. In der ganzen An­gelegenheit, mit der ich mich allerdings erst seit den letzten Monaten zu be­schäftigen Gelegenheit batte, habe ich auf Schritt und Tritt immer Eines be­klagt, dies nämlich, daß die frühere Regierung des Großherzogthums Hessen sich in diesem Punkt andere deutsche Staaten überhaupt hat zuvorkommen lassen, daß sie es nicht gemacht Hal in dieser Sache, wie im Jahre 1828 bei dem Beitritt zum preußischen Zollverein, zu dem sich das Großherzogthum, allen Süd- und Mittel-Deutschen Staaten voran, zuerst entschlossen hat.

Bekanntlich antwortete Ministerpräsident v. Hofmann, daß die Aus­arbeitung eines Berggesetzes im engsten Anschluß an das preußische dem Ab­schluß nahe und die Vorlage in Bälde zu erwarten sei.

Deutschland.

Gießen, 29. November. Auf den oberhessischen Linien ist seit Januar eine Einnahme von 394,047 st., gegen das Vorjahr mithin ein Plus von 78,216 st. erzielt worden.

Darmstadt, 27. November. Des Großherzogs Königl. Hoheit haben am 15. I. Mts. den Canzlisten bei dem Hofgerichte der Provinz Oberhefsen, Eduard Weidig, zum Canzlei-Jnspector und den Canzlei- Gehülfen Wilhelm Koch zum Canzlisten bei jenem Gerichtshöfe zu ernennen und den Stadtgerichts- Actuar Jacob Lieberich in Darmstadt bis zur Wiederherstellung seiner Gesund­heit in den Ruhestand zu versetzen geruht.

Berlin, 26. November. Die heutigeProv.-Corresp." schreibt über das Befinden Sr. Majestät:Unser Kaiser konnte im Laufe der letzten Woche bei stetig fortschreitender Besserung sich mehr und mehr der Erledigung der Negierungsgeschäfte widmen und einzelne kürzere Vorträge Seitens der Militär- und des Civilcabiuets entgegennehmen. Se. Majestät wird sich jedoch noch einige Zeit hindurch eine gewisse Schonung auferlegen müssen. Der Monarch empfing täglich Besuche von Seiten der kronprinzlichen Familie und anderer Angehörigen des königlichen Hauses."

Nach übereinstimmenden Nachrichten geht die VirginiuS-Affaire einem friedlichen Ausgleiche zwischen den zunächst betheiligteu Parteien entgegen, ohne jede fremde Einmischung oder oder Vermittlung, die ja auch von allen Seiten in Abrede gestellt wird. Wegen des Auslieferungs-Vertrages mit der Schweiz soll der schweizerische Bundesrath seine Eröffnungenen gemacht haben nnd den­jenigen des diesseitigen Bundesrathes entgegensehen. Die Verhandlungen wer­den ohne Schwierigkeiten bald zum Abschluß kommen.

Berlin, 27. November. In dem Kampfe des Rechtsstaates gegen die Uebergriffe des katholischen Clerns ist vor einigen Tagen ein bedeutungsvoller Schritt gethan worden. Von dem Ober-Präsidenten der Provinz Posen ist dem Erzbischof Grafen Ledochowski eine Alternative gestellt worden, welcher nunmehr auf ein energisches Vorgehen der Staatsbehörden schließen läßt. Bin­nen acht Tagen soll der Erzbischof entweder fein Amt niedergelegt haben, oder es wird gegen ihn das Absetzungsverfahren vor dem Gerichtshöfe für kirchliche Angelegenheiten in Berlin eingeleitet. Gegen solche Rebellen, wie die preußi­schen Bischöfe bis jetzt gewesen sind, hat wohl noch niemals eine Regierung so lange Milde walten lassen. Es war hohe Zeit, daß die Negierung sich zu diesem Schritte entschlossen, ein längeres Verbleiben des Erzbischofs im Amte gefährdet die öffentliche Ordnung und die Achtung vor den Gesetzen.

Bon der Sieg, 28. November. Seit mehr als einer Woche sind Gerüchte hier im Umlauf, die unseren Berg- und Hüttenlenten schlechte Weih­nachtstage prophezeihen lassen. Es heißt nämlich, die großen Gewerkschaften wollten in Folge der ungünstigen Conjuncturen in der Eisen-Industrie die Arbeiterzahl vermindern und die Löhne für die noch bleibenden Arbeiter herab- setzen. Wir geben dieses vorläufig nur als Gerücht, doch liegt cs wohl sehr nahe, daß eine Verminderung der Arbeiterzahl sowohl, als auch der Schichten von 16- auf 12stündige binnen Kurzem eintreten kann, denn es ist mit Zahlen festzustellen, daß die Producenten unter den jetzigen Umständen nicht vvrtheil- haft prosperiren können. Auf den Ablagerungsplätzen der Hüttenwerke ist das Noh-Eisen so aufgehäust, daß daffelbe ein Kapital repräsentirt, dessen Zins- Verlust bitter empfunden werden muß. Daß der Schlag die Arbeiter am här-. testen betrifft, liegt aus der Hand; er wird aber weniger hart empfunden wer­den, wenn der in den letzten Jahren so enorm hohe Lohn, der es möglich machte, einen ordentlichen Sparpsennig zurückzulegen, auch so verwendet worden ist, daß bei eintretender böser Zeit ein Nothpfennig gehoben werden kann. Leider soll dieses aber wohl nicht bei Allen der Fall fehl.

Bremen, 27. November, Mittags. Nach einem Telegramme aus Nienwediep ist der Dampfer des Norddeutschen LloydKönig Wilhelm I." (in Rückfahrt von Westindien) gestern Abend in der Nähe des dortigen Leucht­thurms gestrandet. Zwei Schleppdampfer waren die ganze Nacht hindurch be­schäftigt, das Schiff abzubringen; bis heute früh 9 Uhr waren diese Bemühun­gen jedoch ohne Erfolg.

ßeflerreidj.

Wien, 27. November. Die amtlicheWiener Zig." meldet die Er»