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Deutschland.
Darmstadt/ 22. Marz. Die letzten Mittheilungell der großh. Centralstelle für die Lanbe-ftatistik enthalten über die Besteuerung des Weins und die Mög. iichkeit deren Abschaffung bemerkenSwerthe Notizen, aus welchen hcrvorgeht, wie bideutenv diese Einnahmsqu lle, und wie groß der eigene Consum ist. Die Wein» steuer ertrug 1871 in der Provinz Starkenburg 154,983 st. 56 fr., in Obe» Hessen 28,382 fl. 43 fr., in Rheinhessen 284,174 fl. 14 fr., zusammen ertrug also die Weinsteurr 1871 die für die Beeölkerunggzahl von 852,894 Einwohner gewiß bedeutende Einnahme von 467,540 fl. 53 fr. Gegen 1868 hat die Steuer mehr ertragen 55,216 fl., gegen 1869: 20,136 fl., gegen 1870: 51,019 fl. Das Iabr 1872 wird jedenfalls mit einer bedeutenden Mehreinnahme zu verzeichnen fein. Bingen hatte bisher bei der Uebersicht der auf den Kopf der Bevölkerung jährlich verzapften Weinq-iantitäten die erste Stelle, indem im Jahre
Die Beschaffung der Münzmetalle für die Münzstätten erfolgt auf Anordnung! des R-ichskanzler5. — Z 3. Der Gefammtbetrag der Reichs-Silbermünzen soll bi- auf Weiteres zehn Mark für den Jiopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. Bei jeder Ausgabe dieser Münzen ist eine d-m Werthe nach gleiche Menge der umlaufenden groben Lande s - Silbermünzen, und zwar zunächst der nicht dem Dreißig-Thal er f uße angehörenden elnzuztehe». —
4. Der Gefammtbetrag der Nick.l- und Kupfermünzen soll zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. — Akt. 5. Von den LandeS-Schcidemünzen sind 1) die aus andere als Thalerwah- rung lautenden mrt Ausschluß der Bayerischen Heller uub der Mecklenburgischen, nach dem Marksystem ausgeprägten Suns-, Zwei- und Einpfennigstücke, 2) dir auf der Zwölstheilung des Groschens beruhende Scheidemünze zu 2 und 4 P,cnnigen, 3) die Scheidemünzen der Tya- lerwährung, welche auf einer anderen Emtheilung des Thalers als der in 30
bang der katholischen Feldpropstei, aus welche die „Pros.-Eorr." schon im vorigen Sommer vorbereitet hotte, werden voraussichtlich auch die besonderen katholischen Milttärgeistlichrn wegfallen muffen. Einem Militärgeistlichen in Essen ist, wie neulich gemeldet, das Gehalt entzogen worden und der katholische Divisionspfarrer Lunnemonn in Köln ist ebenfalls schon längerer Zeit suspendirt.
Posen, 24. März. Die „Posener Zeitung" und die „Ostdeutsche Zeitung" sind heute Morgen nicht erschienen; dieselben werden von heute Abend an eine gemeinschaftliche Normal-Zeitung ausgeben, da b-reitS am Samstag Abend fäwwtliche Sttzer bis auf acht aus den Osficinen ausgetreten sind. Die polnischen Zeitungen erscheinen weiter.
Weimar, 24. März. In der heutigen außerordentlichen Genkralversawm- lung des Deutschen Buchdrucker-(Prinzipal.) Vertins wurde der Entwurf des Normal-Tarifs mit 61 gegen 1 Stimme angenommen mit der Modifikation, daß der für Zeitungs-Satz proponilte Zuschlag von 62/3 pEt. nur im Falle der Herstellung des Satzes in außergewöhnlicher Arbeitszeit gewährt wird.
Marburg. Die Marburger UnioersilatSbehöiten Haden den tNglifchen Blättern die Nachricht zvgehen laffen, daß während der letzten Jahre zahlreiche gefälschte Doktor-Diplome für gu:cS Gelb von Schwindlern, die sich als beglaubigte Agenten der Marburger und anderer Universitäten auSgaben, an leichtgläubige Personen angebracht worden sind. Mehr als 48 Engländer sind, wie es heißt, mit falschen theologischen und philosophischen Doctor-Diplomen hinter'S Licht gefühlt. Die „Times" fügt feer Mitthcilung über Vie Sache bin Rath hinzu, baß Inhaber von Marburger Diplomen dieselben bei der deutschen Botschaft vorlegen oder unmittelbar an die UaioersitätSbehörcen in Marburg zur Brstäugung etn- senden möchten.
Heidelberg, 17. März. Der preußische EultuSminister stellte in Aussicht, daß die Stellung der Privatdocenten verb-fferi werden solle. Hiec ist ein der- artiger Sch. ist bereits geschehen. Die medicinische Fakultät hat beschlossen, daß der Decan, wenn der Ordinarius eines Fachs verhindert ocer der betreffende Lehrstuhl durch einen öffentlichen Professor nicht besetzt ist, befugt sei, zu den Prüfungen die Extra.Orbinarien ober Privatdocente.-r yeranzuziehen. Im Hinblick auf bas soeben errichtete Seminar für moderne Sprachen, dessen Hauptfächer durch Privatdocenten besetzt sind, wirb auch die philosophische Facultät bald sich gezwungen sehen, jenem Beispiel zu folgen. Nach Beendigung der Ferien wirb ein hierauf adzielender Antrag cingebracht werden. (A. Z.)
Frankreich.
Paris, 20. März. Das amtliche Blatt hat ein Decret veröffentlicht, welches die Ausfuhr von Munition unv Schußwaffen nach Spanien verb etet. Das Verbot kommt etwas spät, da die Carlisten vorher eine Menge Waffen, in den letzten Wochen noch 10,000 Gewehre nebst zahlreicher Munition, aus Frankreich erhalten haben. — Graf Arnim hatte heute eine Zusammenkunft mit R mnjat, dec ihm c;ne Abschrift des von der Rational'Vcisammlung und der. französischen Regierung genehmigten Vertrages überreichte. — Das große diplomatische Diner, welches man für Morgen ankündrgte, fand gestern im Palais oes Präsidenten statt. Die Botschafter Deutschlands, Oestreichs, Rußlands und der Türkei, die GesaiUttn Italiens, Dänemarks, der Vereinigten Staaten, Griechenlands, der Niederlande, der Schwerz, Belgiens, Brasiliens und Portugals, so wie die Damen Arnim, Orloui, Appony', Washburne und Moltke-Hoitfetd wohnten demselben an. Morgen hält Herr ThierS große Tafel zu Ehren der Generale der PaciS-Ver- laillcr Armee. Die Dunk-Adressen an ThicrS laufen fortwährend in großer Anzahl auf der Präsidentschaft ein. Die meisten verlangen Die Auflösung der Kummer ullv die Ausrufung der endgültigen Republik. Der osficiösc National dringt heute auf die Auflösung der Kammer, die nicht zum Geringsten mehr Macht habe. Die wenige Energie, die sie noch habe, verwende sie nur darauf, ihr Dasein noch einige Tage zu fristen. Den heute in Versailles verbreiteten Gerüchten zufolge will die gestimmte Linke, welche auf die Unterstützung der Regierung rechnet, verlangen, daß die allgemeinen Wahlen schon im Oktober d. I. statifin- den sollen. Im hakigen Mrnisterrathe wurde beschlossen, die ausstehenden Erfatz- u.ahlkn für die Kammer auf den 27. April festzusetzen.
Laut Patrie bestätigt eS sich, daß in dem Bazoinc'schen Proceffe eine ordo- nance de non lieu erlassen, also die Untersuchung eingestellt wert en soll. Die- ser Bischluß würbe aber erst nach dem Abzüge der Deutschen bekannt gewacht
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prägung von anderen als den durch dieses Gesetz eingesüyrte» Silber., Nickel. und Kupfermünzen findet ferner nicht statt. Die durch cif Bestimmung ui tz 10 des Gesetzes vom 4. Dccember 1871 vorbehaltene Bifagniß, Silber münzen als Denkmünzen auszuprägen, erlischt mit dem 31. Decewber 1873. — Art. 11 handelt von der Ausprägung von Reichs ° Goldmünzen auf Priratrechnung. — Art. 12. Der Bundesraih ist befugt: 1) den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbirmunzen nicht tn Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, 2) den Umlauf fremder Silver- und Scheidemünzen und solcher fremder Münzsorten, welche in ihrem Gehalte unsicher sind, oder welche einen geringeren, als den durch die aufgL^rägte Werthbezeichnung angegebenen Gehalt haben, oder welche in dem Lande, tn welchem sie geprägt oder zum Umlauf »erstattet find, im äußeren Werth herabgesetzt sind, oder welche In einem benachbarten Stciat verboten werden möchten, vaoh einer den Umständen angemessenen Frist gänzlich zu untersagen, 3) zu bestimmrn, ob auslänbische Münzen von Reichs, oder LandeSkasstN zu einem öffentlich bekannt zu machenden Eourse im inländischen Verkehr in Zahlung genommen werden dürfen, auch in solchem Falle der EourS fortzufitzen. Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrathe in Gemäßheit der Bestimmungen unter 1 und 2 getroffenen Anordnungen werden bestraft m11 Geldstrafe bls zu 150 Mark oder mit Hast bis zu 6 Wochen. — Art. 13. Von dem Eintritt der Reichsgolvwährung an gelten folgende Vorschriften: §. 1. Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer inländischen Währung oder in landesgesetzlich den inländischen Munzcn gleichgestellten ausländischen Münzen zu leisten waren, find vorbehaltlich der Vorschriften Art. 8, 14 und 15 in Reichsmünze zu leisten. § 2. Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein bestimmtes Verhältmß zu Silbermunzen gesetzlich nicht besteht, erfolgt nach Maßgabe de» Verhältnisses des gesetzlichen Feingehalte derjenigen Münzen, auf welche die Zahlungsverpflichtung lautet, zu dem gesetzlichen Feingehalt ter Reichs-Goldmünzen. Be- ter Umrechnung anderer Münzen werben der Thaler zum Werthe von 3 Mark, der Gulden süddeutsche Währung zum Werthe von 15/t Mart, die Mark Lübecker und Hamburger Evurant Wahrung zum Werthe von 1J/5 Mark, die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werthen nach ihrem B?rhältniß zu den genannten berechnet. Bel der Umr.chnung werden Bruchtheile von Pfennigen b.r RkichSwährung zu 1 Pfennig berechnet, wenn fie einen halber. Pfennig oder mehr betragen, Bruchtheile unter ciuem halben Psenn g werden nicht berechnet. § 3. Werden Zahlungs-Verpflichtungen noch Eintritt der Reich-- Goldwährung unter Zugrundlegung vormaliger inländischer Gold- oder RechnungS-Währungen begründet, so ist Die Zahlung vorbehaltlich der Art. 8, 14 und 15 in Reichimünzen unter Anwendung Der Vorschriften des § 2 zu lei* sten. — Art. 14. An Stelle der Rcichsmünzen sin bei allen Zahlungen bis zur Außkrcourösetzung anzunehmen; 1) Im gejammten BunDet-gebiet an Stelle aller Rtichsmünzen Die Ein- und Zwei-Thalerftücke unter Berechnung des Thalcrc za 3 Mark, 2) im gesäumten Bundesgebiet an Stelle Der Reichs-Silbermunzen Silber. Eourantmünz n zu J/3 und % Thaler unter Berechnung des Drittel- Thalerstückkö zu 1 Mark, unv des Sewstel-Thalerftückes zu i/2 Mark, 3) in Den» jenigen Ländern, in welchen gegenwärtig die Thalerwährung g'lt, an Stelle Der Reichs Nickrl. und Kupfetmünzen 1/13 Thalerstucke zum W^rth von 25 Pfennigen, Vis Thulerstücke von 20 Pfennige., y30 Thalerstucke = 10 Pfennige, Vr ®r0' fchenstücke == 5 Pfennige, i/5 Groschrnstücke = 2 Pfennige, yi0 und V12 ditto = 1 Pfennig, 4) in denjenigen Ländern, in welchen die Zwölftheitung des Groschens besteht, an Stelle Der Reichs-Nickcl- und Kupfermünzen, die auf Der Zwölftheitung des Groschens beruyendeli 3. Pfcnnigßücke zum Werthe von 21/2 Pfennigen, — 5) in Bayern an Stelle oer R c i ch s. K u p f e r m ü n ze n die Hellerstü cke zum Werthe von y2 Pfennig, 6) in P!ecklenburg an Stelle der Reichs-Kupfermünzen die nach dem Äiarkfystem ausgeprägten 5- Pfennig stücke, 2-Pfennig stücke und l-Pseanig- stücke, im Werthe von 5, 2 und 1 Pfennig. — Art. 15, welcher in Fassung Des Entwurfs geblieben ist, bandelt von Der Annahme Der einz-lnkn Landes-Gold. unD Sildesmünzen als Zahlung bis zu deren AußtreourSsetzung und Art. 16, ter gleichfalls unverändert gtblitben ist, gestattet Die ZahlungS- Leistung in Reichsmünzeu schon vor Eintritt der ReichSgoldwährung.
lerwährung, «eiche auf einer anan n w. v v . - 1869: 30,2 Maas, 1870 das gleiche Quantum auf Den Kopf kam, Mainz trank
©roMen btruDen, mit Ausnahme Nr ®tW: tm »ej /» r di» 18fi9; 22 0 #uf 6in Kopf, 1870: 24.6 Moos, im Juhee 1871 ist Main, ,u dem Z-itpu.tte de« ÄiiJ Sieger mit 29,6 Maa« auf den Kopf, wahrens Bingen nur 28,1 Maa« auf
3-upunkt ist Niemand --'Pflichtet'. d ‘U Ä, ccn Kop, träne, also „(oiitti" wurtt.
men, ata tu mit der Einlösung d-ei-ib-n b-nnstragt-a «assen, - Art. b Lee ^rlm, 19. Mär,. Wie schon gemeldet, hat Der König Die katholische Ausprägung der Silber-, R'.ckt: - un Pf »» l\ i f g ÄAeiiemünien Feldpropstei für das preußische Heer aufgehoben. Damit ist Der Zustand wieder
anzuordnenDe Einziehung der Frt?hätt bie Beäimmunaen über tie hergestellt worden, wie ihn die preußische Militärordnung von 1832 geordnet
»folgt auf Rechnung Des crche . 1 • h Niemand ceibfliditer h^"e. Die Militälkirchenorvnung weiß nämlich von einem katholischen Feldpropst
Außercours.etzung der LandeSmunzcn. Jxb 8. Riem and ist verpflichtet, ^holischenMilitargeistlichen nichts In § 5 wird vielmehr nur be-
Reichs Stlbermunzen tm Betrage von i 0 . . stimmt, daß in denjenigen Garnifon-orten, wo katholische Geistliche sich befinden,
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R-ich-.W°l°muni.» gleichen Nomtnalb rag.« nmg au^e werten, °«^e w et nicht nur b-sond-e- katholisch- Militär,-istliq- und ein k-toolisch-e S-ld.
h 8 m visch-s« in parlibus führen, d H. unmittelbar «o« h. Stuhle, nicht, wie b l
SatTe“Un6X tbnu6un9 Ul .°n »<m Sürstbtschof von B.ellan abhängig fdnjoü,. M.t «- -tu,he-
eingebüßt haben, werden zwar noch in allen Richs- und Ländeekasscn angenom- wen, sind aber aus Rechnung des Reichs einzuzieyen. — Art. 10. Die Aus


