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Die Redaction-
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Deuischlmrst,
Darurstadt, 16. December. Die Anerkennung des Bischofs Reinkens durch die Regierung ist erfolgt. Die Aushändigung der vom Großherzog vollzogenen Urkunde geschieht, sobald der Bischof den Eid geleistet hat, den die Negierung ihm persönlich oder durch Unterzeichnung des Formulars abzulegen anheimgestellt hat. Die Anerkennung ist m sehr eingebender Weise geschehen, indem die einzelnen Punkte der sich auf den Staat beziehenden Angelegenheiten in einem Instrumente genaue Formulirung erfahren haben, das die volle Anerkennung der Staatsgesetze und zu Recht bestehenden Verordnungen, der gegenwärtigen und künftigen, sichert und von Seiten des Bischofs und der Synodalrepräsentanz ausgestellt wird. So sehen wir denn das Schauspiel, daß, während man von Rom aus zur offenen Empörung anreizt, die altkatholische Kirche in vollster Harmonie mit allen Regierungen den Weg der inneren Erstarkung wandelt. Der Schritt Hessens ist zugleich eine Bürgschaft für das ächt freisinnige und deutsche Bestreben der Negierung. (Spen. Ztg.)
Darmstadt, 17. December. Heute fand die für das neue Schulgesetz so bedeutungsvolle zweite Berathung der ersten Kammer statt. Es waren fast fämmtliche Mitglieder (29) erschienen. Prinz Carl und Prinz Ludwig waren entschuldigt, Graf Solms-Laubach und Fürst Bruno von Büdingen in Folge Famllienverhältnisse abgereist. Nachdem die Sitzung durch den Präsidenten, beii Grafen Erbach - Fürstenau, eröffnet war, ergriff sogleich Minister Hofmann das Wort und verlas eine längere Erklärung Großh. Staatsregiernng, in welcher vor allem bekannt wurde, daß die Staatsregierung es für eine Pflicht der Loyalität halte, keinen Zweifel darüber bestehen zu lassen, welche Schritte die Negierung zu thun gedenke, um dieses Gesetz schon auf dem gegenwärtigen Landtag in Kraft zu setzen. Die Regierung wünsche dringend, daß die 'Schulgesetzreform im Einverständniß mit beiden Kammern gelöst werde. Die erste Kammer werde deshalb ersucht, bei dem resp. Beschlüsse ausdrücklich zu erklären, ob die Kammer das Gesetz überhaupt ablehnen oder in veränderter Fassung annehmen wolle. Die Negierung werde, von dem nach der Verfassung, § 75, ihr zustehendem Rechte (Durchzählen der stimmen) Gebrauch machen und auch den § 38 der landständischen Geschäftsordnung in Anwendung bringen und demzufolge alle von der zweiten Kammer abweichenden Beschlüsse als „Wünsche" betrachten, wenn nicht die Kammer ausdrücklich erkläre, daß von der Annahme eines von der zweiten Kammer abweichenden Beschlußes das Schicksal des ganzen Gesetzes abhänge.
Graf Görtz erklärt hierauf, wenn er jetzt schon es unternehme, zu sprechen, so verdanke er dies der Loyalität des Minister-Präsidenten, welcher vor zwei Tagen ihm die Anschauungen der Staatsregierung mttgetheilt. Es sei eine Thatsache, daß die erste Kammer das ganze Gesetz nicht ablehuen, sondern nur modificiren wolle, es sei aber auch Thatsache, daß die Ablehnung einzelner Paragraphen (z. B. 4 und 5) der Ablehnung des ganzen Gesetzes gleichkomme. Er bestreitet der Negierung das Recht, den § 38 der Geschäftsordnung in An- w-endung zu bringen, die seitherige Gesckäftsordnung habe sehr bald nur noch historischen Werth, die Regierung habe für ein solches Vorgehen, nach seiner Auffassung, keine rechtlichen Gründe.
Nachdem noch Minister Hofmann die Erklärung der Negierung verthei- digt und Wernher von Nierstein, von Graf Görtz dazu aufgesordert, aus seiner langjährigen ländständischen Erfahrung seine Zustimmung zu Graf Görtz erklärt, wurde die Debatte durch den Vorschlag des früheren Finanzministers v. Schenck, bei jedem Artikel die Frage zu stellen, ob die Kammer von der Annahme des resp. Beschlusses das ganze Gesetz abhängig machen wolle,
i schlagend, indem er erklärte, alle, die, welche durch die Verfassung bestimmt garantirt seien.
In der Debatte über § 4 und 5 entwickelt zunächst Wernher von Nierstein in längerer Rede seinen Standpunkt. Er habe bei der ersten Berathung gegen die Annahme des Gesetzes, wie es aus der Debatte hervorgegangen, mit noch einem anderen Mitgliede gestimmt, und zwar aus gutem Grunde.
Alte Leute und Herren eines besonderen Standes haben zunächst ''ine Verpflichtung, hinzusehen, wohin die Bewegung der Zeit führe. Die Bewegung der Zeit absolut zu verwerfen, sei nur dann erlaubt, wenn sie einen offenbaren Bruch der Ethik enthalte.
Ist dies nicht der Fall, so sei es nach seiner Meinung nicht klug und nicht weise, der Zeit keine Rechnung zu tragen. Die Entwickelung unserer Zeit habe den Boden verlassen, auf dem er zu stehen gewohnt war, aber dennoch stimme er für die §§ 4 und 5, weil er in den Communalschulen nichts Unsittliches erblicke Sein Entschluß, der ihn eine längere und peinliche Ueber- windung gekostet, stehe fest, der Vorschlag der Regierung stehe in der Mitte zwischen zwei Extremen, die sich Beide damit befriedigen könnten: die Zeit in ihrer Allgemeinheit habe ein größeres Reckt, als der Einzelne.
Domcapitular Dr. Moufang will auch der Zeit Rechnung tragen und stimmt deshalb gegen die §§ 4 und 5, die das Reckt vollständig verletzen. Durch die §§ 4 und 5 werde man den bestehenden Religionen nicht gerecht, es solle eine neue Religion angebahnt werden, wie auch durch das ganze Gesetz eine Art Mißtrauen gegen die Kirche sich hindurchziehe. Eine Sicherung des confessionellen Friedens würde durck die Communalschulen nickt erreicht, gerade in unserer Zeit solle man die Gegensätze nicht noch mehr verschärfen. In Preußen habe man die Communalschulen durch ein neues Gesetz nicht eingeführt, sondern nur die Schulaufsicht neu organisirt. Die Vorlage vermittele nur in der Form, in der That aber zerstöre sie das Rechtsbewußtsein und den confessionellen Frieden.
Ministerialdirector v. Starck entgegnet, daß es eine bekannte Sache sei, wie jede Partei behaupte, die Wurzeln im Volke zu haben. Was das neue Schulgesetz über die gemeinsame Schule bestimme, habe schon seit 1832 in praxi gegolten, die Kinder der ganzen politischen Gemeinde seien in die Con- fessiouSschulen gegangen, und die politische Gemeinde habe die Schule aus ihren Mitteln erhalten. Es ist darum nur eine Gerechtigkeit gegen die Minorität, wenn die Confessionsschulc von nun an durch das Gesetz eine gemeinsame werde. In der Confessionsschule werde schon in die jugendlichen Herzen das Bewußtsein der Trennung gepflanzt, die gemeinsame Schule solle diesem entgegenarbeiten und in die jugendlichen Herzen den Gedanken pflanzen, wir sind Glieder eines Staates, in dem wir gleiche Rechte und Pflichten haben.
Das Recht, daß dem Staat die Gesammtleitung der Schule zustehe, war seither verdunkelt, und Aufgabe unserer Zeit sei es, dieses Recht wieder klar zu stellen. Die Religion werde keineswegs beeinträchtigt, sondern durch die Lehrer und die Geistlichen confessionell ertheilt, alle anderen Gegenstände seien unter Beaufsichtigung des Staates ohne jegliche confessionelle Färbung zu lehren. Die religiöse, sittliche Bildung werde nach wie vor gepflegt und ihre Bedeutung erneut werden.
Graf Görtz bestreitet zunächst die Competenz des Staates und weist hin auf den unverfänglichen, aber nach seiner Anschauung höchst gefährlichen Satz: ! „Es werde ja nichts Wesentliches geändert." Im Augenblicke allerdings nichts, aber in Zukunft alles, es werde das Princip aufgestellt und deffen Ausführung ! sicherlich kommen. Das ganze Gesetz sei eine Concession an den Liberalismus, 1 ber mit Macht seinen Willen durchsetzte.
Bei der hierauf stattgehabten Abstimmung wurden die §§ 4 und 5 mit 16 gegen 13 Stimmen angenommen und so das Zustandekommen des Gesetzes gesichert.
beendigt.
Bevor die Debatte über § 4 und 5 begann, erklärte Minister Hofmann, daß eine Ablehnung von § 4 und 5, „die gemeinsamen Schulen betreffend", von der Negierung als eine Ablehnung des ganzen Gesetzes betrachtet werden Das Resultat der Abstimmung rief von Seiten einiger Zuhörer ein Bravo Eine Anfrage deö Fürsten Isenburg-Birstein, welche legislatorischen Rechte die hervor , was der Präsident kurz, aber scharf und mit Recht rügte.
Negierung den Kammern einräume, beantwortete Minister Hofmann kurz und! Für das Gesetz stimmten: die Prinzen Alexander und Wilhelm, v. Starck,


