Ausgabe 
19.12.1873
 
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trsM viertelji^rig 1 fL 11 !r. mit Brtngerlohn- Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fi. 29 kr.

Oießemr Anzeiger.

Erscheint täglich, «!. AuS> nähme SonntagS.

Expedition: Lanz lei berg, Lit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Wmtsölatt für den Kreis Giessen.

8873

Freitag den 19. Dcccmvcr

Nr ZN7

E3

auszuhängen.

Deutschland.

so ist an Stelle des an diesem

den Stand oder Eltern enthalten, meindehause, oder

1) in der Ge- Wohnsitz haben; außerhalb seines

Vierter Abschnitt.

Von den Sterbe-Registern.

Der Civilehe- Gesetzentwurf.

(Fortsetzung.)

bestimmten Stelle auszuhängen.

§ 30. Ist einer der Orte, an welchem nach § 29 das Aufgebot bekannt zu machen ist, außerhalb Preußens belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu bewirkenden Aushanges die Bekanntmachung aus Kosten des Antrag­stellers einmal in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder verbreitet ist. Die Eheschließung ist nicht vor Ablauf einer Woche nach dem Tage der Ausgabe der betreffenden Zeitungsnummer zulässig. Es bedarf dieser Einrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der betreffenden aus­ländischen Ortsbehörde dahin beigebrackt wird, daß ihr von dem Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekannt sei. r , ,

§ 31. Kommen Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten, so hat er die Schließung der Ehe abzulehnen. Einsprachen, welche sich auf andere Gründe stützen, hemmen die Schließung der Ehe nicht. ,

G 32. Soll die Ehe vor einem andern Standesbeamten als demjenigen geschlossen werden, welcher das Aufgebot angeortnet hat, so bat der letztere eine Bescheinigung dahin auszu stell en, daß und wann das Aufgeoot vor schriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekom-

§ 29. Das Aufgebot muß bekannt gemacht werden: meinde, oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren 2) wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt gegenwärtigen Wohnsitzes hat, oder seinen Wohnsitz innerhalb der letzten sechs Monate gewechselt har, auch in der Gemeinde seines jetzigen Aufenthaltes oder früheren Wohnsitzes. Die Bekanntmachung muß die Vor- und Familiennamen, das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Sie ist während zweier Wochen an dem Raths- oder Ge- an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde

Darmstadt, 16. December. Rach einer Mittheilung des königlich italienischen Generalconsuls für das Großherzogthum Hessen, Marquis Centu- rioue in Frankfurt a. M., werden die den 1. k. Mts. fälligen Coupons der italienischen Rente nur bann in Gold ausgezahlt, wenn in Gegenwart des Generalconsuls eidlich erhärtet wird, daß an den betreffenden Titeln weder em italienischer Untertban, noch ein italienisches 'Creditinstitut direct oder mbirect betheiligt ist. Formulare zur Einreichung der Renrentitel und Coupons rc. sind seitens der Interessenten kostenfrei bei gedachtem Generalkonsulat zu beziehen.

Berlin, 17. December. Abgeordnetenhaus. Erste Berathung des Civilehe-Gesetzes. Petri und Brül sprechen gegen die Vorlage, Richter und Limburg dafür. Der Cnltusminister rechtfertigt die Vorlage. Die prmclpielle Regelung der Frage sei nur durch die obligatorische Civilehe möglich, welche Staat und Kirche auf den ihnen gehörigen Boden stelle. Der Minister wider­legt durch statistische Erläuterungen den Einwand, daß der Jndifferentismus in der Kirche durch die obligatorische Civilehe gefördert werde, und weist nach, daß weder die Roth Civilehe, »och die fakultative Civilehe genügende Abhulfe schaffe» könnten. Der Rvthstand, der durch die von gesperrten Priestern ge­schlossenen und deshalb ungültigen Eben entstanden, sei um so großer, als! die davon betroffenen Personen bei der Allgewalt des katholischen Clerus den Aus­sprüchen der Staatsregierung keinen Glauben schenkten. Unter solchen Um­ständen dürfe ausschließlich nur die von Staatsorganen geschloffene Ebe gültig sein. Der Minister vertheidigt § 6 des Entwurfs, auf welchen die Regierung STRprfh Uho ans vraktiscken Gesichtspunkten und weift auf die Un-

thunlichkeit hin, den Lehrern wegen ihres Verhältnisses zu den Geistlichen das Civilstandsamt zu übertragen. Der Uebertragung deffelben an die Gerichte ftche die setzt maßgebende Tendenz entgegen, die Gerichte von jeglicher Adnn- nistrativ-Thätigkeit frei zu machen, auch die Kostspieligkeit. Die Uebertragung an Amtsvorstände, die Ehrenämter bekleiden, würde zur Folge haben, daß die Vermehrung der Arbeiten durch die Civilstands-Register noch weniger Personen zur Uebernahme jener geneigt mache und dadurch die Entwickelung der Selbst­verwaltung hemme und störe. Für die evangelische Kirche führe die obligato­rische Civilehe keinerlei Nachtheile mit sich. Bei den fluctmrenden Bevölkerun­gen der Großstädte würden vielleicht die kirchlichen Trauungen abnehmen, im Ganzen werde die Kirche mehr zu sich heranziehen, was ihr gehöre, wahrend der Rede des Cultusministers ist Fürst Bismarck eingetreten. Nachdem Ger-

§ 42. Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten: 1) Vor- und > Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen; 2) Vor- und Familiennamen seines Ehegatten; 3) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verstor­benen ; 4) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes, so weit diese Verhält- niffe bekannt sind; 5) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden. ,

§ 43. Keine Beerdigung darf vor der Eintragung des Sterbesalles m das Sterbe-Register stattfinden. Ist die Beerdigung früher erfolgt, so darf die > Eintragung des Sterbefalles nur mit Genehmigung des Staatsanwalts nach Ermittelung des Sachverhalts erfolgen. (Schluß folgt.)

dem Staats-Gedanken anvertranen." (Stürmischer Beifall.) Die erste Lesung des Gesetzentwurfs wird hierauf geschloffen und die zweite für das Plenum beschlossen. Dagegen stimmen das Ceutrum und die Polen. Das Gesetz über die Aufhebung der Stärkesteuer wird ohne Debatte in erster imd zweiter Le­sung angenommen und die Berliner Wahlen gleichfalls ohne Deoatte gültig erklärt. Morgen findet die zweite Lesung des Civilehe-Gesetzes statt.

Berlin, 17. December. Der ^Reichs-Anz." veröffentlicht eine könig­liche Verordnung vom 6. December, betr. die Vereidigung der katholischen Bischöfe. Der Haupt-Passus lautet etwa folgendermaßen: 3$ Jcvn'orc' daß ich die Staatsgesetze gewissenhaft beobachten und mich besonders bestreben will,

geschloffen worden ist. _ , ~

§ 33. Die Schließung der Ehe erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die Verlobten einzeln und nacheinander gerichtete feierliche <zrage des Beamten: ob sie erklären, daß sie die Ehe mit dem gegenwärtigen andern Theile einqehen wollen, durch die bejahende Antwort der Verlobten und durch den hierauf er olgenden Ausspruch des Beamten, daß er ste nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre. Verwandtschaft oder Schwägerschaft zwischen den Betheiligten und den Zeugen, oder zwischen den Zeugen untereinander, steht deren Zuziehung nicht entgegen. ,

ö ö § 36. Die Che erlangt mit dem Abschluß vor dem Standesbeamten bürgerlich^ Cillt^k^ Horaths-Register einzutragende Heiraths-Urkunde foH |t ^cqen die Vorlage gesprochen und daran erinnert hat, daß Fürst Bismarck enthalten 1) Ort und Tag der Eheschließung; 2) Vor- und Familiennamen,^. 25 Jahren sich zu ganz anderen Ansichten bekannt habe als setzt, ergreift Alter Siand oder Gewerbe, Geburts- und Wohnort der die Ehe eingehenden^^ re das Wort, belenchtet seine früheren Beziehungen zu Gerlach, charak- Personen; 3) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe ^Oerisirt dessen jetzige Parteistellung, setzt auseinander, daß ein protestantischer Wohnort ihrer Eltern; 4) Vor- und Familiennamen, Atter, Stand^oder G ^^-st nid)t dem Centrum angehören könne, und erklärt: .Jch.schamte mich werbe und Wohnort der zugezogenen Zeugen; 5) die auf Befragen des Beani-^.^ nnd) persönlicher Ansicht meine frühere zu andern. Ich'.bm heute kein t->. abgegebene Erklärung der Verlobten, sowie d.e erfolgte Verkünd,gnng ihr ^Fractwnsmitglied mehri*>er(^?Sc^una 3SCT 'Val Ist eine Ehe getrennt, für ungültig oder für nichtig ^klart wor-^ den, so hat die Staatsanwaltschaft zu veranlassen daß dies auf Grundeiner mit der Bescheinigung der Rechtskraft verseheiien Ausfertigung des Urthcils am Rande der Heiraths-Urkunde eingetragen werde.

men sind. , . L, rjl,

§ 33. Der Staatsanwalt, in dessen Amtsbezirk die Ehe geschloffen werden soll, kann, wenn eine vorhandene Lebensgefahr oder andere dringende Gründe einen Aufschub der Eheschließung nicht gestatten, eine Abkürzung der in den 29 und 30 für die Bekanntmachung bestimmten Fristen, und in be­sonders dringenden Fällen den gänzlichen Wegfall des Aufgebots bewilligen. Im Mangel dieser Voraussetzungen kann eine gänzliche Befreiung vom Aufge­bot nur im Wege königlicher Dispensation erfolgen. , c nein, muhhu --------- , / . -

G 34. Das Aufgebot verliert seine Kraft und muß wiederholt werden, L r6feten W^th lege, aus praktischen Gesichtspunkten und weist aus die Uu- wenn seit besten Vollziehung sechs Monate verstrichen sind, ohne daß die Ehe A.P.. .. ...... ..-t... t.- h.«

Vaterlandsliebe, Gehorsam gegen die Gesetze und alle jene Tugenden, die im . - Christen den guten Unterthan bezeichnen, sorgfältig gepflegt werden, und daß

. , c k,t j..,, dulden will, daß die mir untergebene Gcistliehkc,: im entgegengesetzten

§ 4L Die 88-17 kommen auch in Beziehung ??? K»des-Sinne lehre oder bandle. Insbesondere gelobe ich, daß ich keine Gemeinschaft Sterbesälle zur Anwendung. Hat eine amtliche Erm.tteuug ubtt d ° T juuerbalb oder außerhalb des Landes unterhalten will, welche

Ursache stattgefunden, so erfolgt d>- Eintrag deS St-rbefall-s auf Un Sicherheit gefährlich sein könnte, auch will ich, wenn ich er-

der schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde.

s 39 Jeder St-rbefall ist spätestens am nächstfolgenden Tage dem

Standesbeamien des Orts, wo der Tod erfolgt anzuze.gen. «v."» den G°emüthern'der meiner bischöflichen Leitung auvertrauten Geistlichen

s ......i........................... -»-ff? L»

der Anzeige behindert ist, Derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich ereignet hat.