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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Wessen.
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1S9 Freitag den 15. August
flintfidjer Theis.
B e ka u n t m a ch u n g.
Betreffend: Die Auszahlung der Werth- und Schadenersatzgelder von Feldstrafen.
Nachstehenden Abdruck des Amtsblatts Großherzoglichen Ministeriums des Innern bringen wir zur allgemeinen Kenntniß.
Gießen, den 11. August 1873. Großherzogiiches Kreisamt Gießen.
v. Röder.
Zu Itr. M. d. I. 7I00. Darmstadt, am 29. Juli 1873.
Betreffend: Die Auszahlung der Werth- und Schadensersatzgelder von Feldstrafen.
Das Großherzoglichc
M i n i st c r i u m d c s Innern
an
die Großherzoglichen Kreisämter.
Nachdem wir im Einverständniß mit dem Großherzoglichen Ministerium der Finanzen angeordnet haben, daß die Werth- und Schadeiisersatzgelder von Geldstrafen in Zukunft von den Großherzoglichen Rentämtern nicht mehr direct an die Empfangsberechtigten ausbezahlt, sondern an die Gemerndeernnedmer abgeliefert, und von diesen den bezugsberechtigten Grundbesitzern zugestellt werden, sind zur Ausführung dieser Anordnung die nachstehenden Bestimmungen ge- ttoffen wordew .Ermöglichen Rentämter werden sämmtliche Werth- und Schadensersatzbeträge aus einer Feldstrafperiode auf einmal dem betreffenden Gemeindeeinehmer unter Mittheilung eines alphabetischen Verzeichnisses der Empfangsberechtigten, welches so eingerichtet ist, daß zugleich dw Quittungen daraus gesetzt werden können, zustellen und gleichzeitig der betreffenden Bürgermeisterei eine Mittheilung des Gesammtbetrages dieses Verzeichnisses zugehen lassen, der Bürgermeisterei auch dann, wenn in einer Feldstrafperiode Werth- und Schadensersatzbeträge abzuführen sind, hiervon Nachricht geben.
2) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien werden auf Grund der ihnen vom Rentamt gemachten Mittheilung, den von den Gemerndemnehmern zu erhebenden Betrag demselben nach vorgängiger Controlirnng in Einnahme und resp. Ausgabe anweisen, die Mittheilungen aber darüber, daß Werth- und Schadensersatzbeträge in einer Feldstrafperiode nicht abzuliefern waren, dem Gemeindeeinnehmer kurzer Hand zustellen.
3) Die Vereinnahmung der in die Gemeindekassen fließenden Beträge hat unter Ord. Nr. 35, die Verausgabung der den Bezugsberechtigten zu leisten, den Zahlungen unter Ord. Nr. WO des Voranschlags stattzufinden. „
4) Die Gemeindeeinnehmer werden sich bemühen, den bezugsberechtigten Grundbesitzern die ihnen zukommenden Betrage vollständig zuznstellen; werden einzelne Posten nicht erhoben, so verbleiben dieselben der Gemeindekasse. ,
Wir beauftragen Sie, den Inhalt dieses Ausschreibens durch Abdruck in den Kreisblättern zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, die Bürgermeistereien und Gemeindeeinnehmer ihrer Kreise speciell darauf hinzuweisen und schließen 511 diesem Zweck eine entsprechend Anzahl von Abdrücken an.
von Starck.
R a u t e n b u s ch.
Gießen, am 9. August 1873.
Betreffend: Feier des 2. September in den öffentlichen Schulen des ®ro6ber3O0tbum§. ,
Die Großherzoglichc KrciS-Schul-Commission Gicßcri
an sämmtliche Orts-Schulvorstände des Kreises.
Mit Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 27. August v. I. eröffnen wir Ihnen, daß seitens Großherzoglicher Obeistudien - Direclion mit Ge. nehrnigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern auch für dieses Jahr die Abhaltung einer Schulfeier am 2. Lreptember L I in ähnlicher Welse, wie dies im vorigen Jahre geschehen, angeordnet worden ist, wonach Sie das Geeignete veranlassen wollen.
v. Röder.
.drh’ii!' rwerffi
Bekanntmachung, die Ausführung des Reichsgefetzes vvm la. Juni 1871 wegen Gewährung von Beihülfen an aus Frankreich ausgewiefene Deutsche betreffend.
Von verschiedenen Großherzoglich Hess. Staatsangehörigen, welche im Jahr 1871 ihre durch die Ausweisung aus Frankreich erlittenen Verluste zur An Meldung gebracht haben, sind die ihnen zugegangenen Aufforderungen zum Nachweis ihrer Legitimation unbeantwortet geblieben, und hat deßhalb die Zuweisung einer Beihülfe an dieselben nicht stattfindeu können.
Nachdem die von der bisher bestaudeneu Commission zur Prüfung der Ansprüche aus Frankreich ausgewlesener Hessen unternommenen Versuche zur Ermittelung des dermaligen Aufenthalts der betreffeudenden Personen nicht zum Ziel geführt haben, werden diejenigen Liquidauten, welche ihre Ansprüche im Jahr 1871 angemeldet und bis jetzt feine Beihülfe empfangen haben, hierdurch nochmals ausgefordert, die verlangten Nachweise bis spätestens den 31. August l. I. bei un$ einzureichen, widrigenfalls Verzicht auf die erhobenen Ansprüche unterstellt werden wird.
Darmstadt, den 29. Juli 1873.
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußeru.
gez. H o f m a n n.
politischer Theil.
Deulschlaiw.
GieHen, 15. August. Hirtenbriefe pflegen für gewöhnlich keine sehr angenehme Lectüre abzugeben, besonders wenn der Leser nicht von dem Dogma der Unfehlbarkeit erfüllt ist. Allein das alte Sprüchwort, keine Regel ohne Ausnahme, bewährt sich auch hierbei. Der neueste Hirtenbrief des ersten alt katholischen Bischofs in Deutschland, des Professor Rkinkens, ist ein solches
Schriftstück, das wohl von den Meisten mit einer gewissen freudigen Erregung gelesen werden dürfte. Es ist ein vielversprechender Anfang damit gemacht. Der überzeugungstreue nuithige Mann giebt in dem Eingänge seines bischöflichen Rundschreibens ein kurzes Nesiunö über die im Lause der Jahrhunderte eingebürgerten Unregelmäßigkeiten bei den Bischosswahlen und über die m immer erhöhtem Maße hervortretenden Eigenmächtigkeiten des römischen Bischofs: „Ich bin, fährt Herr Reinkeuö fort, nicht vom römischen Papste ernannt, ich habe seine Bestätigung nicht nachgesucht, ihm keinen Eid geschworen. Ware


