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Oießener Anzeiger.
Srfchttm täglich, mit M nähme Sonntag-.
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Mnzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.
Nr. 111.
Dienstag den 13. Mai
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Bekanntmachung, den Remonte - Ankauf pro 1873 betreffend.
Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei, und ausnahmsweise vier und fünf Jahren, sind im Großherzogthum Hessen in diesem Jahre nachstehende Morgens 8 Uhr resp. 12 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden, und zwar:
den 14. Juli in Alsfeld,
„ 15. „ „ Grünberg,
„ 17- „ „ Lich,
„ 18. „ „ Nidda,
„ 19. „ „ Nieder-Wöllstadt,
„ 23, „ „ Groß-Umstadt (früh 8 Uhr),
., 23. „ „ Groß-Bieberau (12 Uhr),
Die von der Militär-Kommission nach gegenseitigem
den 24. Juli in Bickenbach,
„ 25. „ „ Groß-Gerau,
„ 26. „ „ Goddelau,
„ 28. „ „ Gernsheim (früh 8 Uhr),
„ 28. „ „ Biblis (12 Uhr),
„ 29. „ „ Bürstadt (früh 8 Uhr),
. 29. „ „ Lorsch (12 Uhr.)
Uebereinkommeu
erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen, und gegen Quittung
sofort baar bezahlt.
Zu wenig entwickelte, oder solche, die zu schwach, schwerfällig und ordinär, den Ansprüchen an ein Militär-Zug- oder Reitpferd nicht entsprechen, auch Pferde, welche durch zu frühen Gebrauch gelitten haben, mangelhaft gebaut, mit bedeutenden Knochen- oder anderen erheblichen Fehlern behaftet und nicht gängig sind, können nicht gekauft werden.
Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises und der sämmtlichen Unkosten zurückzunehmen. Die Verkäufer sind ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke rindlederne Trense mit zweckmäßigem Gebiß, eine starke Kopfhalter von Leder oder Hanf mit zwei mindstens sechs Fuß langen starken Stricken ohne besondere Vergütung mitzugeben.
Berlin, den 6. März 1873. Kriegs-Ministerium, Abtheilung für das Remonte-Wesen.
gez. von Schoen. Mentzel, von K l ü b e r.
politischer Theis.
Deutschland.
GieHen. Man schreibt der „Neuen Preuß. Ztg." von hier: „In Gießen sind factisch nur sieben Studenten der (evangelischen) Theologie, in Marburg nur gegen zwanzig. Man hat es abgelehnt, den lutherisch gerichteten Professor Zöckler von Greifswald nach Marburg zu berufen; statt seiner' kommt (wie bekannt) Professor Weingarten von Berlin dorthin. Der Züricher Keim, einer der Hauptvertreter der Protestantenvereinsneologie, siedelt im Herbst nach Gießen über-" In Heidelberg befinden sich unter den 180 zu Beginn des gegenwärtigen Semesters immatriculirten Studenten nur drei Theologen!
Darmfiadt, 10. Mai Bis zum Jahre 1852 betrug die Hundesteuer nur 45 kr. Ende des genannten Jahres wurde sie, um die Zahl der Hunde und damit die Gefahr der Hundswuth zu verringern, auf 2 fl. erhöht. Diese Erhöhuug verfehlte ihren Zweck nicht, denn während 1852 im Ganzen 32,142 Hunde versteuert worden waren, sank 1853 die Zahl schon auf 23,516 Schon auf dem vorigen Landtag war eine weitere Erhöhung der Steuer zur weiteren Verminderung der Hunde in Anregung gebracht worden, ohne daß jedoch der betreffende Gesetzentwurf Annahme fand. Jetzt beantragt der Finanzausschuß der zweiten Kammer aus eigeuer Initiative die Steuer auf 6 Mark (3 fl. 30 kr.) für den Hund, unter Aufhebung aller Steuerbefreiungen selbst für Schafhirten u. s. w. Die Absicht ist auch diesmal nur aus Minderung der Hunde, nicht auf Mehrerlös aus der Steuerart gerichtet. Im Ganzen sind in Einnahme vorgesehen wie früher rund 48,000 fl.
Darmstadt, 10. Mai. Das Großh. Negierungblatt enthält eine Allerhöchste Verordnung von 25. April 1873, die Civil Versorgung und Civil- Anstellung der Militärpersouen des Heeres und der Marine vom Feldwebel abwärts betreffend. Wir grben die für unsere Leser besonders wichtigen Bestimmungen daraus im Nachstehenden wieder.
Der § 1 bestimmt wörtlich: Militärpersonen des stehenden Heeres und der Landwehr, sowie der Marine vom Feldwebel und den im Range Gleich- stehenden abwärts können: 1) den Anspruch auf Versorgung, 2) die Aussicht auf Anstellung in den niederen Stellen des Civildiensteö erwerben. Im erste ren Falle wird ein Civil-Versorgungs-Schein, im letzteren ein Civil-Anstellungs Schein verabfolgt. Die Inhaber von Scheinen beider Kategorien werden mit dem Namen „Militär-Anwärter" bezeichnet. Geusd'armen werden unter den nachfolgenden Maßgaben den Militär-Anwärtern gleich geachtet. Jeder, der seit dem 1. Juli 1867 in einem Bundesstaat die Militär - Anwärterschast er langt hat, ist in Bezug auf den Anspruch aus die Versorgung im Civildienste im Großherzogthum als Inländer zu behandeln. — § 2 besagt: A. $pcn Civil - Versorgungs - Schein können erhalten: a. die Ganzinvaliden des Heeres und der Gensd'armerie; b. Halbinvaliden des stehenden Heeres und der Gens- d'armerie, welche 12 Jahre gedient haben; c. die Gensd'armen nach 5jähriger ununterbrochener Dienstzeit der Gensd'armerie. B. Den Civil - Anstellungs- Schein können erhalten, ohne invalide zu sein: a. Untcrosficiere des stehenden Heeres, der Landwehrstämme und der Gensd'armerie, welche 12 Jahre im Ganzen gedient h^ben; b. Geusd'armen, welche 12 Jahre getient haben; c. Zeug-
feldwebcl und Zeugsergeanten, wenn sie vor ihrer Anstellung im Zeugwesen die Aussicht auf Anstellung nicht schon erlangt haben, nach einer Gesammtdienst- zeit von 15 Jahren. C. Außerdem können ohne besonderen Anstellungs-Schein angestellt werden: bei der Gensd'armerie Unterosficiere, welche überhaupt im stehenden Heere 9 Jahre gedient haben. Der Civil-Versorgungs-Schein, ebenso 'wie der Civil-Anstellungs-Schein ist stets nur nach fortdauernd guter Führung !zu ertheilen. — Nach § 4 rangiren bei vorhandener Qualification die Militär- Anwärter hinsichtlich der Reihenfolge ihrer Anstellung im unmittelbaren Civil- staatsdicnst so unter sich, daß 1) die Inhaber des Civil-Versorgungs-Scheins und 2) die Inhaber des Civil-Anstellungs-Scheins kommen. Innerhalb einer jibcii dieser beiden. Kategorien sind zunächst die im Dienste vor dem Feinde und bei kriegerischen Actionen zur See, dann die in Friedenszeiten im Dienst auf See invalide gewordeuen, endlich die im Besitze von im Kriege erworbenen Orden und Ehrenzeichen befindlichen Militär-Anwärter vorzugsweise zu berücksichtigen. Nächstdem kommt die Zeit der Anmeldung zu der in Frage stehenden Stelle- und die Länge der Dienstzeit in Betracht. Bei der Besetzung einer Stelle können die mit einem Civil-Anstellungs-Schein versehenen Angehörigen des Großherzogthums oder der Hessischen Division vorzugsweise vor Angehörigen anderer Bundesstaaten berücksichtigt werden. — Wie § 10 bestimmt, so erhalten die Militär - Anwärter zum Ausweise ihrer Berechtigung entweder den Civil-Versorgungs-Schein oder den Civll Anstellungs-Schein. — § 11 besagt: Seitens der Clvilbehörden erfolgt die Ermittelung von Militär-Anwärtern, sofern nicht schon directe Anträge von solchen oder Nachweisungen der Militär- bthördeu vorliegen, durch jedesmalige, oder nach besonderer Verständigung periodisch zu bewirkende Requisition des Divisions - Kommandos. Sind auf diese Weise qualificirte Militär-Anwärter nicht zu ermitteln, so ist zunächst noch eine Requisition an das General-Commando des XL Armee-Corps zur Namhaftmachung von Solchen zu richten. Bleibt auch diese Ermittelung ohne Erfolg, dann hat die Behörde in dem Antrag wegen Besetzung der betreffenden Stelle freie Hand. Die Einberufung geschieht: a. bei den in heimarhlichen Verhältnissen lebenden Individuen, sofern sich dieselben direct gemeldet hatten, durch unmittelbare Benachrichtigung; b. bei allen noch in Reih und Glied befindlichen Individuen, so bei denjenigen in heimathlichen Verhältnissen lebenden Militär-Anwärtern, welche durch das Divisious-Commando namhaft gemacht sind, durch Requisition des letzteren.
Am Schluß folgen vorübergehende Bestimmungen. Dieselben (8 21) lauten: Allen denjenigen in der Controle des Bezirks-Commandos befindlichen, nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung nicht versorgungsberechtigten Soldaten, welche bis zum Tage der Einführung der gegenwärtigen Verordnung eine Dienstzeit von 12 Jahren zurückgclcgt haben, kann ans Verlangen mit) im Falle sie nach der Verordnung vom 31. März 1852, die Versorgung von Unterofficieren und Soldaten durch Uebertragung von Civilstelleu betr., auch im Uebrigen vcrjorgungsberechtigt gewesen sind, der Civil Anstellungs-Schein ausgestellt werden. In diesem Schein muß jedoch ausdrücklich bemeikt werden, daß derselbe nur für das Großherzogthum Hessen Gültigkeit hat. -- § 22 verfügt schließlich die Aushebung der Verordnung vom 31. März 1852, die
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