Er fei im vorigen Jahre gegen
der ersten Kammer abgelehnt wird. Abg. Metz erklärt, daß er in einer Reihe Don Punkten den Abänderungen der ersten Kammer zugestimmt habe, ohne daß
dieselbe auf ihren erstmaligen Beschlüssen, gemäß den Anträgen der Ausschusses Ei'le lebhafte Verhandlung entspann sich nur über den Artikel 28 a, der von dem Ausschluß der geistlichen Ordensangehörigen von jeder Lehrthätigkeit handelt. Mit allen gegen 6 Stimmen wurde der principielle Ausschluß der geistlichen Orden von aller Schulthatigkeit ausgesprochen, aber nach dem Antrag Metz bis zum Erlaß des Kirchengesetzes die Regierung ermächtigt, gegenüber einzelnen Personen nur in einzelnen Fällen Nachsicht zu üben
Der Abg. Oncken begründete seine Zustimmung mit folgenden Worten: „Ich habe zu meinem Bedauern an den Sitzungen der hohen Kammer während der vergangenen Woche nicht Theil nehmen können aus einem Grunde, der Ihnen mitgetheilt worden ist und den Sie ohne Zweifel Alle gewürdigt haben bei dem warmen Antheil, den Sie zu nehmen gewohnt und zu nehmen verpflichtet sind an der „Leistungsfähigkeit" der Universität und der Pflichttreue der Professoren im Amte. Ich habe bei der ersten Beratbung dem Antrag Becker-Schröder zu gestimmt (der nach dem badischen Schulgesetz die geistlichen Orden auch von Privatschnlen ausschloß), weil ich mich der Befürchtung nicht entschlagen konnte, es möchte sonst rein clericalen Privatschulen gelingen, lieben den Staatsschulen eine ähnliche Stellung zu gewinnen, wie in Belgien und weil mit ihrem völligen Ausschluß in Baden sehr günstige Erfahrungen gemacht worden sind, trotzdem dort die Verhältnisse viel schwieriger lagen als bei uns. Mit dem Zusatz aber kann ich mich einverstanden erklären, weil auch ich von dem künftigen Kirchengesetz die weiteren Garantieen erwarte, die jetzt noch fehlen." A y w
Die Verhandlungen der Kaminer werden uns noch diese Woche in Anspruch nehmen und dann wieder bis etwa Mitte oder Ende December vertagt werden.
ÄNainz, 7. Navember. In Sachen Moufang gegen Krumm wurde heute folgendes Urtheil gefällt: „Indem das Gericht den Wahrheitsbeweis, wie ihn der Beschuldigte in der Sitzung vom 10. October 1873 zu führen versucht hat, als nicht erbracht, in gegenwärtiger Sachlage auch als unerheblich, ferner die gegen die Activlegitimation des Klägers erhobenen Einwände als uiibegründet erklärt, dagegen bei deni Vorhandenseiii einer objectiv kränkenden Aenßeruug den Nachweis der Absicht des Beschuldigten, den Kläger zu beleidigen, als nicht hinreichend bewiesen erachtet, gibt es den Beschuldigten von der gegen ihn wegen Beleidigung des Regens des bischöflichen Seminars, Domcapitular Dr. Moufang von Mainz, erhobenen Beschuldigung und von den Kosten los."
Berlin, 10. November. Der „Staats-Anz." publicirt ein königliches Decret vom gestrigen Tage, wonach Feldmarschall Graf Roon aus seinen Antrag vom Präsidium des Staatsministeriums entbunden, Fürst Bismarck auf's Neue zum Präsidenten und Minister Camphausen zum Vice-Präsidenten des Staatsministeriums ernannt werden.
<r seine Ansicht geändert habe, um das Zustandekommen des Gesetzes nicht zw gefährden. Art. 31 der Gemeindeordnung bestimmt nach dem Negierungsentwurf uud dem Beschluß der ersten Kammer, daß Bürgermeister und Beigeordnele von dem Gemeinderath gewählt werden; die zweite Kammer hatte dafür die allgemeine dirccte Wahl durch die Ortsbürger gesetzt. Abg. Buff spricht sich für den Regiernngsentwurf aus. Ministerialdirector v. Starck erklärt, daß die Regierung bei ihrer Vorlage beharre; das Zustandekommen des Gesetzes werde jedenfalls durch das Bestehen der zweiten Kammer auf ihrem ersten Beschluß nicht gefördert. Goldmann ebenfalls für den Regierungsentwurf; die Kammer werde sich durch eine andere Abstimmung nichts vergeben, da di> Regiernng, die erste Kammer und eine starke Minorität der zweiten Kammer übereinstimmten. Abg. Schaub war früher für indirecte Wahl; die Gründe für die directe Wahl sind aber für ihn nicht ohne Eindruck geblieben, und wird er jetzt anders stimmen. Schröder kann die Zweckmäßigkeitsgründe für in directe Wahlen nicht anerkennen. Abg Heydeiireich und Fra nk für directe, Edinger für indirecte Wahl. Metz erklärt, es liege ihm am Herzen, daß das Gesetz zu Stande komme; die frühere Mehrheit werde von ihrem Votum nicht abgehen; mit der jetzigeii Mehrheit der Kammer könne die Regierung allein zum Ziel kommen. Er bittet die Mitglieder, welche früher gegen die directe Wahl stimmten, sich der Mehrheit anzuschließen. Er weist ans die Verschiedenheit der Verhältnisse der Stäcte uiid Landgemeinden hin, welche auch eine Verschiede,cheit in der Wahlmethode begründe. Dernburg hält directe oder indirecte Wahl hier nur für eine Zweckmäßigkeitsfrage, er will den Ortsvorstand nicht in die Hände einzelner Familien gelangen lasten, was durch die Wahl durch den Gemeinderath geschehen werde. Er fürchtet nicht, daß die erste Kammer der Sache einen so großen Widerstand entgegensetzen werde und bittet die Regierung dringend, kein Zeichen des Mißtrauens in dem Beschluß der Kammer zu sehen. R am speck hat bei der früheren Berathung gefehlt; nach seinen Erfahrungen und seiner Uebcrzeugung sei in Landgemeinden die directe Wahl das allein Richtige; er habe sich auch bei seinen Wahlmännern und intelligenten Männern seiner Gegend befragt und nicht eine einzige Stimme für indirecte Wahlen gehört. Welker hat aus der vorigen Abstimmung ersehen, daß die Bürgermeister und Gemeindevorstände, welche Mitglieder der Kammer seien, alle für directe Wahlen seien, das sei für ihn bestimmcud Wenn die Kammer mit großer Mehrheit für directe Wahl stimme, so werde das Gesetz jedenfalls eher gesichert sein, als bei einer schwankenden Majorität. Schuchardt hat früher für indirecte Wahl gestimmt, hat sich aber in den Kreisen der Landgemeinden umgesehen und überall gefunden, daß man directe Wahlen will. Wad sack hebt hervor, daß die Städte viel günstiger als die Landgemeinden behandelt seien und man daher letzteren die directe Wahl bewilligen müsse. Dumont will den Unterschied zwischen Stadt- und Landgemeinden bezüglich der Wahl nicht gelten lassen. Er habe Nachrichten vom Lande, daß man von der oirecten Wahl Nachtheile fürchte. Er lasse sich jedoch durch Zweckmäßigkeitsgründe vom Princip nicht abbringen. In den Stadtgemeinden sei die höhere Intelligenz vertreten und doch tüoOe man sie nicht direct wählen lassen; trotz dieser bedauerlichen Rechtsungleichheit wird er von seinen Grundsätzen nicht abweichen und für die directe Wahl in Landgemeinden stimmen, um wenigstens in einem Punkte das Princip zu retten. Habicht hat ans irrthümlicher Auffastnng der Fragestellung das vorigemal für'indirecte Wahl gestimmt; er war damals schon für directe Wahl." Oechsner aus Gründen der Rechtsgleichheit für die indirecte Wahl. Ellen berg er glaubt die Landgemeindeordnung würde bei Beibehaltung der indirectcn Wahl in den Augen der Landbevölkerung ihren Werth verlieren. In den Landgemeinden würden die Leute immer den rechten Mann zu finden wissen. Heinzerling ist ebenfalls für directe Wahl, obwohl er früher anderer Ansicht war. Eine absolute Sicherheit für den Werth der einen oder der anderen Wahlart gebe es nicht, er entscheide sich aus Zweckmäßigkeitsgründen heute für die directe Wahl, in demselben Sinn erklärt sich der Abg. Greint. Becker rechtfertigt Dumont gegenüber, daß in der Städteorbnung andere Bestimmungen bezüglich der Wahlen gelten, als in den Landgemeinden. In den Städten werde der Bürgermeister auf Lebenszeit gewählt, erhalte Besoldung und Pension, das könne nur durch Unterhandlungen zwischen Gemeinderath und dem Erwählten , uicht auf dem Wege des allgemeinen Stimmrechts geordnet werden. Küchler
veranstalten lassen und theilt die Steuersätze mit. Abg. Greim glaubt, daßjProceßsache eingeschlagenen Verfahren hervorgehoben hat, daß demjenigen der dce mltgetheilten Zahlen bewetsen, daß durch die Bestimmung des Regierungs- ihn damals angegriffen hatte und den er belangen mußte, zugesichert worden entwurfs mchts gewonnen werde. Büchner macht auf sonstige Bedenken gegen sein solle, daß er wegen anderer gegen hohe Beamten gerichtete Angriffe außer den Regiernngsentwurf aufmerksam. Edinger hebt hervor, daß die zweite Verfolgung bleiben werde. (N. Fkftr Pr)
Kammer das active Wahlrecht schon so sehr beschränkt habe, daß man nicht w t r ™ J
noch weiter gehen und ein Vorrecht der Höchstbesteuerten, begründen dürfet, J ®ie ^"tlge Berathung zweiter Kammer
Metz will dem Reichthum, der schon durch sich selbst einen großen Einfluß e>d)iilae)c£ zum Abschluß. In allen wesentlichen Theilen beharrt
nbe, kem gesetzliches Vorrecht eingeranmt wissen. Dernburg rst eigentlich gegen directe Gemeindewahlen, will aber der Stimmung des Hauses folgend, das Experiment mitmachen. Welker führt aus, daß die mitgetheilten Zahlen bewiesen, daß die Städte ganz ungleich getroffen würden und die Bestimmung -wenig Schutz gegen ungeeignete Wahlen böte. G o l d m a n n für den Regierungsentwurf, Abg. Küchler rechtfertigt den Ansschußantrag, der mit allen gegen 2 Stimmen angenommen uud damit der Regierungsentwurf und der Beschluß
München, 8. November. Abgeordnetenhaus. Der Finanzminister legt das Budget für die nächsten zwei Jahre vor. Das Gesammt-Erforderniß beläuft sich auf 120,878,972 fl. oder um 10,690,632 fl. mehr, wie in deni vor- hergehenden Budget- Eine Steuer-Erhöhung wird nicht nothwendig. Zur Aufbesserung von Beamten - Gehältern und Pensionen minder Besoldeter sind 2 Millionen verlangt. Hierauf folgt die Berathung des Völk-Herz'schen Antrages. Abgeordneter Hauck will, daß der Antrag im Sinne des Jnitiativ- Gesetzes vom Jahre 1848 als Initiativ - Antrag behandelt werde. Völk verwahrt ^sich entschieden dagegen, bemerkt, daß diese Behandlung des Antrages eiiier Hinausschiebung gleichbedeutend wäre uiid gedenkt der großen Rücksicht mit welcher Bayern bisher vom Reiche behandelt worden sei. (Widerspruch rechts.) Ruland führt aus, der Antrag Völk's involvire eine Verfassungs- Aenderung, die nur auf verfassungsmäßigem Wege vor sich gehen dürfe Mar- quardsen sagt dagegen, es handle sich nicht um die bayerische Verfassung, sondern um ein Reichsgesetz. Schüttinger tritt für den Hauck'schen Antrag ein. Er ist der Ansicht, daß mit der Erweiterung der Reichs-Competenz die Selbstständigkeit der bayerischen Gerichtsbarkeit falle. Völk betont wiederholt, es handle sich lediglich darum, daß die bayerische Kammer an die Staatsreqieruna den Wunsch ausspreche, dieselbe möge im Bundesrathc von dem ihr zustehen- den, bisher nicht benutzten Recht Gebrauch machen. Nachdem Barth für den Antrag Hauck's gesprochen, erklärt Schlör, der Völk'sche Antrag sei kein Jnitiativ- Antrag, sondern lediglich eine Petition. Bei namentlicher Abstimmung wird Der Hanck'sche Antrag mit 77 gegen 74 Stimmen verworfen. Mit Nein stimmten die Abgeordiieten der freien Vereinigung. In der Debatte über den Völk'- schen Antrag empfiehlt zunächst Völk den Antrag auf's Wärmste: er bezeichnet fcie Befürchtung, daß dadurch die Partikular-Rechte geschädigt werden nwchten, als pure Phaiitasie mii) betont, daß nur das Reich im Stunde sei, ein gemeinsames Recht berzustellen Das bayerische Ministerium wolle wissen, wie die Kammer in dieser Frage denke, auch das Reich wolle endlich erfahren, wie
-n. ö‘**"“v* """"" ut “ v * man iu.,Bayern gesinnt sei. Appellrath Gürstcr von der freien Vereiniaunq erklärt
ÄSh' 5 peinlich sur inbirecte Wahl, hat sich aber derjsich für den Antrag, Ruland kurz dagegen. Nachdem noch Frankenbnrqer
da " voraussetzt, daß die Mehrheit der Kam-für gesprochen und von Jörg angekündigt ist, daß er einen Antrag einbrinqen 11,1 a x’a «wer eme derselben nur im!werde, wonach der Völk'sche Antrag wegen seiner Wichtigkeit ai? eine beson-
^ ^.2"^"pbkommens des Gesetzes liegen könne. Bei namentlicher dere Commission überwiesen werden soll, erklärt t>cr' Jllffüminiffer' Der fc £Ven Beitritt zum Beschluß der ersten Kam.ner die!Völk'sche Antrag se. ihm'äußerst willkommen; wäre der 'Antrag nicht ge(WU 9 \ k11 k Ochsner und ist damit die directe Wahliworden, so hätte er (der Minister) nicht lange gewartet sich über die Anae-
m" 9d7°^""^°.g°ordneten in Landgememdeu mit 40 gegen 4 Stim- legenheit in der Kammer offen auSzusprechen. Er sei im vorigen Jahre gegen . ~'/“n'mer angenommen. Lte folgenden Artikel geben zu einer t)ie gemeinsame Gesetzgebung gewesen, itisofern es sich nm einen religiösen Er- D^atte kemen Anlaß und werden darauf die Verwaltungsgesetze im laß von Spee.algesetzen handelte; wi d e Sache jetzt l öc öm " r m an ' J‘‘9 .T’ ° m "7 Der «6g. Daten war seit Wieder- richtig wünschen, daß die Kammer durch ihr Votum dik bayerische Neaier^ä
Vorl^tnaen^an de8r'Tbelli>äb,ne bc“ B°stui» seiner nicht zur Jsolirung und fruchtlosen Verneinung vernrtheilen wolle. Die ge-
b l Kammerverhandlungen verhindert sei; meinsame deutsche Gesetzgebung sei die idealste Frucht der wiederaewonneneu
Ql w ? tC kUnt7o ®wt^UlcldUn'3 111 bcn !c^ten Sitzungen. Einheit. Die Rede des Ministers wurde mit großem Beifall ausgenommen w bcn. 9‘ November, zweite Berathung des Schul- Bei der Abstimmung wird der Antrag Jörg's auf Verweisung des Antrac-s au
i rfl5JUHFmrclnenl Estrigen Bericht muß bemerkt werden, daß eine besondere Commission mit 76 gegen 74 Stimmen verworfen und der An- Abg. Metz m seiner Mitthellnng über das gegen ihn in seiner bekannten trag Völk-Herz mit 77 gegen 74 Stimmen angenommen. *


