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Expedition : Lanz lei berg Lit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kießen.
Nr» SS._______ Dienstag den 11. März. 1873.
Entwurf eines Gesetzes über das Eisenbahnwesen im Deutschen Reiche.
I. Die Anlegung von Eisenbahnen.
§ 1. Die Anlegung von öffentlichen Eisenbahnen, d. h. solchen, aus welchen Personen und Güter gewerbsmäßig gegen Entgelt besörbert werden sollen, ist in den Grenzen dieses Gesetzes jeder rechtsfähigen Einzel- oder Collectiv- Person gestattet.
§ 2. Die Entscheidung über Anlegung von Eisenbahnen steht unter Mit- Wirkung der Bundes-Regierungen dem Reiche zu, weiches die Zustimmung zur Anlage von Eisenbahnen nur aus Rücksichten der Dertheidignug Deutschlands versagen wird.
§ 3. Die Ermächtigung zum Bau von Eisenbahnen erfolgt, wenn solcher au-gesührt werden soll 1) für Rechnung des Reiches durch ReichSgesetz; 2) für Rechnung eines Bundesstaates durch Landesgesetz; 3) für Rechnung von Privatpersonen durch Cvncession, welche von der Landes-Regierung, wenn diese aber die Concrssionirung ablehnt, nach dem Beschlüsse des BundesratheS vom Kaiser ertheilt wird. Die Ermächtigung zum Bau kann nur auf Grund technischer Vorarbeiten erthcilt werden, über deren Beschaffenheit die Reichs - Eisenbahnbehörde Bestimmungen erläßt und veröffentlicht.
§ 4. Nach Beendigung der Vorarbeiten hat die BundeS-Regierung, welche den Bau einer Eisenbahn für eigene Rechnung beabsichtigt, den Reichskanzler von dieser Absicht unter Mittheilung des Anfangs-, des End- und der sonstigen von der Bahn zu berührenden Hauptpunkte, sowie der bezüglich der LandeSvertheidi- gung etwa in Betracht zu ziehenden Momente Nachricht zu geben. Erscheint der Bau oder die Art der Ausführung unstatthaft oder bedenklich, und werden diese Bedenken durch Meinungs-AuStausch nicht erledigt, so entscheidet nach Anhörung der Reichk-Eifenbahn-Behörde der Bundesrath. Die Ausführung des Baues der nicht beanstandeten Eisenbahnen erfolgt Seitens der betreffenden Bundes.Regierung unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grund erlassenen allgemeinen Anordnungen.
§ 5. Die Erlaubuiß zur Vornahme von Vorarbeiten zur Zwecke der Erwirkung einer Eifenbahn-Bauceucefston wird von der Landes-Regierung oder von den Landes-Regierungen, in deren Gebiete die Eisenbahn erbaut werden soll, jeder Privatperson unter Festsetzung einer angemessenen Präklusivfrist für Beginn und Vollendung der Vorarbeiten ertheilt, welche Sicherheit wegen der daraus den Grundbesitzern etwa erwachsenden Schäden und Kosten bestellt. Von jeder Erlaubniß zu Vorarbeiten, sowie von den Seitens einer Bundes - Regierung beschlossenen Vorarbeiten ist im Reichsanzeiger durch Vermittelung des Reichskanzlers Anzeige zu erstatten. Gleiche Anzeige erfolgt, wenn die zur Vornahme von Vorarbeiten gestellte Frist versäumt oder von der Landes-Regierung, welche die Vorarbeiten beabsichtigt hatte, beschlossen wird, diese Absicht nicht weiter zu verfolgen.
§ 6. Nach Beendigung der Vorarbeiten ist das Gesuch um Concesfioni- rung der betreffenden Bundes-Regierung unter Vorlegung der speciellen Baupläne vnd Kostenanschläge zu überreichen. Der Bewerber hat seine Rechtsfähigkeit und, soweit erforderlich, seine Befugniß zur Ausführung des betreffenden Unternehmens vachzuweisen, auch zur Sicherstellung seiner Verpflichtungen eine Caution von fünf Procent der Anlagekosten in baarem Gelde oder leicht realisirbaren öffentlichen Papieren — zum TageScourse berechnet — bei der von der Bundes-Regierung bezeichneten Kaffe zu hinterlegen.
§ 7. Unter mehreren Bewerbern um dasselbe Unternehmen entscheidet die Priorität der Meldung zur Vornahme 6er Vorarbeiten — die Erfüllung aller gesetzlichen und der auf Grund der Gesetze zu stellenden Anforderungen vorausgesetzt. Ohne Rücksicht auf diese Priorität ist jedoch bis dahin, baß die Concession einem Privat Unternehmen zugestellt ist, die Bundes-Regierung, deren Gebiet die Eisenbahn angehört, b.fugt, solche für eigene Rechnung auszuführen oder die Concession den Provinzen oder Kreisen, in deren Bereich die Eisenbahn fällt, in dem Falle zu ertheilen, daß diese Provinzen oder Kreise mindesten- den fünften Theil de- Baucapitals auf Provinzial- resp. Kreissonds übernehmen. Zn solchen Fällen find dem früheren Bewerber die verausgabten Kosten bis auf Hohe des Werths der Vorarbeiten und gegen deren Aushändigung, sowie die an Grund- befitzer bezahlten Schäden zu erstatten. Unter gleicher Verpflichtung gebührt dem Reich vor jeder anderen nicht bereit- concesfionirten Bewerbung, sowie vor Bun- deS-Regitrungen bis dahin, dsß da- betreffende Landesgesetz publicirt ist, die Priorität, wenn der Reichskanzler den Bau der Bahn in Vorschlag zu bringen beschließt, und das betreffende ReichSgesetz vom Bunde-rath und Reichstag bei deren nächsten Zusammentritt genehmigt wird.
§ 8. Die vom Kaiser oder einer Bunde- Regierung zu ertheilende, dem Bewerber im Entwurf zur Erklärung vorzulegende Eiseobahn-Coucesfion wird auS- drücken, baß die Genehmigung der Eisenbahn-Anlage auf Grund der ReichSver- saffung und dieses Gesetzes, sowie der durch diese nicht aufgehobenen Lanbesge- setz? erfolge und der Unternehmer die durch dieselben oder die ganz oder theilwetse an deren Stelle tretenden Gesetze ihm auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, auch alle aus denselben sich ergebenden Rechte in Anspruch zu nehmen habe. Die Con- ressionsurkunde wird 1) die Person des Unternehmens und das Domicil des Uu- EernehmerS bezeichnen, neben welchem für dingliche Klagen der Gerichtsstand der
belegenen Sache in Kraft bleibt; 2) die Bahnlinie durch Angabe des Anfangs- und Endpunktes und der Stationen feststellen; 3) die Fristen angeben, innerhalb deren das Unternehmen begonnen, fortgeführt und vollendet sein, und der Betrieb eröffnet werden muß; 4) die besonderen Verpflichtungen bezeichnen, welche von den Unternehmern bezüglich des Umfanges der Gebäulichkeiten und Betriebsmittel, sowie zur Befriedigung örtlicher Bedürfnisse zu übernehmen find; 5) den Umfang des den Unternehmern zu bewilligenden Expropriationsrechtes bestimmen; 6) die Genehmigung der Statuten für Eisenbahn - Gesellschaften Vorbehalten. — Die Reichs - Eisenbahvbehörde kann für künftig zu bauende Bahnen Maximalsätze für die Personen- und Frachttarife, sowie sonstige Gebühren festsctzen und veröffent- lichen, auf deren Grund in den zu ertheilenden Concesfionen speciclle Bestimmun- gen zu treffen find. Bezüglich des Expropriationsrechtes werde», so lange das Reich solches nicht gesetzlich geregelt hat, die Landesgesetze in Anwendung gebracht , und ist für die daraus bervorgehenden Klagen der Gerichtsstand der bele- genes Sache maßgebend. Die Reichs-Eisenbahnbehörde wird für die Statuten der Eisenbahngesillschasten Rormativbestimmungen veröffentlichen.
§ 9. Wenn die zu bauende Bahn nickt innerhalb der in der Concesstons- urkunve bestimmten, nur von der Reichs-Eisenbahnbehörde zu'verlängernden Fristen begonnen, fortgeführt, vollendet und dem Betriebe übergeben wird, so verfällt dis nach § 5 bestellte Eavtion zu Gunsten des Reiches. Wird nach einer demnächst wiederholt gestellten präklusivischen Frist die Bohn nicht vollendet und dem Betriebe übergeben, so wird dieselbe, 'soweit sie vollendet, nebst allem Zubehör mit Aetivis und Passtvis durch Beschluß der Reichs-Eisenbahnbehörde zum öffentlichen Verkauf gestellt. Der Verkauf wird von der Lande-- Regierung, >n deren Gebiete der Sitz der Gesellschaft ist, in Gemäßheit der in diesem be- stchenden Gesetze und auf Grund der von der Reichs - Eisenbahnbehörde festzu- setzenten Licitation-bedivgungen geleitet.
§ 10. Die Ueberlassung der Concession seitens der darin bezeichneten Personen an andere Personen ist an die Genehmigung der LandeS-Regieruig und, wenn der Kaiser die Concession vollzogen hat, an die Genehmigung des Kaisers gebunden.
§ 11. Dem Reiche wird für alle künftig im Deutschen Reiche zu concesfio- nir n^rn Privat-Eisenbahnen das Recht Vorbehalten, solche gegen vollständige Entschädigung zu übernehmen. Die Abtretung kann jedoch erst nach Ablauf von 25 Jahren vom Tage der BetriebSkröffnnng ab und nur zum Endpunkte des für die betreffenden Bahnen bestehenden Etatsjahren durch Reichsgesetz angeordnet werden. Zn solchem Falle geht die Eisenbahn mit ollen ActiviS, einschließlich der Erneue- rungS-, Reserve-, Pension-- und Unterstützungsfonds, und Paffivis, sowie mit sämmtlichen Znventartenstücken und Gebäuden gegen Zahlung des sünfundzwanzt-. fachen Betrages der in de» letzten fünf Jahren, das Zahr, welches dem Ueber- nahmejahre vorausgeht, nicht mitgerechnet, an die Aktionäre gezahlten Dividende an das Reich über. Dasselbe Recht kann für künftig zu covcesfionirende Prtvat- eisenbahnen von dem betreffenden Bundesstaate auSgeübt werden, wenn das Reich davon keinen Gebrauch wachen will.
II. Bauliche Einrichtung der Eisenbahnen und Beschaffenheit ihrer Betriebsmittel.
§ 12. Die Eisenbahnen im Deutschen Reiche sollen ein einheitliche- Netz bilden und ihre baulichen Einrichtungen and Betriebsmittel sollen sich insoweit in Uebereinstimmung befinden, daß die letzteren ans allen dem Netze angehörigen Bahnen verwendet werden können. Eine Ausnahme hiervon ist nur bezüglich solcher Bahnen zulässig, welche lediglich als locale Zufuhrwege zu dem großen Eisenbahnnetze betrachtet werden können.
8 13. Die Eisenbahnen haben al- öffentliche DcrkehrSanflalten 1) ihre baulichen Einrichtungen so zu treffen, daß fie dem durch sie zu vermittelnden Verkehr genüge» ; 2) so viel Betriebsmittel zu halten, wie nach der Stärke des be- steheuden und zu erwartenden Verkehres erforderlich sind. Periodisch wird nach Maßgabe der Ergebnisse der Vorjahre für jede Eisenbahnverwaltung eine Prüfung stattfinden, ob die baulichen Einrichtungen und die Betriebsmittel als genügend anzusehen find. Zst dies nicht der Fall, so wird der betreffenden Eisen- bahn die Vervollständigung ihrer Einrichtungen und Betriebsmittel binnen einer ju bestimmenden Frist aufgelegt. Die Eisenbahnen müssen Privatpersonen gestatten, für ihre Transporte eigene Eisenbahnwagen einzustellen, sofern diese zum Gebrauche auf der Bahn geeignet sind. Die Vergütung, welche den Wageneigenthümern zu gewähren ist, wird zwischen diesen und der betreffenden Eisenbahn vereinbart; falls die Vereinbarung nicht zu Stande kommt, bestimmt die Reichsbehörde die Vergütung, welche mit Rücksicht auf de» Werth solcher Wagen und die Kosten ver Unterhaltung und des Ersatzes derselben zu bemessen ist. Die Verantwortlichkeit für die gute Beschaffenheit solcher von Privaten eingestellten Wagen trägt, nachdem sie eingestelll find, die Eisenbahn.
§ 14. Die Einrichtungen und Betriebsmittel der Eisenbahnen müssen so beschaffen sein, daß fie, soweit es überhaupt möglich ist, den Eisenbahnbetrieb gegen Gefahren sichern. Die Eisenbahnen können zu jeder Acnderung oder Vervollständigung ihrer Einrichtungen angehalten werden, welche im Interesse der Sicherheit erforderlich sind. (Schluß folgt.)


