Ausgabe 
10.12.1873
 
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Betttücher iiiy Bcklm, zweischläfrige sl. 5. 30. 4. 18.

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Erscheint täglich, «it AuS« nähme Sonntags.

Expedition: Eanzleiberg, Ltt. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Liessen.

Nr. 289 Mittwoch den 10. December " 6873.

der

(Das Antwort-Schreiben Ledochowski's bringen wir in einer der nächsten

Die Red.)

Berlin, 9. December. Abgeordnetenhaus.

traut wird.

haben sich dann auch nach verschiedenen Richtungen fühlbar gemacht.

23. die den den

Berlin, 9. December. Die Post- und Telegraphen-Aemter sind an­gewiesen, österreichische Viertel-Gulden fortab nur noch in einzelnen Stücken anzunehmen.

mein an Sie gerichtetes dringendes Ersuchen, zur Schonung der wichtigsten Interessen der Parochianen in gesetzliche Bahnen wieder einlenken zu wollen, von Hochdenselben unter dem 28. August er. nur mit der entschiedensten Ab­lehnung jenes Ansinnens beantwortet worden ist, und mit einer Verunglimpfung bestehender Gesetze, welche Sie mit den während der ersten Christenverfolgung erlassenen Befehlen zur Götzenverchrung in Parallele zu setzen beliebten.

Tie offene, von Ew. bischöflichen Gnaden inaugurirte Auflehnung gegen die Staatsgejktze ist ferner in die Gemeinden hineingetragen worden. Mehr­fache, das politische Gebiet berührende Hirtenbriefe und Gebetsandachten, welche für die angeblich bcdrängre Kirche angeordnet wurden, suchten die Gemüther m Aufregung zu setzen. Ein Theil der Presse wirkte in gleichem Sinne und thut dies noch; in mehrfachen von Laien unterzeichneten Adressen ist Ew- erz­bischöflichen Gnaden gerade wegen der von Ihnen begangenen Gesetzesverletzun­gen der Ausdruck der Verehrung entgegengebracht worden, und in Gemeinde­

versammlungen, in welchen die Parochianen vor den nachtheiligen Folgen der gesetzwidrig von den Geistlichen vorgencmmenen Amtshandlungen gewarnt wur­den , hat sich bereits der Geist der Unordnung offen ausgesprochen.

Die ernsten, mit der Fortdauer solcher Zustände verbundenen Gefahren für das Staatswohl nöthigen die königliche Staatsregierung jetzt zur entschie­denen Abwehr. Das rönigliche Staatsministerium, welches deshalb die geschil­derten und ähnliche, hier nicht besonders erwähnte Vorgänge zum Gegenstände eingehender Berathung gemacht hat, ist einstimmig darüber schlüssig geworden, den § 24 des Gesetzes vom 12. Mai er. über die kirchliche Disciplinargewalt rc. (Gesetzsammlung S. 398) Ew- erzbischöflichen Gnaden gegenüber in Anwen­dung zu bringen, weil Hochdieselben die auf Ihr Amt und Ihre Amtsverrich- tungen bezüglichen Staatsgesetze und obrigkeitlichen Anordnungen, insbesondere die Gesetze vom 11. bis 13. Mai fortgesetzt, so schwer verletzt haben, daß Ihr ferneres Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung schlechthin unver­träglich geworden ist.

Gemäß des mir demzufolge ertheilten Auftrages beehre ich mich nunmehr Ew. erzbischöfliche Gnaden hierdurch unter Hinweis auf § 25 ibid. zur Nie­derlegung Ihres erzbischöflichen Amtes ganz ergebenst anfznfordern und Hoch- dieselbeu zu ersuchen, mich binnen einer Woche vom Tage des Eingangs ^mei­ner gegenwärtigen Zuschrift ab mit einer geneigten, entsprechenden Rückäußerung versehen zu wollen. Ich verbinde hiermit die ganz ergebenste Benachrichtigung, daß, falls Ew. erzbischöfliche Gnaden mir binnen der gedachten Frist'keine oder nicht die gewünschte Erklärung zugehen lasten möchten, ich genöthigt sein werde, in Gemäßheit des § 26 des allegirten Gesetzes bei dem königlichen Gerichts­höfe für kirchliche Angelegenheiten zu Berlin die Einleitung des Verfahrens auf Amtsentlastung gegen Hochdieselben in Antrag zu bringen.

Der Ober-Präsident der Provinz Posen, gez. Guenther.

An

den Erzbischof von Gnesen und Posen, Herrn Grafen Ledochowski.

Erzbischöfliche Gnaden hier."

Ew. erzbischöflichen Gnaden erlaube ich mir zum Belege hierfür zunächst den Hirtenbrief vom 17. September er. ergebenst in Erinnerung zu bringen, durch welchen Hochdieselben an geweihter Stelle gegen das Gesetz vom 11. Mai v- 2- über die Beaufsichtigung des Unterrichts und ErziehungSw^seus, sowie gegen das Reichsgesetz vom 4. Juli v. I., betr. den Order/ der Gesellschaft Jesu, Mißmuth zu erregen sich angelegen sein ließen.

Ich gedenke ferner Ew. erzbischöflichen ©nabei- Rundschreibens vom Februar v. I., in welchem Hochdieselben in offener Auflehnung gegen Allerhöchste Cabiuets-Ordre vom 26. October" v. I. die Religionslehrer an höheren Lehranstalten der Provinz zum directen Ungehorsam gegen die von vorgesetzten Staatsbehörden getroffenen Bestimmungen aufforderten, und daraus entstandenen Verwickelungen, welche zum tiefen Bedauern der königlichen Staatsregierung die Einstellung des katholischen Religionsunterrichts an den höheren Anstalten der Provinz mit wenigen Ausnahmen zur Folge hatte. Ich erwähne sodann die von Ew. erzbischöflichen Gnaden zur Erreichung Ihrer Sonderzwecke eigenmächtig eingerichteten Privat - Religionsschulen, in denen, wenn sie geduldet wären, die Jugend vor der Zeit in die Verwickelungen kirch­licher und politischer Parteibestrebungen hineingezogen sein würde.

In ganz besonders hoheni Grade aber yaben Ew. erzbischöfliche Gnaden sich mit der allen Staatsangehörigen in gleichen! 2-caße obliegenden Pflicht der Achtung vor dem bestehenden Gesetze in Widerspruch gesetzt durch die Stellung, welche Hochdieselben den Gesetzen vom 11. bis 14. Mai d. I. gegenüber ge­nommen haben und noch fortdauernd aufrecht erhalten. Nicht allein, daß Ew. erzbischöfliche Gnaden es wiederholt offen ausgesprochen haben, wie Sie die Gesetze nicht für rechtsverbindlich erachteten und Ihre Mitwirkung zur Ausfüh­rung derselben, abzulehnen gewillt seien; Höchstdieselbeu haben diesen Entschluß auch in einer großen Anzahl von einzelnen Fällen consequent bethätigt und durchgesührt.

in voller Geltung befindlichen Gesetze gegenüber einzunehmen belieben, hat schon seit längerer Zeit die ernste Aufmerksamkeit der königlichen Staatsregierung in Anspruch nehmen müsten. Eine ganze Reihe im Laufe des letzten Jahns zu Tage getretener Thatsachen drängt zu der Ueberzeugung, daß Ew. bischöfliche Gnaden entschlossen sind, Gesetzen, welche unter Allerhöchster Sanction Sr. Majestät des Kaisers und Königs nach verfassungsmäßiger Beschlußnahme der Laudesvertrctung gehörig verkündet sind, nicht allein persönlich den schuldigen Gehorsam zu versagen, sondern auch den auf diese Gesetze gegründeten Maß­nahmen der staatlichen Organe einen systematischen Widerstand entgegenzusetzen und sowohl die Geistlichen Ihres erzbischöflichen SprengelS, als auch die Ihrer geistlichen Obhut anvertrauten Laien zu einem gleichen gesetzwidrigen Verhalten auszufordcrn und zu ermuthigen.

München, 6. December. Der Erzbischof von München hat für das Fest Mariä-Empfängniß (8. December) öffentliche Gebete angeordnet, damit der gegenwärtigen Kirchen-Verfolgung ein Ende werde. Die Cholera ist an­geblich wieder zu einer Art Stillstand gelangt. Ihren Haupt-Herd hat sie in den niedrigen und ärmlichen Stadttheilen längs der Isar und ihrer Canäle. Der Lieutenant I. Ruf vom 1. bayerischen Infanterie-Regiment, welcher einem k , r , ~ f u - ----------^-/....Soldaten beim Exeroieren einen Hieb mit der flachen Klinge versetzt hatte und

Gnaden hoher und einflußreicher Stellung nothwendig hervorgehen mußten, deshalb vom Militärgericht wegen Mißhandlung eines Untergebenen in Con- » ' """ A" '"''7," . .. cäc.c:- scurrenz mit dem Vergehen des rechtswidrigen Gebrauchs der'Waffe zu einer

Die innerhalb der Erzdlocese widergesetzlich angestellten Geistlichen setzen,'Festungsstrafe von 6 Wochen und 2 Tagen verurtheilt worden war, hat gegen

Briefwechsel zwischen dem Ober-Präsidenten der ^muthjgt durch Ew. erzbischöfliche Gn-b-n Ermahnung und B-.spi-l, den An- P°s'" -'M G-,»Isch°f Ledochowski.

DieGermania" Veröffentlicht folgendes Schreiben: .fugt Amtshandlungen aller Art, und schon liegt sogar eine beträchtliche Anzahl

I 'von Fällen vor, in welchen von ihnen bürgerlich ungiltige Trauungen voll-

Posen 24 November 1873 Wn worden sind. Ew. erzbischöfliche Gnaden werden die schwere Verant-

Di- Haltung, welch- Ew. erzbischöflich- Gnaden den Bestimmungen vielerÄ die au« »ötten «ctai «fultirenbe Verwirrung der Familienver- - - ~ - - - 1 ö - haltnisie, des Ehcrechts und der Erbfolge um so weniger ablehnen können, als

Der Ausübung des gesetzlich geordueten staatlichen Aufsichtsrechts über die Klerikal - Seminarien zu Gnesen und Posen haben Ew. erzbischöfliche Gna­den den entschiedensten Widerstand entgegengesetzt', ja sogar in dem an mich gerichteten Schreiben, vom 17. September er. die auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 11: Mai er. von dem Herrn Minister der geistlichen Angelegen­heiten angeordnete Schließung des hiesigen Seminars als eineVergewalligung" bezeichnet. Tie gleiche abwehrende Haltung haben Hochdieselben beobachtet, als ich gemäß der mir durch § 6 des Gesetzes vom 12. Mai er. beigelegten Befugniß die Visitation der Demeriten Anstalt zu Storchnest anordnete.

Mit völliger Nichtachtung der bestimmten Vorschrift des § 15 des ®e-;_________________

sches vom 11. Mai er. ferner haben Ew. erzbischöfliche Gnaden fort und fort- Geistliche angestellt und versetzt und Vicare berufen, ohne der Hochdenselben!

nach der gedachten gesetzlichen Bestimmung obliegenden Verpflichtung auch nur DClUJu)l(in(L

in einem einzigen Falle zu genügen. Selbst die zahlreichen Strafen, welche Berlin, 9. December. Abgeordnetenhaus. Der Vice-Präsident des gegen Gw. erzbischöflichen Gnaden wegen dieser gesetzwidrigen Handlungen zu Staatsministeriuns, Camphauseu, verliest eine könial. Cabiuets-Ordre vom 8 erhängen ich sowohl wie die Gerichtsbehörden durch die Amtspflicht genöthigt d. Mts., wonach Graf Königsmark von der Leitung des landw. Ministeriums

fr«>, Men eßoifoiDcmg wie die in Anwendung des § 18, Alinea 3 entbunden und der Handelsminister mit der einstweiligen Führung deffelben be- des Gesetzes vom 11. Mai er; ^erhängte Einbehaltung der aus Staatsfonds- ö ° y ö 11

für den hiesigen erzbischöflichen Stuhl ausgesetzten Besoldung (!) eine Befolgung des Gesekes herbeizuführen vermocht. In ueiicster Zeit hat noch die gesetzlich unzulässige Censur, welche gegen den Seminarlehrer Schröter Hierselbst wegen dessen Betheiligung an einer von Sr. Majestät dem Kaiser und Könige mit dem Ausdrucke des landesvä,erlichen Wohlwollens aufgenommenen loyalen Kundgebung ausgesprochen worden ist, einen neuen Beweis dafür geliefert, daß Ew- bischöfliche Gnaden die Schranken der Gesetze nicht zu beachten gesonnen sind, und es ist hierdurch abermals das Einschreiten des Strafrichters gegen Hochdenselben nothwendig gemacht worden. Die verderblichen Folgen, welche ans einem derartigen Verhalten eines Würdenträgers von Ew. erzbischöflichen