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Gießener Anzeiger.
Erscheint täfllkch, ait Ausnahme SonntazS.
Expedition: Eanzleiberg, Llt. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Liessen.
Nr. 268..
Montag den 10. November
nintsicher ThxiL
1873.
B e k a u n t m <i ch u n g.
25 c t r e f f e n & : Gesuch des Vorstandes der Gesellschaft zur Nevist'ou und Ueberwachung von Dampfkesseln mit dem Sitze in Offenbach a/M. um Vefreiun«z der Dampfkeffel ihrer Mitglieder
von den amtlichen Revisionen.
Zu Anfang dieses Jahres hak sich unter Mitwirkung der Großh. Ceutraistelle für die Gewerbe und den Landesqewerbverein für das Großher-oatdum
eine Gejellschaft zur Revision imd Ueberwachung von Dampfkesseln mit dem Sitze in Offenbach a. M. zu dem Zwecke gebildet, dnrch periodische Untersuchnnaen
V»em angehorenden Dampfkeffelanlager, den Gefahren möglichst zu begegnen, weiche mit dem Betrieb von Dampfkesseln für deren Inhaber und für dte Rachbarschaft verbunden sind, wenn die Kessel nut Zubehör nicht stets in gutem Zustande gehalten und entstandene Schäden rechtieitiq entdeckt und ocjeitißt werden. 0 °
Da es nur erwünscht sein kann, weirn die sorgfältige Ueberwachung der Dampfkessel und deren Erkaltung in gefahrlosem Zustand von Privatvereinen ubenrommen und hierdurch eine staatliche Controle derselben entbehrlich gemacht, zugleich aber auch die Möglichkeit gewährt wird, diejenigen Dampfkessel, welche einem solchen Berelne nicht "»gehören öfter als dies bisher geschehen konnte, durch die hierzu bestellten besonderen Techniker einer qrnuidlichen Uuter- r ÜLi »"pehen i» lassen, so hak Großh. Ministerium des Innern, wie a,is dessen nachstehend abgedrnckter Verfügung zu ersehen, die der oben genannten Gesellschaft angehorenden Da,npfkeffel von den in der Verordnung vom 4. August 1857 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen frei gegeben.
Wir setzen die Besitzer von Dampfkesseln in unserem Kreise hiervon zu ihrem Bemessen in Kenntniß. .
Gießen, den 7. November 1873. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.
,. v. Röder.
Abdruck.
E d i c t o l l a d u n g.
Nachdem wider den Rekruten Friedrich Wilhelm Ludwig Heinrich Jacobi ans Gießen, Kreis Gießen gebürtig, der D-sertionsproccß eröffnet ist wird derselbe hiermit aufgesordert zu fernem Truppentheil zurückzukehren, spätestens aber in dem auf " ''
Sonnabend, den 14. März 18*74, Vormittags 9 Uhr,
vor dem ^rzeichneten Gericht anberaumten Termin sich zu gestellen, widrigenfalls die wider ihn eingeleitete Untersuchung geschloffen, er in contumaciam für einen Deserteur erklärt und in eine Geldbuße von 50 bis 1000 Thaler verurtheilt werden wird.
Darmstadt, den 31. October 1873. GroßherzoglicheS Garnisonsgericht.
rc. an den Vorstand der Gesellschaft zur Revision und Ueberwachung von Dampfkeffeln mit dem Sitze in Offenbach a. M.
_ Vom 1°' August l. I. eröffnen wir Ihnen, daß wir Ihrem Gesuche entsprechend beschlossen haben, die Dampfkeffel der Mitglieder
Ihrer Gesellschaft von der verordneten periodischen Untersuchung der Dampfkesselanlagen durch die Großh. Kreisbauämter, beziehungsweise die hierfür bestellten
Ä^rtM £ »et zu, geben, daß Sie Ihre,, Statuten gemäß eine regelmäßige und sorgfältige Ueberwachung jener Kessel durch den
Ingenieur der Gesellschaft vornehmen affen und für d,e rcchtze,t,ge Beseitigung der hierbe, Vorgefundenen Mängel Sorge tragen, sowie auch den nachsteh nden weiteren Bestimmungen jederzeit gehörig Nachkommen. 1 ' n 7
,f Ä Zu Ende jeden Jahres ist von der Gesellschaft den Großh. Kreisämtcru ein V-rz-ichniß der der Gesellschaft angehorenden Keffelbesitzer des betreffenden Kreises unter Angabe der Zahl der von demselben in dem Kreise betriebenen Kessel, sowie eine Uebersicht der im Lanfc des Jahres untersuchten Dampfkessel zu überreichen, ,„ welcher der Name des Orts, wo der Kessel sich befindet, der Name des Keffelbesitzers, die Bestimmung des Kessels, der Tag der Revision und in kurzen Worten der Befund derselben angegeben ist. ö 11 ' 0 1 v
Außerdem hat di- Gesellschaft von jeder Aufnahme eines Kessels in ihrei, Verband und von jedem Ausscheiden aus demselben den znr amtlichen Untersuchung der Dampfkeffel m dem betreffenden Bezirk berufenen sachverständigen sofort Nachricht zu geben. 6
6>,fM -r6 b" Wirksamkeit der Gesellschaft in Kenntniß zu -rhalt-ii und die Ueberzeugung zu gewähren, daß die ihrem Verbände angehorenden
Kessel regelmaß.g nnd sorgfältig revidtrt und so,iberwacht werden, daß sie ,„ gesetzlichen, und Gefahr „ach Möglichkeit verhütenden Zustande erhalten bleiben, haben Sie uns alsbald nach Abhaltung der tut Monat Februar jeden Jahres zu berufenden ordentlichen Generalversammlung der Mitglieder der Gesellschaft unter Vorlage des von Ihnen erstatteten Rechenschaftsberichts über das verflossen- Jahr nnd des Berichtes des Jngenieures, über Ihre Thätigkcit im abge- hnifeiten Jahre und das Ergebniß der stattgehabten Untersuchungen Bericht zu erstatten.
Von der an die Großh. Kreisämter erlassenen Verfügung geben wir Ihnen in anliegendem Abdruck Nachricht.
P o (11 i f dj e r Tljcis.
Dcutfdjfanö.
Darmstadt, 6. November. (Kammcrsitzung.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurden verschiedene Vorlagen und Petitionen verlesen, ferner wurde ein Antrag der Abgeordneten Greim, Scriba, Stephan und Schröder auf Bildung einer Untcrstützungseasse für verunglückte Feuerwehrleute eingebracht und vom Abg. Greim eine Interpellation gestellt, ob für Fabriken zu Hauie arbeitende Portcfcuillearbcitcr von der Gewerbesteuer befreit werden könnten. Gegenstand der Tagesordnung ist der von dem Ministerium vorgelegte Gesetzentwurf über die Eompetenz der Bczirksstrafgerichte in Obcrhcssen und Starckenburg. Bei Einführung des Reichs- strafgcsetzcs tvurde eine neue Compctenzregulirung der Strafgerichte nötbig, durch welche den Schwurgerichten die Aburtheilung der Verbrechen, den Bezirksstrafgerichten die der vergehen und den Landgerichten die der Ucbertretungcn zugewicsen wurde. Diese Tbeilung, an und für sich ganz folgerichtig, hat dazu geführt, daß eine große Masse leichter Straffälle an die Bezirks- strafgerichte verwiescn werden muß, wodurch letztere mit Geschäften überhäuft worden und andererseits den Bethciligten durch die Verhandlungen unbedeutender Straffälle unvcrhältnißmäßige Ze, vmaumnisse und Kosten enistehen. Der vorgclegte Entwurf hat nun den Zweck, Abhülfe zu schaffen, dadurch, daß den Landgerichten wieder eine größere Reihe von Vergehen zur Abur- iheilung überwiesen wird. Der von dem Abgeordneten Buff erstattete Ausfehußbcricht tritt dem Entwurf nur theilweise bet, insbesondere glaubt er, daß die erste Verurthcilung wegen Diebstahl, Unterschlagung und Betrug für den Beschuldigten so bedeutende Folgen habe, daß ihre Abur- theilung nicht einem Einzelriebter überlassen werden dürfe. Die bei dieser Gelegenheit mitberührten Fragen, insbesondere über die Eompetenz der Schwurgerichte und die Verweisung der Preßvergcdcn an dieselben, will der Ausschuß bet dieser Stelle nicht zur Entscheidung gebracht wissen. Abg. Dernburg wendet sich gegen die Gesetzesvorlage im Allgemeinen. Die jetzige Ver
tbeilung der Straffälle sei, so consequent, daß nur durch überwiegende Vortheile das Aufgeben derselben erklärt werden könne. Dem Verfahren vor den Landgerichten fehlten die Garantieen der Oeffcntlichkeit, ein Verlassen derselben könne nur als ein großer Rückschritt angesehen werden. Die Eompetenz der Strafgerichte sei in allen drei Provinzen die gleiche, warum wolle man Rheinhessen von der vorgeschlagenen Competenzänderung ausnehmen? Durch die bevorstehende deutsche Strafproceßordnung würden in Kurzem wieder neue Aenderungen der strafgerjchtlichen Eompetenz nöthig werden. Etwaige finanzielle Ersparungen könnten im Angesicht der großen Grundsätze, um die cs sich hier handele, nicht in Betracht kommen. Unsere Strafproceßordnung habe große Mängel, man solle mit anderen Reformen beginnen, nicht mit einer Competenzänderung, die weder formell noch materiell gerechtfertigt sei. Heinzerling geht auf den Ausschußbericht näher ein; die Collcgialität des gerichtlichen Verfahrens sei nicht hoch genug anzuschlagen, weiter als der Ausschuß vorschlage, dürfe unter keinen Umständen eingegangen werden. Die Vortheile einer Aenderung der Eompetenz bestünden in einer Entlastung der Bezirksstrafgerichte, die mit viel Bagatellsachen behelligt würden, in einer finanziellen Ersparung, da dann noch zwei Bizirksstrafgcrichtc eingehen könnten und in der Annehmlichkeit der Betroffenen, die bei kleinen Fällen an näherem Ort und billiger ihr Recht suchen könnten. Die Nachtheile seien, der Wcg- ' fall der Garantie des öffentlichen und eollcgialischen Verfahrens und der Wegfall der Gleichmäßigkeit des Urtheils. Er glaubt, daß die Bevölkerung von Oberhessen und Starkenburg mit den Vorschlägen des Ausschußantrages einverstanden sein könnte, namentlich wenn der Kostcu- punkt noch näher im Sinn der Ersparung inS Auge gefaßt würde. Abg. Stüber glaubt, daß d>e künftige Reichsgesetzgebung dem Einzelrichter allerdings unter Assistenz von Schöffen eine noch weitere Eompetenz zuweisen werde. Die Ocffentlickkcit sei für die 2. Instanz gewahrt. Die Gesetzesvorlage wolle Zeit und Geld ersparen, ivas gewiß zu berücksichtigen sei. Die Verschiedenheit zwischen dem rheinhessischen und unserem Verfahren sei so groß, daß es auf diesen einen Punkt nicht ankomme. Er halte die Vvrtheile deS Gesetzes für überwiegend. Abg. Frank bemerkt, früher habe der urthcilende Richter nach bestimmten Deweisnormen, nicht nach seiner


