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Gießener An)eigtr.

Erscheint täglich, mit Aus­nahme Sonntags.

Expedition: Cauzletbsrg, Ltt. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kressen.

Nr. ^"Dsnllerstüg den 9. Octodcr "äSig.

Amtlicher Theil!

B e k a n n t m a ch n n g.

tragen ÄÄSUÄ W*** ®^o8l. Beigeordneten Nikolaus daselbst über-

Gießen, am 6. October 1873. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

____ v. Röder.

politischer Th eit.

das Gesetz in Scene gesetzt worden, und es sind namentlich

ärgst'guug ihres Gewissens, als sei die Religion in Gefahr, in diese unpatrio- tlsche und künstlich erzeugte Gegenströmung gezogen worden.

Die große Mehrheit der Bevölkerung des Großherzogthums Hessen und besonders die gebildeten und urtheilsfähigen Männer des Landes haben die Vorlage der Negierung für das neue Schulgesetz und die Zusatzbestimmunaen deK zweiten Kammer mit freudiger Genugthuung begrüßt, weil dadurch die Msglichkeit gegeben ist, unser seit vielen Jahren arg vernachlässigtes Volks- schulwesen der Besserung zuzuführen und weil einer fremdländi chen Partei die Macht benommen wird, im Namen des Staates die hessische Jugend geistig nie^erznhalten, ihr confesstonellen Haß einzuimpfen und sie entnationalisiren in ihrer Gesinnung. 1

In Folge dessen halten wir es für unsere Pflicht,^sowohl mit Rücksicht auf die Jugend unseres Landes, als auch auf den geistigen und sitilichen Auf­bau des Deutschen Reiches und dessen inneren und äußeren Frieden zu erklären, daß wir vollständig einverstanden sind mit dem neuen Schulgesetze und allen Bestimmungen, welche die zweite Kammer der Regierungs-Vorlage bcigefügt hat. Besonders aber erklären wir, daß die Bestimmung,die Mitglieder kirch­licher Orden dürfen keine Privatschule errichtens für durchaus nothwendig, so­wohl ans rein sittlich pädadogischen, wie aus nationalen Gründen.

Wir beweisen dies durch Anführung derjenigen Lehrsätze aus der Moral- theo.ogie des Jesuiten Gury, welche, wie allgemein bekannt, als sittliches Lehr­buch für die Weltgeistlichen, wie als Norm für die Klostergeistlichen seit An­fang der fünfziger Jahre in der Diöcese Mainz eingeführt worden ist.

Meineid erlaubt. § 228. Es ist erlaubt, sich zweideutiger Worte zu bedienen und unter geheimem Vorbehalt zu schwören, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß man etwas derartiges sagen und beschwören wolle, als man wirklich sagt und beschwört und wenn es sich um etwas Wichtiges handelt.

' JSiefcfW klaubt. Seite 70 tzwird den Dienstboten erlaubt, sich schadlos zu halten, wenn sie glauben, daß sie zu wenig Lohn erhalten.

596. Werden kleinere Diebstähle auch dann noch eine schwere Sunde, wenn zwischen derselben eine längere Zeit verflossen ist?

Antwort: Nein.

Fälschung und Erbschleicherei erlaubt. In Kapitel 6 der Moral- Theologie.

Desertation der Soldaten erlaubt. § 719. Wenn sie in allzu großer Gefahr für ihr Seelenheil wären, wenn der Krieg offenbar un­gerecht sei. ö "

Klostergelübde heißt es:daß hinsichtlich des Gelübdes der Keuschheit der Obere verantwortlich wäre, weil diesem die Lenknng der Seelen anvertraut sei. "

Die Sätze über das eheliche Leben sind derart, daß sie nicht anqe- fuhrt werden können. 9

An das Großherzogliche Ministerium des Innern.

, .Aus Veranlassung des nunmehr gedruckt vorliegenden Berichts, welchen der 11. Ausschuß der hohen I. Kammer über den Gesetzentwurf das Volksschul- wesen^ betreffend, erstattet hat, haben die unterzeichneten Bürger und Einwohner der ^tadt Gießen nach in öffentlicher Versammlung gepflogener Berathunq folgende Erklärung beschlossen: 1 a

»Wir danken der Großherzoglichen Regierung dafür, daß sie behufs Neu­ordnung unseres Volksschulwesens von dem ihr zustehenden Verordnunqsrecht keinen Gebrauch gemacht, sondern den Weg der Gesetzgebung, d. h. der Ver­einbarung mit den gewählten Vertretern des Landes als den Zeugen seiner Wunsche und seiner Bedürfnisse, beschritten hat.

Wir begrüßen in der auf diesem Wege entstandenen Fassung des Gesetz­entwurfs alle Bürgschaften eines segensreichen Fortschritts der Volksbildung in nnfcrem Lande und erkennen diese hauptsächlich darin, daß das neue Gesetz erstens eine dem erhöhten Bedürfniß unserer Tage entsprechende Vermehriing und Vervollkommnung der Anstalten des Volksunterrichtes schafft, unter denen wir insbesondere die obligatorische Fortbildungsschule als eine höchst bedeutsame Errungenschaft willkommen heißen; daß es zweitens eine jeitge

Neubildung der Aufsicht über das Volksschulwesen in Gemeinde und Kreis und hier wie dort eine geeignete Heranziehung einmal des bürgerlichen und sodann des fachmännischen Elements in Aussicht stellt; daß es drittens dem Lehrer eine freiere Ausbildung, eine würdigere amtliche Frieden ^rbür^^^ unveräußerliches Recht auf confesstonellen

Wir haben die wohlbegründete Zuversicht, daß die Großherzogliche Re­gierung ui diesen wesentlichen Eigentümlichkeiten des Entwurfs unbeirrbar festhalten werde und wollen das Unsrige dazu beitragen, in ihr die Ueber- zeugung zu starken, daß sie in dem großen und ernsten Kampfe, den sie mier- ^°k7,-7"kgen°mmen hak der freudigen Unterstützung der großen Mehrheit des hessischen Volkes sicher ist."

Deshalb wird das neue Schulgesetz auch durch ganz Deutschland als tU- \aS fllt ben inneren sittlichen Aufbau des Reiches und als

wirksames Mittel gegen die kirchlichen Hetzereien unb bischöflichen Aufruhrs- burachtet und gewürdigt. Wäre der gebildete und patriotische Theil fr) hiftrh.n nttä Sn« ... is 1 r c i 0 s -rs nicht einverstanden,Einziger Ausnahme von Bim

erhoben irorben fir"fen Landes längst Proteste dagegen für das Gesetz erklärte) hab

Nun ist aber von der bischöflichen Kanzlei in Maiiiz ein Ädressensturm^Mnnw^vmvnIdet^" """ " h s rob(eT !"'^"den und fanatifirten Theil der katholischen Bevölkerung gegen zirks mit Ausnahme das Gesetz in Scene gesetzt worden, und es sind namentlich auch .-.pmrffp Srn.um- T°nn * tm|u;icven, unu iviru ,a)ue^-

taife, denen jedes Urti,ei, über ein berarticS ÄÄ f& W'"*" Weise sieb aus-

Arnfhciimd ihr«(^osv.i«o^a -.t» c: k:.. ro.i.. m.c.«... . Hy,n tici zu Die)tT Gnrrgie der Bewegung und ihrer Ausbreitung

über das ganze Land hat die Haltung des Ausschusses der Ersten Kammer und namentlich der Inhalt des dem Grafen Görtz zugeschriebeiien Berichtes bc'ge=

, Gießen, 8. October. Wir entnehmen derMain-Ztg." in Nachstehen- bem die Adresse des deutschen Reformvereüis zu Darmstadt, welche wegen der pracisen Hervorhebung der Gury'schen Paragraphen beachtenswerth ist. Dieselbe lautet: ' 1

Wilddieberei erlaubt. § 559. Wilde Thiere, z. B. Hasen, Vögel und andere Thlere, welche volle Freiheit genießen, gehören Demjenigen, der sie zuerst in Besitz nimmt, weil sie herrenlos sind. '

Auf Grund der Thatsache, daß diese Demoralisationslehren der ultra­montanen Geistlichkeit als Norm für den sittlichen Unterricht in den Volksschu- ena romC2l' UKbset^ble bfllt^cn Bischöfe, welche zum offenen Aufstand gegen tag Reich und die Staatsgesetze geschritten sind, die Ablehmmg dieses Gesetz- Entwurfes, als einen Sieg ihrer Partei Über die Regierung in Hessen, feiern würbe» , bitten wir die hohe Kammer, sich bem Beschlüsse ber zweiten Kammer anschließen zu wollen."

r Großherzogthum Hessen, 6. Oct. Die Bewegung

ur die Schulgejetz-Resorm nach den Beschlüssen der Zweiten Kammer (Aus­schluß der Orden auch aus Privat-Anstalten und Zulassung von Geistlichen in die Schulvorstande nur durch Wahl der Bürger) ist noch'immer im Wachsen und geht bereits hoch über die Häupter der Ultramontanen hinweg, welche sie m ihrem Sonder-Interesse angefacht haben. Auf der Kanzlei der Ersten Kam- mer liefen nur m den letzten drei Tagen über hundert Adressen ein und wieder zahlen wir über 25 Gemeinden, welche ihre Adressen seitdem erst geschlossen ^niciftcn dieser Erklärungen für das Gesetz tragen, selbst aus ganz katholischen Orten, an der Spitze die Namen der Ortsvorstände, auch Mit­glieder der Kirchen- und Schulvorstände haben meistens unterzeichnet. Mit en, | emziaer Ausnahme von Bingen (dessen Bürgschaft sich mit 300 Unterschriften

, \ 111 sämtlichen Städten des Landes die Orts-

fVorstande sich für die Fassung der Zweiten Kammer in Adressen an die Erste nnimor «t. Eben so haben sich wieder die Lehrer eines ganzen Be­le eines einzigen für das Gesetz entschieden, und wird schließ-

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?' ^^ber. Die in der gestrigen Bürgerversammlung be­schlossene Adresse lautet: