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Gießen.
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Ltauftnberg den 6. Juli. tZv^UhrlLM. r d Mimten) nittags.
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gtdS vierteljährtz 1 fL 12 fr. stlt Bringerlohn. Durch dir Poft bezogen vterteljährig 1 fL 29 fr.
Erschewr täglich, mtt Fwa- nichme SonntagS.
Expedition: Eanzleiber^
S!iL B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kiessen.
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Rr 153 Montag den 7. Juli 182S.
nINtsicher Ts) ei f.
Bekanntmachung.
Am 10 und II Juli 1873 findet zu Marburg eine Generalversammlung des landwirthschaftlichen Centralvereins des Regierungsbezirk» Cassel, womit am 11. eine Vieh- und Maschinen - Ausstellung, sowie entsprechende Festlichkeiten verbunden sind, statt. Aus Veranlassung des Herrn Präsidenten des landwirthschaftlichen Vereins ver Provinz Oberhessen, Frhrn. Adalbert von Nordeck zur Rabenau, beehre ich mich bie Mitglieder des landwirthschaftlichen Be- zirksvercins für den Kreis Gießen hiervon mit dem ergebensten Anfügen in Kcnntniß zu setzen, daß das jenseitige Festconnte sammtlichc Mirglieder des diesseitigen landwirthschaftlichen Vereins zum Besuche dieses Festes freundlichst cingeladen hat.
Gießen, den 5. Juli 1873.
Der Director des landwirthschaftlichen Bezirksverems für den Kreis Gießen:
v. Röder.
B e t a n n t m a ch u n g.
Betreffend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwilligen.
Diejenigen Militärpflichtigen, welche als einjährig Freiwillige dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach § 20 der Militär-Ersatz-In- struction vom 26 März 1868 (Reg.-Blatt Nr. 21) gestellungspflichtig sind, haben ihre Anmeldung schriftlich, unter Berücksichtigung der §§ 148. 149. 151. 152. 153. 154 und 155. der erwähnten Militär Ersatz-Instruction bis
zum 1. August d. I.
be'. der unterzeichneten Commission einzureichen, falls sie sich der im September d. I. stattfindenden Prüfung zu unterziehen beabsichtigen.
Der Meldung sind beizulegen:
a) ein Geburtszeugniß;
b) eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder des Vormundes; , r A
c) ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasren und höheren Bürgerschulen) von dem Director bezw. Rector der betr. Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute aber von der Polizei-Obrigkeit auszustellen ist.
Bei Nichtbeobachtung der bestehenden Vorschriften, oder Einreichung des Gesuchs nach dem angegebenen Termine, kann die Zulassung zu der nächsten Prüfung nicht stattfindeu. Der Prüfungstermin, sowie das Local, worin dieselbe vorgenommen wird, kann erst später bekannt gemacht werden; eine specielle Einladung erfolgt nicht. Die unterzeichnete Commission macht außerdem auf folgende Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam.
Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Militärdienst darf nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre und muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Militärdienst ist die Ausgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden.
Ausnahmsweise kann der durch die versäumte rechtzeitge Anmeldung verloren gegangene Anspruch durch Entschließung der Ersatzbehörden 3. Instanz wieder verliehen werden, wenn der betheiligte Militärpflichtige noch nicht an einer Loosung Theil zu nehmen verpflichtet war, oder vermöge seiner Loosnummer
disponibel^^bUebeu^st^^^^ diese Vergünstigung indeß nur dann eintreten, wenn der deßfallsige Antrag vor der zweiten Aushebung, bei welcher der betheiligte Militärpflichtige zu concurriren hat, sormirt wird. _
Gesuche um Wiederverleihung der durch versäumte rechtzeitige Meldung verloren gegangenen Berechtigung sind an die zuständige Kreis-Ersatz-
Commission zu richten.
Darmstadt, den 19. Juni 1873.
Großherzogliche Prüsungs-Commission für einjährig Freiwillige: Pabst. Strecker.
B e k a u n t m a ch u n g,
den Remonte - Anka
Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise drei, und Jahre nachstehende Morgens 8 Uhr resp. 12 Uhr beginnende Märkte anbe den 14. Juli in Alsfeld,
„ 15. „ „ Grünberg,
,, 17. „ . Lich,
„ 18. „ „ Nidda,
„ 19. „ „ Nieder-Wöllstadt,
„ 23. „ „ Groß-Umstadt (früh 8 Uhr),
,, 23. „ „ Groß-Bieberau (12 Uhr),
Die von der Militär-Kommission nach gegenseitigem Uebereink
pro 1873 betreffend.
lahmsweise vier und fünf Jahren, sind im Großherzogthum Hessen in diesem t worden, und zwar:
den 24. Juli in Bickenbach,
„ 25. „ „ Groß-Gerau,
„ 26. „ „ Goddelau,
„ 28. „ „ Gernsheim (früh 8 Uhr),
,, 28. „ „ Biblis (12 Uhr),
„ 29. „ „ Bürstadt (früh 8 Uhr),
„ 29. „ „ Lorsch (12 Uhr.)
n erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen, und gegen Quittung
sofort baar bezahlt.
Zu wenig entwickelte, oder solche, die zu schwach, schwerfällig und ordinär, den Ansprüchen an ein Militär-Zug- oder Reitpferd nicht entsprechen auch Pferde, welche durch zu frühen Gebrauch gelitten haben, mangelhaft gebaut, mit bedeutenden Knochen- oder^ anderen erheblichen Fehlern behaftet und nicht gängig sind, können nicht gekauft werden. /
Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises und der sämmtlichen Unkosten zurückzunehmen Die Verkäufer sind ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke rindlederne Trense mit zweckmäßigem Gebiß, eine starke Kopfhalter von Leder oder Hanf mit zwei mindstens sechs Fuß langen starken Stricken ohne besondere Vergütung mitzugeben.
Berlin, den 6. März 1873. Kriegs-Ministerium, Abteilung für das Remonte-Wesen.
gez. von echoen. Mentzel, von Kl üb er.
politischer Theil.
- r - ! Bestreitung der Ueberzuqskosten gerechnet hatten, sollen mit ihren Gesuchen ab-
DeuUculano. i gewiesen worden fein. Es ist eine so grenzenlose Verschleppung der Sache, bei
AuH Oberheffen, 4. Juli. Alle Versuche der Lehrer in den Kreisen! der es sich darum handelt einer großen Anzahl von Lehrerfamilien aus unan- Gießen und Büdingen, ihre Gehaltszulagen und Nachzahlungen die den Leh-i genehmer Geldverlegenheit zu helfen, um so unerklärlicher und unverantwort- rern in anderen Kreisen schon vor Monaten zu Theil wurden, zu erhalten,! licher, als im vorigen Jahre bei Berathuug des Besoldungsgesetzes in der Kam- waren bis zur Stunde ohne den geringsten Erfolg. Selbst solche Lehrer, welche'nrer der Regierungscommissär ausdrücklich erklärte, in der Staatskasse lägen aus den betreffenden Kreisen versetzt wurden und auf die Nachzahlungen zur so viel Mittel bereit, um allen den Gemeinden, welche nicht m der Lage seien,


