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ipttiti vierteljährig 1 fl. 12 kr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig

1 fl. 29 kr.

Gießener Anzeiger.

Erscheint täglich, mit Aus­nahme Sonntags.

Expedition: Eanzletbera, Sit. B. Ar. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.

Nr. 28td Donncrstng vcn 2. Omtm

flintsicher Theil.

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Auswanderung über H«vre und- Cherbourg.

Nach einer dem Großherzoglichen Ministerium des Innern zugegangenen Benachrichtigung der französischen Negierung hat Letztere aus AnlaWes Ausbruchs der Cholera in verschiedenen Gegenden Deutschlands das Verbot der Beförderung von Auswanderern mittelst solcher Schiffe erlassen, welche von Hamburg kommend in Hävre und Cherbourg anlegen. Da hiernach Auswanderer, welche ihren Weg durch Frankreich nehmen wollten, um sich in einem der genannten Häfen einzuschiffen, daselbst zurückgewiesen werden würden, so hat die französische Regierung ihre Grenzbeamten angewiesen, Auswanderer, welche den genannten Weg allenfalls einschlagen, hierauf aufmerksam zu machen, zugleich aber auch sich mit dem Ersuchen an Großherzogliche Regierung gewandt, die fragliche Maßregel, welche ohne Zweifel wegfallen wird, sobald ihr Anlaß verschwunden ist, zur Kenntniß der Interessenten zu bringen.

Gießen, am 27. September 1873. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

) I. V. d. K.:

S p a m e r, Kreisassessor.

Gießen, am 27. September 1873. Betreffend: Wie oben.

Das Groß herzogliche Kreis aml Gießen

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach Inhalt vorstehender Bekanntmachung wollen Sie Auswanderungslustige Ihrer Gemeinden bedeuten.

I. V. d. K. :

Spamer, Kreisasseffor.

Gießen, am 27. SepLember 1873.

Betreffend : Die Aufnahme des Erndte - Ertrags im Jahre 1873.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großher;oglichm Bürgermeistereien.

Wir beauftragen Sie, die Aufstellung der Erndte-Ergebnisse des Jahres 1873 auf Grundlage der neuen Maße und Gewichte zu vollziehen.

Die Uebersichten haben gegen früher eine Erweiterung dadurch erfahren, daß unter 28a der Obstertrag eingefügt worden ist. Es sind deß- halb bei Aufstellung der Erndteerträge in gleicher Weise auch die Erhebungen über den Ertrag der Obstnutzungen (und zwar nicht nach Maltern, sondern nach Centnern), nach Maßgabe des Vordrucks der Formulare durch Sie vorzunehmen; wobei Sie sich erforderlichen Falls der Mitwirkung sachkundiger Organe wie der Mitglieder landwirthschaftlicher Vereine bedienen, oder sonst besonders geeignete Persönlichkeiten Obstzüchter rc. zuziehen, unter Umständen aber auch Umfrage bei den einzelnen Grundbesitzern, welche Obst bauen, halten werden.

Die acht Unter-Abtheilungen der Haupt-RubrikObst" bedürfen wohl keiner näheren Erläuterung; die (Sohmine A.der Gemeinden als solchen" hat den Obstertrag auf solchen Grundstücken zu begreifen, welche den Gemeinden gehören und nicht verpachtet oder an die Bürger in Nießbrauch gegeben sind.

Formulare zu den Uebersichten werden wir ihnen durch die Post zugehen lassen. Sie wollen solche sorgfältig ausfüllen und bis längstens 30. Octbr. d. I. an uns zurücksenden.

v. R ö d e r.

Nr. 27 des Neichsgesetzblattes, ausgegeben den 9. September 1873, enthält:

(Nr. 965.) Ueberetnkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Betrieb des auf belgischem Gebiete belegenen Theils der Wilhelm-Luxemburg-Eisen­bahnen. Vom 11. Juli 1872.

Nr. 28 des Neichsgesetzblattes, ausgegeben den 20. September 1873, enthält:

(Nr. 966.) Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen Deutschland und Persien. Vom 11. Juni 1873, nebst zusätzlicher Ueberetnkunft.

(Stegen, den 26. September 1873. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Röder.

politischer Theil.

Dcutfdjfanö.

Darmstadt, 30. September. Die außerordentliche Landes-Synode erledigte in ihrer gestrigen 13. Sitzung die §§ 116122 nach den Ausschuß- Anträgen und begann die Discussion über den § 123.

§ 116 behandelt die Competenz des Pfarrers. Demselben liegt darnach ob die Versehung der rein geistlichen Geschäfte, den Vorsitz und die Geschafts- leitung in dem Kirchenvorstande und in der Gemeindevertretung, sowie die Füh­rung der Kirchenbücher und Instandhaltung der Pfarrregistratur. Nach § 117 ist der Pfarrer bezüglich der rein geistlichen Geschäfte unabhängig von dem Kirchenvorftande. § 118 unterstellt den Pfarrer der Disciplin des Dekans, des Dekanats-Ausschusses, des Oberkirchenraths und des kirchlichen Discipli- nargerichts; letzteres entscheidet nach § 119 über Anlagen wegen Verletzung des Ordinationsgelöbnisses. § 120 sieht eine kirchliche Dienstpragmatik vor. §> 121 verpflichtet den Pfarrer, auch andere geistliche Amtshandlungen neben seinen ordentlichen Amtsgeschäften zeitweise zu übernehmen. § 122 ordnet die Vectheilung der Amtsgeschäfte unter mehrere Pfarrer derselben Gemeinde. § 123 handelt von der Besetzung der Pfarrstellen. Die Regierungsvorlage beläßt es in dieser Beziehung bei der seitherigen Einrichtung (d. h. der landes- herrüchen Ernennung), will nur jedesmal eine gutächtliche Aenßerung des Kir­chenvorstandes. Aehnliches enthält ein Antrag der Abgg. Königer, Schwabe mit) Genossen, der jedoch dies nur bis zu anderweiter Festsetzung verordnet wissen will, ebenso will ein Antrag des Abg. Netz bis zu erfolgter Classifica­

tion der Pfarrstellen keine wesentliche Aenderung. Die Ausschnßminorität will

'deren Relevanz der Oberkirchenrath entscheiden soll Die Ausschnßmajorität will der Gemeindevertretung das Recht geben, aus drei von dem Kirchenregi- ment vorgeschlagenen Bewerbern einen Candidaten zu präsentiren; ein Antrag Buchner-Schröder-Thudichum's erhöht jene Zahl auf sechs. Ein Antrag Kraft's gewahrt den Gemeinden das Recht, alle Bewerber bis auf drei abzulehnen

1 und auch gegen diese noch Einwendungen vorzubringen. Ein Antrag Ohly- Weber's will die Wahl der Pfarrer durch die Gemeindeversammlung eventuell durch die Gemeindevertretung.

Die Debatte über § 123 wurde nicht zu Ende geführt und wird heute i fortgesetzt.

Mainz, 29. September. Entsprechend dem Aufruf des Papstesan alle Christen" zum Gebete für die in Deutschland bedrängte Kirche unter Ge­währung eines vollkommenen Ablasses wurde am letzten Sonntag von den Kan­zeln der Diöcese ein Hirtenschreiben des hiesigen Bischofs verlesen, in dem fol­gende Stellen bemerkenswerth sind. Herr v. Ketteler meint in diesem natürlich wieder ohne staatliches Placet verkündeten Hirtenschreiben: Man wende jetzt zwei Mittel gegen die Katholiken an, die politische Verdächtigung und die Zer­störung ihrer kirchlichen Einheit. Die Treue der Katholiken und ihre unver­änderlichen Grundsätze bezeichne man als Feindschaft gegen das Vaterland. Man opfere Freiheit, Recht, Wahrheit, Toleranz, Liebe, alle höchsten Güter eines Volkes, um die auf Vorurtheilen und unbegründeten Beschuldigungen beruhende Abneigung gegen die katholische Kirche zu befriedigen. So werde in Deutschland dessen älteste Religions-Gemeinschaft, welche den dritten Theil der . , . . . ... Bevölkerung bilde, in ihren religiösen Einrichtungen und ihrem religiösen Leben

die Besetzung ebenfalls dem Kirchenregiment Vorbehalten wissen, jedoch demftäglich beschimpft, gelästert und beeinträchtigt, ohne daß die herrschende Majo- lk irchenvorstand Einwendungen gegen die Bewerber vorzubringen verstatten, über rität eine Regung des Gewissens oder desSchamgefühls" empfinde. Dieser