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Gießener Anzeiger.

Erscheint täglich, mit Aus­nahme Sonntags.

Expedition: Lanzleibera, Lit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.

Re. 22» Mittwoch ocn 1. Oktober 1813.

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V e k a n n l m a ch u n g.

Betreffend: Die Auswanderung über HKvre und Cherbourg.

Nach einer dem Großherzoglichen Ministerium des Innern zugegangenen Benachrichtigung der französischen Regierung hat Letztere aus Anlaß des Ausbruchs der Cbolera in verschiedenen Gegenden Deutschlands das Verbot der Beförderung von Auswanderern mittelst solcher Schiffe erlassen, welche von Hamburg kommend in Havre und Cherbourg anlegen. Da hiernach Auswanderer, welche ihren Weg durch Frankreich nehmen wollten, um sich in einem der genannten Häfen einzu schiffen, daselbst znrückgewiesen werden würden, so hat die französische Regierung ihre Grenzbeamten angewiesen, Auswanderer, welche den genannten Weg allenfalls einschlagen, hierauf aufmerksam zu machen, zugleich aber auch sich mit dem Ersuchen au Großherzogliche Regierung gewandt, die fragliche Maßregel, welche ohne Zweifel wegfallen wird, sobald ihr Anlaß verschwunden ist, zur Kenntniß der Interessenten zu bringen.

Gießen, am 27. September 1873.

I. V. d. K.:

Spanier, Kreisassessor.

Gießen, am 27. September 1873. Betreffend: Wie oben.

Das Groß herzogliche Kreisa mt Gießen

an die Grsßhkrzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Nach Inhalt vorstehender Bekanntmachung wollen Sie Auswanderungslustige Ihrer Gemeinden bedeuten.

I. V. d. K.:

S p a m e r, Kreisassessor.

Gefunden. Ein Sack voll Steinkohlen, ohngefcihr 2 Gentner schwer, ist heute Nacht auf der Mäusburg gefunden worden.

Wer Ansprüche an diese Kohlen machen will, muß sich binnen 8 Tagen bei uns melden.

Gießen, den 30. September 1873. Großherzogliche Polizei - Verwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen.

Nover.

Gießen, den 29. September 1873.

Das Großherzogliche Rentamt Gießen

an sämmtliche Großherzoglichc Bürgermeistereien des Bezirks.

Die Ende September fälligen Holz- und Heugrasgelder, sowie die Forst- und Feldstrafen von der IV. Periode können bis zum 15. Oktober d. I. ohne Kosten hierher bezahlt werden. Wir ersuchen Sie, dieß in Ihren Gemeinden bekannt machen zu lassen.

L y n ck e r.

positischer Tsjeil.

K. Kranz

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Aus Äberhefseu, 26. September. Bei der bevorstehenden Schn! reform dürfte es augezeigt sein, schon jetzt auf einen Uebelstand aufmerksam zu machen, der seither schon, und das mit Recht, zu vielfachen Klagen und Beschwerden Veranlassung gegeben; wir meinen das aus früherer Zeit erhal­tene Institut der Mitprediger in den beiden diesseitigen Provinzen. Bekannt­lich haben die Mitprediger in der Regel entweder gar nicht oder nur sehr selten zu predigen, ihre Hauptthätigkeit ist vielmehr das Lehramt. Nun aber hat die Erfahrung sattsam gelehrt, daß angehende Theologen vom Lehrfache wenig oder Iiichts verstehen, die Hauptuuterrichts - Gegenstände einer Oberklasse der Volks­schule, und nameutlch eine stramme Disciplin, gerade nicht zu den starken Sei­ten der jungen Theologen gehören; so daß der Wunsch und das Bestreben ein ganz allgemeines ist und sein sollte, alle durch Theologen besetzte Schulstellen mit tüchtigen und erfahrenen Volksschullehrern zu besetzen. In Homberg soll diese zeitgemäße Aenderung bereits die Genehmigung des Großh. Ministeriums erhalten haben, ein gleicher Antrag soll auch von Kirtorf aus gestellt sein. Wie weit die Sache in Alsfeld gediehen, wo dieselbe ebenfalls' in letzterer Zeit von Seiten des Stadtrathes in Anregung gebracht worden sein soll, wissen wir nicht, dürfen uns jedoch der Hoffnung hingeben, daß man auch hier die dermalige Erledigung der sog. Rectoratsstelle nicht vorübergehen lassen wird, ohne sie im Sinne des Fortschritts zu lösen. In Grünberg, Schotten und anderwärts sollte man denn in gleichem Sinne Vorgehen, und endlich im wohl­verstandenen Interesse der bürgerlichen Bevölkerung der genannten Orte unnö- thigen Schutt wegräumcn. (Main-Ztg.)

Darmstadt, 27. September. Die außerordentliche Landessynode er­ledigte in ihrer gestrigen 12. Sitzung die 102 bis 115 und den § 84 des Verfassungsentwurfs, erstere der Regel nach in Gemäßheit der Ausschuß- amträge, letzteren unter Zuarundleauna 'einer von dem Aba. Küchler vorge- schlagenen Formnliruug. 3

§ 102 behandelt die Beschlußfassung der Synode über Verfassungs- geseße, sowie Aenderungen der Gottesdienstordnung oder der kirchlichen Bücher; die von der Regierungsvorlage proponirte und von der Ausschußminorität adoptirte Creirung von konfessionellen Specialsynoden bezüglich der letztgedach- tem und aller das Vekeuntniß berührenden Gegenstände fand keinen Anklang. Die §§ 103 (persönliche Stimmabgabe), 104 (Recht der Vertreter des Kir- lhunregiments und der Staatsregieruug, jeder Zeit in der Landcssynode gehört'

jzu werden), 105 (Beginn der Sitzungen mit Gebet; Schluß der letzten Sitzung mit Gebet; regelmäßige Oeffentlichkeit der Verhandlungen) und 106 (Geschäfts­ordnung der Landessynode) werden ohne Debatte angenommen. § 107 han­delt von der Competenz der Landessynode und wurde zustimmend erledigt. Danach bildet das Bekenntniß keinen Gegenstand der Gesetzgebung. Nunmehr ging die Landessynode zur Berathung des § 84 über den Geschäftskreis der Dckanatssynodeu über und acceptirte eine von dem Abg. Küchler vorgeschlagcne Formnliruug bezüglich dieses Paragraphen. Die §§ 108 (Recht der Gemein­den auf Zurückweisung von Kirchengesetzen die Gegenstände der Lehre oder des Cultus betreffen, Verfahren hierbei), 109 (Synodalbeschcid, Sanction der Kirchengesetze durch den Großherzog, Verordnungsrecht desselben), 110 (Tage­gelder und Transportkosten der auswärtigen Mitglieder der Landessynode), 111 (Schließung, Vertagung und Auflösung der Landessynode durch den Groß- Herzog), 112 (Bildung eines Landessynodalausschusses aus dem Synodalprä­sidenten, 2 geistlichen und 2 weltlichen Mitgliedern), 113 (Zusammentritt die­ses Ausschusses), 114 (Competenz desselben) wurden angenommen. Schließlich wurde noch § 115 berathen. Danach hat der Geistliche das Wort Gottes lauter und rein zu verkündigeu, mit einem christlichen Lebenswandel der Ge­meinde voranzuleuchteu und dem geistlichen Beruf in Wort und That allezeit Ehre zu machen. Ueber die Art der Verkündigung des Wortes Gottes be­standen Meinungsverschiedenheiten. Das Kirchenregiment verlangte diese Ver­kündigungnach Maßgabe des Bekenntnißstandes seiner Gemeinde", die Aus­schußminoritätnach Maßgabe des Ordinationsgelöbuisses und des Bekenntniß­standes seiner Gemeinde", die Ausschußmajoritätunter Beobachtung des Or­dinationsgelöbnisses, sowie der in seiner Gemeinde etwa bestehenden besonderen Ordnungen." Nach einer längeren Discussion wurde ein Antrag Buchner- Schröder angenommen, wonach jene Verkündigungnach Maßgabe des Ordi­nationsgelöbnisses und der in seiner Gemeinde bestehenden Ordnungen" er­folgen soll.

Die nächste Sitzung findet Montag den 29. l. M. Vormittags 9 Uhr statt und werden in derselben u. A. die Bestimmungen über die Pfarrwahl zur Verhandlung kommen.

Dnrmstndt, 30. September. Die Landes - Synode verwarf mit 35 gegen 17 Stimmen die Pfarrwahl durch die Gemeide und entschied sich für die Aufrechtbaltung des Status quo. Die nächste Synode soll das Gesetz über die Mitwirkung der Gemeinde bei der Pfarrwahl vereinbaren.

Berlin, 28. September. Von der Stellung der zunächst betheiligten