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Expedition: Canzleiberg, Ltt. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kießen.
Nr. 123. Mittwoch den 29. Mai 1872.
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Unter dieser Ueberschrift wird der „Augsburger Allgemeinen Zeitung" folgendes anscheinend Osficiöses aus Berlin berichtet:
In der Reichstagssitzung vom 14. d. hat Fürst Bismarck eS in Aussicht genommen, die für Deutschland nothwendig gewordene Grenzberichtigung zwischen der geistlichen und der weltlichen Gewalt von Reichswegen zu bewirken. Die Bemerkungen, welche der Reichskanzler über den Gegenstand seines Vorhabens wachte, | waren iudeß nur vorläufige. Nach der bisherigen Lage der Gesitzgebung, sagte er, übte das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche innerhalb des Deutschen Reiches sehr ausgedehnte, der Souveränetät nahekowmente, durch keine constitu- tionelle Verantwortlichkeit gedeckte Rechte. Vermittelst der neuen Dogmen hat der Papst eine derartige Stellung zu den weltlichen Dingen genommen, daß eine ' Staatsregierung sich, ohne aus der Reihe der Mächte gestrichen zu werden, nie- malS darauf einlaffen kann, ein Concordat mit ihm zu schließen. Die nöthig gewordenen Maßnahmen werden mit Rücksicht auf die Katholiken Deutschlands in der schonendstcn und konfessionell am wenigsten verstimmenden Weise geschehen. Aber die Souveränetät des Staates und feiner Gesetzgebung muß eine einheitliche
schast am heiligen Stuhl bewilligt. Es ist nicht undenkbar, daß der Nachfolger des gegenwärtigen (fdjon 80 Lebensjahre zählenden) Papstes die anstößigen Stellen der Beschlüsse Pius' IX. beseitigt. Denn an Wandelungen hat es unter den Päpsten nie gefehlt. Um nur zwei Beispiele anzuführen, folgte dem strengen Benedict VIII. der gegen Frankreich nachgiebige Benedict IX.; und nachdem Clemens XII. sich dessen beharrlich geweigert hatte, erkannte Benedict XIV. die Könige von Preußen als solche an. Auf die nächste Papstwahl diplomatisch einzuwirken, wird nicht unmöglich sein. Italien und Deutschland dürften dasselbe Interesse haben. Die Cardinäle deS^Conclave sind nicht sämmtlich Infallibilisten, selbst Antonelli nicht, der mit dem Fürsten Hohenlohe der entscheidenden Abstimmung fern geblieben war. Fast alle in Rom anwesenden Cardinäle sind Italiener von Geburt, viele von Gesinnung. Nur die Infallibilisten werden französische Be- ziehungen suchen, und Frankreich wird schwerlich ihre Gegenpartei begünstigen. Inzwischen kann Deutschland dem Ausfall der Wahl am gelassensten entgegensetzen. Keinesfalls wird unser Kaiser sich durch irgend eine historische Reminiscenz bestimmen lassen, auf Bestätigung der Papstwah! Anspruch zu machen. Die Anerkennung des neuen Papstes an Bedingungen zu knüpfen, würde schon eher in Betracht zu ziehen sein. Am sichersten gehen wir jedoch, wenn das Reich seine Bundesglieder veranlaßt, ihren etwas verdunkelten Landesgesetzen der Curie gegenüber größeren Nachdruck zu geben, und namentlich die Bischöfe reichsmäßig übereinstimmend unzweideutig wissen zu lassen, daß sie nicht ausschließlich und „wie ein Leichnam", willenlos Werkzeuge der Hierarchie, sondern auch Angehörige und
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sein, und Ansprüche, wie sie einzelne preußische Untertanen geistlichen Standes ’ gestellt haben, daß es Landesgesetze geben könne, die für sie nicht verbindlich seien, ’ dürfen nicht geduldet werden. Neber den eigentlichen Plan des Kanzlers findet i sich hier noch keine Andeutung, und wir sind auch nicht im Stand, in dieser Be- । ziehung irgend etwas zu enthüllen. Jedoch ist oben auf die volle und undurch- i brochene Staatssouveränetät der größte Nachdruck gelegt; und wenn man den i neueren Vorgängen im Vatikan, in Preußen uno Dupcrn ö.fo<0* «P-
und den ziemlich verschiedenen Stand der Gesetzgebung Preußens, Bayerns und , Badens vergleicht, so kann man, dünkt uns, in Ermittelung der dritte, »eld?e i gegen die klerikalen Anmaßungen und Uebergriffe von Seiten des Reichs zu erwarten sind, nicht völlig fehl gehen. f _ ,, „
Halten wir uns gegenwärtig daran, daß das vatikanische Concil weniger religiösen Aufgaben oblag, als hierarchischen Zielen diente. Daß die Dinge unmittelbar , an den Himmel knüpften, darf uns darin nicht irre machen. Durch die — ohne jede Mitwirkung der Staaten, mit welchen der heilige Stuhl in engerem oder weiterem Concordatsverhältniß stand — vollzogenen Decrete vom 18. 3ult tji das Papstthum zur denkbar absolutesten Monarchie geworden. Den Bischöfen ist der letzte Rest eines Antheils an der Kirchenverfasiung entzogen. Das katholische Volk kam dabei längst nicht mehr in Betracht, obgleich die ultramontanen Stimmen sich täglich auf dasselbe berufen, und seine Willensäußerungen zungst sogar nach Gentnern (Moufang) in die Wagschale geworfen werden sollten. Der Umsturz der römisch-katholischen Kirchenverfaffung vollzog- sich zu derselben Zeit, wo die deutschen Bundesstaaten in den ReichSverband traten und da- deutsche Volk sein Parlament errichtete. Einen schrofferen als den hier geschaffenen Widerspruch zwischen unbedingtem blindem Gehorsam und selbstbewußter thatvoller Fret- beit gibt eS nicht. Ihn auf dem Gebiete des religiösen Glaubens zu uberwin- den, bleibt Sache der Kirchenangehörigen. Wir bauen dabet auf das Evangelium selbst und jenen urgermanischen Verstand, welcher sich schon> m den Gothen, L^- gobarden und Burgunden als Arianern dem römischen Bischof und seiner O h - doxie widersetzte. Die neuen päpstlichen Decrete haben aber auch demHeutien Staat mit feiner Toleranz und seinen Hilfsmitteln der^Wissenschäft den Kn g erklärt, und dafür, daß dieser innerhalb des deutschen Reiches zum B g g werdende Kampf keine Fortschritte mache, hat letzteres zu sorgen. n {
Um in dieser Richtung vorzugehen, bedürfen die Reichsgewalten allerdings der Comvetenrerstreckuna auf kirchliche Angelegenheiten. Wir bezweifeln nicht, daß sie, unter Hinblick aus die vom Reichstage bereits bei der Iesuitenfrage angezogene Einleitung der Dersassung, verfassungsmäßig zu erreichen sein wird. Auch tie vi-rl-hn Stimmen" des Bund-srath» werden nicht versagen, da es sich nicht um Beschränkung einer partikularen Gerechtsame handelt, sondern um Befestigung UN Stauung de» Ansehen« sämmtlicher Bundesregierungen gegen einen auswaitigen Despotismus und eine bei ihm ihren Stützpunkt suchende hochpriesterliche Partei. Sich in die besonderen und «ielverschlungenen kirchlichen Angelegenheiten der Bundesstaaten zu mischen, kann nicht in der Absicht der Reichsgewal.en l.eg-n;
wird sich aller Wahrscheinlichkeit nach daraus beschranken, einig , ®tun"5 aus.ust'llen, welche den Regierungen als Richtschnur in Behan nag! d-S sich in ihr Gebiet erstreckenden internationalen Verbandes der römischen Hierarchie dienen. Ohne einigen Zwang wird allerdings nichts auszurichten sein, aber er wird nicht von monarchischer Willkür, sondern von wohlwollenden Regie- ?ungen im Einverständniß mit der Rationalvertretung, besonnen,'», Bewußtsein seiner Heilsamkeit, möglichst gelind, hoffentlich vorübergehend S-ubt werdem D -niaen unserer L-mdsleute, welche sich h-ut am meisten beklagen, »»den sich spater äl"die dankbarsten zeigen. Daß die diplomatische Mitwirkung, trotzde« gescheiterten B.rsuchS, einen Cardinal als Botschasier bei der Curie aufzust.ll-n, nicht »irsäum» werden soll, hat Fürst Bismarck im Reichstag ebensalls zu erkennen ge-
Untkithanen der Staaten und des Reichs sind.
(Sa »b -s nöthig ist, daß z. B. der päpstliche Ausspruch: die
Freiheit des Gewissens unv *.-» «t» -i^nea Necbt eines jeden Menschen fei Wahnsinn (Encyklica von 1864) , vom Deuiscoen W ----- _
zurückgewiefen werde. Weniger zweifelhaft sind wir darüber, daß der Satz der Conslitutio De Rom. Pont. Cap. 3, welcher die Annahme: eine päpstliche Verordnung habe ohne Bestätigung der weltlichen Macht keine Kraft und Geltung, für verdammlich und verwerflich erklärt, eine thatsachliche Widerlegung finde. ES fragt sich ferner: ob die zwischen deutschen Staaten und der Curre bestehenden Concordate nach dem Beispiel Oesterreichs durch Reichsgesetz außer Kraft gesetzt werden sollen? Vielleicht bedarf es dessen nicht. In vollem Bewußisein ihrer Pflicht gegen den paritätischen Staat hat die bayerische Regierung dem Mit dem päpstlichen Stuhl vereinbarten Concordat von 1817 niemals weitere gesetzliche Wirkung eingeräumt als die Staatsverfassung und das Edict über die Rechtsverhältnisse der kirchlichen Gesellschaften gestatten. Durch die Bulle De salute animarum von 1821 sind die preußischen Bischofswahlen nur zeitweilig geordnet. Gewiß würde es dem deutschen Reiche wohl anstehen, die Verordnungen des Va- ticans einem kaiserlichen Placet zu unterwerfen. Invcß erscheint dies nicht un- erläßlich. Bayern übt sein Placet in Gemäßheit der Verfassung. Preußen be- varf desselben. Ein Reichsgesetz würde die entsprechende Lanvesverfugung herbei- führen: zum Ueberfluß sei erwähnt, daß der Errichtung des Placet Art. 1b der preußischen V.rfaffung gar nicht im Wege steht, da der „Verkehr" der romsch- katholischen ReltgionSgesellschaft Preußens mit ihren Obern dadurch mcht entfernt gehindert wird. Die Besetzung der bischöflichen Sitze erfolgt in Bayern durch königliche Gmennung, unv der Papst fügt die kanonische Einsetzung hinzu. Der geringe Antheil, welchen der König von Preußen an den Biichofswahlen seiner Lande hat, ist ungenügend und des deutschen Reichs unwürdig, bat in
dieser Hinsicht bereits Remedur gefunden, und wenn das Freiburger Erzstist des- halb in einem dauernden Provisorium verwaltet wird, so hat das keine Nachtheile. Wie gut der heilige Stuhl sich übrigens, wenn es sein muß, drein zu finden weiß, daß zur Besetzung von Kirchenämtern die Genehmigung nichtkatholischer Obrigkeit einaeholt werde, hat er im Elsaß bewiesen. Für einen Beschluß in der Iesuitenfrage hat der Reichstag auf Nr. 13 und 16 des Art. 4 der ReichSverfaffung Bezug genommen, und zur Ausführung des Hohenlohelchen Vorschlags: den Jesuitenorden als internationalen Bund, der neben der Religion für die Ausdehnung Oer Priesterherrschaft arbeitet, unv somit als semi- oder kryptopolilischer Verein zu betrachten ist, nach dem Vorgänge der Schweiz in Deutschlanv einfach verbieten, würden die Reichsgewalten schon jetzt befugt fein. Nimmt aber Vas Reich ausdrücklich Stellung zu Den kirchlichen Angelegenheiten, so wird dasselbe auch der übermütigen Kundgebung: „Jesuiten sind mir ofle", die erforderliche Auf. merksamkeit zuzuwenden wissen. Prof. Sepp will die Berechtigung des deutschen Kaisers, eine Kirchenversammlung, namentlich eine deutsche, zu berufen, auf alte nicht aufgehobene Synodalbeschlüsse gründen; und die Veranstaltung eines deut» schen Concils römischen Bekenntnisses könnte leUt eine Bedingung für die An- erk-nnung d-r Nachfvlgrrö Pius' IX. bilcen. Ob di- deutschen B.schos- sich einer solchen Berufung wiversetzen, ob sie ihr nicht Folge leisten wurven, wenn eS gälte, di- von d-r klrrikalrn Pnrt-i bereit« al» -in deutsche« Arundr-cht beansprucht-, in Art. 15 der preußischen Berfaffung enthaltene Bestimmung zur Wahrheit zu machen: „Die römisch-katholisch- Kirche, sowie jede andere R-ligionSg-jellschast


