der Prostitution gemacht. Aber er sei an der notorischen Calamität, an der Bestechlichkeit der Sittenpolizei gescheitert. Der bekannte Polizeivirector Stieber habe ihm, dem damaligen Staat-anwalt-gehülfen Schmidt, und mehreren staatSanwalt- lichen Collegen in Betreff jener Sittenpolizeibeamten geradezu erklärt: „Was wollen Sie wachen, meine Herren? Die Kerls trinken in einer Woche mehr Champagner, al- Unsereiner im ganzen Jahre."
Hannover, 26. Januar. Der leidige Celler Denkmals-Procetz ist gestern durch einen Vergleich glücklich erledigt worden. Beide Theile haben im Termine erklärt, daß sie den vom Richtercommiffar gemachten Vorschlag annehmcn. Da- nach werden der Kläger, Kaufmann Winzler, und die übrigen Anlieger des streitigen Platzes als rechtmäßige Besitzer veffelben anerkannt und erhalten eine Entschädigung von 300 Thaler. Der Kläger und die Anlieger, welche erklären, daß sie den ihnen überwiesenen Platz nur zur Verschönerung der Stadt benutzen wollen, versprechen dagegen, nur im Einverständniß mit der Militärverwaltung zu vcr- fahren, wenn sie Bauten auf dem Platze auszuführen beabsichtigen. Die Proceß- kosten sind compenstrt. Nach den Verhandlungen, Vie dem Vergleiche voraus- gingen, wird angenommen, daß die bisher feindlichen Parteien sich jrtzt vereinigen werden zur Errichtung eines Denkmals nicht nur für die bei Langensalza, sondern auch für die im letzten Kriege gefallenen Krieger aus Celle und der nächsten Umgegend.
München, 27. Jan. In der am 23. begonnenen Debatte über die bischöf. liche Bejchweroe erregte Sepp, der nach und gegen Jörg sprach, wiederholt einen Sturm in der Versammlung: Man werfe der Regierung vor, daß sie dem Liberalismus huldige —wer aber habe sie in die Hände des Liberalismus getrieben? Man bespöttelte die Idee der Staatsgefährlichkeit des Dogmas, aber wer gebe die Garantie, daß der bayerische Staat die Krisis, die in Stadt und Dorf tobe, überstehe? Wer trage in Allem und Jedem den Parteistandpunkt, wenn man, wie Vorredner, beständig den Parteiminister, die Parteigelehrten und gar das Parteireich (Anspielung auf einen Ausdruck Jörg's in den hist.-pol. Blättern) im Munde führe? Die alten Theologen stritten, ob Abraham (Heiterkeit) von gutem ober bösem Geiste geleitet gewesen, als er seinen Sohn schlachten wollte; heutzu- tage sei an Stelle Abraham's der Bischof von Augsburg, an Stelle Jsaak's der Pfarrer Renftle getreten, und die des Engels, der Abraham's Absicht zerstöre, vertrete CultuSminister v. Lutz. (Lang andauernde Heiterkeit auf beiden Selten des Hauses.) Der Patriarch sei glücklich gewesen, die That nicht vollbracht zu haben, der Bischof aber beschwere sich noch darüber, daß man ihn abhalte. Wer trage die Schuld an der Feuerlohc? Man könne auch Brand stiften, wenn man Oel in'S Feuer gieße, und man stifte Haß und Krieg, wenn mau beten lasse gegen die Uaterdrücker und Feinde der Kirche, namentlich an Sonntagen durch das Landvolk! Das Majorität--Gutachten ginge von der falschen Voraussetzung aus, als sei das letzte Concil frei gewesen; Redner schildert als Entgegnung die aus den „Concilsbriefen" hinlänglich bekannten Vorgänge beim Concil. Die Bischöfe seien über die Bedeutung des Dogmas so wenig im Klaren gewesen, daß der Minister, wenn er sich nach dem Concil um eine E.klärung an jeden Einzelnen derselben gewandt hätte, eine Musterkarte aus Bayern allein bekommen haben würde. Ueberhaupt glaube Niemand an das Dogma, als ältere und jüngere Weiber beiderlei Geschlechts. (Große Heiterkeit.) Selbst die große Anzahl der Bischöfe denke nicht einmal daran, an dasselbe zu glauben. (Tumult rechts; Rufe: Das ist Lüge!) Ein hoher Mitraträger habe erklärt: „Wenn ich nochmals nach Rom käme, ich ginge wieder zur Opposition" (Unterbrechung: Namen! Verleumdung!) — „es ist derjenige, dem wir die Restauration des hiesigen Domes verdanken!" Oder habe nicht ein Mitglied der Kammer — es sitze hinter ihm (dem Redner) und sei heute sein Gegner — vor dem Concilsbescbluffe zu ihm gesagt: „Wenn der Beschluß in Rom zu Stande käme, müßte man aus der Kirche treten." Jetzt möge er austreten! (Lärm.) Redner gibt nun eine lange Schilderung der wahrscheinlichen Folgen des Dogma's, erkennt aber in den ganzen kirchengeschichtlichen Vorgängen der Jetztzeit etwas Providentielles, erinnert an eine alte Prophezeiung, daß die Kirche nur bestehen werde von Petrus I. bis Petrus II., welch letzterer eben so lange auf dem Stuhle Petri sitzen werbe, als ersterer, und glaubt sich keiner Täuschung hinzugeden bei der Annahme, daß eben so siegreich, wie die deutschen Waffen aus dem jüngsten Kriege hervorgegangen, auch die deutsche Wissenschaft der römischen Hierarchie gegenüber sein werde. (Bravo links.) Von der durch das bekannte Dogma im neunzehnten Jahrhundert hervorgerufenen Kirchenspaltung und ihrem eigentlichen Urheber, dem jetzigen Papste, werbe man aber sagen: „il grande dcvastalore della chiese!“ (Bravo! links. Unruhe rechts.) Was bleibt uns nun zu thun? schließt Redner seinen Inständigen Vortrag und beantwortet diese Frage folgendermaßen: Angesichts der drohenden Gefahr der Kirche, der wachsenden Aufregung im Volke, der Gefahr für die höheren Unterrichtsanstalten, Universitäten, Gymnasien u. s. w. solle an Se. Maj. den König die Bitte gerichtet werden, er möge die sofortige Ausführung des §. 56 der zweiten Verfaffungsbetlage anbefehlen und von der dort ihm eingeräumten Befugniß: dann, wenn er wahrnehme, „daß bei einer Kirchengesellschaft Spaltungen, Unordnungen oder Mißbräuche eingeriffen" seien, „zur Wiederherstellung der Einig- keit unv kirchlichen Ordnung" unter seinem Schutze eine Kirchenversammlung zu veranstalten, Gebrauch machen. Redner kündigt die Einbringung eines darauf bezüglichen formellen Antrages an.
Schweiz.
Bern, 26. Jan. Das Gefchwornengertcht erklärte den ehemaligen Staats- kasstrer Eggimann, und Muralt, den flüchtigen Director der Handelsbank, aller gegen sie erhobenen Anklagen für schuldig. Ersterer wurde zu 4 Jahren Zucht- hau- (mit Abzug von 6 Monaten Untersuchungshaft), Letzterer zu 3 Jahren Zuchthaus in contumaciam verurtheilt. Gegen Muralt wurde außerdem noch auf Zahlung einer Entschädigung von 195,000 Frcs. an die Handelsbank erkannt.
Frankreich.
Paris, 27. Jan. Preußen uotificirte seine Bereitwilligkeit, die occupirten Departements im Falle des Gelingens der Nationalsubscription vor dem bestimmten Termine zu räumen, wozu es nicht verpflichtet sei.
Local-Notizen.
Beschlüsse
des GemeinderatbS aus den Sitzungen vom 11. und 17. Januar 1872.
Anwesend waren: Der Großh. Bürgermeister Vogt und die Gemeinderathsmitqlieder Berg, Duckina. Felstng. Gail, Haustein, Heß, Körber, Löber, Pietsch, Ricker, Rosenberg, Silbrr- eisen, Wallenfels und Wenzel.
1) Don den Bewerbern für die zu besetzenden zwei Polizeidienerstellen wurden die Sergeanten Gemmecker und Jacobi erwählt.
Sodann wurde beschlossen, wegen Annahme von 4 Schutzmännern zur Besorgung de» Nachtwachedienstes Concurrenz zu eröffnen. Jeder Schutzmann soll jährlich 300 fl. Gehalt und alle drei Jahre einen Mantel und eine Mütze beziehen.
2) Zwei Baugesuche wurden an den Bauausschuß zur Antragstellung verwiesen.
3) Die Vergütung pro II. Semester 1871 für Beaufsichtigung des OctroiS mit 48 fl. wurde dm Polizeidienern bewilligt.
4) Verschiedene Rechnungen, wovon jede über 5 fl. betrug, wurden zur Auszahlung auf die Stadtkaffe übernommen.
5) Wegen Nichtreinigung des Plätzchens hinter den Häusern des ConditorS Lind rc. war gegen die betreffenden Hauseigentbümec Anzeige erhoben worden und auf den Einwand der Angeschuldigten, daß dasselbe kein öffentliches, sondern ihr Eigenthum fei, wurden die Acten der Stadt zur Erklärung mitgetheilt. Der Gemeinderath hat hierauf beschlossen zu antworten, daß die Stadt an fragliche Plätzchen kein EigenthumSrecht bilden könne, weil weder daö Grundbuch etwas enthalte, noch eine Urkunde vorliege, die für das Eigenthum der Stadt spreche.
6) Die Georg Reiber's Eheleute haben in dem von ihnen errichteten Testament der Kleinkinderschule 600 fl. und dem Krankenunterstützungsoerein 400 fl. zugewiesen und bestimmt, daß diese Legate der Stadt Gießen für den Fall zur Verwendung für die Stadtarmen zufallen sollen, wenn diese Bedachten die Legate nicht beziehen können oder wollen. Der Gemeinderath hat Namens der Stadt diese Bestimmung aceeptirt.
Dann haben dieselben der Stadt Gießen 100 fl. mit der Verpflichtung überlassen, die Zinsen hiervon jährlich an den jeweiligen Gärtner der Stadt zu bezahlen, welcher gehalten sein soll, hierfür das Erbbcgräbniß der Schenker ordnungsmäßig zu unterhalten. Auch diese Schenkung hat der Gemeinderath acceptirt.
7) Auf eine Emgabe des SchulinspectorS wurden für Completirung der Schulbibliothek und zur Anlage einer Lehrerbibliothek dahier 30 ff. jährlichen Beitrag aus der Stadtkaffe bewilligt.
8) Infolge Nachsuchens wurden dem hiesigen Eichamt die der Stadt Gießen gehörigen Eichapparatc leihweise überlassen.
9) Das Gesuch des S. Katzenstein um die Erlaubniß zur Anlegung eines Schienengleises über den städtischen Weg zunächst seiner Besitzung wurde abgeschlagen.
10) Di- Anlage einer Röhrenleitung zur Ableitung des Wassers aus der Balserstiftung nach der Wllhelmstraße wurde m>'t dem Vorbehalt gestattet, daß die Röhren 3 Fuß tief unter das Ehauff-ebanquett gelegt und bis au die Staatsstraße am Hause der F. Block Wittwe geleitet werden, auch in diese das Wasser von der Straße ausgenommen werden müsse.
Gießen, 29. Januar. Wie wir vernehmen, hat der LandtaqSabgeordnete unserer Stadt, Herr August Heß, in einer Zusammenkunft am verflossenen Samstag den Wahlmännern seinen Entschluß mitgetheilt, sein Mandat als Abgeordneter zum Landtage niederzulegen, unter Begründung dieses Entschlusses mit Berufsgeschäften, die ihm nicht gestatten, im laufenden Jahre so viel von hier avw-send zu sein, wie cs die Pflichten eines Abgeordneten erfordern.—Herr Eugen Luvz thei'.t uns mit, daß er verhindert sei, seine Shakespeare-Vorlesungen am 29. u. 31. Januar zu halten. Er wird nun am Montag, den 5. Februar, Julius Cäsar und Mittwoch, den 7. Februar, König Lear lesen.
Handelsberichte.
Gesetzentwurf, die Brausteuer betreffend. Der Reichskanzler hat dem BundeS- rath den Entwurf eines Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer im deutschen Reiche vocgelegt, welches innerhalb der Zolllinte des Reiches, mit Ausschluß Bayerns, Württembergs, Badens, Glsaß-LothringenS, des großherzogl. sächsischen Vordergerichts Ostheim und deS sachsen-coburgischeu Amtes Königsberg, Geltung hat. DaS Gesetz umfaßt 40 Paragraphen. §. 1 lautet: Die Bcau- steuer wird von den zur Bereitung von Bier verwendeten nachbenannten Stoffen zu den folgenden Sätzen erhoben: 1) von Getreide sMalz, Schrot u. s. w.j mit 20 Silberqroschen; 2) von Reis fgemahlen oder ungemahlen u. s. w.j mit 20 Silbergroschen; 3) von Stärke, Stärkemehl [mit Einschluß deS Kartoffelmehlsj mit Stärkegummi [Dertrinj mit 1 Thaler; 4) von Zucker aller Art [Stärke-, Trauben- u. f. w. Zuckerj sowie von Zuckerauflösungen mit 1 Thaler 20 Silberqroschen ; 5) von Syrup aller Art mit 1 Thaler 10 Silbergroschen für jeden Centner. Von Gemischen solcher Stoffe, welche verschiedenen Steuersätze« unterliegen, ist die Angabe für da« Ganze nach dem Satze für den darin enthaltenen höchst befleuerteu Stoff zu entrichten. §. 2 verlangt auch die Besteuerung der Essizbrauereien. Nach §.3 erfolgt die Besteuerung für die Stoffe von 1—3 nach dem Brutto-, von 4 und 5 nach dem Nettogewicht. §. 4 betrifft die Firatio» der Besteuerung auf einen b.stimmten Zeitraum. §. 5 läßt den HauSbrau zum eigenen Bedarf in Familien von nicht mehr als 10 Personen über 14 Jahre frei, untersagt jedoch daö Ablassen au fremde Personen. §. 6 setzt eine Steuervergütung bei Versendung in das Ausland unter näheren vom Bunbesrathe zu erlassenden Bestimmungen fest. Die folgenden Paragraphen betreffen d>e Verpflichtungen der Brauereien den Steuerbehörden gegenüber bezüglich der Räume, der Ge- räthsvermeffung, der Vorrätheaufbewahrung, der Vorschriften über gemeinschaftlichen Betrieb der Brauerei und Brennerei, der Erstattung der Steuer, der Generaldeclar tion für die Verwendung von Malzsurrogaten, Zeit der Einmaischung [vom October bis einschließlich März von MorqenS 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten von Morgens 4 bis Abends 10 Uhrj, über das Verhalten der Steuerbeamten gegenüber den Brauereien und deren Befugnisse; über Strafbestimmungen [4facher Betrag der defraudirten Steuer von 10 Thaler aufwärts, bei Rückfällen 8facher Betrag von 25 Thaler aufwärts und bei deren Wiederholung doppelte Geldbuße oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahrj; Ordnungsstrafen bis zu 50 Thaler von 5 Thaler und bei Wiederholungen von 10 Thaler ab; Gastverbindlichkeit des Besitzers für Verwalter, GewerbSgehülfea und Hausgenossen bei Betheiliguug am Gewerbebetriebe; Rückfallstrafung der Beamtcubestechunq und Widersetzlichkeit gegen Beamte k., Strafverfahren analog demjenigen wegen Zollvergehen- Heimfall der Strafgelder an den Fiscus deS Staates, von dessen Behörden di« Verurtheiluna erfolgt, und endlich die Schlußbestimmung. Der Termin der Geltungskraft de« Gesetzes ist Vorbehalten und treten mit derselben alle bisherigen einschläglichen gesetzlichen Vorschriften mit geringer Moderation außer Kraft. Dem Entwürfe sind ausführliche Motive beigegeben welche sich namentlich über die Besteuerung der Surrogate in eingehender Weise verbreiten und'die Bedürf- nißfrage meistentheils an der Hand statistischer Nachweise erläutern.
Außer Cours gesetztes Papiergeld.
Anhalt-Bernburger Kassenscheine ä Thlr. 1, 5 und 25 von 1850, 1852, 1856 und 1859 Anhalt Köthen'sche Kassenscheine ä Thlr. 1 und 5 vom 1. Juni 1848.
Anhalt-Köthen-Bernburger Kassenscheine ä Thlr. 1 und 5 vom 2. März 1848. Anhalt-Köthen-Bernburger Gisenbahnscheine ä Thlr. 1, 5 und 25.
Anhalt-Dessauer Kassenscheine ä Thlr. 1 und 5 vom 1. August 1849 und ä Thlr. 10 vom 1. October 1855.
Anhalt-Dessauer Landeöbanknoten ä Thlr. 1 und 5 vom 2. Januar 1847. Bautzener [lausitzer landständilchej Banknoten ä Thlr. 5 von 1850. Bayerische Hypotheken- und Wechselbanknoten ä fl. 10 von 1859, 1850. Braunschweigische Bank- und Darlehensbankscheine ä Thlr. 1, 5 und 20 von 1842. Braunschweigische Banknoten ä Thlr. 10 Gold vom 1. Juni 1856.
BreSlaucr städtische Banknoten ä Thlr. 1, 5. 25 und 50 vom 10. Juni 1848.
Dänische 5-Reichsbankthalerzettel älterer Emission von 1835, und auf einer Seite blau bedruckt Gothaische Kassenscheine ä Thlr. 1 und 5 vom 30. September 1848.
Holsteinische Kassenanweisungen von 1854.
Kurhessische Leih- und Commerzbanknoten.
Leipziger Banknoten, alle vor dem 2. November 1851 erschienenen.
Oesterreichische Banknoten, auf Cor.ventwnSmünze lautend und die in Österreich. Währ. * fl. 10 vom 1. Januar 1858, ä fl. 100 vom 1. März 1858.
Polnische Bankscheine grüne ä 1 Rubel, weiße und rothe ä 3 Silberrubel. Posener Provinzialbanknoten vom 1. December 1857.
Potsdamer Stadtscheine ä Thlr. 1 vom 8. September 1819.
Reuß ältere Linie Kassenanweisungen ä Thlr. 1 vom 15. Mai 1858. Neuß jüngere Linie Kassenanweisungen ä Thlr. 1 vom 29. März 1849. Rostocker Banknoten vom 1. Juli 1850.
Sachsen-Weimar-Kassenanweisungen ä Thlr. 1 und 5 von 1847.
Schleswig-Holsteinische Kassenscheine ä Thlr. 1 [2'/, M.j vom 31. Juli 1848. Schwarzburg-Nudolstädter Kassenscheine ä Thlr. 1 und 5 von 1848.
Schwarzburg-Sondershaus-ner Kassenscheine ä Thlr. 1, 5 und 10 vom 11. März 1854 vom 20. December 1856 und vom 25. October 1859.
Württembergische 2-, 10- und 35-Guldensch<ine von 1849 und 1850.


