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Der den RcligtonSgescllschaften verfassungsmäßig zugrstcherten Selbstständigkeit eine
Demgemäß ist in dem vorliegenden Gesetzentwurf davon
griffe bezeichnen muß.
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Deutschland.
Darmstadt, 24. Novbr. Eommerzienrath Fink hat erklärt, die ihm für Darmstadt angetragene Candidatur für den diesmaligen Landtag nicht annehmeu zu können. Die Ablehnung von Eandivaturen ist eine merkwürdige, für den diesmaligen Landtag charakteristische Erfchciaung. Nachdem früher bereits P. P. Diehl und O. Hofmann auf das Bestimmteste erklärt habe», keine Candidatur annebmen zu wollen, haben neuerdings bekanntlich Ohly und Prof. Dürfen, famwtlich wie Fink Perfonlichkeiten, deren Mitwirkung bei einem Landtag nur wünfchenswertd fein könnte, die gleiche Erklärung abgegeben.
Darmstadt, 27. November. In der gestrigen Sitzung des GefammtMini- steriums haben die Lerathungen über die dem kommenden Landtage vorzulegenre Stäetcvrcnung begcnnen. — Wie wir hören, ist es Vie Absicht der Regierung, den Landtag, wenn irgend möglich, noch vor Weihnachten einzuberufen.
Mainz, 23. Novbr. Eine Verfügung des Ministeriums des Innern macht kinrm stark verbreiteten klerikalen Unfug an Ende. Es werden dadurch die Schulbehörden angewiesen, auf die Vorschriften der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu achten, nach welchen die Schul-Unterrichtsstunden durch kirchliche Andachten und dergleichen weder gestört noch unterbrochen oder abgekürzt werden
dürfen.
Berlin. Der Wortlaut des Gesetz-Entwurfs, betreffend die Gränzen des Rechts zum Gebrauche ürchicher Straf- und Zuchtmittel, ist folgender:
„Wir Wilhelm von Gottes Gnoden König von Preußen, verordnen mck Zustimmung der bciden Häuser des Landtags der Monarchie für den Umfang der letztem, einschließlich des Jahvegrbiets was folgt: § 1. Kein Religionslehrer ist befugt Straf- oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, welche weder dem rein religrösen Gebiete angehören, noch lediglich die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder..RrligionsgiseUfchaft wirksamen Rechts oder die Aus- schlltßung aus der letztem betreffen. § 2. Kein ReltgionSlehrer ist befugt, gesetzlich zulässige Straf- und Zuchtmittel zu verhängen oder zu verkünden wegen Vornahme einer Handlung, zu welcher die StaatSgcsetze oder die von der Dbriß- feit innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten. Ebenso wenig ist er befugt, derartige Straf- oder Zuchtmitt-l anzudrohen, zu verhangen oder zu verkünden, um dadurch zur Unterlassung einer der vorbezeichneten Handlungen zu bestimmen. § 3. Kein ReligtonSdnner ist befugt, gesetzlich zulässige Strat- oder Zuchtmittel zu verhängen oder zu verkünden, weil öffentliche Wahloder Stimmrechte in finer bestimmten Art ausgeübt, oder weil sie n.cht ausgeubt worden sind. Ebenso wenig ist er befugt, derartige Straf» oder S^tUel an- zud.ohen, zu verhängen oder zu verkünden, um 91 rf bfr
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n in eininucu tuuvuu v..,i Wirkunaen nicht lediglich auf das kirchliche Gebilt beschränken; 2) solche, welche ist Verhängung bestimmterjsich zwar auf dieses Gebiet beschränken, aber der Ausübung staatlicher Rechte
Kirchenstrafen, namentlich der Excommunication gegen landesherrliche Beamte, von den Staatsbihörden für nichtig erklärt und ihre Vollstreckung gehindert worden. Im Deutschen Reich war seit dem 16. Jahrhundert die Statthaftigkeit eines Rekurses wegen M ßbrauchs der Amtsgewalt fettens der katholischen wie -er protestantischen Geistl-.chkeit an den Kaiser oder die beiden höchsten Reichsgerichte grundsätzlich anerkannt. Eine nähere Festsetzung der Fälle, in denen ein solcher Recurö als zulässig anzusehea, ist zwar durch die RlichSgesttzgrbung niemals e.folgt. Die Praxis zeigt lndcß, daß jeder U-bergriff tu Gerichte in ■
weltlichen Sachen, (namentlich in die Compttenz der weltlichen Gerlchte), ferner die unzulässige Verhängung von Ki.chevstrafkN, resp. Genfiimi, und die Verletzung C'r durch die deutschen Concordate garautirten kirchlichen Einrichtungen den silrcurS t gründeten, und daß als Strafen für den festgestellten Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt bald Geldbußen, bald Temporallensperren, bald Absetzungen, mitunter arch Gefängnißstrafen ausgesprochen wurden. Nach der Auflösung des Deutschen Reichs hat die Particulargesitzgebung ter einzelnen deutschen Staaten die rerchs- rechtlichen Normen über den RecurS ab abusa nicht Wetter entwickelt, sondern das Rechtsmittel nur in allgemeinen Umrissen als statthaft anerkannt. Dagegen ist das Institut in Frankreich, wo es seit dem 16. Jahrhundert eine detaillrrte Ausbildung erfahren hatte, von der Napoleonischen Gesetzgebung m seinen wesent- liebsten Grundzügen avoptirt worden. . . Die Staatsregierung hat nicht umhin gekonnt, eine legislative Regelung der bezeichneten Angelegenheiten gegenwärtig <iuch für das preußische Staatsgebiet in Erwägung zu nehmen. Die Bewegung, welche während der letzten Jahre innerhalb der katholischen Kirche hervorgetrtten ist, die Halt, ng, welche ein einflußreicher Theil des katholischen Cleru- neuerdings dem Staat gegenüber eingenommen hat, die Bildung einer aggressivin katholischen Partei im Laude, deren staatsfeindliche Tendenz je länger desto deutlicher und energischer sich geltend macht, begründen die Nothwendigkeit, den Urbergriffen der Krrchengrwcilt mit derjenigen Entschiedenheit entgegenzutreten, Welche zur Wahrung des confessionellen Friedens und zur Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität unerläßlich erscheint. Di? bestehende Gesctzgkbung reicht zu diesem Zwecke nicht aus. In dem Preußischen Allgemeinen Landrecht ist zwar bereits für einzelne Fälle des Eingreifens der Staatsbehörde bei Beschwerden über Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt gedacht (z. B. in den §§ 52 ff. II. 11), im allgemeinen aber ein höherer Werth auf die angemessene Ausübung des GenehmrgungSrechtS (Placet) gelegt und demgemäß zur Wahrung her staatlichen Rechte ein System von Präventiv-Vorschriften entwickelt worden, welches der durch dir Verfaffungs- urkunde veränderten Stellung des Staats zu den Religion«gesellschasten heute nicht t mehr entspricht. Der vorliegende Gesetzentwurf hat den Zwcrf, dem angedeuteten ae öixav nu^.uuu.. ».<- Bedürsniß unttr B-achwng tiefer »tränOertea Stellung der Staat« ouf einem . . - . «er!üntcn um oadurch eine bestimmte Art der bestimmten Gebiet, nämiick dem der Kirchenstrafen und Ktrchenjucht, al» auf dem-
zud.ohen, ju verhangen °der zu »«tunden, um »a°mey eene -estimmr i genügen, w° Ausschreitungen nur zu leicht verkommen können und
Ausübung oder die Nlchtau ubung cffentlutjer «B# <• «•»« ®»otaefommfii fin». Al« leitender «rundfatz wird hierbei, wie überhaupt zuführem § 4. Kein Reltgionsiehrer >st befugt,^ 6 U 4 J ff!« $ 8 ter @tänjen zwischen Staat und Kirche, in Gemäßheit de» Art. 15
3°»>mi"el unter Bezeichnung der davon ^roffentn Per^n nt ch ' i«< ' B.rfassungeurkunde festzuhaiien sein, daß ein Staat, welcher den verschiedenen machen. § 5. Wer den Vorschriften §§ 1 bi« 4 mrt ■«.^5 5'7j“6n9^"Jn ' 7eULaften' Raum zur freien und selbstständigen Ent-
Geldstrafe bi« zu Eintausend TdaUrn oder mi JJ* * 1 bff(ntlid)eri»i(fUng gewährt, nur insoweit gegen einen Mißbrauch der Sachen Amtsgewalt
bestraft. Daneben kann auf Verlust °er Säh g'eit ur Lletleldung n fünfi,iniuftt>reUen Beruf sat, al« die staatlichen Einrlchtunzen und Sefeße, die staat-
Armier, einschließlich der Ktrchenämter, auf die ^g"o°^^ Reltai°nSd'en-.n lichen Rechte feiner Angehörigen oder die Erfüllung der den letzteren gegen den Jahren erkannt werden. Der Versuch S • 3 9|ifd) terl Staat obliegenden Pflichten in Srage gestellt oder gefährdet werden. Dabei ist
im Sinne dieses Gesetze« gehören alle Personen, we che in ber eMngeltW Achten, daß sowohl im Interesse der Rechi-stcherheit al« tm Interesse
römisch-katholischen Kirche oder U andern Re tg gJ f4 f( ot, ten8 Religionigesellschasten verfassungsmäßig zugrstcherten S-lbststandigkett eine
Organe, al« Geistliche oder al« Beamte tha ig fl°d. »rkun ch . dneten Spteialistrung der einzelne» Fälle, soweit dieselbe thunllch, wünschenSwerth erscheint, Berlin. Der oben mttgetheüte Entwu f .« dem H°us- drr^Abgeordneten Staat Handlungen der geistlichen Amtsgewalt al« strasbare Ueber-
Borgelegten Gesetze« über den Gebrauch ' 3 a. grlfi£ bezeichnen muß. Demgemäß ist in dem vorliegenden Gesetzentwurf davon
ausführl chen Motiven begleitet, " n Straf- und Zucht- au-gegangen, daß kirchliche Straf, und Zuchtmittel nach drei verschiedenen Richtungen
„Die Rothwendigkett einem Mißbrauch d r I r»M«n ehaf «S B ■ B(nn fle vorkommen, eine wirksame Repression
ägyrsrs k&ä&ss
staatlichen Placet allgemein unterworfen, oder es t.
Preis virD^lsähÄg 1 ff. 12 ft.
Ält Durch di«
Pok brzsgen vkrtrlföhrig 'ä ff. 29 !r-
Anzeige- und Amtsötaü für den Kreis Hießen.
N^. 28^1 Donncrstag dm 28. November Wi%
Amtlicher Theil.
Gießen, am 25. November 1872.
Betreffend: Die Aufnahme des Erndte-Ertrags im Jahr 1872.
Das Groß h erzo g liche K r e i s a m t Gieße n an die Groscher?oglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Gleich wie in vorlaufenden Jahren sollen die Erndtcergebnisse des Jahres 1872 zusammengestellt werden, jedoch unter Berücksichtigung, resp. auf Grundlage der neuen Maße und Gewichte. Die betreffenden Formularien lassen wir Ihnen durch die Post zugehen. Wie Sie aus letzteren entnehmen werden, sind die Flächengehalte, statt mit Morgen, mit Hektaren auszudrücken, der Ertrag an Früchten ist per Hektar, beziehungsweise von der ganzen Gemarkung, statt in Maltern oder Centnern, überall in Centnern anzugeben. , ,
Bis längstens 25. December d. I. sehen wir der Rücksendung der auszufüllenden Uebersichten entgegen.
v. Röder.
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Erscheint täglich, mit Auv* nähme Sonntags.
Expedition: Canzletberg. 8tt. B. Nr. 1.


