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* Die „Provinzial-Correspondenz" veröffentlicht einen längeren Artikel der Ueberschrift: „Der Bischof von Ermeland und die StaatSgesctze." ES darin:
Deutschland.
Darmstadt, 18. Mai. Die Verwüstungen, welche ras um Mitternacht wüthende Hagelwetter angerichtet hat, sind schauderhaft. Bäume, Sträucher, Reben, Saaten im weiten Umkreis der Stadt der Blätter, Blüthen, Knospen und des jungen Fruchtansatzes beraubt! In den Alleen liegen haufenweise zerrissene und zerfaserte Blätter; die Reben, namentlich an der Süd- und Südostseite total zerschlagen, so daß keine Hoffnung auf irgendwelche Ernte bleibt. In Beffungen, in der Gemarkung Eberstadt, in der Richtung nach Arheilgen sind die Schäden bis jetzt unberechenbar. Die Hoffnungen auf ein gutes Obstjahr werden leider für unsere nächste Umgebung nicht erfüllt werden. Jetzt noch, 11 Uhr Vormittags, liegen im Schloßgarten, in den Hofraithen und Straßen Eishaufen und die Straßen zeigen zahlreiche Spuren zertrümmerter Ziegel und Fensterscheiben.
müthern der Geistlichen und Gemeinden die Gesinnungen der Ehrfurcht und Treue gegen den König, die Liebe zum Vaterlande, der Gehorsam gegen die Gesetze und alle jene Tugenden, die in dem Christen den guten Unterthan bezeichnen, mit Sorgfalt gepflegt werden." Am Schluffe des Gelöbnisses heißt es noch ausdrücklich: „Ich verspreche dieses alles um so unverbrüchlicher zu halten, als ich gewiß bin, daß ich mich durch denEid, welchen ich Seiner päpstlichen Heiligkeit und der Kirche geleistet habe, zu nichts verpflichte, was dem Eide der Treue und Unterthänigkeit gegen Se. königliche Majestät entgegen fein kann." Der von dem Bischof ausgestellte Grundsatz, daß das kirchliche Recht für ihn verbindlicher sei, als das bürgerliche Gesetz, steht demnach mit der Staatshoheit an und für sich, mit dem klaren Verfassungsrecht, so wie mit dem bischöflichen Eide im Widerstreit. Der Bischof von Ermeland hat ober der ausgestellten grundsätzlichen Auffassung in seinem seitherigen Verhalten thatsächlich Folge gegeben, indem er im Widerspruch mit dem bürgerliche» Gesetze den großen Bann über preußische Staatsbürger ohne Genehmigung der Staats- rcgierung öffentlich verkündigt und sich geweigert hat, die hiermit den Excommuni- cirten zugefügte Beeinträchtigung ihrer bürgerlichen Ehre durch eine anderweitige amtliche Kundgebung zu beseitigen. Die Regierung wird demzufolge dringend veranlaßt sein, die SouveränetätSrechte des Staates, falls deren ausdrückliche und thatsächliche Anerkennung von dem Bischöfe ferner versagt werden sollte, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu wahren. Sie darf sich dabei der Zustimmung und, soweit erforderlich^ der bereitwilligen Mitwirkung des preußischen und des deutschen Volkes und seiner Vertreter versichert halten.
Berlin, 16. Mai. Der Reichstag hat die Jesuiten-Debatte heute zu Ende geführt. Der Beschluß des Hauses culmtnirt in der Forderung an die Reichsregierung, einen Gesetzentwurf vorzulegcn, „welcher auf Grund der Reichsverfaffung die rechtliche Stellung der religiösen Orden, Congregationen und Genossenschaften, die Frage ihrer Zulassung und deren Bedingungen regelt, sowie die staatSgefähr- liche Thätigkeit derselben, namentlich der „Gesellschaft Jesu", unter Strafe stellt." Dieser Antrag, ein Compromiß zwischen den Conservativen und Liberalen, ist mit 205 gegen 84 Stimmen, also mit sehr bedeutender Mehrheit, angenommen worden. Das Compromiß kam im Laufe der Sitzung zu Stande, als schon mehrere Redner zu Wort gekommen waren. Besonders traten hervor die Abgg. Reichensperger (Olpe), Fischer (Augsburg) und Gneist als Referent der Commission. Beide Parteien kämpften mit großer Leidenschaftlichkeit und nicht ohne viel Geschick. Nur Reichenspergtr überstürzte sich. Daß er in so hohem Maße ultra- montan sein würde, wie er heute an den Tag gelegt hgt, überraschte am meisten seine alten parlamentarischen Kampfgenossen. Katholische Kirche und Jesuiten- Orden sind ihm identische Begriffe. „Ihr wollt die Jesuiten nicht, also seid ihr auch Feinde des Katholicismus. Ihr verdrängt aus dem Reich die „Gesellschaft Jesu", mithin gefährdet ihr die rechtliche Existenz der römischen Kirche." Für die Jesuiten hatte er nur Lob und Bewunderung. Sie sind nach Reichensperger Vie eigentlichen Träger des katholischen Princips, Segenspender sogar für die Evangelischen, und — daß Gott erbarm' — hiefür bezog er sich auf die Autorität des alten Gerlach ! Das gab viel Gelächter. Sonst war es Reichensperger eigen, glücklicher zu operiren und oratorisch wirksamer aufzutreten. Er erleichterte Fischer von Augsburg die Widerlegung ungemein. Der erinnerte an Ernst Renan's Bünd- niß mit den Jesuiten zum Rachekrieg gegen Deutschland und dies Moment schlug durch. Gneist wies nach, wie sehr in Preußen Toleranz geübt worden seit hundert Jahren und länger gegen alle Orden und Seeten. „Darum", so schloß er, „kann dem Kaiser der Compromißantrag als ein Vertrauensvotum des Reichstags entgegen gebracht werden." Dafür dankte Bismarck Gneist mit Händedruck und Glückwunsch zu seinen guten Darlegungen. Der Reichstag ist herzlich froh, daß er diese Jesuitendebatte hinter sich hat. Die beiden Tage waren sehr angreifend für Alle. (8- 3 )
Berlin, 17. Mai. In Abgeordnetenkreifen ging gestern, wie die „Spen. Ztg." erfährt, das Gerücht, es werde bald nach Pfingsten auf Grund der vom Reichstag gefaßten Beschlüsse ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, welcher aus einem Paragraphen besteht und Jedem, der in den Jesuitenorden oder in einen andern nicht zugelassenen Orden tritt, die staatsbürgerlichen Rechte entziehe. Wir erwähnen dieses Gerüchtes, ohne eine Gewähr dafür bis jetzt übernehmen zu können.
Stuttgart, 20. Mai. Ein gestern Nachmittag stattgehabtes Hagelwetter hat die Gegend am oberen Neckar, besonders Tübingen und Umgebung, schwer geschädigt.
Hamburg, 20. Mai. Zu der allgemeinen deutschen Lehrerversammlung sind etwa 5000 Lehrer und Lehrerinnen aus allen Theilen Deutschlands sowie aus Deutsch-Oesterreich hier eingetroffen. Auch Belgien, Rußland und Serbien sind vertreten.
... Der große Kirchenbann, wie er von jeher aufgefaßt und behandelt den ist, greift in seinen Wirkungen unzweifelhaft auf das Gebiet des bürgerlichen Verkehrs über, und durch die feierliche Veröffentlichung des Bannes treten die Folgen desselben unter den katholischen Gläubigen unmittelbar in Kraft. Noch im März v. I. hat der Erzbischof von Köln ausdrücklich erklärt: „Wird die Excommunication unter namentlicher Bezeichnung von den kirchlichen Oberen öffentlich und amtlich bekannt gemacht, so tritt für die Katholiken, gemäß den Vorschriften des Apostels Paulus und des Apostels Johannes und den hierauf gegründeten eanonischeu Bestimmungen, die Pflicht ein, jeden unnöthigen Verkehr mit dem Excommunicirtcn zu meiden." Dem entsprechend wurde im unmittelbaren Anschluß an den Hirtenbrief des Bischofs Krementz, welcher die betreffenden Ex- communicationen der Geistlichkeit und den Gläubigen verkündigte, in dem von dem Regens des bischöflichen Priester-Seminars zu Braunsberg herausgegebenen „Pastoralblatt für Ermeland" ein Aufsatz über „das Wesen und die Wirkungen des Kirchenbannes" veröffentlicht, in welchem es u. A. heißt: „Die Gläubigen sind streng verpflichtet, mit einem solchen, welcher namentlich aus der Kirche ausgeschlossen ist, keinen Verkehr zu pflegen, mag dieser in Besuchen, Grüßen, Unterricht u. s. w. bestehen.... Wer mit einem namentlich Excommunicirtrn Verkehr pflegt, verfällt der kleineren Excommunication.... Mit namentlich Excommunicirten dürfen nur die Eltern, die leiblichen Kinder, die Dienstboten und dergleichen Personen verkehren." Da hiernach der große Kirchenbann keineswegs eine rein geist- liche Strafe ist, sondern durch die Aechtung, mit welcher derselbe Den Betroffenen in Bezug auf den gesammten täglichen Verkehr belegt, neben der kirchlichen zugleich eine bürgerliche Bedeutung hat, so wußte die Staatsregierung die einseitige Verhängung des Bannes durch Den Bischof „als eine Verletzung Der Dem Schutze des Staates anheimfallenden Gerechtsame seiner Angehörigen und als einen Eingriff Der Kirchengewalt in das bürgerliche Recht-gebiet erachten, welchem der Staat zu wehren befugt und verpflichtet ist." ... Der Minister richtete demgemäß mit Zustimmung des Staatsmimsteriums das Ersuchen an den Bischof, Den Widerspruch, in welchem seine Maßnahmen mit Den Landesgesetzen stehen, in geeigneter Weise zu beseitigen und diese Beseitigung zur Kenntniß der Diöcesanen zu bringen. Wenn es nicht gelinge, jenen Widerspruch zu heben, so würde die Staats- regierunz in die Lage gesetzt sein, die Dem Bischof vom Staate ertheilte Anerken- nung Durch sein Verfahren als hinfällig geworden anzusehen und Die bisher be- stanvenen staatlichen Beziehungen zu Der von Dem Bischöfe geleiteten Diöcesan- Verwaltung nicht fortsetzen zu können. Der Bischof Krementz hatte hierauf durch ein Schreiben vom 30. März D. I. geantwortet, in welchem er ausführte, daß, wenn ein Widerspruch zwischen seinen Anordnungen und Den Landesgesetzen be- stände, er nicht im Stande wäre, denselben zu lösen: er habe sich streng an die Vorschriften des katholischen Kirchenrechtes gehalten.... Die Stellung, welche Der Bischof in Diesem Schreiben einnimmt, ist freilich nichts weniger als geeignet, zur Herstellung einer Uebereinstimmung beider Gewalten beizutragen. Der Bischof stellt Den Grundsatz auf, daß, wenn zwischen den Vorschriften des Kirchenrechts und den Landesgesetzen ein Widerspruch bestehe, es Pflicht des Geistlichen fei, zunächst nach den kirchlichen Vorschriften zu handeln. Er stellt somit die kirch- lichen Verordnungen über Die Staatsgesetze und macht Den Gehorsam gegen Die letzteren von Der Auslegung Der kirchlichen Satzungen abhängig. Es liegt auf der HanD, Daß die Staatsregierung einen solchen Anspruch, welcher mit Der Staats- Hoheit unverträglich ist und welcher sich auf kein Gesetz, auf fein Vertragsrecht stützen kann, unbedingt zurückweisen muß. So groß die Rechte sind, weiche der Kirche in Preußen in Bezug auf ihre Angelegenheit eingeräumt und seitens der Staatsregierung jeder Zeit gewissenhaft gewahrt worden sind, so ist Doch Die un- erläßliche Voraussetzung und Bedingung, daß sie selbst die staatliche Ordnung und die Gesetze, auf welchen dieselbe ruht, rückhaltlos anerkenne. Wenn Die preußische Verfassung nicht bloS im Artikel 12 Die Freiheit Der gemeinsamen ReligionS- Übung, sonDern auch im Artikel 15 Der Kirche Die selbststänDige Ordnung und
Erscheint tagllch, mit Ausnahme Sonntags.
Expedition : Canz lei berg, Lit. B. Nr. 1.
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Verwaltung ihrer Angelegenheiten gewährleistet, so ist andererseits tm Artikel 12 Oesterreich.
Quch voraescben, Daß Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten Durch Die
Ausübung Der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen Darf. In Dem Gelöbnisse, Wien, 18. Mai. Der Erlaß Des CultuSmimsterS über Den Mißbrauch der welcbes der Bischof von Ermeland eben so wie alle anderen Bischöfe geleistet hat, Kanzel zu politischen Jnvectiven liegt seinem Wortlaute nach vor. Derselbe theilt ift nicht bloS ausgesprochen, daß er Sr. Majestät dem Könige „untertänig, treu, Den Länderchefs zunächst die Neuigkeit mit, daß die Regierung „bei wiederholten gehorsam und ergeben sein", sondern auch „dahin streben will, daß in Den Ge- Anlässen schon" ihren festen Entschluß und Dte NothwenDtgkett betont habe, Den
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