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Gießener Anzeiger.
Erscheint täglich, mit Ausnahme Sonntags.
Expedition: Canz lei berg, Vit. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Areis Kießen.
Nr. 19. Montag den 22. Januar 1872.
Amtlicher T h e L 1.
Bekanntmachung.
Der Rekrut Adolph Simon aus dem Bezirke des 2. Bataillons (Cobleuz) 3. Rheinischen Landwehr-Regiments Nr. 29, geboren am 24. April 1848 zu Butzbach, im Kreise Friedberg, zuletzt in Gießen sich aufhaltend, ist durch kriegsrechtliches Erkenntuiß vom 4. Januar 1872, bestätigt unterm 9. Januar 1872, in contumaciam für einen Deserteur erklärt und zu einer Geldbuße von fünfzig Thalern verurtheilt worden.
Dies wird auf Grund des §. 255 Th. II. Mil.-Str.-G.-B. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Königliches Gericht der 16. Division.
Politischer TbeiL.
Deutschland.
Darmstadt, 20. Januar. Die Großherzoglichen Ministerien des Innern und der Finanzen haben den Ständen etnm Gesetzesentwurf, den Steuerfuß bei außerordentlichen Steuerausschlägen und Gemeindeumlagen betreff., zur verfaffungs- mäßigen Berathung und Beschlußfassung vorlegen lassen. Dem Entwürfe zufolgt sollen die Bestimmungen der Art. 1 bis 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1827 dahin abgeändert werden, daß an die Stelle der darin genannten maßgebenden Personalsteuercapitalien vom 1. Januar 1872 an die Einkommensteuercapitalien treten, jedoch bei Gemeindeumlagen nur bis zur Hälfte ihres jeweiligen Betrags. Wohnt ein Einkommensteuerpflichtiger abwechselnd in verschiedenen Orten des Grvß- herzogthums, so wird er mit seinem ganzen in Betracht kommenden Einkommen- steuercopital an seinem Hauptwohnort zugezogen.
Berlin, 18. Jan. Bekanntlich hatte der König in seiner Antwort auf die bekannte Eingabe der preußischen Bischöfe vom 7. September v. I. eine eingehende Würdigung der von den Bischöfen erhobenen Vorwürfe seitens der Regierung versprochen. Die „Prov.-Corr." veröffentlicht nun einen vom 25. November v. I datirten Erlaß des CultuSminifieriumS an den Erzbischof von Köln, welchen man wohl als das Resultat der im Schooße der Regierung bezüglich dieser Angelegenheit stattgehabten Erwägungen onsehen kann. Derselbe lautet:
Rach dem Bescheide, welchen des Kaisers Majestät am 18. v. M. Ew. erzbischöflichen Gnaden auf die Eingabe vom 7. September d. I. zu ertheilen ge- ruht haben, liegt mir ob, die von Ihnen gegen die StactSregierung erhobenen Vorwürfe noch näher zu würdigen. Es ist bereits in jenem allerhöchsten Bescheide hervorgegangen, daß die Vorstellung vom 7. September kein Gesetz anführt, welches bei den angegriffenen Verfügungen der Staatsregierung unbeachtet geblieben wäre. Ebensowenig aber enthält die Vorstellung den Beweis, daß diejenigen Ge- setze, auf welche die erwähnten Verfügungen sich gründen, unrichtig angcwendet seien. Erweisen sich hiernach die in der Eingabe vom 7. September d. I. erhobenen Angriffe als grundlos, und wird die Behauptung, daß bei der Definition des Dogmas von der Unfehlbarkeit des Papstes jede Beziehung auf das staatliche Gebiet vollständig ausgeschlossen sei, durch die Thatsache widerlegt, daß die entstandenen Conflicte sich sämmtlich auf staatlichem Gebiete entwickelt haben, so bleibt mir nur übrig, einige Bemerkungen hinzuzusügen über den Inhalt der Denkschrift, mit welcher Ew. erzbischöfliche Gnaden die Vorstellung vom 7. September begleitet haben. Dieselbe geht von der Unfehlbarkeit des kirchlichen Lehramts aus und bezeichnet als die Träger dieses unfehlbaren Lehramts nach uralter katholischer Glaubenslehre die Nachfolger der Apostel, den mit dem Papste verbundenen Episkopat, welcher jene Lehrgewalt auf dem ordentlichen Wege der fortwährenden Verkündigung des Glaubens, zuweilen auch auf dem außerordentlichen der Entscheidung durch conciliarischcn Beschluß ausübe. Sie führt weiter aus, daß die Entscheidungen allgemeiner Kirchen-Versammlungen den Katholiken keine neuen Glaubens lehren, sondern nur eine endgiltige Feststellung bestrittener oder verdunkelter Glaubens Wahrheiten bringen, daß es in diesem Sinne auch eine Entwicklung des Glaubens in der katholischen Kirche gebe, und daß eine solche Entscheidung am 18. Juli 1870 erfolgt sei, welcher sich zu unterwerfen jeder Katholik verpflichtet sei, wenn anders er Katholik bleiben wolle. Die Richtigkeit dieser Ausführung nach ihrer dogmatischen Seite zu prüfen, liegt außerhalb meines Berufs. Aber über ihre logische Begründung darf ich urtheilen. Und von diesem Standpunkt aus muß ich darauf Hinweisen, daß sie einen logischen Widerspruch enthält. Denn wenn einerseits, wie Ew. erzbischöfliche Gnaden sagen, nach uralter katholischer Lehre der mit dem Papste verbundene EpiScopat (die Gesammtheit der Bischöfe) der Träger des unfehlbaren Lehramtes ist, andererseits die am 18. Juli 1870 verkündete Constitution die Kathedraldefinitionen (die feierlichen Erklärungen) des Papstes als ex sese, non au lern ex consensu ecclesiae irreformabiles (an sich selbst und nicht erst durch Zustimmung der Kirche unfehlbar) erklärt, so folgt mit logischer Nothwendigkeit, daß die Constitution vom 18. Juli 1870 die Person des Trägers des kirchlichen Lehramtes geändert, mithin eine neue Lehrentscheivung getroffen hat, welche mit der von Ew. erzbischöflichen Gnaden und den übrigen Unterzeichnern der Eingabe vom 7. September bezeugten uralten katholischen Glaubenslehre in Widerspruch steht. Es ist demnach nicht, wie die Denkschrisi sich ausdrückt, ein Spiel mit Worten, sondern eine nicht abzulehnende Folgerung aus den eigenen Erklärungen der berufenen Organe der katholischen Kirche, wenn behauptet wird, ein Katholik, welcher vor dem 18. Juli 1870 die an diesem Tage
entschiedene Glaubenslehre nicht geglaubt habe, sei, wenn er auch nach diesem Tage dieselbe nicht glaube, noch Katholik, da er dasselbe glaube, was vor diesem Tage hinreichte, um katholisch zu sein. Was die Denkschrift von der Pflicht des einzelnen Katholiken sagt, mit der Lehre seiner Kirche in Uebereinstimmung zu bltiben, hat eine Berechtigung nur in soweit, als die Lehre der Kirche unverändert bleibt. Tritt hierin eine Aenderung ein, wie es durch die Constitution vom 18. Juli 1870 geschehen ist, so ist der Staat weder verpflichtet, noch auch nur be- rkchtigt, die Anhänger der alten Llhre in ihrem Verhältniß zum Staat als Ab- tn'innige zu behandeln. Sie sind ihres Anspruchs auf den Schutz des Staats nicht dadurch verlustig geworden, daß die Kirche den Inhalt ihrer Lehre verändert hat, und dieser Schrtz wird ihnen nach wie vor gewährt werden. Ew. erzbischöflichen Gnaden stelle ich ganz ergebens! anheim, die vorstehenden Bemerkungen gefälligst zur Kenntniß der Mitunterzeichner der Vorstellung vom 7. September d. I. gelangen zu lassen, v. Mühler."
Berlin, 19. Januar. Die beabsichtigte Erpedition nach dem atlantischen Orkan muß als aufgegeben betrachtet werden. Wie der „Kieler Corr." unterm 17. d. M. aus Kiel meldet, Hot die kaiserliche Admiralität den Befehl zur Außer- virnfistellung der sämmtlichen zum Geschwader gehörigen Schiffe gegeben; auch ist die Uebersührung des Avisv's „Albatroß" von Danzig nach Kiel sistirt und an- geordnet, daß dieser Aviso in Danzig überwintern soll.
Berlin, 19. Januar. Die Umwandlung der bayerischen HeereSeinrichtungen nach den hierfür übernommenen deutschen Gesetzen und Bestimmungen scheint neuerdings einen rascheren Fluß annehmen zu wollen. Es sind in Bayern außer dcr Einführung des bayerischen MilitäretatS in das gefammte Militärbudget des deutschen Reiches bereits das deutsche Kriegsdienstgesetz inclus. der militärischen Freizügi'gkeitsbestiwmungen, und die sämmtlichen deutschen Dienst- und BetriebS- reglements, soweit dieselben nicht früher schon von der bayerischen Armee acceptirt worden waren, angenommen und eingeführt worden. Demnächst soll dies auch mit den sämmtlichen Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen geschehen, welche auf die Mobilmachungsverhältnisse und die Kriegsleistungen der Gemeinden Bezug haben. Ebenso ist auch bereits die bisherige bayerische Ersatzinstruction nach den deutschen Bestimmungen hierüber umgewandelt worden. Der einzige von Bayern ausrecht crhsltene Unterschied zwischen den bayerischen und deutschen Armeeeinrichtungen scheint sich so auf die verschiedene Uniformirung der beiderseitigen Truppen und auf die theilweise verschiedene Truppenformation beschränken zu sollen. In Bezug auf die Formation stellen sich namentlich von den deutschen HeereSeinrich- tuugen abweichend, der beibehaltene Stand von 10 Jägerbataillonen und die Formation der Artillerie in 4 Regimenter a 8 Feldbotterien und 6 Festungsartillerie- und FuhrwesenScompagnien. Das Gleiche gilt auch von den Pionieren, welche in der bayerischen Armee ein Genieregiment zu 2 Bataillonen ä 3 Compagnien und 4 FestungS-Geniecompagnien bilden. Ueber die Erhöhung des Friedensstandes der bayerischen Armee von bisher 34,662 auf 48,244 Mann, welche sich durch den für die Friedensstärke des gesummten deutschen Heeres bestimmten Procentsatz von 1 Procent der Bevölkerung bedingt findet, ist eine Veröffentlichung der betreffenden Bestimmungen noch nicht erfolgt. Wohl ist dies hingegen für die deutsche Armee bereits geschehen, und bleibt zu erwarten, daß Bayern auch hierin im Anschluß an Deutschland diese Erhöhung nicht durch die Errichtung neuer Truppentheile, sondern durch die Mehreinstellung von Rekruten in die schon vorhandenen Truppenkörper zu bewirken suchen werde.
Stuttgart, 19. Jan. Gestern telegraphiere der König von Württemberg an den Karzer: „An dem heutigen ersten Jahrestage der Verkündigung der Kaiserwürde sende ich Dir meinen herzlichsten Glückwunsch. Ich bitte Gott, daß er auch ferner unser deutsches Reich segnen möge." Der Kaiser dankte auf telegraphischem Wege und fügte hinzu: „Du hast zur Herbeiführung dieses großen Ereignisses persönlich und durch Deine tapferen Truppen so hervorragenden An- theil genommen, daß Dir der Dank des geeinten Vaterlandes wohlthun muß."
Bremen. Die Bremer haben in jüngster Zeit ein gutes Ende ihres reichsstädtischen Zopfes abgeschnttten. Der Senat hat seine Geschäftsordnung verbessert und die naturgemäße Initiative wieder ergriffen, die er sich neuerdings hatte aus brr Hand entschlüpfen lassen. Auch mit der mündlichen Verhandlung zwischen Senat und Bürgerschaft, die sich in Lübeck und Hamburg bewährt hat, soll es jetzt versucht werden. Wir entnehmen diese Angaben einem Artikel „Im neuen Reich", in dem es heißt: „Die zurückhaltenden älteren Elemente des Senates


