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Anzeige- und Amtsölaü für den Kreis Kielen
Freitag den 21. Juni
1872
Nr. 143
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Pc?i8 vinretjährtg 1 Ji- Vi. h. mit Bringerlohn. Durch die Post bejOflen vterteljährifl 1 n. 27 fr.
Erscheint täglich, mit Ausnahme Sonntags.
Expedition: Canz lei berg, Lit. B. Nr. 1.
eben auch den Widerstrebenden mit, und selbst in der Schweiz herrscht nur in französischen Cantonen noch eine gewisse Furcht vor Deutschland: eine Furcht, die in Verbindung mit dem UltrawontanismuS und Particulariswus freilich noch stark genug war, um das mühsam angebahnte RevisionSwerk vorläufig zum Scheitern zu bringen.
Von solchen vereinzelten Erscheinungen einer unbegründeten und thvrichten Furcht abgesehen, ist das Gefühl der Befriedigung über die erhöhte deutsche Machtstellung bei allen Regierungen und auch bei den Völkern ein allgemeines. Und oiese Besriecigung, die beruhigte Stimmung ist das schönste VertrauenSzeugniß, welches einem siegreichen rasch zu ungeahnter Machtfülle emporgewachsenen Reiche von der Mitwelt auSgesttvt we;den kann. Wo die Spuren eines gewissen Mißtrauens sich zeigten, brachten sie es nur zu heiterer Selbsiparodirung, wie in der Schilderung der Zukunftsschlacht bei Dorking. Ernsthaft fürchtete Niemand, daß Deutschland seine Macht mißbrauchen werde. Daher denn auch Nichts, was dem Versuche zu einer antideutschen Coalition ähnlich sähe; und wenn Frankreich, wie Herr Thier« versichert, wirklich niemals wieder einen Jlrftg ohne Alliancen führen wird, so wird der WUtfriede voraussichtlich lange erhalten bleiben.
Der glänzendste Beweis des Vertrauens, welche« Deutschland genießt, ist die noch während des Kriege« angebahnte Annäherung Oesterreich« an das Deutsche Reich. Nur die feste Ueberzeugung von dem grundsätzlich friedlichen, einer maßvollen Selbstbeschränkung huldigenden Charakter des neuen deutschen Reichs konnte Oesterreich bewegen, unter Ueberwindung aller Empfindlichkeit, dem alten Rivalen freundschaftlich nahe zu treten. Oesterreich erkannte, daß Deutschlands Politik nicht die Störung, sondern die Befestigung des Weltfriedens im Auge habe; ce konnte Vertrauen schenken und Vertrauen finden.
Die Wiederkehr des Vertrauens in Europa da» ist das große allgemeine Ergebniß der Gründung des deutschen Reichs. Für Deutschland selbst aber ist aus der Wiederherstellung der nationalen Einheit eine Fülle von Arbeit und schöpferischer Thätigkeit hervorgegangen. Die bisherigen Ergebnisse der Reichs- gesetzgebung im Lause eines Jahres können sich den größten Leistungen aller Zeiten
* Cin Jahr nach der Siegesfeier.
Ein Jahr ist verflossen seit jenen Tagen äußeren Glanzes und innerer Er- Hebung, stolzen Siegesbewußtseins und vaterländischer, nationaler Begeisterung, gemischt mit der Trauer über die Opfer, mit denen die Herrlichkeit des Vaterlandes, die staatliche Einigung der Nation erkauft worden ist — seit jenen Tagen, an denen alle deutschen Städte den heimk-hrenden Siegern den festlichsten Empfang in ihren Mauern bereiteten. Dar Gedächtniß dieser Tage wie das der großen Thaten, deren Feier sie galten, wird im deutschen Volke unvergänglich sortleben. Es war die reinste Festesfreude, die einem Volke zu Theil werden kann. Herau»- gefordert zum Kampfe ohne jede Veranlassung von seiner Seite, hatte Deutschland den Friedensbrecher niedergeworfen, ihm den Raub vergangener Zeiten wieder entrissen, das Einigungswerk zum Abschluß gebracht, in dessen Entwickelung der eifersüchtige Nachbar störend und hemmend hatte eingreisen wollen. Wie Deutschland mit reinem Gewissen in den Kampf gezogen war, so konnte eS mit freudigen durch keine Reue getiübten Gefühlen auf den Verlauf des Kampfes zurückblicken, und wa- es durch Tapferkeit, Zucht und Ausdauer erworben, als einen Besitz betrachten, an dem auch nicht der Schatten eines Makels hastete, und dessen Gewinn — dos tour von unermeßlichem Werthe — rS nur seiner Kraft, nicht der Gunst eines Bundesgenossen verdankte.
Gewaltig waren die Wirkungen, welche die deutschen Siege aus alle Welt- Verhältnisse ouüübten. Sie setzten Italien in den Besitz seiner Hauptstadt. Sie befreiten Europa von dem Druck, mit welchem seit zwei Jahrzehnten das Ueber- gewicht des unruhigen von einer abenteuernden Politik geleiteten Frankreichs alle Gewülher beängstigt hatte. Bon dem erstarkten Deutschland fürchtete kein Staat Urbergr-.ffe, es sei denn, daß gewisse Parteien aus eigennützigen Rücksichten in kleineren Ländern Furcht vor angeblichen Eroberungsgelüsten de« mächtigen Nachbarn zu erwecken bemüht waren. Aber auch diese vereinzelten Besorgnisse verschwanden bald, ohne daß wir uns besondere Mühe zu geben brauchten, sie mit beruhigenden Worten zu beschwichtigen.. Das allgemeine Vertrauen «heilte sich
Bekanntmachung.
Eine gelbe lederne Umhängtasche ist confiscirt worden, welche der Besitzer vor mehreren Monaten im hiefigenWahnhofe gefunden haben will. Es soll sich außer einem grauen, ebenfalls confiscirten Tuch noch ein Pfund Schweinenfchmalz in der Tasche befunden haben.
Derjenige, welcher dieselbe als sein Eigenthum beansprucht, wolle sich baldigst bei uns melden.
Gießen, den 18. Juni 1872. Großherzogliche Polizei-Verwaltung.
Nover.
Bekanntmachung.
Die Errichtung einer Handelskammer zu Gießen, hier die Wahl der Mitglieder derselben betr.
Das Verzeichniß derjenigen Kaufleute und Gesellschaften, welche berechtigt sind, an der Wahl der Mitglieder der zu Gießen zu errichtenden Handelskammer Theil zu nehmen, wird von Donnerstag den 20. d. Mts. an 10 Tage lang, während der gewöhnlichen Büreaustuuden in dem Geschäftslocale der unterzeichneten Behörde offen gelegt sein.
Es wird dies mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß Einwendungen gegen den Inhalt des Verzeichnisses bei Meldung des Ausschlusses innerhalb der Offenlegungsfrist bei der unterzeichneten Behörde vorzubringen sind.
Zugleich wird bemerkt, daß laut Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 24. Februar d. I. die Zahl der zu wählenden Mitglieder 7 beträgt und werden die auf die Wahlberechtigung und Wählbarkeit bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 17. November 1871 veröffentlicht.
Gießen, den 14. Juni 1872. Großherzogliches Kre'samt Gießen.
v. Röder.
Artikel 2. Zur Theilnahme au der Wahl der Mitglieder einer Handelskammer sind diejenigen Kaufleute und Gesellschaften berechtigt, welche als Inhaber einer Firma in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister eingetragen stehen und einer der vier ersten Klaffen der Gcwerb- steuer angehören.
Artikel 3. Die Wahlstimme einer Actien - Gesellschaft oder Genoffenschaft darf nur durch ein im Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied, die jeder anderen im Art. 2 bezeichneten Gesellschaft nur durch einen ebendaselbst eingetragenen, persönlich haftenden Gesellschafter, die einer Person weiblichen Geschlechts oder einer unter Vormundschaft oder unter Cnratel stehenden Person nur durch den im Handelsregister eingetragenen Procuristen abgegeben werden.
Artikel 4. Wer nach vorstehender Bestimmung (.Art. 2, 3) in demselben Handelskammerbezirk einfach stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine, Wahlstimme abgeben und hat sich, wenn er gleichzeitig in mehreren Wahlkreisen des Handelskammerbezirks stimmberechtigt ist (Art. 8), vor Ablauf der zu Einwendungen gegen die Wählbarkeit bestimmten Frist (Art. 9) zu erklären, in welchem Wahlkreise er seine Stimme ausüben will.
Artikel 5. Zum Mitgliede einer Handelskammer kann nur gewählt werden wer: e
1) das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, —
2) iu dem Bezirke der Handelskammer seinen ordentlichen Wohnsitz hat — und
3) in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister entweder als Inhaber einer Firpia oder als persönlich haftender, zur Vertretung einer Handelsgesellschaft befugter Gesellschafter, oder als Mitglied des Vorstandes einer Actien-Gesellschaft oder Genossenschaft, oder als Procurist eingetragen steht.
Artikel 6. Mehrere Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder einer und derselben Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handelskammer 7 diejenigen, über deren Vermögen der Concurs (Falliment) eröffnet ist, sind bis nach Abschluß dieses Verfahrens, und Diejenigen
welche ihre Zahlungen eingestellt haben, während der Dauer der Zahluugseinstellung weder wahlberechtigt noch wählbar.


