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Gießen, am 13. Marz 1872.
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Preis vierteljährig 1 fl. 12 fr. mit Brtngerlohn. Durch die Poft bezogen vierteljährig 1 fL 27 fr.
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lationSjahren entsprechenden Betrag fortzuentrichten und durch einen gemeinschaftlichen Stellvertreter, nötigenfalls unter Cautionsleistung desselben, vierteljährlich zu bezahlen und für etwaige Verluste bei der Erhebung der unter den VereinS- mitgliedern reparirten Beträge solidarisch zu haften, gestattet, und dagegen alle und jede Kellereontrole der aversionrrten Kleinverkäufer wegfallen würde, sofern sie nicht von Gerichtswegen verfügt werden sollte (Verordn, vom 19. August 1857), daß auch die aversionirten Kleinverkäufer keinen anderen Controlmaßregeln, als welchen auch die Wnnhändler bei der Bewegung des Weines unterliegen und welche die Aufnahme der eigenen Production der Wirthe nöthig macht, zu unterwerfen, und sie zu einer Steigerung der Averstonälsumme nur dann anzuhalten feien, wenn sich aus den uncontrolirten Einlagen derselben eine Verwehrung ihres Verzapfs, bei gebildeten Vereinen und Gemeinden desselben im Ganzen, ergibt; b) sie wolle die früheren Ersuchen von 1867 und 1869 dahin wiederholen, resp. des weiteren stellen, 1) anzuordnen, daß zu jeder Tageszeit, im Sommer von Morgens 7 bis Abends 8 Uhr, und im Winter von Morgens 8 bis Abends 6 Uhr, auf der Ortseinnehmcrei Scheine ausgestellt und angenommen werden müssen; 2) die Haftbarkeit der Weinhändlrr, welche nicht Kleinhandel betreiben, für die Rücklieferung der Ausfuhrscheine aufzuheben; 3) hinsichtlich der Bezette- lung und der Erhebung der Steuer jede sonstige irgend zulässige Erleichterung elntreten zu lassen- und 4) die Regierung zu ersuchen, die bei der Bereitung des Obstweines festgesetzte Tranksteuer in mehr Zahlungszielen al« bisher erheben zu lassen. (F.J.)
Darmstadt, 13. März. Das heute auscegebene Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 13 enthalt:
1) Bekanntmachung Gkvßherzoglichen Ministeriums des Großhcrzoglichen Hauses und des Aeußern, die Ausführung der §§. 31 und 49 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 über das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Eowpvsitionen und dramatischen Werken betreffend.
2) Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, das Reglement über die Erhebung des städtischen Octrois zu Gießen, insbesondere die Rückvergütung des Oclrois von wieder ausgeführtem Mehle betreffend.
3) Ordensverleihungen.
4) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden:
5) Dienstnuchrichten. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben aller-
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien wollen dies in ihren ©ememben publiciren. Frie dberg, den 7. März 1872. Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Trapp.
Deutschland.
Darmstadt, 12. März. Nach dem soeben erschienenen Bericht des Abgeord. Kraft über die beantragte Aushebung der Weinsteuer geht der Ausschuß bei seinen Erwägungen davon aus, doß die Besteuerung des Weines, so lange andere in« direkte Stevern bestehen, nichts Ungerechtes oder Unbilliges sei, und erst nach der Salzsteuer und nur gleichzeitig mit der Bier- und Branntweinsteuer ganz beseitigt werden könnte, sowie, daß der gegenwärtige Zeitpunkt für deren Aufhebung der allcrungeeignetste sei. Werter wild gesagt: „Die Aversionirung (welche der Ausschuß befürwortet und empfiehlt) habe man schon von Anfang unserer jetzigen Weinsteuergesetzgebung an als das einzige Auskunftsmitte! zur Beseitigung ter Eontrole erkannt und es habe nur die allzu ängstliche Wahrung der fiskalischen Interessen dem Gebrauch desselben seither zu sehr cntgegcngcwirkt. Trotz der darüber erhobenen Klagen habe inteß die Zahl der Aversionirvpgen in letzter Zeit erheblich zugenowmcn. Die Anträge des Ausschusses gehen sonach dahin: den Antrag des Abgeord. George und die Vorschläge der Mainzer Versammlung
Bekanntmachung, die Abhaltung des Faselmarkts zu Bad-Nauheim betr
Betreffend: Das Gesetz vom 10. Oktober 1871 wegen Ueberganas zu dem Strafgesetzbuch für das * Polizeistrafgesetzgebung und der Preß-, Polizei-,
r)licyerel-, Horst- und Feld-Polizergesetze.
Erscheint täglich, mit Aus nähme Sonntags.
Expedition: Canzleiberg
Lit. B. Nr. 1.
Bekanntmachung.
Sluf Grund des §. 21 der Gewerbeordnung und des §. 14 der Großherzoglichen Verordnung vom 1. November 1869 wird
m Donnerstag den 21. l. Mts., Vormittaas 10 Uhr.
im Negierungsgebnude dahier eine öffentliche Sitzung der unterzeichneten Behörde stattfinden.
Gießen, den 13. März 1872. Großherzogliche Provinzial-Direction Oberhessen.
v. Röder.
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
ofPctantm eB«ft Leuten " W-gang-N-n - Exemplaren des revidirten Polizeistrafgksetzes die erforderUche Correetur vornehmen^nnd die Polizei- Eine entsprechende Berichtigung wird demnächst im Großherzoglichen Regiernngsblatt erfolgen.
v. Röder.
abzulehnen, dagegen die Regierung um eine Gesetzesvorlage zu ersuchen, nach welcher an die Stelle der seitherigen Erhebungsart eine andere, die Pflichtigen minder belästigende Abgabe tritt. Die Mehrheit beantragt ferner, dieser Vorlage zu Grunde zu legen: daß, unter Beseitigung der dermaligen Bez«ttelung und Stellecontrole, zum Zweck Fixirung des seitherigen Ertrags der Weinsteuer auf' 440,000 fl., a) befiimmte Klassen der Besteuerung für Weinhändler und Wein- wirthe nach Maßgabe der seitherigen Belastung derselben durch die Tranksteuer und Zapfgebühr gebildet; b) die Weinhändler und Wirthe selbst nach der Größe ihrer seitherigen Belastung durch die Steuer für die nächsten zwei bis drei Jahre in die gebührende Klaffe zur Zahlung des obigen Averfums eingereiht uud c) Ein- schätzungScommifsionen für bestimmte Bezirke vorgesehen werden, welche neu sich bildende Weinhandlungen oder Weinwirthschasten in diese Klaffen einfchätzen, erhoben werdende Reklamationen erledigen und nach Ablauf des für die erste Einreihung in die zu bildenden Klaffen bestimmten Zeitraums von Neuem die Einschätzung sämmtlicher Weinhändler und Weinwirthe in die für das Aversum fest- gestellten Klassen vorzunehmen." — Eine Minderheit, welche bezweifelt, daß ein Gesetz ohne Verletzung wichtiger Interessen auf dieser Grundlage zu Stande zu bringen sei, beantragt eventuell: a) die Kammer wolle die Regierung ersuchen, in reifliche Erwägung zu ziehen, ob nicht wenigstens eine Erleichterung der der- , . _ . _ -
maligen lästigen ErhebungSait der Zopfgetühr dadurch herbeizuführen fei, daß die gnädiast geruht: am 21. Februar dem Lehrer an der katholischen Schule zu Für- Aversionirung der Zopfgebühr nicht nur Einzelnen, sondern auch sich bildenden seid, im Kreise Alzey, Philipp Weber, die erste katholische Schulstelle zu Ober- Vereinen von Kleinhändlern und Gemeinden, welche bereit sind, dle Zapfgel ühr Olm, im Kreise Mainz, — am 24. Februar dem evangellschen Pfarrer zu Langen- in ihrem den der Ausstellung des Budgets für 1872 zu Grund gelegten Ealcu- Harn, im Dekanate Butzbach, Eduard Hainer, dte evangelische Pfarrstelle zu Dor-
^aV-^cauyerm verr.
markt voJ°'nichkÄgchattm werden."'^ 5“ unb "*ren "fliegenden Orten kann der ans den 21. März festgesetzt- Fajel^
Dio spätovo titwinii gtuiuiyi.
Nr. «3
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