Ausgabe 
14.3.1872
 
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Gichcmr Anzeiger.

Erscheint täglich, mit Aus­nahme Sonntags.

Expedition: Lanzleiber-, Lit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen.

Nr. 651. Donnerstag den 14. März 1872.

Bekanntmachung.

Auf Grund des §. 21 dec Gewerbeordnung und des §. 14 dec Gewerbeordnung vom 1. November 1869 wird Donnerstag den 21. l. Mts., Dormittags 10 Uhr, im Regierungsgebäude dahier eine öffentliche Sitzung der unterzeichneten Behörde stattfinden.

Gießen, den 13. März 1872. Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Röder.

* Die Altkatholiken in Oesterreich.

Die österreichische Regierung ist aus ihrer bisherigen Zurückhaltung :a Sachen der altkatholischen Bewegung herauSgctreten und hat gegen die Altkatho­liken Partei genommen. Der an die Länderchefs gerichtete Erlaß des Cultus- ministers v. Stremayr erklärt, daß die Regierung so lange ft ine Veranlassung gehabt habe, sich in die Bewegung einzumischen, als dieselbe auf innerknchlichem Gebiete verblieb und lediglich den Rechtsbestand dogmatischer Sätze betraf. Seit aber die Bewegung die rein kirchlichen Gebiete überschlitten und in jene äußeren Rechtsberciche hinübergegriffen, für welche nicht die Kirchen-, sondern die Staats- gesetze maßgebend sind, sehe die Regierung sich genöthigt, ihren Standpunkt fest- zustelleu. Der Minister erklärt nun, daß, so lange die Altkatholiken nicht förm­lich aus der katholischen Kirche ausgetreten seien, die Regierung zur Ausübung jener staatlichen Functionen, welche der Seelsorgergeistlichkeit der anerkannten Be­kenntnisse anvertraut sind, nur diejenigen Priester als legitimirt onsche, welche nach den bestehenden Gesetzen und kirchlich-staatlichen Einrichtungen als die ordent­lichen Seelsorger jener Bekenntnisse erschienen. Demgemäß wild denn allen von altkatholischen Priestern vollzogenen Handlungen jede staatliche Giltigkeit abge­sprochen. Die von ihnen geführten Ctvilstandsregister entbehren der öffentlichen Eigenschaft und Glaubwürdigkeit; auch stehe zu erwarten, daß von solchen Geist­lichen geschloffene Ehen von den zuständigen Gerichten für ungtltig werden erklärt werden; und es seien daher Brautleute wie Seelsorger über die Strafbestimmun­gen wegen Eingehung gesetzwidriger Ehen, so wie über die nachtheiligen civil- rechtlichen Folgen ungiltiger Eheschließungen zu belehren.

Don der Tragweite, welche diesem Erlaß von den Behörden gegeben wird, liefert das Verfahren der Statthalterei zu Linz ein Beispiel, indem dieselbe so weit gegangen ist, den Altkatholiken in Ried die Ausübung des altkatholischen Gottesdienstes in ihrer Nothkirche zu untersagen.

UebrigenS glauben wir, daß die Statthalter ganz im Rechte sind, wenn sie dem Erlaß diese Tragweite beimeffen. Der Minister erklärt zwar im Eingänge des Erlasses, daß die Regierung sich nicht eingemischt habe, so lange der Streit innerhalb der Kirche lediglich den Rechtsbestand dogmatischer Sätze betraf. Aus diesem einleitenden Satze würde mau folgern können, daß die Regierung dem Dogma gegenüber sich ganz unparteiisch verhalte, daß sie also auch die Gegner der vatikanischen Decrete als berechtigt ansehe, die Katholicität ihres Standpunktes zu behaupten. Aber dies ist nichts als eine leere Redensart, die nur etwa so viel besagen will, daß die Regierung sich nicht veranlaßt gesehen habe, mit Feuer und Schwert gegen Vie Gegner der Unfehlbarkeit einzuschreiten. Thatsächlich nimmt der Erlaß entschieden Partei für die Anhänger der vatikanischen Decrete, insofern er den Acten der Priester, welche sich dem Unfehlbarkeitsdogma nicht unterworfen haben, jede Giltigkeit abspricht. Er erkennt die altkatholischen Geist­lichen also gar nicht als solche an, hat also offenbar nichts dagegen einzuwenden, wenn die Statthalter ihnen, so lange sie innerhalb der Kirche verbleiben und sich nicht unter den Schutz des Disstdentengesetzes flüchten, Vie Abhaltung jeder gottesdienstlichen Handlung untersagen.

Der Staat hat also mit dem Stremayr'schen Erlaß die vatikanischen Decrete und darunter auch das Unfehlbarkeitsdogma indirekt, aber unzweideutig, als bin­dende Glaubenssätze für die katholische Kirche anerkannt; er verlangt, daß die Diener der Kirche sich diesen Dekreten unterwerfen, da er allen Geistlichen, welche sich nicht unterworfen haben und doch den Anspruch erheben, innerhalb der katho­lischen Kirche zu verbleiben, die seelsorgerische Qualifikation abgesprochen hat. Nach der Ansicht ves Herrn v. Stremayr ist nur Derjenige Katholik, welcher das Unfehlbarkeitsdogma anerkennt; wer Vies nicht kann, dem bleibt nichts übrig, als aus der katholischen Kirche auszutreten.

Das ist genau der Standpunkt, wie er überall von den Infallibilisten als der allein berechtigte vertreten wird. Die Altkatholiken sind in ihren Augen Ketzer, die man allerdings gegenwärtig nicht in der Lage ist, in die Inquisitions­kerker und auf Vie Scheiterhaufen zu schicken, die man aber in der Kirche nicht dulden will, und für Veren Ausschließung aus der Kirche man die Mitwirkung des Staates in Anspruch nimmt. Der liberale Herr Minister v. Stremayr hat diese Mitwirkung iw vollsten Maße gewährt; er hat iw ultramontanen Sinne correct gehandelt.

Daß er und nicht der Referent im CultuSministerium, der infallibilistische

Weihbischof Kutschker, die volle Verantwortung für den Erlaß zu tragen hat, ist so einleuchtend, daß es sich nicht der Mühe lohnte, ein Wort darüber zu ver­lieren, wenn nicht ein Wiener Blatt diesen Punkt als bedeutungsvoll hervor­gehoben hätte.

Fragt man nach den Ursachen der auffälligen Haltung des cisleithanischen Ministeriums in dieser Angelegenheit, so ist die nächstliegende, Erklärung wohl die, daß man mit den Stimmungen des Hofes zu rechnen hatte. Dazu kommt aber und dos ist wohl der entscheidende Grund gewesen, daß die Regie- rung im Herrenhause des Beistandes der centralistisch gesinnten Clerikalen bei Gelegenheit des Nothwahlgesetzes nicht glaubte entbehren zu können und daß dieser Beistand nicht ohne eine vollgiltige Gegenleistung zu haben war. Die Alt- katholiken hat man preisgegeben, um die Stimmen des dem Föderalismus ab­holden Theiles der Geistlichkeit zu gewinnen.

Bei der großen Majorität, mit welcher das Nothwahlgesetz im Herrenhause durchgegangen ist, bezweifeln wir, daß für die Regierung die Nothwendigkeit Vor­tag, um die Zustimmung der Clerikalen zu werben. Jedenfalls ist der Dienst, den diese geleistet haben, mit einem außerordentlich großen Opfer erkauft worden, mit einem Opfer, das wahrscheinlich größer ist, als der durch dasselbe erzielte Gewinn.

Das Ministerium hat sich bis jetzt auf die liberale Partei gestützt, und wird auch in Zukunft bemüht fein müssen, sich auf dieselbe zu stützen. Vermag sie sich aber zugleich auf den CleruS und die Liberalen zu stützen? Wenn man bedenkt, daß feit Jahren in Oesterreich kein Druck so schwer empfunden worden ist, als der von der ConcordatSpartei ausgeübte, so wird man diese Frage unbedingt ver­neinen müssen.

Und dieser ultramontanen ConcordatSpartei nähert die liberale Regierung sich in dem Augenblicke, wo in ganz Deutschland die Regierungen sich aufgerofft haben, um den staatsfeindlichen Ultramontanismus in seine Schranken zurückzu­weisen, wo in Deutschland der Kampf um die unveräußerlichen Rechte des Staates in großartigster Weife und mit stets wachsenden Erfolgen der Staatsgewalt durch­gekämpft wirb! Das ist eine schiefe und falsche Stellung für eine liberale oder vielmehr für eine jede ihrer Pflichten gegen den Staat eingedenke Regierung, und es ist sehr zu wünschen, daß der Walbert'sche Antrag auf Regelung der Verhält­nisse der Altkatholiken dem Ministerium Gelegenheit bieten möge, den' begangenen schweren Mißgriff wieder rückgängig zu machen. Wie der Herr v. Stremayr per­sönlich sich aus der falschen Stellung, die er eingenommen hat, zurückzieveu soll, läßt sich freilich nicht absehen.

Deutschland.

Darmstadt, 11. März. In ihrer heutigen Sitzung erledigte die 2. Kammer den Hauptvoranschlag der Staatseinnahmen für das Jahr 1872 unter Aussetzung des einen PostensTranksteuer von Wein und Obstwein", der nächsten Donner­stag im Zusammenhang mit dem Anträge George's auf Abschaffung der Weiu- steuer zur Berathung kommen wird. Als Einnahmen aus Kameraldomänen unter der Verwaltung der Ober-Forst- und Domänen-Direction werden 735,000 fl. und als solche aus Kameraldomänen unter der Verwaltung der Oberbaudirection 70,000 fl. in den Hauptvoranschlag ausgenommen. Ein Antrag des Finanz­ausschusses, die Kammer möge auch für das Jahr 1872 die früher gefaßten Be- fchlüffe auf Ueberweifung der Ueberschüsse aus dem Badebetricb in Nauheim zur Bildung eines Kurfonds bestätigen, wird angenommen und eine deßfallsige Inter­pellation Curtmann's Seitens des RezierungScommtffärS Schleiermacher dahin be­antwortet, daß die Regierung der Ansicht sei, daß das Bad Nauheim erhalten werden müsse, daß in dem gegebenen Zeitpunkt die für die Erhaltung desselben geeigneten Maßregeln zu ergreifen sein werden und baß sie nicht daran zweifele, daß die Eigenschaft dieses Bades als Heilbad sich auch nach Beseitigung de« Glückspiels geltend machen werde. Es liege ferner in der Absicht der Regierung demnächst die Erhebung einer Kurtaxe einzuführen, von welcher Maßregel man seither nur dadurch abgehalten worden sei, baß die KurhauSavmtnistration sich derselben widersetzt habe. Gurtmann befürwortet noch die Errichtung einer mit einem entsprechenden Dispositionsfonds und freiem VerfügungSrecht auSgestatteten Brunncndirection. Sodann wirb einem Anträge Keil's (Melbach) beigestimmt,