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Weehsel.
Dia conto
4%
1881r
Ämerik. Bonds
1882r 961/8
Vogt.
(4200)
1873.
Gießen-
Brettschneider.
Nadel- Aspen- Weiden- Dornen-
1885r
1887r
97 967/8
Die Vergebung der Holzhauer- und (Kulturarbeiten im Gießener Stabt-
hiesigen werden.
16,620
350
20
260
Bekanntmachung.
4248) Nachdem die ledige Maria Trink aus von hier wegen Verschwendung unter Curatel gestellt worden ist, so wird dies mit dem Bemerken hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Rechtsgeschäfte gü ltig nur mit dem für sie bestellten Curator abgeschlossen werden können.
dem Bau-, Werk- und Nutzholz eine große Anzahl Fichten-Stangen sich befinden.
Die Zusammenkunft ist auf dem Trieb-
Gegen vorschriftsmäßige Bürgschaft wird Zahlungsftist bis 1. Februar 1873 gestattet.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien der umliegenden Orte werden ersucht, dies
Gießen, am 9. September 1872. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Versteigerungen.
Holzversteigerung im Gießener Stadtwalde.
walde für das Erndtejahr ‘ 4203) Samstag den 14. ds. Mts., Vormittags 10 Uhr,
Aetien.
Frankf. Bank 145
Frankf. Vereins-Kasse 1563/<
Darmst. Bankact. 519
Wien Bankaktien 938
Oest. Creditact. 364
Galizien 258
Geldsorten.
kl. kr.
Pr. Friedrdor 9 58—59 Pistolen . . 9 40—42
H doppelte 9 40 — 42 Holl. fl. 10St. 9 53-55 Ducaten . . 5 34—36 20 Frankens!. 9 191/j—2O‘/g Engi. Sover. 11 47—49 Buss. Imper. 9 43—45 Dollar in Gold 2 25-26
I. Brennholz:
186,5 R.-Meter Nadel-Prügelholz,
1,7 „ Eichen-Stockholz,
58,7 „ Nadel-
1450 Wellen Eichen-Reisholz,
Zugleich werden alle Diejenigen, welche' Forderungen an die Maria Trink aus zu machen haben, hiermit aufgefordert, dieselben sogewiß binnen 14 Tagen bei unterzeichnetem Gerichte anzumelden und zu begründen , als dieselben sonst bei Regelung des Vermögens nicht berücksichtigt werden.
Grünberg, am 10. September 1872. Grobherzogliches Landgericht Grünberg.
Erdmann, Dr. Trapp, Landrichter. Landg.-Assessor.____
; sollen die vorbemerkten Arbeiten im II. Bau-, Werk- und Nutzholz: Rathhaussaale öffentlich versteigert .. • - - nrv'-£— 1 Gießen, den 9. September 1872.
Bemerkt wird, daß unter dem Reisholz Grobherzogliche Bürgermeisterei 9370 erste Durchforstungswellen und unter. Vogt.
Besondere Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
4240) Im Firmen-Register des unterzeichneten Gerichts ist heute folgender Ein- traa vollzogen worden: . .
Georg Carl Gail zu Gießen, alleiniger Inhaber der Firma: „Gg- ®.ai1 daselbst, hat für dieselbe seinem Schwieger- sohne Erich W a sser sch leb en von hier Brocura ertheilt.
Gießen, den 9. September 1872 Grobherzogliches Stadtgericht Gießen-
In Beurlaubung Großh. Stadtrichters: Becker, Stadtger.-Assessor.
4208) Die Stelle des städtischen Todten- gräbers, mit welcher ein baares Gehalt von 50 Rthlr. und der Bezug der Grabgebühren von circa 120 Rthlr. verbunden ist, soll anderweitig besetzt werden. _ .
Qualificirte Bewerber, welche Kenntmtz von der Gärtnerei besitzen müssen und denen aus der Unterhaltung der Graber ein- jährliche Einnahme von 1—20o Rthlr. er- Wächst, wollen sich bis zum 1. Octobre c.
Art. 32. Jeder Wahlmann betheuert durch Handgelübde, daß er nach eigener Ueber- zeuauna für das Beste des Landes seine Stimme ablegen werde.
0 Art. 33. Jeder Wahlmann übergibt seinen in dem Wahllocal oder außerhalb desselben mit dem Namen des Candidaten, welchem er seine Stimme geben will, auszufüllenden Stimm- »ettel ohne Namensunterschrift und so zusammengefaltet, daß der auf ihm verzeichnete Namen verdeckt ist, dem Wahlcommissär oder einer Urkundsperson, welche denselben uneröffnct in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.
Art 34. Nachdem die erschienenen Wahlmänner abgestimmt haben, werden die Stimmzettel auS der Wahlurne genommen, eröffnet, mit fortlaufenden Nummern versehen und jede Abstimmung in das über den ganzen Akt aufzunchmende Protokoll eingetragen.
Art. 35. Ungültig sind:
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind;
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erken- nCn 4) Stimmzettel, auf welchen mehr Namen, als Abgeordnete zu wählen sind, oder Namen von nicht wählbaren Personen verzeichnet sind;
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.
Art. 36. lieber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung und Entscheidung der zweiten Kammer der Stände, der Wahlcommissär in Gemeinschaft mit den Urkundspersonen nach Stimmenmehrheit. Die Gründe, aus denen die Annahme der Ungültigkeit erfolgt oder nicht erfolgt ist, sind in dem Protokoll kurz angegeben.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung. Sowohl die gültigen, als die ungültigen Stimmzettel, letztere mit einem besonderen Vormerke, sind dem Protokoll beizulegen. r ,
Art. 37. Gewählt ist Derjenige, welcher mehr Stimmen erhalten, als die Halste der Wahlmänner, welche abgestimmt haben, beträgt. Ergibt sich bei der ersten Abstimmung diese absolute Stimmenmehrheit nicht, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen und Derjenige als gewählt anzusehen, welcher die meisten Stimmen erhalten bat. Im Falle der Stimmengleichhelt bei der zweiten Abstimmung entscheidet das Loos. r
Art. 38. Das Wahlprotokoll wird von dem Wahlcommissär, den Urkundspersonen und dem Protokollführer unterschrieben.
Abschnitt V.
Von der Wahl der Abgeordneten der Städte.
Art. 39. Die in dem Abschnitt IV enthaltenen Vorschriften finden auch auf die Wahl der Abgeordneten der Städte (Art. 3 Nr. 3) Anwendung.
Art. 40. Eine Stadt, welche zwei Abgeordnete ernennt und nach der im Art. lb be^ * zeichneten Größe der Bevölkerung weniger als 40 Wahlmänner zu wählen hätte, wählt dennoch 40 und in denjenigen Städten, welche einen Abgeordneten ernennen und welche nach Art. 16 tottlhet als 20Wahlmänner zu wählen hätten, werben dennoch 20 gewählt. In einer Wahlhandlung werden die zwei Abgeordneten von den Wahlmännern gewählt.
Abschnitt VI.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 41. Zur Gültigkeit der Wahl, sowohl der Wahlmänner als der Abgeordneten, gehört die Abstimmung von wenigstens zwei Dritttheilen der Stimmberechtigten.
Wenn eine Wahl, weil sich dabei nicht die erforderliche Zahl von Wählern betheiligt hatte, nicht vorgenommen werden konnte, oder ohne Resultat geblieben 'st - so soll ein nochmaliger Wahltermin anberaumt werden und die alsdann vorzunehmende Wahl ist, ohne Rücksicht 11 auf die Zahl der Abstimmenden, falls nicht andere wesentliche Formen sollten verletzt worden sein, gülüg und wft^^ ^endigung einer Abgeordnetenwahl setzt der Wahlcommissär die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß und sendet dem Ministerium des Innern Sieten ein«
Art. 43. Jeder Abgeordnete kann zu jeder Zeit ohne Angabe von Gründen die Wahl ablehnen oder seine Stelle niederlegen. Dieses geschieht durch eine Anzeige bei dem Ministerium des Innern, oder, wenn die Kammern versammelt sind, durch eine Anzeige bei dem Präsidenten der zweiten Kammer, welcher dem Ministerium des Innern von dem Austritte alsbald Nachricht zu 9^$Nird ein Abgeordneter zugleich von mehreren Bezirken oder von einem Bezirk und von einer Stadt oder von mehreren Städten oder von den 40 höchstbesteuerten Staatsbürgern aus dem Stande der Handelsleute und Fabrikanten (Artikel 3 Nr. 2) und zugleich von einem oder mehreren Wahlbezirken oder Städten gewählt, so hat das Ministerium des Innern den mehrfach Gewählten zur Erklärung aufzufordern, welche Wahl er annehmen wolle. Erfolgt diese Erklärung nicht innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Aufforderung, so entscheidet das Mi uistmmn durchras ^Lovimänner auf bie Dauer von sechs Jahren gewählt. Wenn iedvck in Folge des auf Grund des dritten Absatzes des nachfolgenden Artikels stattstndendcn Austritts von Abgeordneten anderweite Abgeordnetenwahlen vorzunehmen sind, so finden in den betreffenden Städten und Wahlbezirken ebenfalls anderweite Wahlen der Wahlmann er statt.
Wenn in einem der unter 1 bis 4 des nachfolgenden Artikels bezeichneten Falle bie an- , derweite Wahl eines Abgeordneten für eine Stadt oder einen Wahlbezirk vorzunehmcn ist und seit der ersten Wahl die Zahl der Wahlmänner durch Tod oder Verlust der für einen Wahlmann erforderlichen gcsetzttckcn Eigenschaften sich um ein Viertheil oder mehr vermindert hat, so ^werden an die Stelle der Abgegangenen neue Wahlmänner gewählt.
Eine Ergänzung der Listen der höchstbesteuerten Staatsbürger (Art. 3 Nr. 1 und 2 und Art 46) findet "dann statt, wenn ein von denselben gewählter Abgeordneter auf Grund des dritten Absatzes des nachfolgenden Artikels aus der Kammer ausscheibet oder wenn in einem d i unter Nr. 1 bis 4 des nachfolgenden Artikels bezeichneten Falle die anderweite Wahl eines ^ Abgeordneten durch die höchstbesteuerten Staatsbürger (Art. 3 Nr. 1 und K nochig wird und seit der ersten Abgeordnetenwahl die Zahl der Hochstbesteuertcn durch den Tod oder Verlust der Stimmberechtigung sich um ein Vierthcil oder mehr vermindert hat.
Art. 46. Die Verzeichnisse der höchstbesteuerten Staatsbürger für die nach Art. 3 Nr.
. und 2 vorzunehmenden Abgeordnetenwahlen werden auf die Dauer von 3“$?^
Die Abgeordneten zur zweiten Kammer werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Es wird jedoch die zweite Kammer alle drei Jahre in der Weise theüweise erneuert, daß
„ Papierrente 607/g Spanier, neuest. 3% 30
nach Ablauf der ersten drei Jahre einer Wahlperiode die Hälfte austritt und durch neue Wahlen ersetzt wird. Die nach den ersten drei Jahren austretenden Abgeordneten werden, wenn dir zweite Kammer vollständig durch neue Wahlen im ganzen Lande gebildet worden ist, in einer Sitzung der zweiten Kammer durch das Loos bestimmt.
Außerdem findet während der Dauer von sechs Jahren eine neue Wahl von Abgeordneten nur dann statt:
1) wenn ein Abgeordneter stirbt;
2) wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt oder seine Stelle niederlegt;
3) wenn ein Abgeordneter in den gesetzlich bestimmten Fällen aus der Ständeversammlung gänzlich ausgeschlossen wird;
4) wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit verliert.
Der an die Stelle eines Abgeordneten, welcher aus einem der unter 1 bis 4 vorstehend bezeichneten Gründe ausscheidet, gewählte Abgeordnete tritt zu dem Zeitpunkte aus, zu welchem der Ausgeschiedene nach den Bestimmungen im dritten Absätze des gegenwärtigen Artikels auszutreten gehabt hätte.
Art. 47. Kein Mitglied einer Kammer darf sein Stimmrecht durch einen Stellvertreter ausüben lasten, oder für seine Stimme Instructionen annehmen.
In dem Falle jedoch, wenn ein Standesherr durch Minderjährigkeit oder Curatel abgehalten wird, tritt der Agnat, welcher die Vormundschaft oder Curatel führt, an dessen Stelle, vorausgesetzt, daß derselbe in jeder Hinsicht als gehörig qualificirt erscheint. Auch soll ein Standesherr, wenn er durch ärztlich bescheinigte Krankheit oder durch andere Verhältnisse verhindert ist, selbst auf dem Landtage zu erscheinen, und wenn die erste Kammer diese Gründe als zulänglich erkennt, oder wenn er nach erlangter Volljährigkeit das nach Art. 9 erforderliche Alter nicht erreicht hat, das Recht haben, sich durch einen der nächsten Agnaten, wenn dieser gehörig qualificirt ist, für diesen Landtag vertreten zu lassen.
Dieses Recht steht unter denselben Bedingungen auch dem Senior der Familie, der Freiherren von Riedesel zu. ,
Nie darf aber ein solcher Stellvertreter nach Instructionen handeln und nie, eben so wenig wie ein aus eigenem Recht Berechtigter, mehrere Stimmen führen. x
Art. 48. Die Bestimmungen in den Artikeln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 41, 43, 45, 46, 47 sollen als ein Bestandtheil der Verfastungsurkunde an- aeschen werden.
Art. 49. Die Gesetze vom 6. September 1856, vom 27. Mai 1861 und 14. Juli 1862 sind aufgehoben.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
....... den « ten ______________________________________________________________________
Börsenberichte.
Frankfurt a. M., 11. September. Wie sehr die Speculation Recht hatte, sich Reserve aufruerleaen, zeigt der wieder schwieriger werdende Geldstand, der auch den Medio wieder zu einem ziemlich unangenehmen machen dürfte. Gegen Depositen ist Geld für 6—7 Procent zu haben, zu ProlongatwnSzwecken aber kostet eS 10 Procent. Unter solchen Umständen ist es natürlich, daß die Schwächeren so viel und so gut wie möglich noch vor dem Medio „abzuwickeln" suchen und demnach daS Angebot die Nachfrage weitaus überwiegt, ein Verhältniß, unter welchem heute fast alle Effecten des CourSzettelS zu leiden hatten, namentlich Banken, die großtenthellS vfferirt blieben und im Preise wichen. Nur wenige Sorten konnten sich auf dem gestrigen Niveau behaupten. Die durch den hiesigen Bankverein heute eingeführten Aktien der Schlesischen Vereinsbank erzielten l«/s $roc- Superagio. Bei anderen GeschäftSverhältniffen wäre diese Einführung jedenfalls von besserem Erfolg begleitet gewesen. Zn Gisenbahnactien und Prioritäten war daS Geschäft kaum nennenSwerth. Die Besitzer solcher Papiere find weniger auf den Verkauf angewiesen und können eher abwarten. Von Spielpapieren hielten sich Lombarden am festesten d h. sie erlitten die geringste Cour-einbuße und verzeichr^n die meisten Umsätze. Credit- actien waren stark offerirt. Staatspapiere und Loose weichend bei unbedeutendem Verkehr. Amerikaner total geschäftSloS.
Montag den 16. September 1872, von Vormittags 9 Uhr an, soll in dem Gießener Stadtwalde, Distric- in ihren "Gemeinden bekannt machen zu ten Stolzenmorgen, Langetrift, Rehschlag, lassen. Lichteneiche und Ursulum nachoerzeichnetes Ä ~
Holz öffentlich versteigert werden, als:
tvuuiji, ivuuib |.u, o---- - ii. wau-, 2verr- uno nuyyorz.
unter Vorlegung ihrer Zeugnisse hier melden. Nadel-Stangen mit 38,54 Cub.-Meter/ Wetzlar, den 9. September 1H72.
Der Bürgermeister:
Aetien.
5O/o östr. F. St. E. B. 358 V8 Lombard. Bahn 229 Ludwigsh.-Baxbaoh — Maibahn —
Bayer. Ostbahn 137 Rhein-Nahebahn-Aot. — Hess. Ludwigsb.-Aot. — Oberhessen „ —
Prioritäten.
3% oster. Stsb.-Prior. 585/e 30/o öst. s. Lombard 515/s 3% Livorneser 39 */< 5% Tosoaner 615/8 5% Elisabeth.-Prior. 851/2 do. II. Emiss. —______
Anlehenelooee.
Darmstadter fl.50Loose 200 » »25 „ 551/4
Kurh. 40 Thlr. Loose 7 21/4 Nassau 25 fl» 46
Braunschweiger 22 3o/g Oldenburg, ä 40Thlr. 38V2 40/g bayr. Präm.-Anl. 113>/z 4% badische Loose 110i/2 Badische fl. 35 Loose 69 Oestr. fl. 250 v. 1854 — 1858r Prioritätalcose — 1860r Loose 96 1864r - —
BörsennachrichteB.
11. September 1872.
Preuss. 4i/zO/o Oblig. 1027/s Frankf. 31/3% Obi- 871/4 Nass. 4i/zO/o Obi. 997/s Kurhess. 4% „ 94i/2 Gr. Hess. 5% Obi. —
, » 4»/o » ®8s/e
. » 3</»% . »3
Bayer. 5% „ 1007/ö
„ 4i/, 0/0 1jährige 1 OO^/e
„ 40/g 1jährige 945/s
Würtemb. 4t/2 o/o Obi. 997/e Baden 4i/j% Obi. c. E. L.- Oesterr. Silberrente 651/2
Amsterdam
k. 8. 98
Augsburg
k. 8. 100
Berlin
k. 8. 104V8
Bremen
k. 8. 1751/g
Brüssel
k. 8. 93
Hamburg
k. 8. 871/,
Leipzig
k. 8. 105
London
k. 8. H8V4
Lyon
k. 8. -
Paris
k. 8. 923/8
Wien
k. 8. IO71/4
ditto
m. 8. 107«/g
ditto
1. 8. 107


