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na der Aanzlerstelle, fo- ;m;tnigen Mitgliede des :cfiberjog für die Dauer
rc^ex;^ auf Lebenszeit die Acht von zwei Mit- bmn angesessenen adeligen lerfapital von 12 Gulden enden Bettag an Grund-
ibntanren ernannt werden.
liibat oder nugni$id)fii wtyltn;
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-irres Wahlrecht zustehi.
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Oberheesen
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tteldeorten.
fl.
kr.
Pr. Friedrdor 9 58—59 Pistolen . . 9 40—42
„ doppelte 9 40—42 Holl.fi. 108t. 9 53—55 Ducaten . . 5 34—36 20 Frankens!. 9 19 */2—20yt Engi. Sover. 11 47—49 Russ. Imper. 9 43—45 Dollar in Gold 2 25—26
öst. s. Lombard 513/< Livomeser 391/4 Tosoaner 611/2 Elisabeth.-Prlor. 853/e
II. Emiss. —
Prioritäten«
3O/o oster. Stsb.-Prior. 585/8
Act len.
Frankf. Bank 145
Frankf. Vereins-Kasne 158
Darmst. Bankaot. 524
Wien Bankaotien 945
Oest. Oreditaot. 3651/2
Galizien 258
Börsenberichte.
Frankfurt a. M., 10. September. Die Haltung der Börse ist fortgesetzt eine abwartende, und so lange der Medio nicht zu den überwundenen Standpunkten gehört, wird dies auch nicht anders werden. Namentlich auf rein speculativem Gebiet liegt das Geschäft fast ganz darnieder und die einzelnen Engagements werden so vorsichtig und scheu abgeschlossen, daß man deutlich steht, welch' harte Lehre die Spekulation, besonders die kleinere, am letzten Ultimo erhalten hat. Staatsbahn- und Ereditactien schlugen auch heute wieder mehr reagirende Tendenz ein, um so mehr, als auch von auswärtigen alle und jede Anregung zum Gegentheil fehlte. Nur Lombarden behaupteten sich fest, obwohl auch bei mäßigen Umsätzen. Die von Paris und Berlin aus gehaltene Hausse in diesem Effect wird mit der Eröffnung der ligurischen Bahn in Verbindung gebracht, deren Betrieb die Südbahngesellschaft pachtweise übernommen hat.' Von andern österreichischen Bahnen waren heute Elisabeth gern gekauft, da die Chancen derselben für die Concesfion der Giselabahn neuerdings wieder gestiegen sein sollen. Auch Nordwest und Donau-Drau beliebt. Von deutschen Bahnen Oberhessen gefragt. Banken vermochten heute keine weiteren CourSavanceo zu erringen, hielten sich aber mit einigen Ausnahmen doch sehr fest, wie Frankfurter Bankverein, Deutsche Gffectenbank, Wechslerbank, Baubank. Darmstädter etwas billiger. Deutsche Handelsgesellschaft i/z Procent höher. Brüsseler recht fest bei 117i/2—118. Antwerpener, Basier und Amsterdamer anqeboten. Süddeutsche Staatenfonds beliebt. Oesterreichische Renten etwas lebhafter und eine Idee höher. Von Loosen fanden Raab-Grazer und österreichische 1860er einige Nachfrage.
Loeal-Notizen.
Beschlüsse
aus der Sitzung des Gemeinderaths vom 30. August 1872.
Anwesend: der Großh. Bürgermeister Vogt, die Gemeindrathsmitglieder Bücking, Felsing, Gail, Hanstein, Heß, Körber, Löber, Nagel, Pietsch, Ricker, Silbercisen und Wallenfels.
1) Auf Antrag des Schulvorstandes wurde die Erhöhung des Beitrags für die Lehrerund Schulbibliothek von 30 auf 60 fl. beschlossen.
2) Ein Schreiben der deutschen Schulgemeinde in TogoraS in Siebenbürgen, worin dieselbe um einen Beitrag zur Erbauung eines Schulgebäudes nachsucht, wurde zur Abgabe an deu Vorstand des Gustav-Adolph-Vereins beschlossen.
3) Das in den Torflüchern gelegene Wiesenviertel Gew. 40 Nr. 5 ist dem Philipp Leib • auf 6 Jahre für jährlich 1 fl. in Pacht übergeben worden, weil der seitherige Ertrag niemals diesen Betrag erreichte.
4) Nachdem der Ausschuß bezüglich des Gesuchs von Joh. Fischer um Ueberlassung von städtischem Grundeigenthum an der Alicenstraße berichtet hatte, beschloß der Gemeinderath, auf dasselbe vorerst nicht einzugehen, weil man noch nicht wisse, ob dasselbe nicht zur Entwässerung der in der Nähe angelegt werdenden Straßen nöthig werde.
5) Von der Verfügung Großh. KreiSamtS vom 15. d. MtS., »ach welcher höheren Orts genehmigt worden ist, daß für die im Gemeinderath fehlenden drei Mitglieder eine ErgänzungS- wahl stattfinden soll, wurde in der heutigen Sitzung Vorlage gemacht.
6) Die Firma Euler & Köhler hat sich in Folge der ihnen gewordenen Kündigung deS Hinteren TheilS deS Marktplatzes nochmals an den Gemeinderath gewendet und um fernere Benutzung desselben nachgesucht. Hierauf wurde beschlossen, den Termin zur Räumung deS PlatzeS biS Ende December d. I. unter der Bedingung zu erweitern, daß kein weiteres Holz auf denselben gefahren werden dürfe, und wenn dies doch geschehen sollte, daß sodann die Räumung deS Platzes sofort erfolgen müsse.
7) Bei sechs im Stadtwald abgehaltenen Holzverfteigerungen war der Tarif nicht erreicht worden. Der Gemeinderath gab zur Genehmigung derselben seine Zustimmung, weil Großh. Oberförsterei Gießen sich dahin ausgesprochen hatte, daß eine nochmalige Versteigerung kein günstigeres Resultat liefern werde.
8) Mit dem Antrag Großh. Bürgermeisterei wegen Verwendung von Bäumen für die städtischen Baumpflanzungen und Anlagen erklärt sich der Eemeinderath einverstanden.
9) Christian oaubach, welcher seine in der Kathannengaffe gelegene Scheuer wohnlich einrichten will, sucht um die Crlaubniß nach, die Abtrittsgrube vor das Haus anlegen zu dürfen. Der Gemeinderath spricht sich gegen Bewilligung des Gesuchs aus, weil die Anlage der Grube auch auf andere Weise geschehen könne.
10) Auf ein von Heinrich Adami eingereichtes Gesuch um die Erlaubniß zur Errichtung eines Wohnhauses auf der ehemals Bast'schen Besitzung nach vorgelegter Zeichnung hatte der Gemeinderath bereits beschlossen, daß er bei Genehmigung desselben nichts zu erinnern finde, wenn das Gebäude nicht auf städtisches Eigenthum zu stehen komme. Auf nochmalige Vorlage deS Gesuchs erklärt der Gemeinderath, daß er von seinem bereits gefaßten Beschlüsse nicht abgehen könne.
11) Der Gemeinderath spricht sich für Genehmigung deS von Lehrer Jung vorgelegteo Baugesuchs aus.
12) Nachdem der Ausschuß bezüglich deS Gesuchs von Bahnmeister SchellhaaS um Austausch von Gelände berichtet, erklärt der Gemeinderath, auf dasselbe nicht einzugehen.
Action«
50/g östr. F. St. E. B. 360
Lombard. Bahn 231
Ludwigsh.-Bexbacb 2031/2
Maxbahn —
Bayer. Ostbahn 137 Rhein-Nahebahn-Act. —
Hess. Ludwigsb.-Aot. 185
AnleheK*loo*e.
Darmstädter fl.50Loose 200 „ „25 „ 55
Kurh. 40 Thlr. Loose 721/4 Nassau 25 fl, 46 Braunschweiger 213/4 3% Oldenburg, ä 40Thlr. 38‘/2 40/0 bayr. Präm.-Ani. 113*/2 4% badische Loose — Badische fl. 35 Loose 70 Oestr. fl. 250 v. 1854 — 1858r Prloritätaloose 214 1860r Loose 96 1864r „ —
30/o 3% 50/o 5% do.
Wechsel.
977e
100
1047s 1751/s
93
87
105
U8I/4
923, ■
107
107
1063/4
bet Wahlmänncr der Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke Thcil nehmen. Auch können die in Art. 3 Nr. 1 bezeichneten Wähler zu Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke nicht gewahlt^wcr^ ^^amte, welche zu Abgeordneten gewählt werden, bedürfen zum Eintritte in die Ständcversammlung keines Urlaubs der Staatsregierung.
Abschnitt III.
Don der Wahl der Abgeordneten durch die Höchstbesteuerten.
Art. 14. Zur Leitung jeder der nach Art. 3 Nr. 1 und 2 vorzunehmenden Wahlen Neaierunqs-Commissär ernannt, auf dessen Veranlassung die Stimmberechtigten und die Wahlen nach Art. 3 Nr. 1 zugleich Wählbaren ermittelt werden. Das Verzeich- ,üß der Stimmberechtigten und resp. Wählbaren ist vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen.
Die Stimmen werden, nachdem 14 Tage zuvor die Aufforderung dazu an jeden Stimm- bcrecktiqten, unter Bezeichnung des Ortes, des Tages und der Stunde der Wahl in einem besonderen Schreiben ergangen ist, bei dem Regierungs-Commissär abgegeben, und zwar durch Stimmzettel, welche unter einem versiegelten Couvert, worauf der Namen des Abstimmenden stebt entweder in Person überreicht, oder unter einem weiteren Couvert an den Regierungs- Commissär eingesendet werden. An dem in der Aufforderung bezeichneten Tage werden die Stimmzettel, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses, von dem Regierungs-Commissär eröffnet und die Namen der Abstimmenden, sowie die Abstimmungen und das Resultat der Wahl in ein Protokoll eingetragen. Der Regierungs-Commissär hat zwei Stimmberechtigte einzuladen, damit sie als Urkundspersonen der Eröffnung der Stimmzettel und Zählung der Stimmen beiwohnen mögen. Gewählt sind Diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Das über den Wahlort aufgenommene Protokoll ist von dem Regierungs-Commissär, den Urkundspersonen und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Abschnitt IV.
Don der Wahl der Abgeordneten der Wahlbezirke.
Art. 15. Es werden in der Provinz Starkenburg vierzehn, in der Provinz Obcrhessen eilf und in der Provinz Rheinhessen neun mit Berücksichtigung der geographischen Lage nach Zahl der Bevölkerung möglichst gleiche Wahlbezirke gebildet, in deren jedem ein Abgeordneter gewählt wird.^ @runb beg gegenwärtigen Gesetzes vorzunehmenden Wahlen zur näch
sten Stände-Versammlung werden die Wahlbezirke von der Staatsregierung bestimmt; dieser nächsten Stände-Versammlung aber soll ein Gesetz über Bildung der Wahlbezirke zur Verab- iibiedung vorgeleat werden. ~ ,
Art 16. v Jede Gemeinde eines Wahlbezirks, welche 250 bis 500 Seelen zahlt, hat einen Wahlmann und für jede weitere 500 Seelen einen weiteren Wahlmann zu wählen. Gemeinden unter 250 Seelen werden zu diesem Zwecke mit einer anderen Gemeinde desselben Wahlbezirks vereinigt. Bewohnte eigene Gemarkungen werden, wenn sie einer Gemeinde polizeilich zugetheilt sind, mit dieser und wenn sie keiner Gemeinde polizeilich zugetheilt sind, mit einer benachbarten Gemeinde vereinigt. ,
Art. 17. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in jeder Wablgememdc unter der Leitung einer Wahlcommission, welche aus dem Bürgermeister und zwei weiteren von demselben zuzu- riehenden Ortsvorstands-Mitgliedern als Urkundspersonen besteht. , ,
Ist eine Wahlgemeinde aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt, so steyt die Leitung dem Bürgermeister der am meisten bevölkerten Gemeinde zu, und es ist von demselben aus jeder einzelnen Gemeinde ein Ortsvorstandsmitglied als Urkundsperson zuzuziehen.
Sollten Mitglieder des Ortsvorstands der Einladung zur Mitwirkung als Urkundspersonen nicht entsprechen, so zieht der Bürgermeister für jedes fehlende oder seine Mitwirkung ablehnende Ortsvorstandsmitglicd einen der älteren stimmberechtigten Einwohner der Wahlge- meinde^u. beg Bürgermeisters oder in dessen Auftrag tritt der Beigeordnete an
stricten können nur ) , betreffenden Distriete ihren Wohnsitz hab.... .... .
in Gegenwart der Wahlcommission und in den anderen D,stricten in Gegenwart eines von dem Bürgermeister bestimmten Ortsvorstanvsmitgliedes und zweier aus den stimmberechtigten von dem Bürgermeister bezeichneten Urkundspersonen.
Art. 36. Hebet die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung und Entscheidung der zweiten Kammer der Stände, der Wahlcommissar in Gemeinschaft mit den Urkundspersonen nach Stimmenmehrheit. Die Gründe, aus denen die Annahme der Ungültigkeit erfolgt oder nicht erfolgt ist, sind in dem Protokoll kurz angegeben.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung.
Sowohl die gültigen, als die ungültigen Stimmzettel, letztere mit einem besonderen Vormerke, sind dem Protokoll beizulegen.
Art 37. Gewählt ist Derjenige, welcher mehr Stimmen erhalten, als die Halste der Wahlmänner, welche abgestimmt haben, beträgt. Ergibt sich bei der ersten Abstimmung diese absolute Stimmenmehrheit nicht, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen und Derjenige als gewählt anzusehen, welcher die meisten Stimmen erhalten bat. Im Falle der Stimmengletchhel bei der zweiten'Abstimmung entscheidet das Loos.
Art. 38. Das Wahlprotokoll wird von dem Wahlcommissar, den Urkundspersonen und
Art. 18. Heber die Stimmberechtigten und über die Wählbaren der Wahlgemeinde sind , abgesonderte Listen durch die Wahlcommission aufzustellen und an dem Wahlorte nach voraus- ecqanqener öffentlicher Bekanntmachung drei Tage lang von der Wahl offen zu legen, innerhalb welcher, bei Verlust derselben, Einwendung vorgebracht und namentlich auch Nachweisungen über Steuern, welche Einzelne außerhalb der Wahlgemeinde oder des Steuerbezirks entrichten und in den Listen unberücksichtigt geblieben sind, geliefert werden können.
Art. 19. Nach Ablauf der dreitägigen Frist hat die Wahlcommission über die etwa vor- gebrachten Einwendungen alsbald zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung der Wahlcornmisston findet der Recurs an Die vorgesetzte Regierungsbehörde statt. Derselbe muß jedoch binnen einer unerstrecklichen Frist von drei Tagen, vom 1 Lage nach der Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, bei Vermeidung des Verlustes, bei der Wahlcommission angezeigt werden, worauf diese die Liste mit den dazu gehörigen Verhandlungen unverzüglich zur Entscheidung an die vorgesetzte Regierungsbehörde, bei welcher binnen derselben Frist der Recurs noch weiter gerechtfertigt werden kann, einzusenden hat.
Nach den von der Wahlcommtssion, beziehungsweise der Regierungsbehörde ertheilten Entscheidungen werden von jener die Listen festgestellt. . f „
Nur Diejenigen sind als stimmberechtigt und wahlbar zu betrachten, welche in die fest- gestellten Listen ausgenommen sind ,, , . ~
Art 20 Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in jeder Wahlgemeinde, nachdem der Tag und die Stunde, sowie das Local derselben mindestens drei Tage vorher öffentlich bekannt gemacht worden, an den in der Bekanntmachung festgesetzten Stunden in Gegenwart der Wahl- commission. Gemeinden, welche mehr als acht Wahlmänner zu wählen haben, werden nach der Einwohnerzahl in zwei oder mehrere Wahldistricte eingetheilt, so daß in jedem Di- stricte mindestens vier und höchstens acht Wahlmänner zu wählen sind. In den einzelnen Di- L -■ solche Staatsbürger zu Wahlmännern gewählt werden, welche in dem
firen Wohnsitz haben. — Die Abstimmungen erfolgen in dem einen District
dem Protokollführer unterschrieben.
(Schluß folgt.)
Bßrsennacbrichten.
10. September 1872.
Preuss. 41/2% Oblig. 1025/s Frankf. 3i/3°/o Obi. 873/g
Nass. 41/2% Obi. 993/4 Kurhess. 4% „ 941/2
Gr. Hess. 5% Obi. —
» „ 4O/o n 985/g
» „ 31/2% , 93
Bayer. 5% „ 1003/8
„ 41/;» 0/0 1jährige 100%
„ 40/0 1jährige — Wtirtemb. 41/2% Obi. 997g Baden 4i/2%Obl.o. E. L.— Oesterr. Silberrente 655/g
„ Papierrente 61 Spanier, neuest. 3% 30*/8 Amerik. Bonds 1881r 9978
, „ 1882r 967g
„ „ 1885r 97
„ n 1887r 97
Amsterdam
k.
S.
Augsburg
k.
8.
Berlin
k.
8.
Bremen
k.
8.
Brüssel
k.
8.
Hamburg
k.
8.
Leipzig
k.
8.
London
k.
8.
Lyon
k.
8.
Paris
k.
8.
Wien
k.
8.
ditto
m.
8.
ditto
1.
8.
Disconto
4 0/g
Allgemeiner Anzeiger.
Versteigerungen.
Die Versteigerung eines städtischen Grundstücks.
4201) Das nachbeschriebene Grundstück der Stadt Gießen:
Flur XXVII. Nr. 153». $>/io Wiese zwischen
dem großen und kleinen Steinweg, 186 ^Klafter Fläche enthaltend, wird, in zwei Bauplätze getherlt, Donnerstag den 12. September 1S/2, Vormittags 11 Uhr,
auf dem Rathhause dahier an den Meistbietenden versteigert.
Gießen, den 8. September 1872. Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
Vogt.
Obstversteigerung.
Künftigen Freitag, als den 13. September, Vormittags 11 Uhr,
soll das Gemeinde-Obst, bestehend in mehreren Bäumen voll Birnen, zu Honig sich eignend, etwas Zwetschen und Aepfeln, öffentlich verkauft werden.
Grüningen, den 9. September 1872. Großherzogliche Bürgermeisterei Grüningen.
(4224) Leidich.
Jagdverpachtung.
4228) Montag den 16. d. Mts., Vormittags 10 Uhr,
soll auf dem hiesigen Rathhause das zu 2500 fl. veranschlagte Auffüllen der pro- jectirten Ludwigs-Straße in verschiedenen Loosen versteigert werden.
Gießen, den 11. September 1872.
Großherzogltche Bürgermeisterei Gießen.
Vogt.


