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Preis vierteljährig 1 fl. 12 kr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl. 27 kr.

Gießener Anzeiger.

Erscheint täglich, mit Aus­nahme Sonntags.

Expedition: Canzleiberg, Ltt. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kielen.

Nr. «1. Montag den U, März W72.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung.

Die Generalversammlung der Mathildenstiftnng der Provinz Oberheffen wird den Statuten gemäß

Donnerstag -en !£ l. Mts., Nachmittags 2 Uhr,

in dem Regierungsgebäude dahier stattfinden und laden wir zur recht zahlreichen Betheiligung ein.

Gießen, den 11. März 1872. Für den Vorstand:

Schuster.

Groß-Buseck, den 8. März 1872.

Das Großherzogliche evangelische Deeanat Groß-Linden

an sämmtliche Pfarrämter des DecanatS, mit Ausnahme von Beuern, Steinbach und Groß-Buseck,

Sie wollen auf die alsbaldige Einsammlung der Beiträge für den Gustav-Adolf-Verein bedacht sein, daß solche vor Ende des Monats^Märzßnach Darmstadt abgeschickt werden können. Strack.

Das Tabakrauchen im Theater

ist bei Vermeidung einer Strafe von 35 kr. bis 1 fl. verboten, was hiermit wiederholt bekannt gemacht wird.

Gießen, den 11. März 1872. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Gefundene Gegenständer

_ Ein Portemonnaie mit 9 kr. und ein Dütchen mit gebranntem Kaffee (in einer Apotheke dahier zurückgeblieben), ein hellbrauner Stoffhandschuh,7 ein mittelgroßer Schlüssel, eine Capuze (rosaroth), eine Schachtel mit Papierkragen, eine schwarze Schürze mit Sammet und rothem Bändchen besetzt, ein kleines Messerchen mit Brodklinge, Federmesser und Pfeifenraumer (von einem Scheerenschleifer bei seiner Abreise anher abgegeben, weil es vom Eigenthümer nicht abgeholt worden), ein schwarzer Hühnerhund Männchen (zugelaufen), ein rotbrauner Hund mit weißen Flecken eine Art Wachtel (zugelaufen), eine Anzahl Dielen.

Die Eigenthümer werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückgegeben oder später zu Gunsten der Armenkasse werden versteigert werden.

Gießen, den 9. März 1872. Großherzogliche Polizei - Verwaltung der Provinzialhauptstadt Gießen.

Nover.

Politischer Thetl.

* Der Prozeß zu Rouen.

Die Republik des Herrn Thiers hat ihren zweiten Skandalprozeß erlebt. Zu dem Prozeß I. Favre ist der Prozeß Ianvier getreten. Indem ersten handelte es sich um eine angebliche Fälschung der Civilstandsregister, in diesem um angeb­liche Fälschung der Rechnungen durch sictive Mandate und Virements. Durch den ersten wurde ein Septewbermann, der aber unter der Regierung des Herrn Thiers sein Portefeuille behalten hatte, schwer compromittirt, obwohl er ein ob- sieglicheS Erkenntniß gegen seineVerleumder" erstritt; in dem zweiten wurde ein ehemaliger Präfect des Kaiserreiches freigesprochen, weil der Finanzminister des Herrn Thiers seine Partei nahm.

Man hat leicht sogen: solche Prozesse beweisen nichts für oder gegen ein Regierungssystem. Sie beweisen nichts, wenn es sich dabei um ganz individuelle Verhältnisse handelt; sie schlagen tiefe Wunden, wenn die öffentliche Meinung mit ihnen exewplificirt. Don dem Halebandprozeß bis zu dem Prozeß Ianvier aber schlingt sich durch die politische Geschichte Frankreichs als rother Faden eine solche Kette von Scandalprozessen, in welchen die individuelle Verschuldung hinter der symptomatischen verschwindet.

Die CorruptionSproceffe unter dem Bürgerkönigthum, in welche Minister und Generale verwickelt waren, oder welche den Verdacht weit über die Grenzen der Anklage hinaustrieben, warfen ihren Schatten nicht bloS auf die Einzelnen; sie erweckten den moralischen Ekel gegen ein System, welches durch Exccsse des schmutzigsten Eigennutzes characterisirt wird.

Der Prozeß Mire's, welchen das Kaiscrthum anstrengte, in der Meinung, sich dadurch mit dem Finanzschwindel auseinander zu setzen, zeigte doch, daß es von einem System unzertrennlich sei, welches, indem es alle corrumpirte, den Ein- zelncn nichts übrig ließ, als sich für den Mangel an persönlicher Würde und Selbstachtung durch das Jagen nach Schätzen zu entschädigen und die Scrupel der Erwerbsart in dem ausschweifenden Genuß der materiellen Güter zu ersticken.

Der Prozeß Ianvier hätte diesen Eindruck ergänzt, indem er den Nachweis der Unredlichkeit auf das amtliche Gebiet verpflanzte hätte sich die erstaunte Welt nicht müssen belehren lassen, daß der Finanzminister der Republik für die Schwindeleien der kaiserlichen Präfectenwirthschaft solidarisch eintrat und das, was man als Mißbräuche derselben anzuklagen bisher gewohnt war, zum unantastbaren Usus der französischen Regierung stempelte.

Die Verteidigung des Herrn Pouyer-Quertier war so beredt, daß die Frei­sprechung seines Clienten gar nicht ausbleiben konnte; es war aber ebenso natür- lich, daß Herr Pouyer-Quertier al- Opfer für den Angeklagten fallen mußte, da er mit jedem Worte der Vertheivigung seine Selbstanklage motivirte.

Nicht bloS deshalb, weil er als Präsident de- betreffenden Generalrathö zu der Fiuanzgebahrung des ehemaligen Präfecten geschwiegen hatte, nicht bloS, weil er es für illegal gehalten hatte, seinerseits auf Verfolgung des letzteren anzu­

tragen, welcher dem Staate 230,060 Francs schuldig geblieben war, sondern weil er unumwunden erklärt, daß man zwar unter dem Kaiserreich das System der Virements bekämpft habe, welches die Ueberwachung schwierig (nur schwierig!) machte, aber diese Virements werden noch heute ausnahmsweise und in dringen­den Fällen geduldet.

Unter Virements versteht man die Verwendung der zu einem bestimmten Zweck angewieslnen Geldmittel zu andern Zwecken, als den vorgesehenen, und da ein solches Manöver, um die Controle zu befriedigen, nicht wohl füglich ohne Einschiebung stctiver Mandate durchgeführt werden kann, so ist selbstverständlich, daß die Rechnungslegung zu einem bloßen Spiel wird und die Staatsbedürsniffe ihre Befriedigung nur auf dem Papier finden; wie ja gerade das Kaiserreich bei Ausbruch des letzten Krieges zu seinem eigenen größten Schaden gewahr werden wußte. Obwohl der Kriegsminister gleich jedem anderen Minister des Kaiserreichs wissen mußte,wie es gemacht wird" hielt er Alles fürfertig" weil die Listen und Register stimmten.

Und jetzt kommt der Finanzminister der Republik und sagt schlank weg: wir machen zwar aus der eigenmächtigen Verwendung der Staatsgelder kein System; aber wenn es uns gerade paßt, kümmern wir und nicht um Ausgabe- titel; wo die Rechnung nicht stimmt, helfen fingirte Quittungen aus.

Natürlicherweise fragt man nun: was hat uns denn die Abschaffung des Kaisertums geholfen?

Die Frage ist berechtigt; aber sie ist angesichts des gegenwärtigen Zustandes von Frankreich und der Absicht der Regierung,zu ihrer und der Sicherung der Nationalversammlung" Frankreich in eine Art permanenten Belagerungszustandes zu versetzen, auch ziemlich naiv, so zwar, daß eS scheint, als ob auch bet den Franzosen die Gcmüthlichkcit erst in Geldsachen aufhörte.

Wir sind unsererseits immer der Ueberzeugung gewesen, daß die Verfassung für Frankreich daS gleichgiltigste Ding von der Welt sei, da das Regierungssystem immer dasselbe biteben ist in dem bunten Wechsel ter Verfassungen während einer fast hundertjährigen RevolutionSepcche. Wie sollte dte-Republik etwas darin ändern, selbst wenn sie definitiv wäre, da sie keine Republikaner findet?

Wo soll eine französische Republik der Gegenwart die Quelle republikani­scher Tugenden suchen, wie soll sie es ansangen, in dieser Zeit der wüstesten Spe- culation auf Gewinn und Genuß, sich für Ehrbarkeit und Uneigennützigkeit zu begeistern.

Wie kann man über das System der finanziellen Virements scandalistren, da die Geschichte Frankreichs seit dem 4. September nicht- als eine Reihe politi­scher Virements aufzejgt, bei welchen der individuelle Ehrgeiz oder die politische Leidenschaft den Credit vergeudete, welcher demVaterlande" unter dem Titel Frankreich" bewilligt worden war!