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8$d8 vierteljährig 1 fl. 12 k. irit Bringerlohn. Durch die Vost bezogen vierteljährig 1 fl. 29 fr.

Gießener Anzeiger.

Erscheint täglich, mit Aus­nahme Sonntags.

Expedition: Canzletbera, Lit. B. Nr. 1.

Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Gießen.

Ne. 23f», Dienstag te 8. Oktober 1872«

Bestellungen auf den Gießener Anzeiger

Amtlicher Theil.

abgehalten werden.

Montag den 21. d. M., Vormittags 12 Uhr, im Weinhaussaale zu Alsfeld

Gegenstände der Verhandlung werden sein:

l) Erstattung des statutenmäßigen Rechenschaftsberichtes.

2-* ?alc noTL. 7,f^Ien *** um nur den Vecheerunge,! genüget zu steuern, welche der diesjährige außerordentliche Mause-

mr- u°« rl &?,10ei1 droht, sondern auch zu verhüten, daß diese Calamitat uns wiederum in solchem verheerenden Grade treffe 2

sich' S hm W'6b" * i* 6*' Md -»sichl! .8

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5) Empfiehlt sich die Einführung von Bullen Berner Race zur streutznng mit dem Vogelsberger Viehschlage?

6) Wahl des zachsten Versammlungsortes. ' ö

h( 9.lad) S ?r3 ber totahlten ""d.jedes Mitglied des Vereins, welches in der Versammlung einen Vortrag zu halten wünscht, diese Absicht vor Beginn gereicht "werden^ a^b,Unl an3et3en; schriftliche Mittheilungen für dieselbe müssen mindestens einige Tage vor der abzuhaltenden Versammlung bei demselben ^ein-

B e k a n n t m a ch u n g.

Betreffend: Die diesjährige ordentliche Generalversammlung des landw. Vereins.

Die diesjährige ordeutliche Generalversammlung des laudw. Vereins von Oberhessen soll am

RdeMbaX^afr 1" Oct°be?i872 M ®"ein*' f0"'e a£ 5rcnnbe ber «andwirthschaft zu dieser Versammlung hiermit ergebcnst ein.

szriedelhausen, am I. October 1872. Der Präsident des landw. Vereins vonOberhesse,n

A. Freiherr v. Nordeck zur Rabenau.

vw xuiiyiv. «verein» vvn ^iveryenen.

Der auf den 21. I. M. nach Alsfeld anberaumten Generalversammlung soll eine Ausschußsitzuug um 11-/, Uhr vorausgehen, wovon die verebrlicken

Ausschußmrtglieder hiermit ui Kenntriiß gesetzt werden. ' 1

Friedelhaiiseu, am 1. October 1872. Der Präsident des landw. Vereins von Oberhesscn:

A. Freiherr v. Nordeck zur Rabenau.

Pvltt 1 f «her r h'-i l.

Deutschland.

Darmstadt, 4. October. Mittelst Schreiben der Großherzoglichen Ministerien des Großherzogllchcn Hauses und des Aeußern, des Innern, der Justiz und Der Finanzen vom 27. v. M. ist nunmehr der umgeänderte Gesetzentwurf, die Zu­sammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend, der Kammer vorgelegt worden. Wir haben den Entwurf amIl.v.M. wörtlich mitgetheilt, und wir glauben uns daher heute darauf beschränken zu könrrn, das genannte Schreiben, welches die getroffenen, von uns kürzlich schon uutgetheiten Aenderungcn enthält, wörtlich im Nachstehenden folgen zu lassen:

Der Gesetzesentwurf, betreffend die Zusammensetzung der beiden Kamnrrn der Stände und die Wahlen der Abgeordneten, welcher der zweiten Kammerder Stände am 28. August 1872 von den unterzeichneten Ministerien mitgetieilt worden ist, ist einer erneuten Prüfung Seitens der Großherzoglichen Staatsregienng in der Richtung unterworfen worden, ob und inwieweit für die Regierung Allaß vorliege, Aenderungcn des vorgelegten Entwurfes ihrerseits zu wünschen. Ätzer den in der Sache selbst liegenden Gründen war ein äußerer Anlaß zu solher Prüfung dadurch gegeben, daß mit Rücksicht auf die damals eingeleiteten Persool- Veränderungen des Ministeriums der für diese Vorlage bestellte Referent dcs zweien AusschufflS ter zweiten Kammer, Herr Dr. Zentgraf, unterm 13. Sept. 1^72 an Seine Excellenz, den damaligen Präsidenten des Gesammt-Ministeriums, Hern Dr. von Liudelof, ein Schreiben gerichtet hatte, worin die Anfrage gestellt wure, ob der vorgelegte Entwurf aufrecht erhalten oder zurückgezogen oder dch wesentlichen Modificationen Seitens der Großherzoglichen Regierung unterzoen werden solle.

Die unterzeichneten Ministerien beehren sich nunmehr, der zweiten Kamrer der Stände bezüglich dieser Angelegenheit die nachstehende ergebenste Mittheilug zugehen zu lassen.

Nach dem Ergebniß der gcflogenen Berathungrn schien kein Grund vorz- liegen, den Entwurf zurückzuziehen, da die dem bestehenden Gesetz entlehnti Grundzüge deffelbsn von den unterzeichneten Ministerien einer Acnverung nid sehr bedürftig erachtet werden, der größere Theil der darin vorgeschlagenen 8b weichungcn von dem bestehenden Gesetz von den unterzeichneten Ministerien nid beanstandet wird und nur in einzelnen Punkten eine Acnverung des vorgelegte Entwurfs Seitens der Regierung als wünschenSwerty erachtet wird. Diese Punkt sind folgende:

1) die in Artikel 3 unter Nr. 1 und 2 des vorgelegten Entwurfs vor

geschlagene neue Bildung zweier Gruppen von Interessen-Vertretung, (der höchst- besteuerten Grundbesitzer und Handeltreibenden. D. R.) wurde nicht für angemessen pachtet, weil eine Vertretung irgend welchcr Sonder-Interessen in der zweiten Kammer nicht an der richtigen Stelle ist, sondern jeder Abgeordnete zur zweiten Kammer sich als Vertreter des ganzen Landes zu betrachten hat. Außerdem wurde in Betracht gezogen, daß die in den bezeichneten Stellen des Entwurfs vorgesehenen Wcchlkörper ohne inneres Princip, nach rein äußerlichen Merkmalen componirt sind und daß daher durch die besonderen Wahlrechte in der That besonderen Intereffin, die den Wählern gemeinschaftlich wären, nicht zum Ausdruck gelangen würden. Es wurden daher die Nummern 1 und 2 des Artikels 3 gestrichen, so daß die zweit? Kammer lediglich durch Wahlen der Städte und der Land-Wahlbezirke zu bilden wäre, wobei von der verfassungsmäßigen Zahl von 50 Abgeordneten die ebenfalls verfassungsmäßige Zahl von 10 den Stabten ver­reiben und 40 von den Land-Wahlbezirken zu wählen fein würden.

2) Um jedoch dem grundbesitzenden Adel eine Entschädigung für sein weg. fallendes Wahlrecht zur zweiten Kammer zu gewähren, wurde die Vertretung ter Interessen desselben in die erste Kammer verlegt, wohin eine solche Vertretung auch grundsätzlich gehört. Eine Entschädigung für fein wegfallendcs Wahlrecht in der zweiten Kammer wird der grundbesttzende Adel aber nur in einer von ihm gewählten Vertretung erblicken, die aber mit Rücksicht auf das Stimmen- verhältniß in der ersten Kammer mit zwei Vertretern genügend bemessen fein wird.

Dagegen hielt man für passend, die in dem vorgelegten Entwurf dem Er- nennungsrecht Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs (für die erste Kammer. D. R.) beigefügte Beschränkung (Artikel 2 Nummer 7 lit. a und b) zu ent- fernen. Des Großherzogs Königliche Hoheit werben indessen auch ferner, wie bisher, geneigt sein, bei den Allerhöchstdenselben zustehenden Ernennungen hervor­ragende Persönlichkeiten aus dem Stande der Handelsleute oder Fabrikanten zu berücksichtigen.

Die Wahlen des Adels zur ersten Kammer würden auf sechs Jahre erfolgen (Artikel 16 des anliegenden Entwurfs) und weder der Erneuerung zur Hälfte nach drei Jahren (Artikel 49 des anliegenden Entwurfs), noch der Erneuerung im Fall der Auflösung der zweiten Kammer unterworfen fein.

3) Es schien kein zureichender Grund dafür vorzuliegen, die geborenen Mitglieder der ersten Kammer mit 25 Jahren, die übrigen Mitglieder der beiden Kammern dagegen erst mit 30 Jahren für berechtigt zu erklären, an den Geschäften -der Kammern Theil zu nehmen. Im Entwurf wurde daher das 25. Lebensjahr