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Preis vierteljährig Ist. 12 kr. mit Bringerlohn. Durch die Poft bezogen vierteljährig 1 fl. 27 kr.

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Erschetnt täglich, mit Aus­nahme Sonntags.

Expedition: Canz lei berg, Lit. B. Nr. 1.

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qeqebenen Eigenschaft aufhalten;

in einer Gemeinve des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universttäl Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;

in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Hessen noch in einem anderen deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten;

und im Jahre 1852 geboren sind;

ferner *

Sämmtl icheMilitärpflichtige, welche im Jahre 1871, bezw. 1870 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, 6. h. nicht einberufen worden sind.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt, oder Berechtigung zum einjährig

II Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, die aus den nachfolgend abgedruckten Bestimmungen der Militär- Ersatz-Jnstruction für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 zu ersehen sind, zu stellen:

Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate deö deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche in einer Gemeinde deö Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem anderen Thcile des Großhcrzogthums Hessen oder einem andern Staate in einer der nachstehend unter 1>) an-

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51

Bekanntmachun g.

Di- Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1872 find-t

zu Gießen im Rathhaussaale

an den nachgenannten Tagen, jedesmal von 8 Uhr VorniittagS an, statt und zwar

Dienstag den 9. April 1872

Musterung teV Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Mendorf a. °. Lahn, Mendorf a. d. Lda., Alt-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod Beuern, Burkhardsfelden, Daubnngen, Torf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen und Garbenteich

Mittwoch den IO. April

derjenigen der Stadt Gießen.

Donnerstag den 11. April

Wenigen der Gemeinden Groß-Buseck, Groß-Linven, Grüningen, Hattenrod, Hausen und Heuchelheim

Freitag den 12. April

mjentgen der Gemeinden Holzheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Lich und'Lollar

Samstag den 13. April

der Gemeinden Mainzlar Münster Nieder-Bessingen Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Oppenrod, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Steinbach und Treis a. d. Lda. a

Montag den 13. April

derjenigen der Gemeinden Trohe, Watzenborn mit Steinberg und Wieseck.

Loosziehung.

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freiwilligen Militärdienst erthcilt worden ist.

2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zweiten- oder drittenmale erscheinen, haben thre Loosungs- und Gestellungs-

Wenn"vo" einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thatsachcn erforderlichen Nachweise und Zeugnisse in dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse müssen amtlich ausgestellt oder beglaubigt fein.

2ßenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so Hal der betreffende Familienange- höriqe sich selbst persönlich im Termin vor der Kreis-Ersatz-Commission einzufinden.

Zurückstellungsansprüche sind vor dem Musterungstermine bei der Großherzoglichen Bürgermeistere» oder spätestens tn dem Termin vorzubrinqen. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. . r,

4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsich­tigkeit Geistesschwäche u. s. w., so ist dieß durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. s. w. nachzuwcisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaub­würdigen Jeuqen zu erhärten. ,, , . o, , ...

5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bet dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der KreiS-Ersatz-Commission das Loos.

61 Die Groß-Herzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige - die auswärts sich aufhaltenden schriftlich auf Grund der ihnen k. H. wieder zugehcndcn Stammrollen zu der Muste^"g^a^b"^^^^^ Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu fein und sich

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