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Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Kießen.

9tr. 203. Montag den 2. September 1872.

AmtlicherTheil.

Gießen, am 1. September 1872.

Betreffend: Die Einsendung der Waisenbüchsengelder für 1871/72.

Das Großherzogliche Kreisaml Gießen

an die Grotzher^ogtichen Bürgermeistereien.

Wir erinnern Sie an die Einsendung der Waisenbüchsengelder binnen acht Tagen.

v. Röder.

Politischer TheLL.

Die Seelsorge der Jesuiten').

Don ultramontancr Seite werden die äußersten Anstrengungen gemacht, um dem gegen die Jesuiten erlassenen Relchsgesetze vom 4. Juli d. I. eine falsche Deutung zu geben und die Wirksamkeit dlsselben zu Hintertreiben. Man verbreitet die Meinung, als könne es den Behörden genügen, das Gesetz nur scheinbar oder einseitig in Vollzug zu setzen, indem ste die Irsuttenniederlaffungen ouflösen, aber die Thätigkeit der einzelnen Jesuiten fortbestehen lassen. Es ist die Pflicht der Behörden, leder Täuschung in dieser Beziehung, wie den auf Vereitelung des Gesetzes gerichteten Versuchen mit aller Entschiedenheit entgenzuwirken.

Das Gesetz vom 4. Juli wendet sich nicht gegen den Nomen der Jesuiten; .noch den bestimmt ausgesprochenen Absichten deS^GesttzgeberS soll es vielmehr der "Thätigkeit der Jesuiten, weiche vom öffentlichen Urthetl als eine reichsseindliche und volksversührente erkannt worden ist, nach Möglichkeit ein Ziel setzen. Der Anfloß zu dem neuen Gesetze wu>Ve bekanntlich dem Reichstage durch eine große Zahl von Bittgesuchen gegeben, in welchen die Stimme der Nation nachdrücklich ein schleuniges Einschreiten gegen die Jesuiten befürwortete, weil dieselben mit vollem Grunde als die Urheber der Bewegung gelten, dte zu den katholischen Wirren und zur Störung des friedlichen Veihältniffes zwischen Staat und Kirche geführt haben. Durch den Beschluß vom 23. Mai überwies der Reichstag diese Bittgesuche dem Reichskanzler und foiderte, unter Hinweis auf die staatSgefährliche Thät'gkeit der religiösen Orden, namentlich derGesellschaft Jesu", die Reichs- gewalt auf, mit gesetzlichen Schutzmaßregeln für den religiösen Frieden cinzutreten. Darauf erfolgte von Seiten der Reicheregierung dte Vorlage eines Gesetzentwurfes, durch welchen dte Lantesbehörden ermächtigt werben sollen, den Mitgliedern des Jesuitenordens den Aufenthalt an jedem Orte des Bundesgebietes zu untersagen. In Folge der Berathungen des Reichstages erhielt das Gesetz schließlich folgen­den Wortlaut:

§ 1. Der Orden der Gesellschaft Jusu und die ihm verwandten Orden und orden-ähnlichen Congregationen sind vom Gebiet des Deutschen Reiches ausgeschlossen.

Die Errichtung von Niederlassungen derselben ist untersagt. Die zur Zeit bestehenden Niederlassungen sind binnen einer von dem BundeSrath zu bestimmen­den Frist, welche sechs Monate nicht übnsteig-n darf, aufzulösen.

§ 2. Die Angehörigen des Ordens der Geftllschaft Jesu oder der ihm verwandten Orden oder ordenSähnlichen Eongrcgationen können, wenn sie Aus­länder sind, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden; wenn sie Inländer sind, kann ihnen der Aufenthalt in bestimmten Bezirken oder Orten versagt ober an- gewiesen werben.

§ 3. Die zur Ausführung und zur Sicherstellung dieses Vollzuges dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen werden vom BunbeSrathe erlassen.

Aus dieser Zusammenstellung ist klar ersichtlich, daß die Absicht der ReichS- regierung von vorn herein auf Maßregeln hinzielten, die den einzelnen Mitgliedern des Jesuitenordens ihre als gemeinschadlich erkannte Thätigkeit abschneiden sollten. Nach den Beschlüssen des Reichstages kam denn ein Gesetz zu Stande, welches auf die Absichten der Vorlage vollständig einging, die Letztere aber noch durch wichtige Bestimmungen ergänzte. Ein durchgreifenteS Verbot der Gesellschaft Jesu warb dem Einschreiten gegen die Mitglieder des Ortens vorangestellt; die Behörden wurden ermächtigt, den inländischen Ordensangehörigen den Aufenthalt an bestimmten Orten zu versagen oder anzuweisen, und dem BundeSrath warb der Auftrag ertheilt, die zur Ausführung des Gesetzes und zur Sicherstellung tiJ Vollzuges erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Diesem Auftrage entsprach der BundeSrath durch nachfolgende Vorschriften vom 5. Juli d. I.:

1) Da der Orden der Gesellschaft Jesu vom Deutschen Reiche ausge­schlossen ist, so ist den Angehörigen dieses Ordens dte Ausübung einer Ordens- thätigkeit, insbesondere in Kirche und Schule, sowie dte Abhaltung von Missionen nicht zu gestatten.

2) Niederlassungen des Ordens der Gesellschaft Jesu sind spätesten- binnen sechs Wochen, vom Tage der Wirksawkett an, aufzulösen.

) Au« derPr»v.,E»rr.".

3) Die zur Vollziehung des Gesetzes in den einzelnen Fällen zu treffenden Anordnungen werden von den LandeSpolizetbehörden verfügt.

In voller Uebereinstimmung mit dem Gesetze hat der BundeSrath. zwei Punkte in das Auge gefaßt: die Jesuiten-Niederlossungen, deren Auflösung binnen sechs Monaten erfolgen soll, und die einzelnen Ordens - Angehörigen, denen jede Lrbensthätigkeit, namentlich in Kirche und 'Schule, sowie die Abhaltung von Missionen untersagt wirb. Die letztere Vorschrift ist sogar vorangestellt, vermuthlich weil der BundeSrath von der richtigin Meinung ausging, das ein bestimmtes Verbot gegen dte Thätigkeit der Jesuiten in Kirche und Schule, unerläßlich sei, um dte gebotene Sicherstellung in Bezug auf Ausführung und Wirksamkeit des Gesetzes zu erlangen. Auf Grund der Vorschriften des Bundesrathes sind dann die Lantes-Polizeibehörben vorgegangen; sie haben dte Aufhebung der Jesutten- Niederlaffungen verfügt und den Ordensrnikgltebern selbst theils den Verbleib an ihren bisherigen Aufenthaltsorten, theils die Ausübung priesterlicher ober -seel­sorgerischer Thätgkeit untersagt.

ES ist begreiflich genug, daß die Stimmführer der ultramontanen Partei sich gegen eine so nachdrückliche Ausführung des Gesetzes mit Lebhaftigkeit erheben. Sie behaupten, baß schon bas gegen die Jesuiten erlassene Verbot jeder Ordens- thätigkeit über die Bestimmungen des Gesetzes hinausgehe, daß aber außerdem mit dem Verbot der OrdenStbättgkeit nicht die Untersagung seelsorglicher Ver­richtungen ausgesprochen sein könne, da die letzteren kraft priesterlicher Befugnisse ober bischöflicher Weisungen, nicht im Auftrage von Orden-oberen in Orbrn- häusern auSgeübt werben. Wenn man eine solche Behauptung gelten ließe, so wäre die Wirkung des Gesetzes vom 4. Juli darauf beschrankt, eine Schließung und Auflösung deS OedenShauses herbeizuführen; die einzelnen Jesuiten selbst würden aber ihre Thätigkeit auf der Kanzel, im Beichtstuhl, in Missionöversamm- langen und in der Schule nach wie vor fortführen können, sobald sie sich auf ihren priesterlichen Character oder auf einen bischöflichen Auftrag berufen.

Selbstverständlich haben derartige Deutungökünste keinen Anspruch auf Be­rücksichtigung. Die neue Gesetzgebung hätte dem Staate und der Nation einen schlechten Dienst erwiesen, wenn sie nur ein Verbot gegen das Zusammenleben brr Jesuiten in den OrdenSnieberlaffungen ausstellte, dagegen ober den einzelnen Mitgliebern volle Freiheit gäbe, den Einfluß jesuitischer Seelsorge und jesuitischen Unterrichts auf weitere Kreise auSzubreiten. N cht in den Orbenshäusern, sondern in Kirche und Schule entfaltet sich die dem VaterlanbSgesühl und der Sittlichkeit des Volkes verderbliche Thätigkeit der Jesuiten, und auf diesem Boden mag daher die Abwchr deS Staates mit scharfer Waffe eintreten. Die Waffe würde aber stumpf uno krastlos werden, wenn die Berufung auf den priesterlichen Character ober auf einen bischöflichen als genügende Deckung gegen das Gesetz erachtet werden müßte.

Nichts ist ferner unhaltbarer, als die Behauptung, daß die Seelsorge der Jesuiten nicht zu ihrer OrdenSthätigkeit gehöre. Die Entscheidung der Frage kann freilich nicht dem Richterstuhl der Jesuitenpresse unv der ultramontanen Geistlichkeit anheim gegeben werden, dte jederzeit auch kirchlichen Schriftstellern paffende Stellen herau-zufinben wissen, um in eigener Sache Recht zu behalten. Man hat einfach darauf hinzuweisen, daß der Jesuitenorden von seinem Stifter vorzugsweise für die Thätigkeit auf der Kanzel, im Beichtstuhl und in der Schule bestimmt worden ist. Da übrigens der Jesuit neben einem etwaigen bischöflichen Auftrage und neben der priesterlichen Weihe jedenfalls Jesuit bleibt und im blinden Gehorsam den Zwecken der Oidensgesellschaft dient, so verfällt er folgerecht der Strenge des Gesetzes.

Schließlich sei daran erinnert, daß über die Absichten der Bundesregierung beim Vorgehen gegen dte I suiten voller Ausschluß in dem Dortrage zu finden ist, mit welchem der BunbcSbevollmächtigte, Präs. Dr. Friedberg, den ursprünglichen Gesetzentwurf begründete. ES heißt darin:

Die verbündeten Regierungen sinv von folgender Erwägung ausgegangen. Die Thätigkeit des Ordens der Jesuiten in seinen einzelnen Mitgliedern enthält eine Gefahr für daS Reich und stört dcn Frieden im Reich; es muß also das Mittel gesucht werden, um dcm Friebtn-störer auf dem Wege des Hausrechts diese weitere Störung des Friedens unmöglich zu machen, und sie glaubten, daß diese- gelingen könne, wenn man in Besuch auf dte Mitglieder de- Ordens der Jesuiten