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Gießener Anzeiger.
Erscheint täglich, mit AuS, nähme Montags
Spedition: Canzleiberg 3iL B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hießen.
Nr. 297. Donnerstag den 21. Dccember 1871.
Amtlicher Theiß.
Bekanntmachung, die vom 1. Januar 1872 an im öffentlichen Verkehre unzulässigen nnd zulässigen älteren Gewichte betreffend.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung der Normal-Eichungs-Commisflon des Norddeutschen Bundes vom 23. Februar 1870, betreffend die vom 1. Januar 1872 ab innerhalb des Norddeutschen Bundes unzulässigen älteren Gewichte, — Beilage zu Nr. 29 des Bundesgesetzblattes für 1870 — (publicirt in Nr. 63 des Großh. Regierungsblattes, Anlage 4, S. 42) wird hiermit Nachfolgendes zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
1. Von des im Großherzogthum nach den bisher geltenden Bestimmungen eingcführtkn Gewichtsstücken können vom 1. Januar 1872 an im öffentlichen Der- kehre nicht mehr zugelassen werden:
a. Gewichtsstücke von */4 Centner,
» , 3 Pfund und y4 Pfund,
„ „ 8, 6, 4, 3, 2 und 1 Loth,
„ „ 2 und 1 Quent,
„ „ 2 und 1 Richtpfenntg,
» „ 0,3, 0,05 und 0,03 Pfund (Decimalgewicht für Brücken
waagen);
b. alle Einsatzgewichte, sowohl im Ganzen als in einzelnen Theilen.
2. Dagegen verbleiben auch nach dem 1. Januar 1872 im öffentlichen Verkehre zulässig, sofern sie bezüglich der Richtigkeit den Vorschriften der neuen Eich- orvnung entsprechen:
a. die Gewichtsstücke von 1 und y2 Centner,
„ „ 20, 10, 5, 2, 1 und i/r Pfund,
„ „ 0,5, 0,2, 0,1, 0,05, 0,02 und 0,01 Pfund (De-
cimalgewichte für Brückenwaagen), mit der nach den früheren Bestimmungen vorgeschriebenen Bezeichnung, da- fern die Gewichtseinheit, auf welche sich das Gewichtsstück bezieht, Centner oder Pfund, auf denselben angegeben ist,;
b. die Gewichtsstücke von 16 Loth, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die alte Bezeichnung entfernt und Mrch die Bezeichnung */2 Pfd. ersetzt worden ist.
Darmstadt, den 8. December 1871.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Bechtold.
H a l l w a ch s.
Gießen, am 16. December 1.871.
Betreffend: Die Vollziehung des Gesetzes vom 6. Juni 1853, die Versicherung der Gebäude gegen
Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden. • ..
Das Großh ermögliche Kreisamt Gießen
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Albach, Allendors a. d. Lda., Annerod, Ettingshausen, Gießen, Hattenrod, Lang-Göns, Lich, Rieder-Bessingen, Rödgen, Steinbach, Trohe und Watzenborn.
Wir erinnern Sie an Erledigung der Verfügung vom 30. November 1871 binnen 8 Tagen.
v. Röder.
Bekanntmachung.
Zu Bad Nauheim im Großherzogthum Hessen, Provinz Oberhessen, wird am 1. Januar k. I. eine Telegraphen-Station mit beschränktem Tagesdienste (cfr. §. 4 der Telegraphen-Ordnung) eröffnet werden.
Frankfurt a. M., den 13. December 1871. Kaiserliche Telegraphen-Direction.
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«politischer
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20. December.
Der Lande«rabbiner Dr. Landsberger hat gegenüber den Angriffen des ultra- montanen „Starkenburger Boten" ein längeres, sehr beifällig aufgenommenes Flugblatt zur Abwehr veröffentlicht, welches folgendermaßen schließt: Der Priester und der Glaube, die nicht mit aller Kraft streben, da« Band der Eintracht immer enger und fester um die gesammte Menschheit zu schlingen, oder die gar den Samen der Zwietracht in ihr Herz streuen, lösen wahrlich die Ausgabe nicht, die Gott ihnen gestellt. Wie einst Abraham dem Lot, möchte ich als Jude dem Christen, vorzüglich aber meinen verehrten christlichen Amisgcnosseu, zurufen: „O, laß doch keinen Streit sein zwischen mir und dir, zwischen meinen und deinen Hirten: denn wir sind Brüder" (l.B. M. 13, 8). „Ja Brüder; denn haben wir nicht Alle Einen Bater, und hat uns nicht Ein Gott erschaffen?" (Mal. 2, 8.)
Der „Hess. Morg.-Ztg." schreibt man: Seit einiger Zeit wirb in mehreren öffentlichen Blättern die Beschlagnahme de« Familienstdeicommißvermögen« des kur- »elstschen Fürstenhauses durch Preußen lebhaft besprochen und namentlich das Recht der Agnaten des Kursürsten auf gleiche Antheile an demselben betont. E- werd ausrulübren gesucht, baß seit der Entthronung des Kursürsten allen Agnaten gleiche Aachrüch"wie ihm selbst '..stehen, und baß -S „Unwissenheit ober Böswilligkeit" sei, wenn man die Agnaten „auf ben sür sie ganz unbebeuisamen Tob de« Kur- ürsten vertrösten" wolle. Ich lasse bi- Richtigkeit ober Um.cht.gkert dieser Auf. faffuna auf sich beruhen, sehr unrichtig aber ist die gewöhnliche Darstellung, als sei bas 1831 ausgeschiedene gideicommißvermögen einfach „Privateigenthum" des b-ssilch-n Fürstenhauses. Der Hauplbestanbtheil jenes B-rmögen«, der sogenannte HausschaN ist so wenig ein Privateigenthum, daß vielmehr Vie Hätfte seiner Auf- künfte ausdrücklich für -inen integri,enden Theil der Hosdotation erklär, und mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet worden ist. Andere F.bei-ommißstuck- aber, namentlich das Museum, di- Bilbergall-rie, das Th-at-r --. sind zu dau-rnb-n öffentlichen Zwecken bestimmt und können insofern ebenfalls nicht als Privateigen- thum, wenigsten« nicht al« freies, angesehen werben.
In Beiua aus ben in Frankfurt am 11. b«. MtS. abgeschlossenen Nachtrag zum Fri-d-nsve-trag- vom 10. Mai erfährt di- „K. Z." aus Paris vom 14. d.,
daß derselbe reglementarische Bestimmungen enthält, namentlich über die Nationalitätswahl der Elsaß-Lothringer, über Urtheilsvollstreckung im Civilproceß, Auslieferung von Gefangenen, Einziehung von Gerichtskosten, Aushändigung von Archiven sowie gerichtlicher und administrativer Dokumente, Aufrechterhaltung von Hypotheken, Behandlung von Schulden, welche die abgetretenen Provinzen betreffen, Auszahlung von Pensionen, Regelung der Sparkaffenverhältnisse u. f. w., alles Dinge, welche entsprechend den früheren Verhältnissen Elsaß-Lothringens zu Frankreich nunmehr in neue rechtliche Geleise überzuführen waren.
Die Postverhandlungcn in Paris sollen einen guten Verlauf nehmen, und der Abschluß des Vertrages in de» nächsten Tagen zu erwarten sein. Bekanntlich beharrte die französische Regierung bisher auf dem uniformen Satz von 40 Cent, für ganz Deutschland, was für die Grenzbezirke in Südoeutschland (von Elsaß- Lothringen ganz abgesehen) eine Erhöhung von 10 Cent, ausmachen würde. Wie es heißt, hoffen die deutschen Unterhändler es durchzusetzen, daß ein, wenn auch nicht ausgedehnter, Rayon mit dem Satz von 30 Cent, begünstigt wird. Elsaß und Lothringen würden demnach allein von diesem Zugeständniß Vortheil ziehen.
Die Wochenschrift „Im neuen Reich" schreibt über die staatsrechtliche Stellung von Elsaß-Lothnngen: „Die Elsässer bilden seit Begin» der Geschichte einen in sich abgeschlossenen Volksstamm; von der ehemaligen politischen Verbindung mit dem Herzogthum Schwaben ist trotz des zum Theil alemannischen Ursprung- keine Spur mehr geblieben; der Elsässer fühlt sich als solchen. Er hat daher auch das Recht, als ein eigenes Glied in dem deutschen Reiche zu fungiren. Dem Elsaß muß das Recht auf selbstständige Gesetzgebung und Verwaltung so weit cingeräumt werden als den übrigen Staaten zusteht, nur daß bei der Begrenzung der (Som- petenz dem Reiche dieselbe ausdrücklich in so weit gewahrt wird, als sie dereinst dem Reiche auch gegenüber den anderen Staaten eingeräumt werden muß." Im Uebrigen spricht sich die Wochenschrift für die Ernennung de- deutschen Kaiser- zum Landesherrn, also für die Personalunion au-.
Der „Perseveranza" wird von ihrem Correspondenten au- Rom unter« 11. December geschrieben: Sie werden bereits aus mehreren Journalen entnommen haben, daß wir seit wenigen Tagen die österreichische Gesandtschaft in unseren


