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Kriegsnachrichten.
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1) Oberfeuerwerkern, Wachtmeistern, Feldwebeln rc. 23
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6 , | umungen über bie äegrunDung jener Ansprüche nochmals Persönlichkeit vom HülsSverrin mitgeschickt, um Vie Decken zuriickznbringen. Diese
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die Spanier z. B. im vollsten Maße, während Frankreich, als es fremde Schiffe zum Transport von Truppen für den Ritter von St. Georg mit Embargo belegt hatte, noch die Entschädigung verweigerte. Ludwig XIV. erklärte auf die Be- schwerden der betreffenden Gesandten: „Er habe sich nur des Rechtes bedient, welches alle rsouveraine in den von ihnen abhängigen Häfen hätten, und er wäre nicht schuldig, während der Zeit, so lange sich die Schiffe hätten aufhalten muffen, eine Entschädigung zu geben." Viele Staaten haben ihre Unterthanen durch be- sondere Verträge gegen dieses Embargo zu schützen oder ihnen doch eine Ent- schädigung zu verschaffen gesucht. (K. Z.)
In Rumänien hat wieder einmal ein Ministerwechsel stattgefunden. Der Corrcspondent der „Presse" in Bucharest schreibt unterm 25. December über die
Bern, 4. Jan. Nachdem am 2. v. in Folge eines Gefechts zwischen Croix und Abdevillers 188 Mann französischer Truppen, darunter 14 Offiziere/ auf schweizerisches Gebiet übergetreten sind, hat der Bundesrath für deren Unterbringung in Gemäßheit der Neutralitätsverordnung folgende Verfügungen getroffen:
1) Die Soldaten sind in der Kaserne zu Thun unterzubringen, militärisch zu bewachen und angemessen zu beschäftigen. 2) Die Offiziere haben sich nach Luzern zu begeben, wo ihnen auf Verlangen in der Kaserne Wohnung angewiesen wird. Dieselben haben sich aus Ehrenwort zu verpflichten, den Stadtbezirk nicht zu verlassen. Die Besolvung unv Verpflegung ist, wie folgt, geregelt! Offiziere, wenn sie darauf Anspruch machen, Unterkunft in der Kaserne; OsfizierStisch wie die schweizerischen Offiziere; tägliche Besoldung 2 Fr. Unteroffiziere und Sol- daten: Unterkunft in der Kaserne, obligatorische Verköstigung nach Reglement, tägliche Besoldung 25 Rappen nebst angemessener Zulage je nach den Leistungen für Dlejenigkn, welche zu Arbeiten verwendet werden.
London, 8. Jan. Aus Havre vom 8. Jan. wird gemeldet: 10,000 Mann deutsche Truppen, größtenteils aus Rouen kommend, vernichteten gestern bei Jumloges das Corps des Generals Roy und besetzten Bourgachard und Bourgtheroulde. (Jumiöges, Dorf, rechts an der Seine, nördlich von Bourgachard, das auf dem linken Seine-User liegt.)
Vorgänge, welche unmittelbar zum Rücktritte des alten Cabinets geführt haben: Das wüste Toben der französischen Kammer hat sein Opfer verlangt und erhalten. Für diesmal ist demselben aber nur das Ministerium und nicht der Fürst zum Opfer gefallen. Der Letztere hat die Tbronavreffe angenommen und Vie erhaltene Kränkung mit wcnigen nichtssagenden Worten bescheinigt. Da dieselbe aber mehr an seine Person wie an seine Regierung gerichtet war, so war kein rechter Grund vorhanden, daß letztere ihre Entlassung als Sühne anbot. Dieser Grund mußte erst gesunden werden, aber es hatte dies keine besonderen Schwierigkeiten. In der letzten Kammersitzung verlangte der Ministerpräsident: die Kammer möge ihre Tagesordnung suspendiren und sofort das von der Negierung vorgelegte Anleihegesetz votiren. Im anderen Falle werde das Ministerium zurücktrcten. Der Erfolg dieses Antrages konnte nicht zweifelhaft fein. Die Kammer verwarf denfel- den mit großer Majorität und das Ministerium hatte nunmehr den gesuchten Grund, um seine Entlassung zu motiviren. Die Demission ist gegeben. Der Fürst hat dieselbe angenommen und eS wird ein neues Ministerium gebildet. Ein Ministerium, welches dauernd in der gegenwärtigen Kammer auf eine Majorität zählen könnte, ist nicht denkbar. Man nennt Joan Ghika als künftigen Premier- Minister. Derselbe ist in der That mit der Bildung des neuen Cabinets betraut worden. Er wird dann wohl gezwungen fein, bie Kammer aufzulösen und einen sogenannten „neuen Apostel" an das Land zu machen. In dieser Weise ist die Wirthsevaft in Rumänien zwar schon lange sortgegangen, aber sie kann nicht mehr lange so songehen. Fürst.Karl scheint auch dieser Ansicht zu sein. Sein Schmer- zensschrei, der viel von sich reden macht, soll weit mehr der Unhaltbarkett der inneren Verhältnisse seines Landes als den Verträgen gelten.
Die italienische Regierung batte kurz nach der Einnahme Roms den Peterspfennig im Betrage von fünf Millionen Francs, in der Meinung, daß er römisches Staatseigentum sei, mit Beschlag belegt. “ Der Vatikan protestirte dagegen, indem er geltend machte, die confi-cirte Summe könne nicht als Einkommen der weltlichen Regierung betrachtet werden, sei vielmehr das Product bloßer kttch licher Almosen. Der StaatSrath in Florenz zog die Sache in Berathung hat nun mit Einstimmigkeit sich dahin ausgesprochen, daß die fünf Millionen Revenue der Kirche dem Papste zurückzuerstatten seien.
2) Portepeefahnrichen, Sergeanten, Vicefeldwedeln, Feuerwerkern und Ober-Lazarethgehülfen 14 fl. 52y2 fr.
3) Unterosficiere und Lazarethzehülfen 9 fl. 37i/2 fr.
4) Gefreiten und Kapitulanten 7 fl.
5) Spielleuten, Gemeinen, Untcr-Lazarethgehnlsen und militärischen Kran- fentoartern 5 fl. 15 fr.
7. Jan. Die Deutschen dehnen ihre RecognoScirungen bis l. ' Schußweite von Cambrai aus. Nach dem amtlichen Bericht des Commandiren- den der zweiten Division der Nordarmee über die Kämpfe am 2. und 3. Jun. hatten die langsamen Märsche verschuldet, daß am 2. d. zu wenig Truppen in den Kampf eingegriffen haben. Die neuen Regimenter zeigten Schwäche. Der General fordert eine Liste der Offiziere, die geflohen sind.
Ein Schreiben ans Lyon vom 3. Jan. in der Jndependance meldet: „Abteilungen des ersten Aufgebot- der mobilisirten Nalionalgarden des Cüte d'or sind heute in Lyon angefommen. Die Anwesenheit der Preußen in Dijon hatte bis jetzt den Abmarsch derselben verhindert. Der erste Act der Franzosen in Dijon war nämlich der, alle Leute von 21 bis 40 Jahren unter die Waffen zu rufen. Die Officiere der Lyoner Nationalgarde Haven eine Adresse an die bei- den ersten mobilisirten Legionen von Lyon gerichtet, um ihnen für ihre bewiesene Tapferkeit zu danken, und ihnen wegen der erlittenen Verluste ihr Beileid aus- zudrücken. Bei seinem Abzüge aus Dijon nahm General Werder 20 neue Geißeln mit sich, ließ aber 306 schwer verwundete Soldaten zurück. Der Maire der Stadt hat in Folge dessen eine Proklamation veröffentlicht, worin er die Bewohner von Dijon bittet, sich nicht da- Geringste gegen diese Verwundeten, tfere Aerzte und Krankenwärter zu gestatten. In Dijon wurden zwei preußische Spione erschossen."
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Den Hinterbliebenen Familien wird je nach der Charge des Verstorbenen bie nach ben Festsetzungen des beiliegenden Tarifs ein- für Guabenunterstützung gereicht, nämlich:
Frankfurt, 7. Jan. In hiesigen Blättern war kürzlich zu lesen, daß die hier durchtransportirten französischen Kriegsgefangenen ungemein durch die Kälte
mit dem Anfügen bekannt zu geben, daß die Eingaben an das Kriegsministerium direct zu richten sind.
Den Großherzoglichen Kreisämtern wird anheimgegeben, behufs einer noch auSgebreiteteren Veröffentlichung die Aufnahme der gegenwärtigen Bekanntmachung in den refp. Krersblättern zu veranlassen.
Großherzogliches Kriegsministerium.
i ts , . Dornseiff. Dietz.
I. Der aus oer Offizwrs-Wittwenkasse ben Wittwen und Waisen der Of- fizlere und oberen Militärbeamten zukommende Gehalt wird von dem Kriegs- Ministerium auf Anmclben angewiesen, ohne daß es eines weiteren NachweiseS bedarf. '
II. Wittwen-Pensions-Beihülfen, Staats-Unterstützungen und Kinder-Er- ziehungsgelder erhalten nach dem Gesetz vom 6. Juli 1868 (Regierungsblatt ^r; 41 ©eite 898 ff.) im Falle des Bedürfnisses die Wittwen und beziehungsweise Kinder der im Kriege gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen gestorbenen, sowie der im Felde verstorbenen, sowie der im Felde beschädigten oder erkauften und in Folge dessen gestorbenen Müitärpersonen aller Rangclasskn.
Nach §. 5 der Verordnung vom 15. Juni 1869 (Regierungsblatt Nr. 32 Seite 576) ist zur Prüfung und Feststellung des Anspruchs auf dergleichen Wlitwen-Unterstiitzungs- und Kinder-Erziehungsgelder Folgendes in binden Eingaben an bas Kriegsministerium nachzuweisen:
1) den Truppentheil, welchem, oder die Behörde, welcher der Gatte oder Vater angehört hat;
Wer hiernach den Gnadengchalt in Anspruch nehmen will, muß seinen darauf bezüglichen, mit dem Todtensche n unb mit einer orttp-l.zeilichen Bescheinigung über seinen Verwandtschaftsgrad oder über sein Verhaltn.ß zum Verstorbenen versehenen Antrag unter Beifüauna de- Lr, oldn-ten, die Höhe -e- g-nossenen Gehalt- beglaubigenden Atteste- bei dem Krieg-ministerium an- und wenn über die Berechtigung der Bittsteller an sich Zweifel stattstndet, den denselben zukommenden Gnadengehalt auf denjeniaen ftonb« dcS anw-is.n wird, au- weichem der Verstarb,w! seinen Geha!t"ewpfa^gen^ha'/
Die Ehefrauen oder Kinder eine- Verstorbenen haben nur den Todtenschein und das über Gehalt des Verstorbenen lautende Attest beizubringen. ,a?Cm 606 Ut>ct
*♦) 3n Betreff des Verfahrens bei Anweisung dieser Gnaden-Unterstützungen finden die 37 seq überall Anwendung; nur bedarf eS einer Bescheinigung über die zuständig Löhnung Verstorbenen in diesen Fallen nicht. 6 ö v 0
■r “,b f>°winistrati°n,n haben den Gehalt für den Gnadenmonat in
ihren Verpflegungs-Liquidationen als erspart nachzuweisen und der rum Emvfanae berechtig-'» Familie des Verstorbenen eine von der competenten Feld-Zntendantur vifirte^ Uto He fiöbe S Gehalts für den Gnadenact lautende Bescheinigung zuzufertigrn. "
Unter der Familie de« Verstorbenen sind seine Witlwe, seine Kinder unb Enkel iu verstehen. 1
derselbe aber unverheirathet gewesen, so kann der Gnadenaehalt auch seinen Eltern Geschwistern, Geschwisterkindern oder Pstegkmdern gereicht werden; vorausgesetzt daß dieselben der Unterstützung bedürftig find und in dem Verstorbenen ihren Ernähret oder Versorger verloren haben. / 1 0
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Darmstadt, 4. Jan. Die Bestimmungen über die Ansprüche der Wittwen und (^amltten-Angehön'gen von im Felde gebliebenen rc. Militärpersonen scheinen, ungeachtet deren Veröffentlichung, noch nicht zur allgemeinen Kenntniß gelangt
2) der Demvbilmachungstag des Truppentheils rc., sofern der Gatte oder Vater nicht unmittelbar im Kriege geblieben oder an den erhaltenen Wunden gestorben ist;
3) der Sterbetag und Ort, sowie die Todesart des Gatten oder Vaters'
4) in welchem Jahre die Wittwe mit dem verstorbenen Gatten sich ver- heirathet, welchen Grad der Letztere damals bekleidet, und ob die Wittwe in ungetrennter Ehe mit ihm gelebt hat;
5J Zahl, Name und Geschlecht der Kinder, welche aus dieser Ehe hervor- gegangen oder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, mit genauer Bezeichnung des Jahres und Tages ihrer Geburt;
6) welche dieser Kinder der Fürsorge der Wittwe noch nicht enthoben, welche davon schon versorgt sind, und in welcher Art diese Versorgung statt- gesunden hat;
7) ob und welches eigene Vermögen die Wittwe refp. Kinder besitzen oder durch den Tod des Vaters ererbt haben, und auf wie hoch das Privateinkommen der Wittwe sich beläuft;
8) wenn der Verstorbene Interessent einer Wittwenkaffe gewesen, in welchem Betrage die Wittwe eingekauft worden;
9) in welchem Alter und Gesundheitszustände die Wittwe sich befindet»
10) der künftige Aufenthaltsort der Wittwe und Kinder.
Die Richtigkeit dieser Angaben ist entweder von den Truppen-CommandoS, Dienst-, Gerichts- und Ortsbehörden oder von Geistlichen zu atteßhen.
DaS zur Begründung dieser Ansprüche geeignete Formularpapier kann bei den Großherzoglichen Kreisämtern unentgeltlich empfangen werden.
III. Der Gnaden-MonatSgehalt oder die, je nach der Charge des Ver- lorbenen ein für alle Mal bestimmte Gnade-Unterstützung wird an die Hinterbliebenen Familien (eventuell auch Eltern unv sonstige Verwandte) der bezeichneten Militarpersonen nach folgenden Bestimmungen aus dem Reglement über die Geldverpflegung der Armee im Kriege verabreicht.
§• 73 *) Bei dem Ableben eines Gehaltsempfängers (Osficiers oder höheren Mtlitärbe^mten) hört die Gehaltszahlung mit dem Schlüsse des Sterbe- monatS auf.
Läßt der Verstorbene Familie zurück, so wird den letzteren für den auf den Sterbemonat nachfolgenden Monat (Gnadenmonat) der bis dahin bezogene Ge- halt des Verstorbenen als Gnadenunterstützung gewährt.
§. 110. »*) Bei Todesfällen (von Milttärpersonen vom Feldwebel rc abwärts) findet eine Rückzahlung der bereits empfangenen Defaüenlöbnuna nicht statt. ö


