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Die Erzbischöfe und Bischöfe können es unmöglich auffallend finden, wenn diejenigen, die außerhalb der Streittheile stehen, und sich eine Meinung darüber bilden müssen, welches die richtige Entscheidung sei, aus dem Widerstreben so be- deutender und wohlunterrichteter ConcilSväter gegen die Definition des Dogma einen Beleg dafür obnehmen zu dürfen glauben: daß es sich bei dem Eoncil um etwas anderes als um die Fixirunz einer längst geglaubten, unbestrittenen und unzweifelhaften Lehre handelte.

Eo wohl begründet als die Meinung, baß die Lehre von der persönlichen Jnfallibilität des Papstes eine wesentliche Neuerung an dem Lehrbegriffe der ka­tholischen Kirche enthalt, ist nach d-S Unterzeichneten festgewurzelter Uebcrzeugung auch der Ausspruch: daß diese Neuerung sammt ihren Consequenzen nicht bloß die inneren Verhältnisse der katholischen Kirche, sondern auch die Beziehungen zwischen Staat und Kirche alterirt, und dazu geeignet ist, Fundamentalsätze d.S bayerischen Verfaffungsrechtes in Frage zu stellen, und insbesondere die staatsbür­gerlichen Rechte der Nichtkatholiken des Landes zu gefährden.

Die Rechtfertigung für diese Behauptung liegt in der Erwägung: daß in das Gebiet desjenigen, worüber der Papst in der Folge für sich allein verbind- liche Normen auszustellen berechtigt sein soll, solche Dinge gezogen werden können, und wirklich schon gezogen worden sind, welche, wenn nicht ausschließlich, fo doch zugleich der Rechtssphäre des Staates angehören; daß sonach dir Staatsangehö­rigen künftig auch für das dem Staat anheimfalleude Gebiet Gesetze aus der Hand des Papstes hinzunehmen hätten, die möglicherweise mir dem weltlichen Recht und mit den alle modernen Staaten beherrschenden Principien in unlöslichem Widerstreite stehen.

Ew. Exc. könnten geneigt sein, einzuwenben, daß der Kirche das Prädicat der Jnfallibilität von jeher und unbestritien, und auch zu cer Zeit vindicirt worden sei, in welcher die dermalen geltende Ordnung der Beziehungen zwischrn Staat und Kirche fcstgestellt worden ist, und daß Vie Jnfallibilität des Papstes ebenso­wenig dem Staate Gefahr zu bringen geeignet sei, als ihm die Handhabung der kirchlichen Jnfallibilität durch ökumenische Concilien im Vereine mit dem Papste Gefahr gebracht habe.

Der Unterzeichnete vermag es leider nicht einem solchen Einwande gegen­über alle Bedenken zu unterdrücken, und um dieses Einwandes willen das neue Dogma als nicht staat-gefährlich anzusehen.

Wenn man sieht, was mit dem jüngsten vatikanischen Concil, trotz kräftiger Einsprache der Wissenschaft und trotz einer ziemlich tief gehenden Opposition aus seiner Mitte, dennoch zu Stande gebracht werden konnte, fo könnte man sich aller- bingS zu dem Satze verstehen: daß auch schon die der Gesautmtkirche zugeschrtrbene und von dem gesammten Episkopat auszuübende Jnfallibilität eine Gefahr für die Staaten enthielt. Doch leuchtet Jedermann ein, daß die Jnfallibilität, welche bisher ausschließlich der Gesammtkirche brigemeffen war, und die regelmäßig in einem Ausspruche der auf einem ökumenischen Concil frei berathenven und be­schließenden Väter auf Grund einer mehr oder weniger exclusiven Stimmenein­helligkeit ihren Ausdruck zu finden hatte, ein weit weniger bewegliches und zum Mißbrauche sich eignendes Institut ist, als die Jnfallibilität, welche, wie oben behauptet, neu cingeführt worden ist, und von dem Kirchrnoberhaupt allein gehand­habt werden soll. In einer aus Bischöfen des ganzen Erdkreises, aus Mitgliedern der verschiedensten Staaten zusammengesetzten Versammlung liegt eine große Ga­rantie dagegen, daß einstimmige Beschlüsse zu Stande kommen, mit welchen in die Rechtssphäre der Staaten übergegriffen wird, und daß die das weltliche Gebiet beherrschenden Grundsätze umgestoßen werden. Diese Garantie wird künftig fehlen.

ES ist nicht Frivolität, nicht Gehässigkeit gegen die K-.rche, wenn man weiter geht und behauptet, daß die Befürchtungen, welche an den Mangel dieser Garantie geknüpft werden, bereits eminente geworden sind. Denn es ist nicht allein die Absicht documentirt worden für den Fall Bedürfens in das weltliche Gebiet ein­zugreifen, sondern es sind in der That diese Hebelgriffe bereits erfolgt.

Bezüglich dessen was der ergebenst Unterzeichnete hier zu behaupten sich erlaubt hat, bezieht sich derselbe abermals auf die reiche Literatur über das In- fallibilitatSdogma.

Auch mit eingehenden Erörrerungen über das hier Gesagte würde er die Gränzen überschreiten, welche dieser Zuschrift durch die Natur der Sache ge- steckt sind.

Die Auffassung, die der Unterzeichnete hier ausgesprochen hat, findet ihre Begründung und Bestätigung in den Gutachten der juristischen Facultäten des Lande-, in den wissenschaftlichen Erörterungen fast aller deutschen Kirchenrechts- lebrer von Bedeutung und anderer hocherlcuchteten Manner der Wissenschaft, die ein langes ehrenhaftes Leben hindurch zu den treuesten Söhnen der katholischen Kirche gehört haben, und deren Aussprüche nicht erst jetzt, in der Zeit kirchen- feindlicher Opposition, wie Ew. Exc. die entstandene Bewegung bezeichnen, sondern lange vor dem 18. Juli 1870 als wohlmeinende Warnung erfolgt sind. Männer dieser Art kann der ganz ergebenst Unterzeichnete unmöglich nach dem Beispiele so manches dem Dogma freundlichen Blattes mit Ungläubigen und Indifferenten ober mit Abtrünnigen auf eine und dieselbe Stufe stellen.

Der Unterzeichnete will Ew. Exc. nicht mit Aufzählung der mannichfachen Erlasse früherer Päpste zur Last fallen, mit deren Inhalt die eben angeführten Autoritäten ihre Behauptungen begründet haben. Es soll hier nur, um ein ein­ziges Beispiel anzuführen, das Rundschreiben des jetzt regierenden heil. Vaters aus dem Jahr 1864quanta cura und der demselben beigegebene syllabus errorum Erwähnung finden.

Daß die tn dem Syllabus ausgestellten Sätze zum großen Theil in einschnei­dendster Weise aus das weltliche Gebiet übergretsen, und daß neben denselben zahlreiche Einrichtungen der modernen Staaten nicht fortbestehen können, wird einer näheren Ausführung nicht bedürfen.

Auch das wird sich nicht mit Erfolg bestreiten lassen, daß der Syllabus alle diejenigen Merkmale an sich trägt, welche nach den Concilsbeschlüssen vom 18. Juli 1870 vte Erlasse eines ex cathedra sprechenden Papstes kennzeichnen. Wäre hierfür nicht der Inhalt der erwähnten Erlasse selbst entscheidend, und wäre gleich­wohl noch ein Zweifel übrig geblieben, trotz aller von derCtvilta Cattolica" entwickelten Theorien, so würde er durch den Ausspruch des Hrn. Bischofs von Dgensburg tn feinem Hirtenbriefe vom 22. Sept. 1870 beseitigt worden sein, woselbst die Encyklica vom 8. Dec. 1864, in einer Weise, die keiner Mißdeutung fähig ist, unter die insalliblen päpstlichen Aussprüche gerechnet wird.

Ew. Exc. werden auch zugeben, daß die äußerst vorsichtige Art und Weise, wie sich Bischof Feßler in seiner Schrift:Die wahre und die falsche Unfehl, barkett der Päpste", über den Syllabus gegen Dr. Schulte ausgesprochen hat,

nicht dazu dienen kann, um den Unterzeichneten in seiner Ansicht wankend zu machen.

Wenn aber auch mit Erfolg dargethan zu werden vermöchte, daß alle bis jetzt ergangenen Aussprüche der vorbezeichneten Art nicht als Aussprüche ex ca­thedra betrachtet werden können, so wäre damit höchstens so viel bewiesen: daß bis jetzt noch kein kirchlicher Glaubenssatz existirt, welcher mit dem Staat und seiner Verfassung im Widerspruche steht. Die Gefahr für die weltlichen Regie- rungen wäre darum noch nicht beseitigt, denn bei dem Mangel einer durchgreifen­den Abgränzung des kirchlichen Bereiches vom Glauben und insbesondere von den Sitten würde Niemand einen künftigen Papst zu hindern vermögen, daß er mit der Erklärung : es handle sich um das Gebiet der Sitten, die in der Beilage zum oben bezeichneten Rundschreiben besprochenen Gegenstände in einem sonst nicht wehr gangbaren Sinne zum Object von Kathedralentscheidungen macht. Mindestens dafür, daß der Hinweis auf diese Möglichkeit nicht aus der Luft gegriffen ist, bildet die auch in neuester Zeit in der Encyklica vom Jahr 1864 bekundete Ab­sicht , an die weltlichen Staatsordnungen cörrigircnd die Hand zu legen, einen treffenden Beleg.

Es fragt sich, ob die von den Bischöfen schon vielfach abgegebene Erklärung, daß die Jnfallibilität des Papstes sich nur auf das kirchliche Gebiet von Glauben und Sitten, niemals aber auf das weltliche Gebiet erstrecke, Beruhigung zu ge­währen im Stande ist, oder, um von einem mehrfach angekündigten, bis jetzt aber nur bezüglich der Absetzung von Fürsten verwirklichten Ereignisse zu sprechen, ob eine beschwichtigende Erklärung des römischen Stuhles von demselben Inhalt diese Kraft der Beruhigung ansprechen könnte. Der Unterzeichnete bedauert, auch diese Frage nicht bejahen zu können.

Was d.'e bereits vorhandenen päpstlichen Erlasse betrifft, so leuchtet ein, daß an dem Character derselben nun nach dem Abschlüsse der maßgebenden Thatsachen nichts mebr geändert werden kann. Entweder sind jene Erlasse, je nach den längst abgeschlossenen thatsächlichen Verhältnissen, unter denen sie erstesten sind, infallible und allgemein verbindliche Sätze oder sie sind es nicht. Liegen die Thatsachen so, daß jeder, welcher unbefangen die Sache prüft, zu dem Schluffe kommen muß, daß die mehrbezeichneten Erlasse vom Papste in seiner Egenschaft als oberster Hirt und Lehrer aller Christen kraft seiner höchsten apostolischen Gewalt ausgegangen sind, um al- Lehre der Kirche alle Katholiken zu verbinden, dann vermag selbst­verständlich der hiedurch bedingte Schluß auf das Vorhandensein eines dogmatischen Ausspruches dadurch nicht ferngehalten zu werden, baß wenige oder viele Bischöfe die Ansicht auSsprechen: es fehle den Erlassen an irgend einer Voraussetzung der Jnfallibilität namentlich bann nicht, wenn weder-vie Erlasse noch die fehlenden Qualitäten concret bezeichnet würden.

Allgemein gehaltenen beschwichtigenden Erklärungen der eben gedachten Art würde eine große Dehnbarkeit eigen sein, und eS würde doch wieder die Entschei­dung der Bedeutung jedes einzelnen Erlasses und darüber offen bleiben, ob er unter die Erklärung der Bischöfe fallt oder nicht. Trotz solcher Meinungsäuße­rungen würden künftige Bischöfe und Päpste auf die Ansicht zurückkommen können, daß dennoch in diesem und jenem Erlasse ein infallibler Ausspruch vorliege.

Hierbei ist, wie in die Augen springt, ganz abgesehen von der elheblichen veränderten Stellung, welche nach Ansicht der bedeutendsten Canonisten die Bischöfe in Folge des Concils erhalten haben, und von den entgegengesetzten Acußerungen anderer Bischöfe, wie eine solche oben angezogen worden.

Nicht anders würde es sich mit einer etwa von Rom ausgehenden beruhi­genden Erklärung verhalten können, da selbstverständlich kein Nachfolger des jetzi­gen Papstes daran gehindert wäre, die allegirten Bullen als Kathedralausfprüche zu behandeln, wenn auch die jetzige päpstliche Regierung die Meinung aussprccöen sollte, daß sie keine insalliblen Sätze enthalten. Ja, es fragt sich, um zu allem Ueberflussc von einem Ereignisse zu sprechen, das wohl niemals eintreten dürfte, ob selbst ein Ausspruch d:S Papstes ex cathedra in dem Sinne, daß diese und jene früheren päpstlichen Erlasse keine insalliblen Aussprüche seien, Beruhigung zu gewähren vermag. Denn hat in jenen Erlassen der betreffende Papst in seiner Eigenschaft als Lehrer der Kirche gesprochen, um eine alle Gläubigen verpflichtende Lehre festzustellen, so sind die Erlasse auf Grund dieser Tatsache infallible Aus­sprüche, sie sind selbst zur Thatsache geworden, und der künftige, wenn auch gleich­falls infallible ^Papst kann nach der neuen Kircheadoctrin zwar Lehrmeinungen definiren, aber Thatsachen und deren gesetzliche Consequenzen aus der Welt zu schaffen vermag er nicht. Wollte indessen von diesen Bedenken auch abgesehen werden, so könnte unter allen Umständen Beruhigung für die Vergangenheit, sofern es sich um Hebung von Zweifeln über die Natur eines früheren päpstlichen Aus- fpruches fragt, höchstens ein Ausspruch ex cathedra in dem oben bezeichneten Sinne gewähren, sofern er in erschöpfender Aufzählung der einschlagendcn päpst­lichen Erlasse denselben den Character als infallibler Entscheidungen abspräche.

Was die Zukunft angeht, so liegt augenscheinlich die Gefahr in dem Be­stände der jedem Papste nach dem neuen Dogma zugemessenen Gewalt selbst und kann somit durch beruhigende Erklärungen eines einzelnen eben regierenden Papstes nicht gehoben werden.

Wohl ist es möglich, daß unter der Regierung des jetzigen heiligen Vaters jede Absicht fehlt, ins weltliche Gebiet überzugreifen, aber eben so möglich ist, daß Letzteres künftig geschieht.

Auch in der Weise hat man zu beruhigen versucht, daß man erklärte, das Dogma von der Jnfallibilität und die auf Grund desselben ergangenen oder noch ergehenden Ansprüche hätten auf diejenigen Staaten niemals Anwendung zu finden, mit welchen die Kirche ihre Beziehungen durch Concordate oder ähnliche Ab­machungen geordnet habe. Das heißt nichts Anderes, als daß man die abge- schloffenen Verträge halten werde, auch wenn der Papst ex cathedra Sätze auf- stellen sollte, welche von dem Inhalte der Concordate diffcriren.

Es heißt aber auch, daß man eben nur die Verträge respectiren werde. Hierin liegt für Bayern eine unmittelbare Bedrohung des geltenden Staatsrechts. denn dasselbe wurzelt nicht allein im Concordate, sondern auch in der Verfaffuugs urkunde und in der von der Kirche ohnehin schon vielfach angestrittcnen zweiten Vcrfassung-beilage.

Geht man aber von der Ansicht aus, daß das neue Dogma von der per­sönlichen Unfehlbarkeit des Papstes mit der bestehenden Staatsordnung nicht ver einbarlich sei, so erwächst der Staatsregierung die Verpflichtung, die nachtheiligen Wirkungen der kirchlichen Neuerung abzuwehren. Als das nächstliegende gesetzlich: Mittel hierzu erscheint da- Placetum regium. Von diesem abzusehcn, ist die Saatsregierung nicht berechtigt, da cs nicht in ihrer Befugniß steht, über ver­fassungsmäßige Bestimmungen hinwegzugehen, wie wenn sie nicht beständen. Die