Staatsregierung verletzt mit der Handhabung des Placetum regium keines der verfassungsmäßigen Rechte der Kirche, um deren Schutz Ew. Excellenz Se. Maj. den König gebeten haben. Denn alle Reckte, welche die Verfassung der Kirche zuerkennt, find ihr nur mit und neben dem Placetum eingeräumt. Die bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe haben trotz der Anmahnung in der Entschließung des Staatsministerium- des Innern für Kirchen-und Schulanqelegenheiten vom 9. Aug. 1870, und trotz der ausdrücklichen Verweigerung des Placetum fich über die ein- fchlägigen Derfassungsbestimmungen hinweggesttzt. Der ergebenst Unterzeichnete darf es nicht unterlassen, Ew. Excellenz pflichtmäßig zu erklären, baß in diesem Verfahren der bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe eine offenbare Verletzung der Staatsverfassung liegt.
Ew. Excellenz haben in der an Se. Majestät gerichteten Vorstellung darauf hingewiesen, daß die Schädigung der kirchlichen Autorität eine Schädigung des Ansehen- der weltlichen Obrigkeit zur Folge haben werde. Gewiß nicht minder berechtigt ist der Satz: daß die Untergrabung des Ansehens der Gesetze vor den Augen des Volkes dieselbe Wirkung haben muß, von welcher Seite ste auch erfolgen mag. Und dennoch sind die Erzbischöfe und Bischöfe Bayerns mit dem be- denklichen Beispiel einer Mißachtung des Gesetzes vorangegangen, und haben noch dazu ihre Maßregeln mit einer Schärfe ausgewählt, welche kaum noch in einer anderen Diöccse Bayerns ihres Gleichen hat. Es ist jedenfalls schwer einzusehen, daß es den Bischöfen Bayerns unmöglich war, jene Mllce zu üben, für welche anderwärts zahlreiche Beispiele vorhanden sind.
Der ergebenst Unterzeichnete erfüllt eine herbe Pflicht, wenn er sein lebhaftes Bedauern über dieses Vorgehen der Erzbischöfe und B schöfe ausspricht, mit wel- chem die freundlichen Beziehungen zwischen Staat und Kirche getrübt worden sink — Beziehungen, auf welche die Bischöfe, so hoch sie auch die Kirche stelUn mögen, großen Werth zu legen alle Ursache haben.
Zwar haben die Erzbischöfe und Bischöfe in ihrer Vorstellung vom 15. Mai 1871 den Versuch gemacht, den Vorwurf zu entkräften, daß sie sich mit Außerachtlassung der verfassungsmäßigen Bestimmungen über das Placetum regium einer Verletzung bindender Gesetze schuldig gemacht hätten. Der ganz ergebenst Unterzeichnete hat sich indeß nicht überzeugen können, daß dieser Versuch auch nur annähernd gelungen sei. Abgesehen von Auslassungen darüber, daß Papst und Bischöfe die allein zuständigen Richter in Glaubenssachen seien, und als solche auch vom Staate anerkannt zu werden verlangen könnten, daß deren Urtheil aber die Verbindlichkeit der vaticanischen Concilsbeschlüffe festgestellt habe, daß mit dem Dogma von der Infallibilität des Papstes keine neue Lehre, sondern nur längst Gelehrtes und Geglaubtes festgestellt worden sei, und baß das Dogma keinesfalls etwas Staatsgefährliches an sich trage — Erörterungen, die in Vorstehendem eine genügende Beleuchtung gefunden haben dürften —, enthält die bezeichnete Vorstellung noch Ausführungen in zwei Richtungen.
Die Erzbischöfe und Bischöfe erklären daselbst, es sei ihnen unmöglich, die in der dritten und vierten öffentlichen Sitzung des vatikanischen Concils gefaßten und von Papst Pius IX. für die ganze Kirche feierlich publicirten Beschlüsse über den katholischen Glauben und über die Kirche Christi erst dann in dem öffentlichen Unterricht über die katholische Religion zu berücksichtigen, wenn da- Placetum erfolgen soll, weil
1) die Bischöfe von jeher die Festhaltung des PlacetS als im Widerspruche stehend mit dem bayerischen Concordat erklärt und deshalb gegen die Geltendmachung des §. 58 der II. Verfassungsbeilage auf das entschiedenste protestirt hätten, und
2) weil, wenn auch niemals Einspruch dagegen erhoben worden wäre, der genannte Paragraph doch nie dahin interpretirt werden dürfte, daß auch zur Verkündung von Glaubensdecreten eine landesherrliche Genehmigung erforderlich sei.
Was den zuerst erwähnten Grund betrifft, so nehmen die Bischöfe Bezug aus die Würzburger Denkschrift vom 14. November 1848, dann auf die Freisinger Denkschrift vom Oktober 1850 und auf die Vorstellung der Bischöfe vom 15. Mai 1853, in welchen überall Protest gegen das Placetum regium erhoben worden, weil dasselbe mit einem innigen Anschluß an das Oberhaupt der K.rche, mit einem engen Verbände unter allen Gläubigen des Erdballs und mit Entwicklung einer einheitlichen Lehre der katholischen Wahrheit unvereinbar sei, weil es eine miß trauische Ucberwachung des Verkehrs zwischen Hirt und Heerven enthalte, weil ee mit der Vorschrift des Artikel XII lit. c des Concordats, wonach der Verkehr der Bischöfe, des Clerus und des Volkes mit dem heiligen Stuhl in geistlichen Dingen und kirchlichen Angelegenheiten frei fein müsse, im Widerspruch stehe, und weil es jedenfalls nach Einführung der Preßfreiheit nicht mehr haltbar erscheine.
Das alles sind Erwägungen, die ihrem wahren Wesen nach nicht gegen die thatsächliche Geltung der Rechtsnorm, sondern gegen die principielle Richt gkeit der ihr zum Grunde liegenden Motive gerichtet sind, oder die äußersten Falles als mehr oder weniger durchschlagende Gründe dafür, daß das Verlangen nach Beseitigung einer gesetzlichen Bestimmung billig sei, in Veracht kommen können. Solche Erwägungen können offenbar nicht die Wirkung haben, daß die unzweifelhaft zu Recht bestehende gesetzliche Norm um ihretwillen von selbst hinwegfällt. Niemand wird es z. B. wagen dürfen, für irgend ein Gebiet des öffentlichen oder privaten Rechtes den Satz aufzustellen, daß eine Rechtsnorm, welche dem modernen Rechtsbewußtsein nicht mehr entspricht, sofort auch keine Geltung mehr habe, und einen solchen Satz sich zur Richtschnur seines Handelns zu wählen. Wer es auf dem Gebiete des Strafrechtes unternehmen wollte, so vorzugehcn, könnte in der Einsamkeit des Gefängnisses ausreichende Muße zur Ergründung der Unhaltbarkeit seiner Theorieen finden. Was die Bischöfe hier vorgetragen haben, ist nichts Anderes als die Erklärung, sie überträten zwar eine zu Recht bestehende 23er- fossungsbestimmung, aber sie glaubten dies wegen der Gründe thun zu dürfen, dte sic dafür anzuführen vermöchten, daß jene Verfassungsbestimmung gar nicht hätte erlassen werden sollen. Aus den Ausführungen der Bischöfe ergibt sich zugleich, daß sie nicht allein für die Kirche, sondern auch für sich selbst als die Organe der Kirche den bayerischen Staatsgesetzen gegenüber eine Art von souveräner Stellung, die Stellung einer ebenbürtigen, auf dem Fuße des Mitcontrahenten an einem StaatSvertrage, dem Staate gegenüberstehenden Macht in Anspruch nehmen, welche ihnen die bayerische Staatsregierung niemals zugestehen kann. Die bayerische Staatsregierung hält fest daran, daß die bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe den Gesetzen deL Staates unterworfen sind.
Was aber den zweiten Grund angeht, so zerfällt er gegenüber dem Wortlaute des Verfassungsrechtes in Nichts. Das Verfassungsrecht verlangt schlechthin
für alle Gesetze und Verordnungen der Kirchengewalt, ohne Unterschied zwischen Glaubensgesetzen und Disciplinargesetzen, die königliche Genehmigung, und die constitutio prima de ecclesia Christi ist ein Gesetz. Außerdem verordnet aber auch der §.38 des ReligionSedictS, daß jeder Kirchengesellschaft unter der obersten Staatsaufsicht nach den im 3. Abschnitt enthaltenen Bestimmungen die Besugniß zukommt..., alle inneren Kirchenangelegenheiten zu ordnen, und nennt hierunter ausdrücklich die Glaubenslehre, während zu den im Abschnitt 3 enthaltenen Bestimmungen, welche demnach auch für die inneren Kirchenangtlegenheiten und somit gerade auch für die Gegenstände, der Glaubenslehre maßgebend sind, die Bestimmung des §. 58 gehört.
Die Bedrohung der Grundsätze des bayerischen Staatsrechtes, welche in dem Dogma von der persönlichen Infallibilität des Ktrchenoberhauptes liegt, und überdies die in der Außerachtlassung des Placetum regium liegende Verletzung der Ltaatsverfassung nöthigt die Staatsregierung zu Maßregeln, die sie selbst sehr gern vermieden haben würde. Sie wird jede Mitwirkung zur Verbreitung der neuen Lehre und zum Vollzüge von Anordnungen verweigern, welche von den kirchlichen Behörden in Rücksicht auf die neue Lehre und zu deren Durchführung getroffen werden; sie wird an dem Grundsätze ftsthalten, daß den Maßregeln, welche oie kirchlichen Behörden gegen die das Dogma nicht anerkennenden Mitglieder ter katholischen Kirche ergreifen, jede Wirkung auf die politischen und bürgerlichen Verhältnisse der davon Betroffenen versagt bleiben muß, und wird erforderlichen Falles solche Vorkehrungen treffen, welche die Unabhängigkeit des bürgerlichen Gebietes vom kirchlichen Zwange verbürgen.
Der ergebenst Unterzeichnete beklagt die Verwickelungen, welche die Folge dieser Stellung fein werden, lehnt aber in dem Bewußtsein, daß er sich im Einklänge mit Gesetz und Recht befindet, jede Verantwortlichkeit hiefür ab.
Der Unterzeichnete benutzt im Uebrigen auch diesen Anlaß, um Ew. Excellenz die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
München, 27. August 1871. Ew. Excellenz (gez.) v. Lutz.
Auszug aus den Kirchenbüchern der Stadt Gießen.
a. Evangelische Gemeinde.
Kopulirte.
Den 31. 21 uguft. Johann Friedrich Bärrn, heimathberechtigt und Privctt- scribent dahier, des verstorbenen Polizeidieners dahier, Philipp Bärrn, ehelicher Sohn; und Susanne Elisabeth Scharmann, geborne Schutt, des verstorbenen Bürgers und Gastwirths, Georg Friedrich Johann Scharmann Wittwe.
Getaufte.
Den 26. August. Dem Großh. Major und Bezirks - Commandeur dahier, Philipp Karl Franck, eine Tochter, Emma Wilhelmine Anna Marie Katharine Rosine, geboren den 28. Mai.
D en 27. 2tuguft. Dem Ortsbürger in Launsbach und Färbermeister in der Gail'schen Wollspinnerei dahier, Georg Debus, eine Tochter, Wilhelmine Margarethe Philippine Georgine Katharine, geboren den 18. Juli.
Denselben. Dem Bürger und Maurermeister, Christian Haubach, ein Sohn, Georg Ludwig, geboren den 9. Juli.
Denselben. Dem Ortsbürger zu Geilshausen und Cigarrenmacher dahier, Heinrich Schäfer II., ein Sohn, Ludwig Emil Christian, geboren den 29. Juli.
Denselben. Dem Bürger und Schuhmacher, Friedrich Magnus, eine Tochter, Marie Dorothea Karoline Henriette, geboren den 8. August.
Denselben. Dem Bürger und Uhrmacher, Friedrich Baumann, eine Tochter, Anna Emilie Thekla Wilhelmine Philippine, geboren den 9. August.
Denselben. Dem Bürger und Fabrikanten, Karl Jughardt, ein Sohn, Otto Karl Gustav, geboren den 26. Juli.
Den 28. August. Dem Locomotivführer an der Main-Weser-Bahn dahier, Hartmann Fassold aus Oberaula, eine Tochter, Elise Therese Auguste Hulda Karoline Alma, geboren den 20. Juli.
Den 30. August. Dem Postsecretär Ferdinand Stammler, eine Tochter, Ida Anna, geboren den 15. Juli.
Beerdigt r.
Den 25. August. Elisabeth Friederike Kohlermann, geborne Dietrich, Wittwe des verstorbenen Bürgers und Kaufmanns, Friedrich Christian Julius Kohlermann, alt 80 I. 5 M. 17 T., gestorben den 23. August.
Den 26. August. Louise Koch, des Bürgers zu Rieder-Weisel und Bauunternehmers dahier, Konrad Koch, eheliche Tochter, alt 17 I. 2 M- 21 T, gestorben den 24. August.
Denselben. Katharine, eine uneheliche Tochter von hier, alt 3 M. 19 T-, gestorben den 25. August.
Den 27. August. Wilhelmine Johanne Elisabeth Euler, des hiesigen Bürgers und Metzgermeisters, Heimann Euler, eheliche Tochter, alt 8 M. 6 T-, gestorben den 25. August.
Den 28. August. Philipp Emil Jeremias Schieffer, Bürger und Kreisamts- gehülfe dahier, alt 48 I. 6 M., gestorben den 26. August.
Den 30. August. Anna Sophie Maria Elisabeth Reidel, des Ortsbürgers in Heuchelheim, und Dienstmanns dahier, Ludwig Reidel, eheliche Tochter, alt 6 M- 10 T-, gestorben den 29. August.
Den 2. September. Karl Christian Eckstein, Großh. Hofgerichts-Secretär dahier, alt 35 I. 7 M- 28 T-, gestorben den 31. August.
b. Katholische Gemeinde.
Nichts angemeldet.
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